G. Diese ergibt sich zum einen aus dem hochgradig ähnlichen Schriftbild, zum anderen aus dem identischen ersten Zeichenbestandteil, der für die Ware Parfum über eine mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Randnummer 56 Zwischen dem Verletzungskennzeichen “Cool Men depth ” und dem eingetragenen Zeichen “Davidoff Cool Water Deep”
G. Diese ergibt sich aus der Identität des Bestandteils “Cool” und der jedenfalls mittleren Ähnlichkeit der Bestandteile “Deep” und “depth”, die überdies in der englischen Sprache einen ähnlichen Sinngehalt haben. Randnummer 57 Zwischen dem Verletzungskennzeichen “Silver Show” und dem eingetragenen Zeichen “Silver Shadow”
G. Das Verletzungszeichen unterscheidet sich von dem geschützten Zeichen einzig durch Weglassung der Buchstaben “ad”. Unter Berücksichtigung dessen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnehmen, sondern auf ihr unsicheres Erinnerungsbild angewiesen sind, besteht zwischen beiden Zeichen eine verwechslungsgeneigte hochgradige Ähnlichkeit. Randnummer 58 Unter demselben Gesichtspunkt besteht auch zwischen dem Verletzungskennzeichen “Efective Moment” und dem eingetragenen Zeichen “Eternity Moment” Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Randnummer 59 Zwischen den Verletzungszeichen “Jurp!”, “Jurp! Jurp”, “Jurp! rocco” sowie “Jurp! muss” einerseits und den eingetragenen Zeichen “Joop!”, “Joop! Jump”, “Rococo” und “Muse” andererseits besteht zwar keine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Aufgrund der Bekanntheit der Marke “Joop!” erscheint es ausgeschlossen, dass der Verkehr das Zeichen “Jurp!” auch nur bei flüchtiger Betrachtung für das Zeichen “Joop!” hält. Mit der Verwendung der Verletzungszeichen nutzen die Beklagten jedoch die Wertschätzung des eingetragenen Zeichens “Joop!” in unlauterer Weise aus, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Das Zeichen “Joop!” ist eine im Inland bekannte Marke, die Wertschätzung genießt. Die Beklagten begeben sich mit den Verletzungszeichen in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke, um von deren Wertschätzung zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images der Marke auszunutzen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 760 – L’Oreal ). Randnummer 60 Zwischen dem Verletzungskennzeichen “j.love” und dem eingetragenen Zeichen “j.lo”
G. Dies ergibt sich aus der ähnlichen schriftbildlichen Gestaltung, insbesondere dem unter den Buchstaben “o” gezogenen Strich des “l”, ebenso wie aus der exakten Übereinstimmung in den ersten drei Buchstaben. Randnummer 61 Zwischen dem Verletzungskennzeichen “stella j.love” und dem eingetragenen Zeichen “Still Jennifer Lopez”
G. Dies ergibt sich für die Zeichenbestandteile “stella” und “Still” ohne Weiteres unter Berücksichtigung dessen, dass der Verkehr die Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt. Für die Zeichenbestandteile “j.love” und “Jennifer Lopez” ergibt es sich daraus, dass – wie den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist – die Schauspielerin Jennifer Lopez auch unter dem Kürzel “j.lo” bekannt ist, auf das der Bestandteil des Verletzungszeichens ersichtlich Bezug nimmt. Randnummer 62
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.