ZPO) dienen diesem Ziel, indem sie vorsehen, dass abgelehnte Richter vor - negativer - Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur noch eingeschränkt im Verfahren tätig werden dürfen (§ 54 Abs.
ZPO) und insbesondere an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht mitwirken (§ 54 Abs.
1 ZPO); sie sollen in Bezug auf die Ablehnung nicht Richter in eigener Sache sein. Soweit die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für gänzlich untaugliche oder rechtsmissbräuchliche sowie für sonst unzulässige Ablehnungsgesuche Ausnahmen zulässt, sind diese wegen der Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eng zu verstehen: Eine Mitwirkung des ablehnten Richters an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kommt nur bei offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit oder bei reinen Formalentscheidungen über das Ablehnungsgesuch in Betracht; jedes - auch nur geringfügige - Eingehenmüssen auf den Verfahrensgegenstand schließt demgegenüber die Mitwirkung des abgelehnten Richters aus. Wirkt er gleichwohl mit, so liegt darin eine objektiv willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. September 2009 - OVG 9 N 100.08 - juris, Rdnr. 5, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - juris, Rdnr. 21). Randnummer 5 So liegt es hier. Randnummer 6 Nach § 54 Abs.
ZPO kann eine Partei einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne einen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Bewegt sich eine Partei mit ihrem Ablehnungsgesuch innerhalb dieser zeitlichen Grenze, wovon in der mündlichen Verhandlung auch der Einzelrichter ausgegangen ist, kann offensichtlich nicht allein aus dem Zeitpunkt der Anbringung des Ablehnungsgesuchs auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Gesuchs wegen - ausschließlich - bestehender Verschleppungsabsicht geschlossen, also dem Ablehnungsgesuch jegliche inhaltliche Ernsthaftigkeit abgesprochen werden. Der Umstand, dass ein Ablehnungsgesuch nicht schon vor, sondern erst in einem Sitzungstermin angebracht wird, erlaubt für sich genommen offensichtlich nicht den Schluss, dass das Gesuch nicht - wenigstens auch - von ernstgemeinter Sorge um die Unbefangenheit des Richters getragen ist. Weitere Anhaltspunkte für eine ausschließlich bestehende Verschleppungsabsicht sind hier indessen nicht einmal im Ansatz erkennbar. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Klägerin mit ihrem Ablehnungsgesuch einen unzutreffenden Sachverhalt geschildert hat. Vielmehr hat der Einzelrichter auch in seinen schriftlichen Urteilen vom
§ 54 Abs.
ZPO greift indessen nicht, wenn die Einlassung und Antragstellung erfolgt, nachdem der Richter sich in rechtswidriger Weise über ein Ablehnungsgesuch hinweggesetzt hat (vgl. Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, Rdnr. 3 zu § 43 ZPO); die Einlassung und Antragstellung sind in diesem Fall nicht - wie im Regelfall - Zeichen für (wieder gewonnenes) Vertrauen in die Unbefangenheit des Richters, sondern resignative Reaktion auf eine vom Richter rechtswidrig geschaffene prozessuale Zwangslage. Dass der Einzelrichter diese Reaktion in seinem Urteil ausdrücklich als zusätzlichen Grund für die Unzulässigkeit des Ab-lehnungsgesuchs angesehen hat, lässt erkennen, dass er den - vor dem Hintergrund des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu sehenden - Sinn und Zweck der Vorschriften über die Richterablehnung jedenfalls nicht in der konkreten Fallsituation gänzlich erfasst hat. Randnummer 7 Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001070552
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