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LArbG Berlin-Brandenburg 3. Kammer 3 Sa 921/11 und 3 Sa 969/11, 3 Sa 921/11, 3 Sa 969/11 Urteil Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin im Bereic

Obsah (11)§ 2§ 9§ 37§ 17§ 1631b§ 1666§ 1§§ 1600§ 256§§ 1631§ 28a

Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin im Bereich Vormundschaften/Pflegschaften in die Anlage C zum TVöD BT-V Leitsatz 1. Die Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C (VKA) zum TVöD stellt ein

§ 2des Arbeitsvertrages vom 1.

Juli 1991 (Bl. 17 bis 18 der Akte) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis

dem Bundesangestelltentarifvertrag – Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Randnummer 3 Die Klägerin hat am

  1. Juni 1986 die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Jugendfürsorge absolviert und mit Erfolg abgelegt und ist berechtigt, den Grad Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (FH) zu führen (Urkunde des Landes Brandenburg vom
  2. Februar 2000). Randnummer 4 Die Klägerin war bis zum
  3. Mai 2007 als Sozialarbeiterin im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) bei der Beklagten beschäftigt. Diese Tätigkeit wurde von der Beklagten

der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16 der Anlage 1 a zum BAT-O (VKA), Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, bewertet. Die Beklagte zahlte der Klägerin bereits vor dem 1. Oktober 2005

Absolvierung der vierjährigen Bewährungszeit die Vergütungsgruppenzulage gemäß der Fußnote I) zur Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16 der Anlage 1a zum BAT-O (VKA), Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, in Höhe von 6% der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb. Diese Vergütungsgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage wurde der Klägerin auch

Überleitung in den TVöD gemäß § 9 TVÜ-VKA bis einschließlich 31. Mai 2007 gezahlt. Randnummer 5 Im Jahr 2007 bewarb sich die Klägerin auf eine hausintern ausgeschriebene Stelle „SB Vormundschaften/Pflegschaften (Amtsvormund)“. Auf die interne Stellenausschreibung wird Bezug genommen (Bl. 343 der Akte). Die Beklagte hatte die Klägerin in dem Bewerbungsgespräch darauf hingewiesen, dass diese Stelle

dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT-O für Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst bewertet werde und somit die Vergütungsgruppenzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst entfalle. Seit dem

  1. Juni 2007 ist die Klägerin bei der Beklagten im Fachbereich 51 mit der Tätigkeit als Amtsvormund/Ergänzungspflegerin beschäftigt. Seit diesem Zeitpunkt zahlt die Beklagte der Kläger keine Vergütungsgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage mehr. Randnummer 6 Mit Wirksamwerden des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom
  2. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) – besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – vom
  3. September 2005 und der damit verbundenen Einführung der S-Entgeltgruppen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

den Merkmalen des Anhanges zur Anlage C (VKA) zum TVöD zum

  1. November 2009 bewertete die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin entsprechend der Überleitungsmitteilung vom
  2. November 2009 (Bl. 137 der Akte)

der Entgeltgruppe S 11, Stufe 6 plus. Dabei bildete sie ein Vergleichsentgelt in Höhe von 3.455,39 Euro, welches sich aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 des TVöD, Stufe 6 plus in Höhe von 3.423,37 Euro brutto und einer Zulage aus der Überleitung zum TVöD in Höhe von 32,02 Euro brutto zusammensetzte. Randnummer 7 Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 zur

zahlung der in der Zeit vom

  1. Juni 2007 bis
  2. Oktober 2009 nicht gezahlten Zulage für Sozialarbeiter auf. Mit Schreiben vom
  3. April 2010 machte die Klägerin ua. erneut die Zahlung der monatlichen Vergütungsgruppenzulage ab Juni 2007 bis Oktober 2009 und ferner ein monatliches Entgelt

der Entgeltgruppe S 14 TVöD (gemäß der Anlage zu § 56 TVöD) ab dem

  1. November 2009 geltend. Auf den Inhalt der Schreiben wird Bezug genommen (Bl. 24 bis 28 der Akte). Randnummer 8 Die Beklagte überprüfte darauf die Bewertung der Stelle und erstellte eine Stellenbeschreibung vom 10./
  2. November 2009 (Bl. 126 bis 127 der Akte), wonach die Stelle „SB Vormundschaften/Pflegschaften“ dem Organisationsbereich „FB Jugend, Schule und Sport“ zugeordnet ist. Die Beklagte bildete drei Arbeitsvorgänge mit folgenden Zeitanteilen: Randnummer 9 „
  3. Übernahme und Führung von Vormundschaften 70% - Umfassende Wahrnehmung der Sorge über das Mündel in allen Angelegenheiten als gesetzlicher Vertreter (Personensorge, Vermögenssorge, Vertretungsrecht,….)
  4. Übernahme und Führung von Pflegschaften 20% -Wahrnehmung der Sorge über das in besonderen Angelegenheiten als gesetzlicher Vertreter Mündel (Personensorge, Vermögenssorge, Vertretungsrecht)
  5. Werbung, Beratung und Unterstützung von Einzelvormündern 10%“ Randnummer 10 Unter Berücksichtigung dieser Arbeitsvorgänge ermittelte die Beklagte für die Stelle nunmehr den Stellenwert Entgeltgruppe S 12 der Anlage C TVöD – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. Auf die Empfehlung zum Stellenwert (Bl. 122 der Akte), das Prüfergebnis (Bl. 123 der Akte) und die Stellenbewertung - Erläuterungen zum Bewertungsbogen (Bl. 124 bis 125 der Akte) wird verwiesen. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
  6. Juni 2010 (Bl. 51 der Akte) teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom
  7. Juli 2010 (Bl. 52 bis 53 der Akte) erneut zur Zahlung der Vergütungsgruppenzulage für die Zeit bis
  8. Oktober 2009 auf und machte geltend, sie habe einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 seit dem
  9. November
  10. Randnummer 12 In den Monaten November und Dezember 2009 zahlte die Beklagte an die Klägerin jeweils 3.455,39 Euro brutto und ab
  11. Januar 2010 monatlich 3.496,85 Euro brutto. Randnummer 13 Mit ihrer am
  12. August 2010 der Beklagten zugestellten Klage hat die Klägerin ua. die Vergütungsgruppenzulage und eine Vergütung

der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C zum TVöD (VKA) begehrt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr habe auch mit der Übertragung der neuen Tätigkeit als Amtsvormund/Ergänzungspflegerin die Vergütungsgruppenzulage gemäß § 9 TVÜ-VKA über den 31. Mai 2007 hinaus zugestanden. Bei der von ihr ab dem 1. Juni 2007 ausgeübten Tätigkeit habe es sich um eine solche gehandelt, die

den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter gemäß dem Tarifvertrag zur Eingruppierung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst

der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 16 zuzüglich der Vergütungsgruppenzulage zu bewerten sei. Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, seit dem

  1. November 2009 sei ihre Tätigkeit in die Entgeltgruppe S 14 der Anlage C TVöD einzugruppieren. Sie hat insoweit behauptet, sie müsse im Rahmen ihrer Tätigkeit als Amtsvormund/Ergänzungspflegerin unter anderem Anträge beim Familiengericht und Amtsgericht beispielsweise hinsichtlich der Feststellung der Vaterschaft oder der Unterbringung von Jugendlichen im Rahmen von freiheitsentziehenden Maßnahmen stellen. Sie sei im Rahmen der Ausübung der vormundschaftlichen Aufgaben unmittelbar Beteiligte in allen Verfahren vor dem Familien- und Strafgericht. Sie stelle teilweise Anträge gemäß § 1631b BGB zur freiheitsentziehenden Unterbringung des Kindes beim Familiengericht, derartige Anträge machten jedoch nicht 50% ihrer Arbeitszeit aus. – Wegen des weiteren Vortrages der Klägerin hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeiten und der jeweiligen Zeitanteile wird auf die von der Klägerin erstellte Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 91 bis 93 der Akte) Bezug genommen. Ebenfalls wird auf den Inhalt des von der Klägerin eingereichten „Leistungsprofil der Amtsvormünderin und des Amtsvormundes“, erstellt vom überregionalen Arbeitskreis der Amtsvormünderinnen und der Amtsvormünder in Nordrhein-Westfalen, verwiesen (Bl. 94 bis 102 der Akte). – Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit handele es sich um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit. Mithin sei nur ein einziger Arbeitsvorgang zu bilden. Sie habe eine Garantenstellung bei ihren Tätigkeiten als Amtsvormund. Dieses „Wächteramt“ entstehe bereits bei einem Erstkontakt mit der Familie, den Kindern oder Jugendlichen. Zur Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD reiche es aus, dass bei den von ihr wahrgenommenen Tätigkeiten überhaupt Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohles und die Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrabwehr in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht anfielen. Randnummer 14 Hilfsweise hat die Klägerin mit ihrer Klage die aufgrund der Nichtberücksichtigung der Vergütungsgruppenzulage bei der Überleitung in die Entgeltgruppe S 12 der Anlage C des TVöD entstandenen Lohndifferenzen für den Zeitraum vom
  2. November 2009 bis September 2010 geltend gemacht. Wegen der Berechnung der Vergütungsgruppenzulage im Einzelnen wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom
  3. Oktober 2010, Bl. 67 und 68 der Akte, Bezug genommen. Randnummer 15 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 16
  4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin rückwirkend ab dem
  5. Juni 2007 die monatliche Vergütungsgruppenzulage gemäß dem Tarifvertrag zur Eingruppierung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst

Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT-O in Höhe von 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb BAT-O in Verbindung mit § 9 TVÜ-VKA bis einschließlich

  1. Oktober 2009 zu zahlen und die entstandenen Vergütungsdifferenzen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, Randnummer 17
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab dem
  3. November 2009

der Entgeltgruppe S 14 TVöD zu vergüten und die entstandenen Vergütungsdifferenzen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, Randnummer 18 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.403,97 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte hat gemeint, die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Vergütungsgruppenzulage seien verfallen. Im Übrigen werde

§ 9Abs.

4 Satz 1 TVÜ-VKA die Vergütungsgruppenzulage nur gewährt, wenn die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt werde und auch die sonstigen Voraussetzungen

bisherigem Recht weiter bestehen würden. Dies habe seit dem Wechsel der Klägerin auf die Stelle der Sachbearbeiterin Vormundschaften/Pflegschaften zum 1. Juni 2007 nicht mehr vorgelegen. Ein Anspruch auf eine Vergütung

der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD bestehe nicht. Die danach geforderten Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohles und die Einleitung der entsprechenden Maßnahmen würden vielmehr durch die Sozialarbeiter des ASD in Zusammenarbeit mit den Familien- und Vormundschaftsgerichten getroffen. Von daher gehörten die von der Klägerin behaupteten Tätigkeiten, insbesondere die Antragstellung beim Familiengericht oder Amtsgericht nicht zum Gegenstand der Stellenbeschreibung der Klägerin, so dass der Umstand, dass die Klägerin als Amtsvormund/Ergänzungspfleger auch durch das Familiengericht im Verfahren beteiligt werde, nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 erfülle. Randnummer 22 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16. März 2011 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Juni 2009 bis einschließlich 31. Oktober 2009 die monatliche Vergütungsgruppenzulage gemäß dem Tarifvertrag zur Eingruppierung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst

der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT-O in Höhe von 6% der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb BAT-O iVm. § 9 TVÜ-VKA zu zahlen und die entstandenen Vergütungsdifferenzen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

  1. August 2010 zu verzinsen und hat ferner die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.017,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  2. November 2010 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf monatliche Zahlung der Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage gemäß der Fußnote I) zur Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a zum BAT-O, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, in Verbindung mit § 9 Abs. 1, Abs. 4 und § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA in Höhe von jeweils 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb BAT-O im Zeitraum von
  3. Juni 2009 bis
  4. Oktober
  5. Der Klägerin habe bereits am
  6. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage

der Vergütungsordnung zum BAT-O gemäß § 9 Abs. 1 TVÜ-VKA zugestanden, nämlich die Vergütungsgruppenzulage zur Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a zum BAT-O, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, zur Fußnote I. Der Anspruch auf Zahlung dieser Besitzstandszulage sei auch nicht gemäß § 9 Abs. 4 TVÜ-VKA mit der Übertragung der neuen Tätigkeit ab dem 1. Juni 2007 entfallen. In § 9 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-VKA sei ausdrücklich nicht von einer ununterbrochenen Ausübung der gleichen Tätigkeit die Rede, sondern von der ununterbrochenen Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit. Diese sei eine solche, die die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a zum BAT-O, Angestellter im Sozial- und Erziehungsdienst,

vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe erfülle. Die Klägerin habe diese anspruchsbegründende Tätigkeit auch

der Übertragung der neuen Stelle ab dem

  1. Juni 2007 ausgeübt. Es seien die speziellen Tätigkeitsmerkmale für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst anzuwenden. Vorliegend sei der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin eher dem Berufsfeld des Sozialpädagogen/Sozialarbeiters zuzurechnen. Hierfür spreche die von der Beklagten gewünschte Qualifikation als Diplomsozialpädagoge/Sozialarbeiter. Es sei zu berücksichtigen, dass der Vormund bei seiner Arbeit eindeutig Partei für das Kind oder den Jugendlichen sein müsse. Dazu sei erforderlich, die Lebenssituation, die Interessen und die Bedürfnisse zu erfassen und zum Ausgangspunkt des Handelns zu machen. Auch ansonsten entspreche die Tätigkeit eines Amtsvormundes der typischen Tätigkeit eines Sozialarbeiters. Die Beklagte wende des Weiteren seit dem
  2. November 2009 auf die Tätigkeit der Klägerin die speziellen Merkmale für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst an. Die Klägerin habe die Merkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 auch

dem

  1. Juni 2007 erfüllt. Sie habe die erforderliche Qualifikation gehabt und das Merkmal „schwierige Tätigkeiten“ erfüllt. Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütungsgruppenzulage ergebe sich im Übrigen auch aus § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA. Für die Zeit vor dem
  2. Juni 2009 seien die Ansprüche der Klägerin aber

§ 37TVö

D verfallen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung

der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD ab dem 1. November 2009. Es komme

§ 17Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA i

Vm. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT-O darauf an, ob in der der Klägerin übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe erfüllten. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen sei zu beachten, dass tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden könnten. Danach seien vorliegend mindestens drei Arbeitsvorgänge zu bilden. Der dritte Arbeitsvorgang umfasse alle Tätigkeiten, die den Anforderungen der Merkmale der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD entsprechen würden. Entscheidend sei eine Unterscheidung zwischen Maßnahmen, welche dem Kindeswohl dienen und dieses fördern und solchen, welche eine Kindeswohlgefährdung abwenden. Hierbei handele es sich um tatsächlich trennbare Tätigkeiten. Bei der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD handele es sich nicht um ein Heraushebungsmerkmal. Es sei

dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, dass ihre Tätigkeit mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen bestehe, die die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD erfüllen würden. Die Klägerin habe für den Zeitraum vom

  1. November 2009 bis zum
  2. September 2010 einen Anspruch auf Vergütungsdifferenzen aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag iVm. § 15 TVöD iVm. § 28a TVÜ-VKA. Bei dem Vergleichsentgelt sei nämlich auch die Besitzstandszulage

§ 9oder § 17 Abs.

5 Satz 2 TVÜ-VKA zu berücksichtigen. Randnummer 23 Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 145 bis 158 der Akte). Randnummer 24 Gegen das der Klägerin am

  1. März 2011 zugestellte Urteil hat diese mit beim Landesarbeitsgericht am
  2. April 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am
  3. Mai 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet, wobei sie erklärt hat, das Urteil werde insoweit angefochten, als der Antrag zu 2 abgewiesen wurde. Randnummer 25 Die Klägerin trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor: Es handele sich bei ihrer Tätigkeit um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, die nicht weiter in Arbeitsvorgänge gespalten werden dürfe. Sowohl fachlich als auch praktisch sei eine Teilung der täglichen Arbeit von potentiell immer möglichen Fällen, welche im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdung, Gefahrenabwehr bzw. Unterbringung stehen können, unzulässig und tatsächlich unmöglich. Die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben ließen eine Voraussage, wann eine solche Gefährdungslage gegeben sei und sie dementsprechende Maßnahmen einzuleiten habe, im Vorfeld nicht zu. Es handele sich bei den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD um ein auf der Entgeltgruppe S 11 aufbauendes Heraushebungsmerkmal. Die im Rahmen der Fürsorge für einen bestimmten zu betreuenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten seien vom Bundesarbeitsgericht als einheitlicher Arbeitsvorgang angesehen worden. Wenn Tarifvertragsparteien einen bestimmten Aufgabenbereich zum selbständigen Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe erheben würden und verschiedene Tätigkeiten in einer Fallgruppe zusammenfassten, sei damit zugleich zwingend vorgeschrieben, dass alle Einzeltätigkeiten, die zu diesem Aufgabenbereich gehören, einheitlich zu bewerten seien. Daher reiche es für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 aus, wenn überhaupt Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht anfielen, die Erreichung der Schwelle von 50 % der Gesamtarbeitszeit sei nicht erforderlich. Ziel der Tarifvertragsparteien sei es gewesen, die Stellenbewertung für Sozialarbeiter mit Garantenstellung sowie solche mit vergleichbaren Anforderungen aufgrund der besonderen Verantwortung, die diese Arbeitnehmer hätten, aufzuwerten. So sei gerade eine Garantenstellung ab dem Erstkontakt gegeben. – Auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang eingereichte Aufgabenübersicht bei vorliegender Kindeswohlgefährdung wird Bezug genommen (Bl. 199 bis 201 der Akte). Randnummer 26 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin behauptet, sie habe eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie einen Antrag

§ 1631bBGB für ihr Mündel stelle oder nicht.

Es bestehe keine Weisungsgebundenheit ihr gegenüber seitens des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom

  1. März 2011 – 4 Ca 1031/10 – teilweise abzuändern und festzustellen, Randnummer 29 dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab dem
  2. November 2009

der Entgeltgruppe S 14 TVöD zu vergüten und die entstandenen Vergütungsdifferenzen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 32 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit der Antrag zu 2 abgewiesen wurde. Die Anträge

§ 1666ff.

BGB seien nicht der Klägerin, sondern den Sozialarbeitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) übertragen und stellten einen abgrenzbaren und eigenständigen Arbeitsvorgang dar. Die Klägerin habe im Zusammenhang mit dem Stellen der Anträge

§ 1631b

BGB nicht allein zu prüfen, ob eine Gefahrenlage bestehe, sondern in Zusammenarbeit mit dem ASD. Es über die Förderung der Kinder erst gar nicht zu einer konkreten Gefährdungslage der Kinder kommen zu lassen, sei eine Aufgabenstellung, die die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 11 zugeordnet hätten. Randnummer 33 Gegen das der Beklagten am 28. März 2011 zugestellte Urteil hat diese mit beim Landesarbeitsgericht am 28. April 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum

  1. Juni 2011 mit beim Landesarbeitsgericht am
  2. Juni 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 34 Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage sei mit der Übertragung der neuen Tätigkeit zum
  3. Juni 2007 entfallen. Bereits die Änderung der Tätigkeit und zwar unabhängig davon, ob weiter die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a zum BAT-O, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, erfüllt seien, führe zu einer Unterbrechung der anspruchsbegründenden Tätigkeit. Darüber hinaus sei es nicht zu beanstanden, die Tätigkeit als Sachbearbeiter Vormundschaft/Pflegschaften dem allgemeinen Verwaltungsdienst zuzuordnen. Aus ihrer Sicht habe jedenfalls der Schwerpunkt bis zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 in der verwaltenden Tätigkeit gelegen. Es sei nicht das Wissen eines abgeschlossenen Studiums der Sozialpädagogik erforderlich, die Ausbildung der Klägerin sei damals nicht Stellenvoraussetzung gewesen. Insbesondere die hohen Fallzahlen würden es in der Praxis nicht erlauben, das sogenannte neue Leitbild, welches im „Leistungsprofil der Amtsvormünder“ wiedergegeben sei, tatsächlich umzusetzen. Daher habe bei der Klägerin keine

§ 9Abs.

4 Satz 1 TVÜ-VKA ununterbrochene Tätigkeit vorgelegen und ein Anspruch aus § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA scheitere daran, dass die Tätigkeit der Klägerin ab dem 1. Juni 2007 zutreffend

den Tätigkeitsmerkmalen des allgemeinen Verwaltungsdienstes eingruppiert worden sei. Da der Klägerin die Vergütungsgruppenzulage nicht als Besitzstandszulage zustehe, erhöhe sich das Vergleichsentgelt nicht. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, Randnummer 36 das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom

  1. März 2011 – 4 Ca 1031/10 – teilweise abzuändern Randnummer 37 und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 38 Die Klägerin beantragt, Randnummer 39 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 40 Die Klägerin ist der Ansicht, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei nicht zu beanstanden, soweit der Klage stattgegeben worden sei. Die Stellenausschreibung aus dem Jahr 2009 belege auch die in 2007 durchgeführte Praxis. Ohne ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik seien die Tätigkeiten im Bereich der Vormundschaften/Pflegschaften nicht zu bewältigen. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 43 I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und Abs. 2, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie richtet sich gegen das arbeitsgerichtliche Urteil nur soweit der Klageantrag zu 2 abgewiesen worden ist. Randnummer 44 II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung den Antrag zu 2 zu Recht abgewiesen. Randnummer 45
  2. Der Feststellungsantrag ist als allgemein üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig (vgl. nur BAG
  3. Februar 2011 – 4 AZR 214/09 – Rn. 12, ZTR 2011, 489) und zwar auch soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen umfasst ist (vgl. zB BAG
  4. Februar 2010 – 4 AZR 521/08 – Rn. 11, ZTR 2010, 471). Randnummer 46
  5. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin seit dem
  6. November 2009

der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C (VKA) zum TVöD zu vergüten. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe. Randnummer 47 a) Die Parteien haben die Anwendung die den BAT-O ersetzenden Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart. Mit Wirkung vom 1. November 2009 gelten gemäß § 56 TVöD-BT-V für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst die in der Anlage aufgeführten besonderen Regelungen.

§ 1Abs.

1 Satz 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 richtet sich bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Entgeltordnung die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. Die mit Wirkung vom

  1. November 2009 in Kraft gesetzten für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale lauten: Randnummer 48 S 11 Randnummer 49 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Randnummer 50 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Randnummer 51 S 12 Randnummer 52 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. Randnummer 53 (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 11). Randnummer 54 S 14 Randnummer 55 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). Randnummer 56 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12). Randnummer 57 Protokollerklärungen: Randnummer 58 … Randnummer 59
  2. Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind. Randnummer 60 b)

§ 17Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA i

Vm. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT-O hängt die Entscheidung über den Antrag zu 2 davon ab, ob in der der Klägerin übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C zum TVöD (VKA) erfüllen. Randnummer 61

  1. aa)Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT-O über § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA auch für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst seit dem 1. November 2009 weiter gilt (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 – 9 Sa 538/10 – juris- Rn. 31, ZTR 2011, 371; ArbG Solingen 29. Oktober 2010 – 4 Ca 506/10 lev – juris-Rn. 62f.). Es wird insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, die von der Klägerin nicht angegriffen worden sind, Bezug genommen und von einer Wiederholung abgesehen. Randnummer 62
  2. bb)Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung

tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 18 mwN, ZTR 2009, 479). Randnummer 63 cc)

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bildet zwar häufig die gesamte Tätigkeit eines Sozialarbeiters einen Arbeitsvorgang iSv. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT, insbesondere wenn sie eine Leitungstätigkeit oder die Beratung, Betreuung uä. bestimmter näher bezeichneter Personengruppen zum Inhalt hat (BAG

  1. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 21, ZTR 2009, 479;
  2. Mai 2009 – 4 AZR 184/08 – Rn. 18 mwN, ZTR 2009, 636). Entscheidend kommt es aber darauf an, ob die dem Sozialarbeiter übertragenen Einzelaufgaben einem Arbeitsergebnis dienen und

tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar sind, auch wenn sie aus zahlreichen, zeitlich auseinander liegenden Einzeltätigkeiten bestehen. Dafür dass bei der Betreuung von bestimmten Personenkreisen von einem Arbeitsvorgang auszugehen ist, spricht der Umstand, dass die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt wird, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (vgl. BAG

  1. Mai 2009 – 4 AZR 184/08 – Rn. 19 mwN, ZTR 2009, 636). Wenn aber die Tätigkeiten des Sozialarbeiters verschiedenen Arbeitsergebnissen dienen, können sie regelmäßig nicht zu einem Arbeitsvorgang im Tarifsinn zusammengefasst werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufgaben tatsächlich trennbar sind (vgl. BAG
  2. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 21, ZTR 2009, 479;
  3. September 1997 – 4 AZR 431/96 – juris-Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 226; LAG Rheinland-Pfalz
  4. Februar 2011 – 9 Sa 538/10 – juris- Rn. 32, ZTR 2011, 371). Randnummer 64 dd) Es bedarf keiner Entscheidung, von welchen Arbeitsvorgängen bei der der Klägerin übertragenen Arbeit konkret auszugehen ist. Es kann auch dahin gestellt bleiben, ob der Klägerin überhaupt Tätigkeiten übertragen wurden, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C zum TVöD (VKA) erfüllen. Denn wenn ihr solche Tätigkeiten übertragen sind, können diese Aufgaben nicht mit den der Klägerin im Übrigen im Zusammenhang mit dem Führen von Vormundschaften und Pflegschaften übertragenen Aufgaben zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C zum TVöD (VKA) setzt voraus, dass mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihr auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllen. Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor. Randnummer 65

(1)Bei der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C zum TVöD (VKA) handelt es sich nicht um ein Funktionsmerkmal, bei dem die Eingruppierung an eine Funktionsbezeichnung geknüpft ist. Denn es wird keine Funktionsbezeichnung benannt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Kommentar zum TVöD, Stand Februar 2010 Teil II/2 BT-V § 56 (VKA) – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Rn.50). Genauso wenig kommt

dem Wortlaut der Bestimmung eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 bereits dann in Betracht, wenn der Beschäftigte nur eine „Garantenstellung“ für das Kindeswohl innehat, er also für ein Kind bzw. einen Jugendlichen verantwortlich ist und dafür Sorge tragen muss, dass das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Die Entgeltgruppe S 14 ist auch nicht als Heraushebungsmerkmal ausgestaltet, wonach der Arbeitsvorgang unabhängig vom Zeitanteil als einheitlich zu bewerten wäre. Die Entgeltgruppe S 14 stellt vielmehr ein eigenständiges Tätigkeitsmerkmal dar, in dem ohne Bezugnahme auf die anderen Entgeltgruppen die Voraussetzungen und Aufgabenbereiche für eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe aufgeführt sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 – 9 Sa 538/10 – juris- Rn. 76 ff., ZTR 2011, 371). Die Entgeltgruppe S 14 enthält unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der die auszuübenden Tätigkeiten des Beschäftigten unter Bildung von Arbeitsvorgängen konkret zu bewerten sind. Das Eingruppierungsmerkmal Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und Einleitung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr stellt dabei einen eigenständigen Arbeitsvorgang dar. Die Eingruppierung setzt daher unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT-O voraus, dass zu einem zeitlichen Anteil von mindestens 50% für sich genommen Arbeitsvorgänge anfallen müssen, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllen (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO). Randnummer 66

(2)Aus dem Wortlaut, nämlich aufgrund der Verwendung des Wortes „und“, ergibt sich, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 in der ersten Alternative erfordert, dass dem Beschäftigten nicht nur die Entscheidungskompetenz über Maßnahmen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung übertragen ist, sondern die Tätigkeit muss auch die Einleitung zur Gefahrabwehr erforderlicher Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Familien- bzw. Vormundschaftsgerichten umfassen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese Stand Februar 2010 Teil II/2 BT-V § 56 (VKA) – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Rn.54; ArbG Solingen
  1. Oktober 2010 – 4 Ca 506/10 lev- juris-Rn. 67), wovon auch das Arbeitsgericht richtig ausgegangen ist. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 setzt demnach voraus, dass es dem Beschäftigten obliegt, Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen, wobei er in diesem Zusammenhang solche Maßnahmen einleiten muss, die gerade zur Gefahrenabwehr, also zur Abwehr der Gefährdung des Kindeswohl, notwendig sind und die nur in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht durchgeführt werden können. Das Arbeitsergebnis des in der ersten Alternative geregelten Tätigkeitsmerkmals ist es also, die Gefahr für das Kindeswohl abzuwehren bzw. zu vermeiden, indem solche Maßnahmen eingeleitet werden, die nur in Zusammenarbeit mit den Familien- bzw. Vormundschaftsgerichten durchgeführt werden können. Das Treffen einer Entscheidung zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr, die eine Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht nicht erfordert, sondern ohne gerichtliche Hilfe durchgeführt werden kann, stellt ein anderes Arbeitsergebnis dar und erfüllt das in der Entgeltgruppe S 14 geforderte Tätigkeitsmerkmal nicht. Die Entgeltgruppe S 14 erfasst damit gerade solche Fälle, in denen der Schutzauftrag gemäß §§ 8a ff. SGB VIII zum Tragen kommt und es der Anordnung einer gerichtlichen Maßnahme zur Abwendung der Gefahr bedarf. Solche gerichtlichen Maßnahmen sind vor allem in §§ 1666 ff. BGB geregelt. Die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit der Tätigkeiten beruht auf den besonderen Anforderungen und der hohen Verantwortung beim Treffen von Entscheidungen und der Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Gerichten. Denn nur solche Maßnahmen bedürfen der gerichtlichen Entscheidung, die in erheblicher Weise in die Grundrechte der Kinder bzw. deren Eltern eingreifen. Dagegen werden von der Entgeltgruppe S 14 nicht die das Kindeswohl nur fördernden oder dem Kindeswohl lediglich dienenden Tätigkeiten erfasst. Daran ändert sich auch nichts, dass Maßnahmen zur Förderung des Kindeswohls bereits im Vorfeld von Gefährdungen konkrete Gefährdungen auszuschließen vermögen (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz
  2. Februar 2011 – 9 Sa 538/10 – juris- Rn. 34f., ZTR 2011, 371; ArbG Solingen
  3. Oktober 2010 – 4 Ca 506/10 lev- juris-Rn. 71). Randnummer 67
(3)Weil die erste Alternative der Entgeltgruppe S 14 nur erfüllt ist, wenn Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht eingeleitet werden, lassen sich diese Tätigkeiten von vornherein tatsächlich trennen von solchen Tätigkeiten, die gerade nicht eine Zusammenarbeit mit den Gerichten voraussetzen, sondern zB darauf abzielen, das Wohl des Kindes zu fördern oder den Eintritt einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden. Dem steht nicht entgegen, dass es bei der ersten Kontaktaufnahme mit einem Kind bzw. Jugendlichen nicht vorhersehbar ist, ob es irgendwann einmal notwendig wird, eine Entscheidung zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen und eine Maßnahme in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht einzuleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Für die einzuleitenden Maßnahmen, die nur in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgerichten durchgeführt werden können, bestehen nämlich gesetzliche Vorgaben, wie sich zB in § 1666 Abs. 3 BGB. Dadurch lassen sich die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen und die durchzuführenden Handlungen klar bestimmen und von anderen Maßnahmen abgrenzen. Randnummer 68 ee) Die Klägerin, der in einem Eingruppierungsrechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihr beanspruchten tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfüllt sind (vgl. BAG 25. August 2010 – 4 AZR 23/09 – Rn. 46, NZA-RR 2011, 368), hat nicht dargelegt, dass in der ihr übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die der Entgeltgruppe S 14 entsprechen. Randnummer 69
(1)Die bloße Beteiligung an gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht oder Strafgericht erfüllt nicht das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14. Daraus ergibt sich, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinwies, kein aktives Tätigwerden im Zusammenhang mit dem Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohles und in Bezug auf die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht. Randnummer 70
(2)

dem Vortrag der Beklagten obliegen Antragstellungen gemäß §§ 1666 ff. BGB nicht der Klägerin, sondern den Sozialarbeitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Auch die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie für Antragstellungen

den §§ 1666 ff. BGB zuständig ist. Randnummer 71

(3)Es bedarf keiner Entscheidung, ob es der Klägerin obliegt, eigenverantwortlich Anträge

§ 1631b

BGB zu stellen und ob die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Tätigkeiten das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 erfüllen. Denn aus den oben dargestellten Gründen können diese Tätigkeiten, wenn sie das Merkmal der Entgeltgruppe S 14 erfüllen, nicht mit den übrigen der Klägerin bei der Führung der Vormundschaften bzw. Pflegschaften obliegenden Aufgaben einen Arbeitsvorgang bilden. Dies gilt gleichermaßen für Anträge, die die Klägerin

der von ihr eingereichten Tätigkeitsbeschreibung im Zusammenhang mit der Klärung der Vaterschaft, im Feststellungsverfahren

§§ 1600

, 1600e BGB, bei der Mitwirkung im Adoptionsverfahren und bei der Vertretung bei der Namensänderung stellt. Die Klägerin hat bezogen auf diese Tätigkeiten auch nicht geltend gemacht, dass sie mindestens 50% ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachen, vielmehr ergibt sich aus ihrer Aufstellung, dass diese Tätigkeiten deutlich weniger als 50% ihrer Gesamtarbeitszeit einnehmen. Randnummer 72

  1. c)Soweit mit Wirkung zum 1. Januar 2011 die Protokollerklärung Nr. 13 zu der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C zum TVöD (VKA) in Kraft getreten ist, ergibt sich für die Klägerin kein anderes Ergebnis. Randnummer 73
  2. d)Unerheblich ist, ob die Beklagte die ausgeschriebene Stelle einer Sozialarbeiterin im Sozialen Dienst (Adoptions- und Pflegekinderwesen) zutreffend mit Entgeltgruppe S 14 bewertet. Auch bei einer unzutreffenden Bewertung dieser Stelle kann die Klägerin daraus für sich keinen Anspruch auf eine Höhergruppierung herleiten, zumal sie auch nicht vorträgt, die Beklagte weiche bewusst von den tariflichen Eingruppierungsvorschriften ab. Randnummer 74 B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 75 I Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und Abs. 2, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 76 II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Juni 2009 bis einschließlich 31. Oktober 2009 die monatliche Vergütungsgruppenzulage gemäß dem Tarifvertrag zur Eingruppierung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst

der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT-O in Höhe von 6% der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb BAT-O iVm. § 9 TVÜ-VKA zu zahlen und die entstandenen Vergütungsdifferenzen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

  1. August 2010 zu verzinsen und hat ferner die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin 1.017,15 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Randnummer 77
  2. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig. Trotz des Vergangenheitsbezugs liegt das

§ 256Abs.

2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt. Das angestrebte Feststellungsurteil ist auch geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie einem stattgebenden Feststellungsurteil

kommt (vgl. BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 382/09 – Rn. 11, ZTR 2011, 214). Randnummer 78 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf monatliche Zahlung der Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage gemäß der Fußnote I) zur Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1 a zum BAT-O, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, in Verbindung mit den § 9 Abs. 1, Abs. 4 TVÜ-VKA in Höhe von jeweils 6% der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b BAT-O im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Oktober 2009. Randnummer 79

  1. a)Die Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst, insbesondere der BAT-O und der diesen gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA ersetzende TVöD in Verbindung mit dem TVÜ-VKA finden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Randnummer 80
  2. b)Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, stand der Klägerin bereits am 30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage

der Vergütungsordnung zum BAT-O gemäß § 9 Abs. 1 TVÜ-VKA zu. Die Klägerin erfüllte nämlich am 30. September 2005 die Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütungsgruppenzulagen zur Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a zum BAT-O, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, zur Fußnote I). Dies ist zwischen den Parteien nicht in Streit.

§ 9Abs.

1 TVÜ-VKA stand ihr demzufolge eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage ab dem

  1. Oktober 2005 zu, welche die Beklagte auch unstreitig bis zum 31 Mai 2007 zahlte. Randnummer 81 c) Der Anspruch auf Zahlung dieser Besitzstandszulage ist nicht gemäß § 9 Abs. 4 TVÜ-VKA mit Übertragung der neuen Tätigkeit als Amtsvormund/Ergänzungspflegerin bzw. Sachbearbeiterin Vormundschaften/Pflegschaften ab dem
  2. Juni 2007 entfallen.

§ 9Abs.

4 Satz 1 TVÜ-VKA wird die Besitzstandszulage solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage

bisherigem Recht weiterhin bestehen. Diese Voraussetzungen lagen auch in dem Zeitraum vom

  1. Juni 2007 bis zum
  2. Oktober 2009 vor. Denn die Klägerin hat seit dem
  3. Oktober 2005 bis zum
  4. Oktober 2009 ununterbrochen die anspruchsbegründenden Tätigkeiten ausgeübt und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppengruppenzulage

dem bisherigen Recht bestanden in dem hier maßgebenden Zeitraum. Randnummer 82 aa) Einer ununterbrochenen Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit steht nicht entgegen, dass der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 2007 eine andere Tätigkeit übertragen wurde. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Vergütungsgruppenzulage werde als Besitzstandszulage

§ 9Abs.

4 TVÜ-VKA nicht nur solange gezahlt, wie der Arbeitnehmer dieselbe Tätigkeit ausübt.

dem eindeutigen Wortlaut kommt es allein auf die ununterbrochene Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit an. Der Arbeitnehmer muss also ununterbrochen solche Tätigkeiten ausüben, die

den tariflichen Vorschriften die Vergütungsgruppenzulage begründen. In diesem Fall besteht auch weiter ein Bedürfnis für die Gewährung des Besitzstandes. Dass ein Wechsel der Tätigkeit innerhalb desselben, die Vergütungsgruppenzulage begründenden Tätigkeitsmerkmals, nicht zu einem Entfallen der Vergütungsgruppenzulage führen soll, wird auch durch § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA bestätigt, wonach die Vergütungsgruppenzulage sogar zu zahlen ist, wenn eine Tätigkeit übertragen wird, die ein Tätigkeitsmerkmal erfüllt, dem eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet ist, die unmittelbar mit der Übertragung der Tätigkeit zusteht. Randnummer 83 bb) Die der Klägerin seit dem 1. Juni 2007 übertragene Tätigkeit erfüllte weiterhin die Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütungsgruppenzulage zur Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a zum BAT-O, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, zur Fußnote I). Randnummer 84

(1)Für die Eingruppierung der Klägerin waren auch

der Übertragung der Stelle als Amtsvormund/Ergänzungspflegerin bzw. Sachbearbeiterin Vormundschaften/Pflegschaften die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT-O (VKA) maßgebend. Randnummer 85 (

  1. a)Die speziellen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a gehen in ihrem Anwendungsbereich den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor (BAG 1. August 2001 – 4 AZR 298/00 – juris-Rn. 38, ZTR 2002, 178). Voraussetzung für den Anwendungsbereich ist, dass die Anforderungen eines speziellen Tätigkeitsmerkmals bei dem Beschäftigten vollständig vorliegen. Randnummer 86 (
  2. b)Die der Klägerin seit dem 1. Juni 2007 übertragene Tätigkeit erfüllte die Voraussetzungen der speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Denn die Klägerin ist Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und übte als Sachbearbeiterin Amtsvormund/Ergänzungspflegerin eine einem Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung entsprechende Tätigkeit aus. Randnummer 87 (
  3. aa)Zwar hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass für einen als Amtspfleger für nichteheliche Kinder tätigen Verwaltungsangestellten die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppe der Vergütungsgruppen für den "allgemeinen" Verwaltungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA gelten (BAG 4. September 1996 - 4 AZR 174/95 - zu II 3 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 217) und daran später festgehalten (BAG 1. August 2001 – 4 AZR 298/00 – juris-Rn. 42, ZTR 2002, 178). Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei entscheidend, ob der Beschäftigte eine dem Berufsbild eines Sozialpädagogen/Sozialarbeiters entsprechende Tätigkeit auszuüben habe oder nicht bzw. ob die Tätigkeit des Klägers die eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen sei. Die Frage,

welchen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeiten des Amtspflegers im Sinne des § 1706 aF BGB und die Tätigkeit eines Amtsvormundes - § 1791 b, § 1791 c BGB - zu bewerten sei, beantworte sich danach, was der Tätigkeit das Gepräge gebe. Es sei zu prüfen, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen entspreche oder überwiegend der Verwaltung zuzurechnen sei (BAG

  1. August 2001 – 4 AZR 298/00 – juris-Rn. 41, ZTR 2002, 178). Die Kläger der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren waren allerdings nicht Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. In der Entscheidung vom
  2. September 1996 prüfte das Bundesarbeitsgericht die Tätigkeit eines Amtspflegers iSd. § 1709 BGB aF.

dieser Vorschrift war der Amtspfleger bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur für die Feststellung der Vaterschaft (§§ 1600 a bis n BGB) und alle sonstigen Angelegenheiten, die die Feststellung oder Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses (Statussachen) oder des Familiennamens des Kindes betreffen, für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und für die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten zuständig (vgl. BAG

  1. September 1996 - 4 AZR 174/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 217). Randnummer 88 (bb) Die Klägerin ist seit dem
  2. Juni 2007 als Sachbearbeiterin Vormund/Ergänzungspflegschaften eingesetzt, wobei ihr überwiegend die Führung von Vormundschaften obliegt. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten gefertigten Stellenbeschreibung vom 10./
  3. November
  4. Auch die Beklagte hat nicht behauptet, dass sich die Zeitanteile der Aufgaben seit der Übertragung der Stelle im Juni 2007 geändert haben. Das Führen von Vormundschaften gemäß den §§ 1773 ff. BGB in der seit dem
  5. Juni 2007 geltenden Fassung ist als eine dem Berufsbild eines Sozialarbeiters entsprechende Tätigkeit anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Arbeitgeber, wie hier die Beklagte, entschlossen hat, diese Aufgaben gerade einem staatlich anerkannten Sozialarbeiter zu übertragen. Randnummer 89 (aaa) Das Berufsziel eines Sozialarbeiters ist es, Menschen verschiedener Altersstufen in entwicklungs-, reife-, konflikt- oder notbedingten Situationen so zu helfen, dass sie möglichst zur vollen Entfaltung ihrer Persönlichkeit und all ihrer Kräfte und Möglichkeiten kommen, dass sie sich aus unnötiger Abhängigkeit lösen und Sozialisationsdefizite wie Benachteiligungen und Unterprivilegierungen überwinden können. Damit sollen Selbstbestimmung, Mündigkeit und ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglicht werden. Diese Arbeit wird geleistet im wesentlichen im Bereich der Jugendhilfe, der Sozialhilfe und der Gesundheitshilfe. Die Sozialhilfe leistet wirtschaftliche Hilfe, Rehabilitation sowie Hilfe für sozial schwache und gefährdete Erwachsene (Blätter für Berufskunde, Band 2 - IV A 30, S. 2, 3, so BAG
  6. November 1988 – 4 AZR 639/85 – juris-Rn. 19, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 127). Zum heutigen Berufsbild eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen gehört auch die Hilfeleistung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, weil diese oftmals erst die Voraussetzungen für die Bewältigung sozialer Problemfälle schafft. Die Hilfeleistung in wirtschaftlichen Angelegenheiten erfordert im Hinblick auf die Vielzahl einschlägiger gesetzlicher Vorschriften sowohl entsprechende Kenntnis der rechtlichen Grundlagen als auch eine aktenmäßige Bearbeitung und administrative Erledigung der gestellten Aufgaben. Durch die Ausbildung werden die erforderlichen rechtlichen Grundkenntnisse vermittelt (BAG
  7. November 1988 – 4 AZR 639/85 – juris-Rn. 20, aaO). Randnummer 90 (bbb) Als Vormund obliegt es der Klägerin gemäß § 1793 BGB, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Dabei bestimmt sich der Umfang der Personensorge

§§ 1631ff.

BGB. Auch

den bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Vorschriften konnte der Vormund seine Aufgaben nur sachgerecht erfüllen, wenn er mit dem Mündel persönlich Kontakt aufnahm und sich auch mit den persönlichen Belangen des Mündels befasste. Die Aufgaben, die im Rahmen der Personensorge anfallen, wie zB die Bestimmung des Wohnortes und der Wohnung, die Verantwortung für die Gesundheit, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schule und Ausbildung und der Bestimmung der Erziehungsziele, setzen eine konkrete Beschäftigung mit der Person des Mündels, also mit deren Interessen und Bedürfnissen, und dessen Umfeld voraus und können nicht allein anhand eines Aktenstudiums wahrgenommen werden. Der Amtsvormund hat insoweit Hilfe für Kinder und Jugendliche verschiedener Altersstufen in entwicklungs-, reife-, konflikt- oder notbedingten Situationen zu leisten, so dass diese möglichst zur vollen Entfaltung ihrer Persönlichkeit und all ihrer Kräfte und Möglichkeiten kommen. Dies stellt eine fürsorgerische Tätigkeit dar, die dem Berufsbild eines Sozialarbeiters entspricht. Auch die Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermögenssorge bzw. im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen gehören zum Berufsbild eines Sozialarbeiters, da hierzu auch die Hilfestellung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört. Randnummer 91 (

  1. cc)Die Tätigkeit entspricht auch der eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung. Denn für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit muss der Beschäftigte eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsvorschriften ua. aus dem BGB, SGB VIII und SGB I kennen, die gerade Gegenstand der Ausbildung eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung sind. Da die Vormundschaft erhebliche Auswirkungen auf den Lebensweg und die Entwicklung des Mündels hat, benötigt der Beschäftigte für die Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge auch solche pädagogischen, psychologischen und soziologischen Kenntnisse, wie sie ebenfalls in der Ausbildung eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung vermittelt werden. Randnummer 92 (
  2. dd)Selbst wenn aufgrund der Vielzahl der Fälle, die von einem Vormund und Ergänzungspfleger zu betreuen sind, weder eine intensive Betreuung der Mündel noch ein ständiger Kontakt mit diesen möglich ist, ändert sich dadurch das Berufsbild nicht. Durch die von der Klägerin wahrgenommenen Arbeiten soll die erforderliche Hilfestellung geleistet werden, die das Mündel bzw. die betreuende Person benötigt, um sich selbst entsprechend ihren Fähigkeiten zu entwickeln und um angemessen versorgt zu werden. Randnummer 93

(2)Die für die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin seit dem
  1. Juni 2007 geltenden speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT (VKA) Teil IV haben damit, soweit sie hier von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut: Randnummer 94 „ Vergütungsgruppe V b Randnummer 95
  2. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Randnummer 96 (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) Randnummer 97 Vergütungsgruppe IV b Randnummer 98
  3. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, Randnummer 99 mit schwierigen Tätigkeiten. – I) - Randnummer 100 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 12) Randnummer 101 Fußnote I) Randnummer 102 Diese Angestellten erhalten

vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eine Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung. Randnummer 103 Protokollerklärungen: Randnummer 104 Nr. 12 Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die Randnummer 105 a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, Randnummer 106 b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, Randnummer 107 c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und

gehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner Randnummer 108 d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und

gehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, Randnummer 109 e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe V b.“ Randnummer 110

(3)Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung

Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 und ferner die Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütungsgruppenzulage

der Fußnote I) auch seit dem 1. Juni 2007 erfüllte. Es wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ZPO auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Randnummer 111 (

  1. a)Zutreffend führt das Arbeitsgericht aus, dass es nicht darauf ankommt, wie viele Arbeitsvorgänge zu bilden sind. Unter Berücksichtigung des Parteienvortrages hat die Klägerin zeitlich überwiegend Vormundschaften und Pflegschaften zu führen. Randnummer 112 (
  2. b)Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und war seit dem 1. Juni 2007 mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Randnummer 113 (
  3. c)Die Klägerin übte seit dem 1. Juni 2007 auch schwierige Tätigkeiten aus. Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, dass sich die der Klägerin am 1. Juni 2007 übertragenen Aufgaben inhaltlich oder hinsichtlich der Zeitanteile von den seit dem 1. November 2009 ausgeübten Aufgaben unterscheiden, und die Beklagte aufgrund der Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S 12 des Anhangs zu Anlage C zum TVöD (VKA) seit dem 1. November 2009 davon ausgeht, dass die Klägerin schwierige Tätigkeiten ausübt, ist vorliegend eine pauschale Prüfung ausreichend (vgl. zB BAG 20. Mai 2009 – 4 AZR 184/08 – Rn. 23, ZTR 2009, 636). Randnummer 114 (
  4. aa)Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit iSd. Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IVb BAT (VKA) haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Füllt die Tätigkeit des Angestellten eines dieser Tätigkeitsbeispiele aus, ist das Merkmal des Oberbegriffs ohne Weiteres erfüllt. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispieltatbestände aus zu erfolgen hat. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (vgl. etwa BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 32, ZTR 2009, 479; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). Randnummer 115 (
  5. bb)Die von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten entsprechen in ihrer Wertigkeit den von den Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 12 aufgeführten Beispielen. Denn bei der von der Klägerin zu betreuenden Personengruppe ist typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen sozialen und familiären Problemen auszugehen. Dies beruht darauf, dass eine Vormundschaft oder Pflegschaft gerade in Fällen angeordnet wird, in denen sich die zu betreuende Person in einer schwierigen persönlichen Lebenssituation befindet, die allerdings wieder auf völlig unterschiedlichen Situationen beruhen kann. Die Klägerin muss dabei auf die unterschiedlichen Problemlagen, die sich zB aus einer vorangegangenen Kindesmisshandlung, sexuellem Missbrauch und Verwahrlosung ergeben, eingehen. Dies erfordert einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit, um das für die Arbeit notwendige Vertrauen zu diesen Kindern und Jugendlichen aufzubauen und die für diese Kinder und Jugendlichen erforderlichen Hilfen und Maßnahmen in die Wege zu leiten. Randnummer 116 (
  6. d)Da auch die Klägerin die in der Fußnote I) geforderte vierjährige Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16 schon vor dem 30. Oktober 2005 absolviert hatte, erfüllt sie alle Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage der Fußnote I) zur Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16 der Anlage 1 a zum BAT-O (VKA), Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst auch

dem 1. Juni 2007. Randnummer 117

  1. d)Die Ansprüche auf Zahlung der Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandzulage sind für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Oktober 2009 auch nicht gemäß § 37 TVöD verfallen, weil die Klägerin die Ansprüche rechtzeitig mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 geltend gemacht hat. Randnummer 118
  2. e)Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2, 288, 247 BGB. Randnummer 119 3. Da der Klageantrag zu 2 unbegründet war, ist der Hilfsantrag der Klägerin zu 3 zur Entscheidung angefallen. Der Antrag ist begründet, soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Vergütungsdifferenzen in Höhe von insgesamt 1.017,15 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 30. September.2010 zu zahlen. Der Anspruch ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag, §§ 15 TVöD, 28a TVÜ-VKA. Randnummer 120
  3. a)Die Klägerin hat gemäß § 28a Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA einen Anspruch auf Zahlung des Vergleichsentgeltes, weil dies in dem hier maßgebenden Zeitraum höher als das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten ist. Die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung des Vergleichsentgeltes zu Unrecht nicht die

§ 9

TVÜ-VKA der Klägerin als Besitzstandszulage zustehende Vergütungsgruppenzulage.

§ 28aAbs.

3 TVÜ-VKA wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am

  1. Oktober 2009 zustehenden Tabellenentgelt einschließlich einer am
  2. Oktober 2009

§ 9oder § 17 Abs.

5 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. Da der Klägerin am 31. Oktober 2009, wie sich aus den Ausführungen unter B. II. 1 der Entscheidungsgründe ergibt, eine Besitzstandszulage zustand, war diese bei der Berechnung des Vergleichsentgeltes mit einzubeziehen. Randnummer 121 b) Im Übrigen wird wegen der Ermittlung des Vergleichsentgeltes und wegen der Berechnung des ausgeurteilten Betrages und der Wahrung der Ausschlussfrist auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seiten 18 und 20 des Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ZPO verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht. Die Beklagte hat die vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten Beträge in ihrer Berufung auch nicht beanstandet. Randnummer 122 C) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Da die Berufungen beider Parteien erfolglos waren, waren die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu verteilen, wobei zu berücksichtigen war, dass im Hinblick auf die nur eingeschränkte Berufung der Klägerin in den Instanzen unterschiedliche Streitwerte gegeben sind. Zur Ermittlung der Kostenquote ist die Kammer von einem Streitwert für die erste Instanz in Höhe von 8.812,18 Euro ausgegangen. Dabei ist der Antrag zu 1 mit 3.559,81 Euro, der Antrag zu 2 mit 3.848,40 Euro (36 x 106,90 Euro) und der Antrag zu 3 mit 1.403,97 Euro bewertet worden. Die Klägerin unterlag insoweit in Höhe eines Wertes von 7.163,08 Euro, dies entspricht 81% des Gesamtstreitwertes. Für die zweite Instanz ist die Kammer von einem Streitwert in Höhe von 5.497,5 Euro ausgegangen, wobei der Antrag zu 1 mit 631,95 Euro, der Antrag zu 2 mit 3.848,40 Euro und der Antrag zu 3 mit 1.017,15 Euro bewertet wurde. Die Klägerin unterlag insoweit in Höhe 3.848,40 Euro, dies entspricht 70% des Gesamtstreitwertes. Randnummer 123 D. Die Revision wurde für die Parteien wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001068201

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