← Deutschland

LG Berlin 16. Zivilkammer 16 O 470/09 Urteil Markenrechtsverletzung: Bestreiten des Anspruchs in der erforderlichen Form; Anwendbarkeit sowohl des Mar

Markenrechtsverletzung: Bestreiten des Anspruchs in der erforderlichen Form; Anwendbarkeit sowohl des Marken- als auch des Wettbewerbsrechts für den markenrechtlichen Rufausbeutungsschutz Orientierung

§ 14Abs. 2 Nr. 2 Marken

G. Diese ergibt sich zum einen aus dem hochgradig ähnlichen Schriftbild, zum anderen aus dem identischen ersten Zeichenbestandteil, der für die Ware Parfum über eine mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Randnummer 56 Zwischen dem Verletzungskennzeichen “Cool Men depth ” und dem eingetragenen Zeichen “Davidoff Cool Water Deep”

§ 14Abs. 2 Nr. 2 Marken

G. Diese ergibt sich aus der Identität des Bestandteils “Cool” und der jedenfalls mittleren Ähnlichkeit der Bestandteile “Deep” und “depth”, die überdies in der englischen Sprache einen ähnlichen Sinngehalt haben. Randnummer 57 Zwischen dem Verletzungskennzeichen “Silver Show” und dem eingetragenen Zeichen “Silver Shadow”

§ 14Abs. 2 Nr. 2 Marken

G. Das Verletzungszeichen unterscheidet sich von dem geschützten Zeichen einzig durch Weglassung der Buchstaben “ad”. Unter Berücksichtigung dessen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnehmen, sondern auf ihr unsicheres Erinnerungsbild angewiesen sind, besteht zwischen beiden Zeichen eine verwechslungsgeneigte hochgradige Ähnlichkeit. Randnummer 58 Unter demselben Gesichtspunkt besteht auch zwischen dem Verletzungskennzeichen “Efective Moment” und dem eingetragenen Zeichen “Eternity Moment” Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Randnummer 59 Zwischen den Verletzungszeichen “Jurp!”, “Jurp! Jurp”, “Jurp! rocco” sowie “Jurp! muss” einerseits und den eingetragenen Zeichen “Joop!”, “Joop! Jump”, “Rococo” und “Muse” andererseits besteht zwar keine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Aufgrund der Bekanntheit der Marke “Joop!” erscheint es ausgeschlossen, dass der Verkehr das Zeichen “Jurp!” auch nur bei flüchtiger Betrachtung für das Zeichen “Joop!” hält. Mit der Verwendung der Verletzungszeichen nutzen die Beklagten jedoch die Wertschätzung des eingetragenen Zeichens “Joop!” in unlauterer Weise aus, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Das Zeichen “Joop!” ist eine im Inland bekannte Marke, die Wertschätzung genießt. Die Beklagten begeben sich mit den Verletzungszeichen in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke, um von deren Wertschätzung zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images der Marke auszunutzen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 760 – L’Oreal ). Randnummer 60 Zwischen dem Verletzungskennzeichen “j.love” und dem eingetragenen Zeichen “j.lo”

§ 14Abs. 2 Nr. 2 Marken

G. Dies ergibt sich aus der ähnlichen schriftbildlichen Gestaltung, insbesondere dem unter den Buchstaben “o” gezogenen Strich des “l”, ebenso wie aus der exakten Übereinstimmung in den ersten drei Buchstaben. Randnummer 61 Zwischen dem Verletzungskennzeichen “stella j.love” und dem eingetragenen Zeichen “Still Jennifer Lopez”

§ 14Abs. 2 Nr. 2 Marken

G. Dies ergibt sich für die Zeichenbestandteile “stella” und “Still” ohne Weiteres unter Berücksichtigung dessen, dass der Verkehr die Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt. Für die Zeichenbestandteile “j.love” und “Jennifer Lopez” ergibt es sich daraus, dass – wie den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist – die Schauspielerin Jennifer Lopez auch unter dem Kürzel “j.lo” bekannt ist, auf das der Bestandteil des Verletzungszeichens ersichtlich Bezug nimmt. Randnummer 62

  1. Indem die Beklagten Parfums in den im Tenor wiedergegebenen Ausstattungen in den Verkehr bringen, handeln sie zudem unlauter gemäß § 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 lit. b) UWG. Randnummer 63 Markenrecht und Wettbewerbsrecht sind wegen ihrer unterschiedlichen Schutzzwecke grundsätzlich nebeneinander anwendbar ( Köhler /Bornkamm: UWG,
  2. Aufl. 2010, § 4, Rdnr. 9.6). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des markenrechtlichen Rufausbeutungsschutzes ausnahmsweise dann, wenn ein nicht eingetragenes Kennzeichen zwar (noch) keine Verkehrsgeltung erlangt hat, jedoch in den beteiligten Verkehrskreisen bereits in einem gewissen, seine Eignung zum betrieblichen Herkunftshinweis begründenden Grad bekannt ist und wenn ein Dritter sich ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht, den Ruf des anderen wettbewerbshindernd auszunutzen, an das Kennzeichen anlehnt ( Köhler /Bornkamm a. a. O., Rdnr. 9.11). Eine solche Situation ist hier gegeben. Randnummer 64 Die Ausstattungen der von der Klägerin vertriebenen Parfums besitzen in Umverpackung und Flakons wettbewerbliche Eigenart. Ihre konkrete Gestaltung ist geeignet, die interessierten Verkehrskreise auf ihre Herkunft hinzuweisen. Es handelt sich nicht um ganz gewöhnliche Produkte, die auf dem Markt massenhaft anzutreffen sind und deren Herkunft und Besonderheiten den Durchschnittsverbraucher nicht besonders interessieren, sondern um Luxuswaren, deren Herkunft der Verbraucher einen erheblichen Stellenwert beimisst. Randnummer 65 Mit ihren Produkten nutzen die Beklagten die Wertschätzung der von der Klägerin vertriebenen Parfums in unangemessener Weise aus. Es handelt sich – soweit im Versäumnisteilurteil ausgeurteilt – um offensichtliche Nachahmungen der Originalprodukte. Es ist auch davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Produkte der Beklagten gerade deshalb erwerben, weil sie sich an die bekannten Originalprodukte anlehnen. Andernfalls ergäbe das Inverkehrbringen von Nachahmungen “in Serie” für die Beklagte wirtschaftlich keinen Sinn. Randnummer 66
  3. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bzw. unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Abs. 1, 677, 670 BGB. Diese Kosten waren in dem Umfang zuzusprechen, in dem die von der Klägerin ursprünglich angekündigten Anträge mit dem Versäumnisteilurteil ausgeurteilt wurden, demnach mit einem Anteil von 3/
  4. II. Randnummer 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001069176

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.