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ArbG Berlin 33. Kammer 33 Ca 7120/11 Urteil Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber - mangelhafte Vorschlagsliste § 15 Abs 3 S 1 KSchG, § 15 Abs 3 S 2

lag, auf dem der Arbeitnehmer als Wahlbewerber benannt ist, Grundlage für die Wahl sein kann. Hieran fehlt es, wenn die Vorschlagliste schon zum Zeitpunkt ihrer Einreichung an einem nicht behebbaren M

§ 1KSch

G 1969 Wartezeit). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr hat die Beklagte dargelegt, dass Anlass für die Kündigung das wiederholte Zuspätkommen des Klägers gewesen ist. Ob der Kläger diese Pflichtverletzungen durch eigenes Verhalten verschuldet hat, ist für die Frage der objektiven Sittenwidrigkeit unerheblich. Randnummer 22

  1. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Randnummer 23 a) Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann sich bei Kündigungen, die nicht dem Geltungsbereich des KSchG unterfallen, nur aus Gründen ergeben, die nicht von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Andernfalls würde für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden und außerdem die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb während der gesetzlichen Wartezeit zu überprüfen (BAG
  2. Mai 2003 – 2 AZR 462/02 – AP Nr.

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G 1969 Wartezeit). Zu dem typischen Tatbestand einer treuwidrigen Kündigung zählt dabei der Rechtsmissbrauch (BAG

  1. April 2001 – 5 AZR 360/99 – AP BGB § 242 Kündigung Nr. 14). Die Rechtsausübung kann missbräuchlich sein, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausübung des Rechts als Vorwand dient, um vertragsfremde oder unlautere Zwecke zu erreichen (BAG
  2. Mai 2003 – 2 AZR 426/02 – AP Nr.

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G 1969 Wartezeit). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, trägt der Arbeitnehmer. Ergibt sich aus seinem Vorbringen ein Treueverstoß des Arbeitgebers, muss dieser sich nach § 138 ZPO qualifiziert auf das Vorbringen des Arbeitnehmers einlassen, um es zu entkräften (BAG 22. Mai 2003 – 2 AZR 426/02 – AP Nr.

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G 1969 Wartezeit). Randnummer 24

  1. b)Bei Anwendung dieser Maßstäbe, ist vorliegend kein rechtsmissbräuchliches Handeln der Beklagten ersichtlich. Der Kläger hat zwar behauptet, dass seine Wahlbewerbung Grund für die Kündigung gewesen sei. Die Beklagte ist dem Vortrag indes qualifiziert entgegengetreten, indem sie die Gründe dargetan hat, aufgrund derer sie sich veranlasst sah, das Arbeitsverhältnis noch vor Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes zu beenden. Diese Darlegungen decken sich auch mit der Begründung, die die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat abgegeben hat. Im Hinblick hierauf wäre es daher Sache des Klägers gewesen, weitere konkrete Tatsachen zu benennen, aus denen sich ergeben soll, dass tatsächlicher Grund für die Kündigung die Wahlbewerbung des Klägers war. Einen derartigen Vortrag hat der Kläger nicht gehalten. Randnummer 25 5. Die Kündigung war auch nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG unzulässig. Der Sonderkündigungsschutz fand auf den Kläger keine Anwendung. Randnummer 26
  2. a)Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Kündigung eines Wahlbewerbers innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würden. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG) beginnt der besondere Kündigungsschutz eines Wahlbewerbers mit dem Zeitpunkt der „Aufstellung des Wahlvorschlags“. Welche Anforderungen hieran zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht. Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG und dem üblichen Sprachgebrauch kann von einem „Wahlvorschlag“ indes nur dann ausgegangen werden, wenn für eine bestimmte eingeleitete Wahl ein Kandidat benannt und der Vorschlag Grundlage für die Wahl sein kann. Daran fehlt es, wenn der Wahlvorschlag schon zum Zeitpunkt seiner Einreichung beim Wahlvorstand unheilbar nichtig ist (KR-Etzel 6. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 23). In diesem Fall sind die auf dem Wahlvorschlag aufgeführten Arbeitnehmer auch keine Wahlbewerber, da sie – auf Basis des ungültigen Vorschlags - bei der Wahl nicht als Kandidaten zur Verfügung stehen können. Für einen Wahlvorschlag iSd § 15 Abs. 3 KSchG müssen daher diejenigen Formvorschriften beachtet werden, deren Nichtbeachtung zur unheilbaren Nichtigkeit des Vorschlags führt (KR-Etzel 6. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 23; Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 103 Rn. 20; Fitting BetrVG 25. Aufl. § 103 Rn. 10; vgl. auch BAG 17. März 2005 – 2 AZR 257/04 – NZA 2005, 1064). Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Mit dem Sonderkündigungsschutz soll die Durchführung der Wahl gesichert werden, in dem verhindert wird, dass der Arbeitgeber diese durch die Entlassung von Wahlbewerbern gegenstandslos macht. Bei einem von vorne herein ungültigen Wahlvorschlag greift dieser Schutzzweck nicht ein. Dass die Regelung darüber hinaus den Arbeitnehmern auch die Furcht vor einer Entlassung im Fall einer Wahlbewerbung nehmen will, ändert hieran nichts. Diese Schutzrichtung rechtfertigt es nicht, auch solche Arbeitnehmer in die Anwendung des § 15 Abs. 3 KSchG einzubeziehen, die wegen unheilbarer Nichtigkeit des Wahlvorschlags tatsächlich niemals als Bewerber für die Wahl in Betracht kommen. Ist der beim Wahlvorstand eingereichte Wahlvorschlag aufgrund eines nicht behebbaren Mangels daher von vornherein nach § 8 Abs. 1 WO ungültig, besteht für die vorgeschlagenen Bewerber daher kein besonderer Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG (Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 103 Rn. 20; Fitting BetrVG 25. Aufl. § 103 Rn. 10; vgl. auch BAG 17. März 2005 – 2 AZR 257/04 – NZA 2005, 1064). Randnummer 27
  3. b)Danach kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG berufen. Der Wahlvorschlag, auf dem sich der Kläger als Kandidat befand, war nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WO aufgrund eines nicht behebbaren Mangels ungültig. Bei seiner Einreichung war die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO schon abgelaufen. Diese beträgt zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens. Randnummer 28
  4. aa)Die Frage, ob der Wahlvorstand seiner Verpflichtung zum Aushang des Wahlausschreibens nach § 3 Abs. 4 Satz 1 WO im erforderlichen Umfang nachgekommen ist, konnte dahinstehen. Nach der genannten Bestimmung muss ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehrerer geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ausgehängt werden. Nach dem Vorbringen des Klägers hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben an zumindest drei Stellen im Flughafen Tegel ausgehängt. Ob darüber hinaus noch weitere Aushänge erforderlich gewesen wären, ist unerheblich. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde ein Verstoß hiergegen nicht dazu führen, dass die Frist für die Einreichung der Vorschlagslisten nicht zu laufen begonnen hätte. Vielmehr würde eine Verletzung des § 3 Abs. 4 Satz 1 WO lediglich einen Grund zur Anfechtung der Wahl nach § 19 Abs. 2 BetrVG wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers darstellen (vgl. BAG 21. Januar 2009 – 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481). Randnummer 29
  5. bb)Unabhängig hiervon war aufgrund des bisherigen Vortrags des Klägers auch nicht ersichtlich, dass der Wahlvorstand tatsächlich gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 1 WO verstoßen hat. Der bloße Hinweis des Klägers, dass nicht in allen Gebäuden des Flughafen Tegels, in denen die Mitarbeiter der Beklagten tätig sind, ein Wahlausschreiben aufgehängt wurde, reicht hierfür nicht aus. Aus der Entscheidung des BAG vom 21. Juni 2009 (- 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481) ergibt sich nichts. Die Ausführungen des Siebten Senats beziehen sich ersichtlich lediglich auf verschiedene – räumlich getrennte – Betriebsstätten und sind daher auf einen Flughafen mit verschiedenen Gebäuden nicht ohne weiteres übertragbar. Randnummer 30 6. Die zweiwöchige Kündigungsfrist nach § 19 Ziffer 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) ist gewahrt. Der RTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sowohl kraft Allgemeinverbindlicherklärung als auch aufgrund der vertraglichen Inbezugnahme (§ 622 Abs. 3 Satz 2 BGB) Anwendung. Da auch Flugzeuge Verkehrsmittel sind, fällt die Beklagte in den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags (§ 1 Ziff. II Nr. 4 RTV). II. Randnummer 31 Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterliegende Partei zu tragen, § 91 ZPO. III. Randnummer 32 Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert beläuft wegen der unter sechsmonatigen Beschäftigungsdauer des Klägers bei der Beklagten auf ein Bruttomonatsgehalt (§ 3 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001069561

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