Tarifauslegung - dynamische Entgeltsicherung bei Fahrdienstuntauglichkeit Orientierungssatz 1. Zur Auslegung von § 9 Abs 1 S 3 der Anlage 6 des Tarifvertrags zur Regelung von Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) vom 31. Mai 2005, wonach Arbeitnehmer, die ohne ihr Verschulden für ihre bisherige Tätigkeit untauglich geworden sind und aus diesem Grund einer anderen Tätigkeit zugewiesen wurden, die einer niedrigeren Entgeltgruppe entspricht, als Entgeltausgleich die Differenz zwischen dem monatlichen Entgelt für die zugewiesene Tätigkeit und dem jeweiligen monatlichen Entgelt aus der Tätigkeit bei Eintritt der Untauglichkeit erhalten. (Rn.27) 2. In § 9 Abs 1 S 3 der Anlage 6 TV-N Berlin haben die Tarifvertragsparteien eine dynamische Entgeltsicherung geregelt. (Rn.27) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 480/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 2. November 2010, 50 Ca 9607/10, Urteil nachgehend BAG, 22. Januar 2013, 6 AZR 480/11, Urteil: Zurückweisung Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.11.2010 - Az.: 50 Ca 9607/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Höhe einer tarifvertraglichen Entgeltsicherung und in diesem Zusammenhang über die zutreffende Tarifauslegung. Randnummer 2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit 6. September 1990 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet u.a. der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) vom 31. Mai 2005 Anwendung. Gemäß dessen Anlage 1 war der Kläger, der zunächst als Omnibusfahrer tätig war, in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert und erhielt zuletzt das Tabellenentgelt der Anlage 2 entsprechend seiner Betriebszugehörigkeit nach der Stufe 5 dieser Entgeltgruppe. Randnummer 3 Mit Wirkung vom 10. Dezember 2007 wurde der Kläger wegen Eintritts der Fahrdienstuntauglichkeit versetzt auf eine Stelle der Wertigkeit der Entgeltgruppe 1. Er erhielt dennoch den bisherigen Lohn weiter, denn gemäß § 9 der Anlage 6 zum TV-N Berlin wurde ihm eine Entgeltzulage in Höhe der Differenz zur Lohngruppe 5 gewährt. Diesen Entgeltausgleich erhalten bestimmte Mitarbeiter, die ohne ihr Verschulden für ihre bisherige Tätigkeit untauglich geworden sind. Die Höhe der Zulage ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 6 geregelt, der lautet: Randnummer 4 „Wenn ihm (dem Arbeitnehmer, die Verf.) aus diesem Grunde eine Tätigkeit zugewiesen wird, die einer niedrigeren Entgeltgruppe entspricht, erhält er als Entgeltausgleich die Differenz zwischen dem für die zugewiesene Tätigkeit jeweils zustehenden monatlichen Entgelt (Anlage 2 TV-N Berlin) und dem jeweiligen monatlichen Entgelt (Anlage 2 TV-N Berlin) aus seiner Tätigkeit bei Eintritt der Untauglichkeit.“ Randnummer 5 Mit Wirkung vom 1. Mai 2009 wurde der Kläger ein weiteres Mal versetzt auf eine Stelle der Wertigkeit der Entgeltgruppe 4. Randnummer 6 Zum 1. August 2008 wurden die Tabellenentgelte der Stufe 5 um 60 € erhöht. Im Ergebnis gab die Beklagte diese Erhöhung an den Kläger und die weiteren von der Entgeltzulage Betroffenen weiter. Allerdings wurde diesen Mitarbeitern gleichzeitig mitgeteilt, dass diese Erhöhung übertariflich, einmalig und ohne Rechtsanspruch erfolge. Zum 1. August 2009 und 1. Mai 2010 erfolgten weitere Erhöhungen der Tabellenentgelte um 1% bzw. 1,5%, die nicht an den Kläger und die anderen Betroffenen weitergegeben wurden. Randnummer 7 Mit seiner am 22. Juni 2010 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Erhöhung seiner Vergütung um diese Entgeltanhebungen verlangt und zuletzt beantragt, Randnummer 8 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Entgeltausgleich gemäß § 9 Anlage 6 zu TV-N Berlin zu zahlen, der der Differenz zwischen dem jeweils aktuellen Tabellenentgelt nach der Anlage 2 TV-N Berlin, welches dem Kläger bei Fortsetzung seiner Tätigkeit als Omnibusfahrer zustünde, und dem aktuellen Tabellenentgelt nach Anlage 2 TV-N Berlin für seine zur Zeit zugewiesene Tätigkeit entspricht. Randnummer 9 Die Beklagte hat die Weitergabe der Erhöhung abgelehnt und dies mit dem Tarifwortlaut begründet. Randnummer 10 Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 2. November 2010 der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die als Feststellungsklage zulässige Klage sei begründet, weil die Tarifauslegung, die in erster Linie nach der Entstehungsgeschichte vorzunehmen sei, eine dynamische Entgeltsicherung wie bei den Tarifvertragsvorgängern ergebe. Randnummer 12 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 13 Gegen das ihr am 8. November 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. November 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und mit einem am Montag, dem 10. Januar 2011 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten. Randnummer 14 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich schon vorgetragene Auffassung, dass gerade aus dem Vergleich des Wortlauts und des Aufbaus der aktuellen Tarifvertragsregelung mit denen der Vorgängerregelung sich eine Abweichung vom Prinzip des dynamischen Entgeltausgleichs ergebe. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2.November 2010 zum Aktenzeichen 50 Ca 9607/10 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen. Randnummer 20 Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist frist- und formgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden und erweist sich damit als zulässig. II. Randnummer 22 Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, und auch die von der Beklagten in der Berufung erhobenen Einwände sind nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen. 1. Randnummer 23 Mit Recht hat das Arbeitsgericht die Klage für zulässig erachtet. Insbesondere liegt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Randnummer 24 Insoweit wird auf die erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen, die von der Beklagten auch nicht angegriffen worden sind. 2. Randnummer 25 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf einen Entgeltausgleich, der der Differenz zwischen dem jeweils aktuellen Tabellenentgelt, welches dem Kläger bei Fortsetzung seiner Tätigkeit als Omnibusfahrer zustünde, und dem aktuellen Tabellenentgelt für seine zur Zeit zugewiesene Tätigkeit entspricht. Das ergibt sich aus der Auslegung des § 9 TV-N Berlin. Randnummer 26
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