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LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer 4 Sa 839/11 Urteil Gewerkschaft - Mitgliederwerbung - Zugangsrecht zu den Betriebsräumen des Arbeitgebers Art 9 Abs

Gewerkschaft - Mitgliederwerbung - Zugangsrecht zu den Betriebsräumen des Arbeitgebers Orientierungssatz 1. Art 9 Abs 3 GG gewährt einer Gewerkschaft kein umfassendes Zugangsrecht zu den Betriebsräume

Art 9GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG; BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Ez

A Art 9 GG Nr. 87 = AP Nr. 127 zu Art 9 GG ). Randnummer 49 Diesen Anforderungen werden die Anträge vollumfänglich gerecht. Die von der Beklagten zu duldende Handlung ist so klar beschrieben, dass die Beklagte eindeutig erkennen kann, was von ihr verlangt wird. Randnummer 50

  1. Die Klage ist im Rahmen des Antrags zu
  2. und
  3. mit dem jeweiligen Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag unbegründet, mit den jeweiligen Hilfshilfsanträgen begründet. Randnummer 51 Das von der Klägerin begehrte Zutrittsrecht folgt im Grundsatz aus der richterrechtlichen Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts gehört zu der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsspezifischen Betätigung einer Gewerkschaft auch deren Mitgliederwerbung in den Betrieben durch betriebsfremde Beauftragte (BVerfG
  4. November 1995 - 1 BvR 601/92 - EzA Art 9 GG Nr. 60 = AP Nr. 80 zu Art 9 GG ; BAG
  5. Juni 2010 - 1 AZR 179/

Art 9GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG, BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - AP GG Art. 9 Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96; BAG

  1. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - EzA Art 9 GG Nr. 87 = AP Nr. 127 zu Art 9 GG ). Randnummer 52 a. Die Klägerin ist für den Betrieb der Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 a) ihrer Satzung tarifzuständig. Der Organisationsbereich der Klägerin umfasst danach Betriebe der Metallindustrie, Metallgewinnung, Eisen und Stahl erzeugende Industrie, Metallhandwerk und anverwandte Industrien, Handwerks- und Dienstleistungszweige. Die Beklagte betreibt ein Autohaus mit Kundenbereich (Werkstattannahme und Verkauf) und einer Werkstatt und wird damit in einem anverwandten Dienstleistungszweig tätig. Die Klägerin kann sich damit gegenüber der Beklagten auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen. Randnummer 53 b. Die Beklagte kann gegen das auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützten Zutrittsbegehren der Klägerin auch nicht einwenden, die Klägerin habe die Möglichkeit, vor und hinter dem Betrieb der Beklagten Informationsstände aufzubauen, dies sei sogar effektiver und sinnvoller. Art. 9 Abs. 3 GG überlässt der Koalition die Wahl der Tätigkeiten und der Mittel, mit denen sie die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen verfolgt (BVerfG
  2. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136). Dementsprechend befindet eine Gewerkschaft grundsätzlich selbst über den Ort und die konkrete Durchführung ihrer Werbung um weitere Mitglieder ( BAG
  3. Juni 2010 - 1 AZR 179/

Art 9GG Nr.

101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG) . Randnummer 54 c. Art. 9 Abs. 3 GG gewährt der Klägerin indes kein umfassendes Zugangsrecht zu den Betriebsräumen der Beklagten zum Zwecke der Mitgliederwerbung. Vielmehr kann das Recht der Klägerin aus Art. 9 Abs. 3 GGG mit dem durch Art. 13, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht der Beklagten und ihrer aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit kollidieren ( BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/

Art 9GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG, BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Ez

A Art 9 GG Nr. 87 = AP Nr. 127 zu Art 9 GG ). Ob der jeweils konkret begehrte Zutritt zu gewähren ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist jeweils zu prüfen, ob das konkrete Zutrittsverlangen die gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt und damit dem Gebot praktischer Konkordanz genügt ( BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/

Art 9GG Nr.

101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG). Dabei sind vor allem Ausmaß und Intensität des beanspruchten Zugangsrechts von Bedeutung. In diesem Zusammenhang können die Häufigkeit, der zeitliche Umfang und der jeweilige Zeitpunkt der Besuche, wie auch die ggf. ins Verhältnis zur Belegschaftsgröße zu setzende Anzahl der betriebsexternen Gewerkschaftsbeauftragten eine Rolle spielen. Vor allem aber sind bei der Prüfung im Einzelfall die berechtigten betrieblichen Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Dazu gehört dessen Interesse an einem störungsfreien Betriebsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens. Ebenso können seine Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen von Bedeutung sein. Diese können im Einzelfall den personellen und organisatorischen Aufwand, der für ihn mit dem Besuch betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter - etwa durch Ausstellung von Ausweisen oder Gestellung von Begleitpersonen - verbunden ist, nicht unerheblich beeinflussen. Gleiches gilt für den konkreten Ort, zu dem innerhalb des Betriebs der Zugang gestattet werden soll ( BAG

  1. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - EzA Art 9 GG Nr. 87 = AP Nr. 127 zu Art 9 GG= Randnummer 55 d. Ob die grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten hinreichend gewahrt werden, bestimmt sich nach dem von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Anträgen. Das darin zum Ausdruck kommende Zutrittsbegehren konkretisiert den personellen und organisatorischen Aufwand des Arbeitgebers und lässt den Schluss auf die damit einhergehenden Störungen betrieblicher Abläufe und des Betriebsfriedens sowie der darauf bezogenen Grundrechtsbeeinträchtigungen des Arbeitgebers zu. Anhand des jeweils konkreten Antrags ist zu prüfen, ob das konkrete Zutrittsverlangen die gegenläufigen Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt und damit dem Gebot praktischer Konkordanz genügt ( BAG
  2. Juni 2010 - 1 AZR 179/

Art 9GG Nr.

101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG) . Randnummer 56 aa. Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die mit den Anträgen zu

  1. und
  2. im Hauptantrag verfolgte Zutrittsbegehren als nicht begründet. Randnummer 57 Der Zugang der Klägerin zu dem Werkstattbereich und dem Verkaufsraum berücksichtigt im konkreten Fall die gegenläufigen Interessen des Arbeitgebers nicht ausreichend. Für die Frage, ob die Interessen der Gewerkschaft und des Arbeitgebers im Rahmen einer praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden, kommt es auch darauf an, welche Alternativen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten des Arbeitgebers bestehen. Lässt sich das Zugangsrecht zum Zwecke der Mitgliederwerbung in einer Weise realisieren, die die grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitgebers weniger beeinträchtigen, so ist dies im Rahmen der Herstellung einer praktischen Konkordanz der widerstreitenden Grundsrechtspositionen zu berücksichtigen. Randnummer 58 Soweit die Klägerin den Zugang zum Werkstattbereich der Beklagten begehrt, werden die Interessen der Beklagten erheblich berührt. Die Beklagte hat ein gesteigertes Interesse daran, dass die Mitarbeiter bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen nicht abgelenkt werden. Die ordnungsgemäße Reparatur der Fahrzeuge ist für ihre Verkehrssicherheit und damit für Leib und Leben der Kunden, die die entsprechenden Fahrzeuge zur Reparatur gebracht haben, elementar. Die mit einer nicht ordnungsgemäßen Reparatur einhergehenden Haftungsrisiken berühren grundlegende Interessen der Beklagten auch im Rahmen ihrer durch Art. 12 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigung. Die insoweit bestehende Gefahr lässt sich auch nicht deswegen negieren, weil die Klägerin ihre Mitgliederwerbung auf Mitarbeiter, die sich in der Pause befinden, beschränken möchte. Die von der Klägerin beabsichtigen und im Antrag benannten Werbemaßnahmen können die Konzentration gerade auch derjenigen Mitarbeite ablenken, die sich nicht in der Pause befinden. Sind im Werkstattbereich betriebsfremde Dritte zugegen und betreiben Mitgliederwerbung, so ist wahrscheinlich, dass sich hiervon auch die im Werkstattbereich arbeitenden Mitarbeiter der Beklagten ablenken lassen. Randnummer 59 Auch eine Mitgliederwerbung in den Verkaufsräumen der Beklagten schränkt die Beklagte nicht unerheblich ein. Insoweit verweist die Beklagte darauf, dass Kunden kein Verständnis hätten, wenn sie wegen der Mitgliederwerbung nicht oder zumindest nicht sofort bedient werden. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass sich die Klägerin im Rahmen der Mitgliederwerbung auf Mitarbeiter, die sich im Verkaufsraum befinden, aber gerade Pause haben, beschränkt. Insoweit verweist die Beklagte darauf, dass feste Pausenzeiten nicht bestehen und die Mitarbeiter offensichtlich die Pausen danach ausrichten, ob potentielle Käufer vorhanden sind. Ob die Mitgliederwerbung der Klägerin in den Verkaufsräumen von Kunden als störend empfunden wird – wie die Beklagte meint – oder sogar aufgrund der Wahrung der Arbeitnehmernehmerinteressen als positiv empfunden wird – wie die Klägerin meint - dürfte sich kaum einheitlich beantworten lassen, sondern hängt von der Persönlichkeit des jeweiligen Kunden ab. Randnummer 60 Allerdings hätte die Klägerin nach Auffassung der Kammer einen Anspruch auf Duldung der Mitgliederwerbung auch im Verkaufsbereich, wenn anderen Räumlichkeiten nicht mehr vorhanden wären. Ist eine Mitgliederwerbung im Betrieb nicht anders möglich, so muss ein Arbeitgeber ggf. auch den Zutritt zu Räumlichkeiten dulden, in denen betriebliche Abläufe potentiell beeinträchtigt werden können, um eine Inanspruchnahme des Rechts aus Art. 9 Abs. 3 GG überhaupt zu ermöglichen. Steht hingegen wie vorliegend mit dem Sozialraum/Besprechungsraum eine Räumlichkeit zur Verfügung, die die Mitgliederwerbung im Betrieb ermöglicht, ohne den Betriebsablauf zu stören, so gebietet das Erfordernis der praktischen Konkordanz mit dem Gebot eines verhältnismäßigen Ausgleichs der beiderseitigen Interessen, diese Räumlichkeiten zu nutzen. Randnummer 61 bb. Aus den oben dargelegten Gründen war der Antrag zu
  3. auch mit dem ersten Hilfsantrag nicht begründet. Randnummer 62 cc. Der Antrag zu
  4. erweist sich aus denselben Gründen mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag als unbegründet. Randnummer 63 dd. Demgegenüber erweist sich das mit den Anträgen zu
  5. und
  6. im Hilfshilfsantrag verfolgte Zutrittsbegehren als begründet. Randnummer 64

(1)Die Klägerin hat einen Anspruch aus Art. 9 Abs. 3 GG, dass die Beklagten den Zutritt des namentlich benannten Gewerkschaftssekretärs sowie der namentlich benannten ehrenamtlichen Beauftragten der Klägerin zu dem Sozialraum/Besprechungsraum in dem Betrieb der Beklagten zum Zwecke der Mitgliederwerbung zu den im Hilfshilfsantrag zu
  1. benannten Modalitäten am
  2. Tag nach der Verkündigung der Entscheidung der Kammer, duldet. Randnummer 65 Das konkrete Zutrittsverlangen berücksichtigt die gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen des Arbeitgebers hinreichend und genügt damit dem Gebot praktischer Konkordanz. Randnummer 66 (a) Das Begehren beschränkt sich auf einen einstündigen Aufenthalt in dem Betrieb der Beklagten mit einer maximalen Anzahl von zwei Vertretern der Klägerin. Die Klägerin wird der Beklagten die konkrete Zeit des Zutritts mindestens eine Woche vorher mitteilen. Damit hat die Klägerin erkennbar den vom Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Herstellung der praktischen Konkordanz geforderten Begrenzungen (vgl. BAG
  3. Juni 2010 - 1 AZR 179/

Art 9GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG; BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Ez

A Art 9 GG Nr. 87 = AP Nr. 127 zu Art 9 GG) Rechnung getragen. Randnummer 67 (

  1. b)Soweit sich die Duldung auf die Mitgliederwerbung in dem Sozialraum/Besprechungsraum zu den im Antrag benannten Bedingungen bezieht, sind die Rechte der Beklagten nicht in einer Weise berührt, die dem Recht der Klägerin aus Art. 9 Abs. 3 GG entgegenstehen könnten. Zwar ist auch hier das Recht der Beklagten aus Art. 13 GG berührt; in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG Art. 12 Abs. 1 GG wird indes nicht eingegriffen. Der entsprechende Eingriff ist insgesamt so gering, dass das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Interesse der Klägerin an der Mitgliederwerbung in den entsprechenden Räumlichkeiten offensichtlich überwiegt. Randnummer 68 (
  2. c)Das in der konkreten Form beantragte Zugangsrecht zu dem Sozialraum/Besprechungsraum lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass dieses uneffektiv wäre. Da Art. 9 Abs. 3 GG der Koalition die Wahl der Tätigkeiten und der Mittel, mit denen sie die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen verfolgt überlässt (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136), hat auch allein die Gewerkschaft grundsätzlich über Anlass, Inhalt, Ort und konkrete Durchführung ihrer Werbung um weitere Mitglieder zu befinden ( BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/

Art 9GG Nr.

101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG). Insoweit billigt Art. 9 Abs. 3 GG der Gewerkschaft eine Einschätzungsprärogative zu, welche Maßnahmen sie zur Mitgliederwerbung als sinnvoll ansieht. Sieht die Gewerkschaft eine konkrete Maßnahme als sinnvoll an, kann das Gericht seine eigene Einschätzung nicht an die Stelle der Einschätzung der Gewerkschaft setzen und das Zutrittsrecht mit der Begründung verneinen, die Maßnahme sei uneffektiv. Im Übrigen erscheint der Kammer gerade die Mitgliederwerbung in dem Sozialraum/Besprechungsraum als sinnvoll, weil dort die Mitarbeiter anders als im Verkaufsraum und im Werkstattbereich nicht abgelenkt sind. Randnummer 69 Ein Zutrittsrecht kann erst dann verneint werden, wenn der begehrte Zutritt ersichtlich gar nicht der Mitgliederwerbung dient, weil in diesem Fall der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG bereits nicht eröffnet wäre und sich entsprechend gar keine Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG herleiten ließen. Dies ist indes vorliegend nicht ersichtlich. Der Klägerin geht es ersichtlich um die Werbung neuer Mitglieder im Betrieb der Beklagten; Randnummer 70

(2)Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch aus Art. 9 Abs. 3 GG, dass die Beklagten den Zutritt des namentlich benannten Gewerkschaftssekretärs sowie der namentlich benannten ehrenamtlichen Beauftragten der Klägerin zu dem Sozialraum/Besprechungsraum in dem Betrieb der Beklagten zum Zwecke der Mitgliederwerbung zu den im Hilfshilfsantrag zu
  1. benannten Modalitäten jeweils ein Mal in jedem Kalenderhalbjahr duldet. Randnummer 71 (a) Dem zukunftsbezogenen Leistungsantrags zur gerichtlichen Durchsetzung des Zutrittsrechts steht nicht bereits entgegen, dass nicht vorhersehbare betriebliche Belange des Arbeitgebers auftreten können, die dazu führen, dass die Mitgliederwerbung der Gewerkschaft im Betrieb in der von dieser begehrten und titulierten Art und Weise einmalig oder gar dauerhaft zurückstehen muss. Solche nicht absehbaren Entwicklungen sind bei der Antragstellung regelmäßig nicht benennbar. Das hat allerdings nicht zur Folge, dass ein zukunftsgerichteter Leistungsantrag schon aus diesem Grunde abzuweisen wäre. Solchen Belangen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung auftreten, kann durch eine Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 769 ZPO) begegnet werden ( BAG
  2. Juni 2010 - 1 AZR 179/

Art 9GG Nr.

101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG). Randnummer 72 (b) Der von der Klägerin begehrte Zugang ein Mal pro Kalenderhalbjahr ist in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die gesetzliche Wertung des § 43 Abs. 4 BetrVG bedarf insoweit auch keiner weiteren Darlegungen der Klägerin, dass der gewählte Turnus die Belange der Beklagten nicht unangemessen beeinträchtigt ( BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/

Art 9GG Nr.

101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG ). Randnummer 73 (c) Das entsprechende Zugangsrecht beeinträchtigt die Interessen der Beklagten auch im Übrigen – wie bereits dargelegt - nicht unangemessen. Randnummer 74

  1. Die Stattgabe des Antrags zu
  2. beruht auf § 62 Abs. 2 ArbGG iVm. § 890 Abs. 2 ZPO. Randnummer 75 C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs.1, 91 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Randnummer 76 D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Kammer hat bei der Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, dabei waren allein Umstände des Einzelfalles maßgebend. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001068228

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