VG die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber für die Dauer von sechs Monaten für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen sind. (Rn.36) Tenor I. Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung der Leiharbeitnehmer D. S., St. P., M. R., J. St., A. H. und M. L. ab dem 01.04.2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von sechs Leiharbeitnehmern. Randnummer 2 Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) betreibt diverse Krankenhäuser. Sie ist Mehrheitsgesellschafterin der V. P. GmbH (VP GmbH) . Deren Betriebszweck besteht u.a. darin, Personal an Unternehmen des Gesundheitswesens zu überlassen. Randnummer 3 Bei der Arbeitgeberin und ihren in Mehrheitsbeteiligung stehenden Tochterunternehmen gilt der Tarifvertrag über die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates bei der V. N. für G. GmbH (TV BR V.) vom 03. April 2003.
wird für die Arbeitgeberin sowie deren mehrheitsbeteiligte Tochterunternehmen ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Randnummer 4
H (TV Zukunft V.) vom 06. November 2008 können bei der Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmer zum Personalüberhang zugeordnet werden. Den Beschäftigten des Personalüberhangs ist eine gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigung anzubieten (§ 8 Abs. 1 TV Zukunft V.) . Solange kein anderweitiger freier Arbeitsplatz vorhanden ist, können den Arbeitnehmern
4 TV Zukunft V. auch kurzzeitige Einsätze angeboten werden. Randnummer 5 Der auf Grundlage des TV BR V. gewählte Betriebsrat (Beteiligte zu 2) traf im April 2010 den Beschluss, dass alle Stellen im Konzern der Arbeitgeberin ausgeschrieben werden sollten. Der entsprechende Beschluss wurde der Arbeitgeberin in der Folgezeit bekannt gegeben. Randnummer 6 Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat mit mehreren bei diesem am
BV Zivildienst sind Zivildienstleistende nur zusätzlich zu dem geplanten Personal einzusetzen. Randnummer 8 Mit einem am 08. März 2011 bei der Arbeitgeberin eingegangenen Schreiben des Betriebsrats vom selben Tag verweigerte dieser die Zustimmung zu den Einstellungen der Leiharbeitnehmer
VG. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: Randnummer 9 „… Um eine Benachteiligung von einigen Mitarbeitern auszuschließen, hätten die Stellen gem. Beschluss des Betriebsrats intern ausgeschrieben werden müssen. ... Randnummer 10 … Und wenn Dauerarbeitsplätze zu besetzen sind, hätte es somit einer internen Stellenausschreibung bedurft.“ Randnummer 11 Wegen des weiteren Inhalts der Zustimmungsverweigerung wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 64 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 12 Mit Schreiben vom
teile für die betroffenen Patienten müsse die Maßnahme daher vorläufig durchgeführt werden. Eine befristete Einstellung eigener Arbeitnehmer sei mangels Sachgrundes nicht möglich. Randnummer 16 Wegen des weiteren Vortrags der Arbeitgeberin wird auf die Antragschrift (Bl. 1 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom
VG ist unbegründet. Zwar hat die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Auch ist die Zustimmungsfiktion
VG nicht eingetreten. Jedoch ist der Betriebsrat berechtigt, die Zustimmung
VG zu verweigern. Randnummer 27
VG nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sowie bei Einstellungen und Versetzungen auch diejenigen des § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfüllt haben (vgl. nur BAG
VG grundsätzlich auch die Qualifikation der einzustellenden Leiharbeitnehmer zur „Auskunft über die Person der Beteiligten“ gehört. Jedenfalls im vorliegenden Fall waren derartige Angaben nicht notwendig. Denn ein Einsatz im Bereich Patientenbegleitservice erfordert weder eine besondere berufliche Ausbildung noch spezielle Kenntnisse oder Erfahrungen. Dies war ersichtlich auch dem Betriebsrat bekannt. Bislang wurden in diesem Bereich Zivildienstleistende - ohne jegliche Berufsausbildung oder sonstige fachliche Qualifikation - eingestellt. Randnummer 31
VG dient dazu, dem Betriebsrat die Informationen zu beschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme
VG sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat so zu unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG 27.10.2010 – 7 ABR 86/09 – NZA 2011, 418; BAG 14. Dezember 2004 – 1 ABR 55/03 – BAGE 113, 109). Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich damit
dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme (BAG
VG sachgerecht ausüben zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass eine der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe mit dem Alter der überlassenen Arbeitnehmer in Zusammenhang stünde. Vielmehr darf gerade im Hinblick auf § 1 AGG deren Alter bei der Einstellung grundsätzlich keine Rolle spielen. Randnummer 34
VG beachtet hat, ist unerheblich. Ausführungen über die künftige Personalplanung im Patientenbegleitservice gehören nicht zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats für die beabsichtigte - vorübergehende - Einstellung der Leiharbeitnehmer. Randnummer 35 b) Die Zustimmung des Betriebsrats gilt auch nicht
VG als bereits erteilt. Der Betriebsrat hat in seinem Schreiben vom 08. März 2011 form- und fristgerecht und in inhaltlich zu beachtender Weise einen Verweigerungsgrund vorgebracht, der sich § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zuordnen lässt. Der Betriebsrat hat in dem Schreiben ausdrücklich ausgeführt, dass die Stellen
dem Beschluss des Betriebsrats intern hätten ausgeschrieben werden müssen. Randnummer 36 c) Die Zustimmung des Betriebsrats kann jedoch deswegen nicht ersetzt werden, weil ein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt. Die Arbeitgeberin hat die
VG erforderliche Ausschreibung der für die Dauer von sechs Monaten mit den Leiharbeitnehmer zu besetzenden Arbeitsplätze nicht vorgenommen. Daher stand dem Betriebsrat ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung
VG zu Seite. Randnummer 37 aa)
VG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Die Vorschrift gibt eine Ausschreibung von Arbeitsplätzen nicht generell vor. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur, wenn der Betriebsrat die Ausschreibung vom Arbeitgeber verlangt hat oder die Ausschreibung zwischen den Betriebsparteien vereinbart wurde (BAG 01. Februar 2011 – 1 ABR 79/09 – NZA 2001, 703; BAG 14. Dezember 2004 – 1 ABR 54/03 – BAGE 113, 102).
VG kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn eine
frage erläutert, dass im April 2010
der Konstituierung des Betriebsrats ein Beschluss getroffen wurde, dass alle Stellen im Konzern der Arbeitgeberin ausgeschrieben werden sollen. Dieser Beschluss wurde der Arbeitgeberin auch mitgeteilt. Diesem Vortrag ist die Arbeitgeberin nicht entgegengetreten. Randnummer 40
VG bestand vorliegend auch für diejenigen Arbeitsplätze, die die Arbeitgeberin für die Dauer von sechs Monaten mit den sechs Leiharbeitnehmern besetzen wollte. Randnummer 41 (a) Das Bundesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 01. Februar 2011 (- 1 ABR 79/09, NZA 2011, 703) festgestellt, dass die Ausschreibungspflicht
VG sich auch auf Arbeitsplätze bezieht, die der Arbeitgeber dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzten beabsichtigt. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Gesetzessystematik als auch dem Zweck von § 93 BetrVG. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts beziehen sich ausdrücklich nur auf einen - im dortigen Verfahren streitigen - Einsatz von Leiharbeitnehmern mit einer Einsatzzeit von zumindest einem Jahr. Offen gelassen wurde, ob der Betriebsrat
VG auch die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen kann, die nur „kurzzeitig“ mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen. Randnummer 42 (b) Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner generellen Entscheidung. Denn eine „kurzzeitige“ Besetzung liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber – wie vorliegend – beabsichtigt, Leiharbeitnehmer für die Dauer von sechs Monaten auf Arbeitsplätzen einzusetzen. Die Ausschreibungspflicht
VG bezieht sich auch auf solche Arbeitsplätze. Randnummer 43 (
Ablauf des sechsmonatigen Einsatzes der Leiharbeitnehmer weiter erledigt werden. Die Arbeitgeberin trägt selbst nicht vor, dass
Ablauf des halben Jahres diese Aufgaben ersatzlos entfallen sollen. Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeberin bei der Besetzung dieser Arbeitsplätze in Bezug auf bestimmte besonders geschützte Arbeitnehmergruppen eingeschränkt sein. So gewährt § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX den im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmern und den ihnen gleichgestellten gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf eine Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes (vgl. BAG vom 14. März 2006 – 9 AZR 411/05 – AP SGB IX § 81 Nr. 11). Ebenso kann der Arbeitgeber aufgrund der Rücksichtnahmepflicht
2 BGB gehalten sein, Arbeitnehmern, die aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht mehr im Stande sind, die ihnen
O zugewiesene Arbeitsleistung zu erbringen, innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens eine Tätigkeit zu übertragen, zu deren Erbringung sie noch in der Lage sind (BAG vom
VG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Randnummer 47 a) § 100 BetrVG berechtigt den Arbeitgeber, eine geplante personelle Einzelmaßnahme vorläufig durchzuführen, wenn der Betriebsrat sich zu der erbetenen Zustimmung noch nicht geäußert oder die Zustimmung verweigert hat. Voraussetzung ist, dass die vorläufige Durchführung der Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Bestreitet der Betriebsrat auf die Mitteilung des Arbeitgebers von der vorläufigen Durchführung der Maßnahme hin deren Dringlichkeit, so darf der Arbeitgeber
VG die vorläufige Maßnahme gleichwohl aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen
der Stellungnahme des Betriebsrats beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und gleichzeitig die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass einmal alsbald eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeigeführt wird, ob die Maßnahme als endgültige Maßnahme durchgeführt werden kann und dass zum anderen das Arbeitsgericht alsbald über die Berechtigung des Arbeitgebers, die Maßnahme vorläufig durchzuführen, entscheiden kann. Hat der Arbeitgeber die beiden Anträge fristgerecht gestellt, ist er zunächst dem Betriebsrat gegenüber berechtigt, die Maßnahme bis zum Ablauf von zwei Wochen
einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts aufrechtzuerhalten, mit der entweder der Zustimmungsersetzungsantrag abgewiesen oder festgestellt wird, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (vgl. BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - NZA 1989, 183). Randnummer 48 b) Das Verfahren
VG ist eingehalten. Randnummer 49
VG zur Durchführung der vorläufigen personellen Maßnahme nicht die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Vielmehr muss der Betriebsrat lediglich bestreiten, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Dies Bestreiten muss jedoch nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich auch aus der Begründung der Stellungnahme des Betriebsrats ergeben. Dies ist vorliegend der Fall. Der Betriebsrat hat im Schreiben vom 28. März 2011 ausdrücklich angezweifelt, dass Gründe für die vorläufige Einstellung der sechs Leiharbeitnehmer bestehen. Randnummer 51 cc) Die Arbeitgeberin hat daraufhin binnen einer Frist von drei Tagen das vorliegende Verfahren eingeleitet. Randnummer 52 c) Dem Feststellungsantrag war stattzugeben. Der Antrag
VG kann nur dann als unbegründet abgewiesen werden, wenn die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - NZA 1989, 183). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 53 aa) Ein reibungsloser Ablauf des Patientenbegleitservice ist zur Vermeidung von Störungen im Betriebsablauf und im Interesse der Patienten unerlässlich. Dass
der BV Zivildienst die Zivildienstleistenden nur zusätzlich zu dem geplanten Personal einzusetzen waren und dieses nicht „ersetzen durften“, steht dem nicht entgegen. Hieraus lassen sich für die Dringlichkeit eines Einsatzes der Leiharbeitnehmer keine Rückschlüsse ziehen. Für die weitere Erbringung der zuvor von den Zivildienstleistenden erbrachten „Unterstützungsleistungen“ (§ 1 BV Zivildienst) kann – nicht zuletzt im Interesse der Patienten – weiterhin ein dringendes Bedürfnis bestehen. Randnummer 54 bb) Dass die Arbeitgeberin ggf. auch
BfG sachgrundlos befristete Arbeitnehmer selbst einstellen kann, ist unerheblich. Für die Dringlichkeit der vorläufigen Maßnahme kommt es lediglich darauf an, ob für diese Gründe gegeben sind, nicht ob dem Arbeitgeber auch eine andere Maßnahme – in anderer Form – möglich wäre. Randnummer 55 cc) Soweit der Betriebsrat darauf verwiesen hat, dass auch Arbeitnehmer aus dem Personalüberhang der Arbeitgeberin für einen Einsatz im Bereich Personalbegleitservice zur Verfügung stünden, hat die Arbeitgeberin dies bestritten. Der Betriebsrat hat derartige Arbeitnehmer nicht konkret namentlich benannt. Auch im Anhörungstermin konnte er auf
frage keine Arbeitnehmer, die für einen Einsatz auf diese Tätigkeit in Betracht kämen, benennen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001067252
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