Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in einem Altfall Leitsatz Sicherungsverwahrung - "Altfall". (Rn.21) Orientierungssatz 1. In einem Altfall ist die Erledigung der Sicherungsver
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des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie mit Art. 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes unvereinbar. Sie darf derzeit allein in den vom Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG gezogenen Grenzen noch übergangsweise angewendet werden. Randnummer 22 Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu im Einzelnen bestimmt: Randnummer 23 a) In den von § 67d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs erfassten Fällen, in denen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus Sicherungsverwahrte betrifft, deren
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des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden, sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs und des § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes dürfen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise ihre Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) – Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300) – leidet. Randnummer 24
- b)Die zuständigen Vollstreckungsgerichte haben unverzüglich nach Verkündung dieses Urteils zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Fortdauer einer Sicherungsverwahrung nach Buchstabe
- a)gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ordnen die Vollstreckungsgerichte die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 an. Randnummer 25
- c)Die Überprüfungsfrist für die Aussetzung oder Erledigung der Sicherungsverwahrung beträgt in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes abweichend von § 7 Absatz 4 des Jugendgerichtsgesetzes sechs Monate, in den übrigen Fällen des Buchstaben
- a)abweichend von § 67e Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ein Jahr. Randnummer 26 2.
- a)In der Begründung seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den hohen Rang der durch Art. 2 des Grundgesetzes garantierten Freiheit der Person hervorgehoben (vgl. Absatz 98 der Entscheidungsgründe) und - gerade auch im Hinblick auf die anstehenden Überprüfungsentscheidungen der Vollstreckungsgerichte - darauf hingewiesen, dass der mit dem Vollzug einer Sicherungsverwahrung verbundene, nicht (mehr) dem Schuldausgleich dienende präventive Eingriff in das vom Gesetz selbst als „unverletzlich“ bezeichnete Grundrecht nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitim sein kann; ein derartiges Sonderopfer kann dem Betroffenen ausschließlich zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter und auch dann nur abverlangt werden, wenn das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Freiheitsrecht des Betroffenen im Einzelfall (noch) überwiegt (vgl. u.a. Absätze 98, 101, 104, 105, 132, 133 und 176 der Entscheidungsgründe). Randnummer 27
- b)Insbesondere soweit es die Fälle einer Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten betrifft, deren
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des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden, stellt sich der Eingriff in den Freiheitsanspruch zudem als Eingriff in das Vertrauen der Betroffenen auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren dar (vgl. u.a. Absätze 132 bis 137 der Entscheidungsgründe). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu unter Verweis auch auf die Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgeführt, dass eine verlängerte Freiheitsentziehung nur noch dann als zulässig angesehen werden kann, wenn […] eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK erfüllt sind (vgl. insbesondere Absatz 132 der Entscheidungsgründe). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, hat das ansonsten legitime gesetzgeberische Ansinnen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen, das sich einem absoluten Vertrauensschutz annähere (vgl. Absatz 138 der Entscheidungsgründe) in ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren zurückzutreten (vgl. Absatz 156 sowie Absätze 173 und 176 der Entscheidungsgründe). Randnummer 28 3. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe musste der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Oktober 2010 aufgehoben werden und war die Erledigung der Sicherungsverwahrung mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 festzustellen, da weder in der Person des Beschwerdeführers noch in seinem Verhalten hinreichend konkrete Umstände festzustellen waren, welche geeignet gewesen wären, die Annahme einer (nach wie vor) hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten herzuleiten. Randnummer 29 Namentlich konnte eine Gefährlichkeitsprognose eines solchen Gewichts im Streitfall nicht allein auf die Anlasstat selbst gestützt werden, da diese einen bloßen Anknüpfungspunkt für das Merkmal der Gefährlichkeit darstellen kann (vgl. nochmals den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, Absatz 101 der Entscheidungsgründe). Vielmehr war zur Beurteilung der aus der Persönlichkeit oder dem Verhalten des Beschwerdeführers resultierenden Gefahr für die Allgemeinheit eine Gesamtschau vorzunehmen: Randnummer 30
- a)In deren Rahmen sprach das bei der Anlasstat zutage getretene sadistische Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Tatopfer - indiziell – für die Annahme einer hohen individuellen Gefährlichkeit, zumal da schon der im Erkenntnisverfahren tätige Sachverständige zu der Diagnose gelangt war, dass bei dem Beschwerdeführer eine ausgeprägte, bereits in der Kindheit erworbene Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline-Syndroms zu diagnostizieren sei, welche durch Drogenmissbrauch verstärkt worden sei; und der Beschwerdeführer dazu neige, innere Spannungen durch Gewalttaten nach außen zu lösen. Randnummer 31
- b)Eine pauschale Übertragung dieser dem Beschwerdeführer im Jahre 1987 erteilten Diagnose und der daraus seinerzeit abgeleiteten Gefährlichkeitseinschätzung in die Gegenwart kam gleichwohl nicht in Betracht, zumal da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner vor der Anlasstat abgeurteilten Straftaten auch keineswegs durchgängig übersteigerte Gewaltdurchbrüche gezeigt hat (namentlich: keine erkennbar über die Verwirklichung des Tatbestandes hinausgehende Gewalt bei der Raubtat vom 19. November 1975). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 ausdrücklich hervorgehoben, dass ein langer Zeitablauf von vornherein Zweifel am Fortbestand einer ursprünglichen Diagnose begründet (vgl. Absatz 176 der Entscheidungsgründe). Seit der Begehung der Anlasstat und der anschließenden Inhaftierung des Beschwerdeführers sind 24 Jahre vergangen. Randnummer 32
- c)Dass innerhalb dieser Zeit keine nennenswerte Tataufarbeitung und Therapie insbesondere der beim Beschwerdeführer bereits vom Gutachter im Erkenntnisverfahren diagnostizierten Persönlichkeitsstörung erfolgt sind und der Beschwerdeführer in der Haft auch keine (ausreichende) Empathie für die Belange seines Opfers gezeigt hat, rechtfertigt für sich genommen keinen tragfähigen Schluss auf eine unverändert fortbestehende Gefährlichkeit, da sich andere Interpretationsmöglichkeiten solchen Vollzugsverlaufes aufdrängen. Der vom Senat beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. med. K. hat in seinem überzeugenden, wissenschaftlich begründeten Gutachten dargelegt, dass ein Längsschnitt des bisherigen Lebens- und Vollzugsverlaufes zwar durchaus für die Annahme spreche, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer erheblichen Persönlichkeitsstörung leide, sich diese im Laufe der Jahre aber vom – zur Tatzeit sicher zutreffend diagnostizierten – Typus eines Borderline-Syndroms abgewendet und nunmehr in die Richtung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung verändert habe, deren konkrete Ausprägung einen inzwischen nahezu vollständigen Rückzug des Beschwerdeführers in ein als geschützt wahrgenommenes Binnenerleben bewirkt habe. Ab dem Jahre 2001 sei ein signifikanter Bruch mit den bis dahin aggressiv-fordernden Verhaltensmustern festzustellen. Die Kontakte des Beschwerdeführers zur Außenwelt seien abgebrochen, und auch innerhalb der Anstalt habe sich die Lebensführung des Beschwerdeführers mehr und mehr auf die inzwischen fast ausschließliche Konzentration auf das Spielen mit der Playstation sowie die sedierende, dämpfende, andere Intentionen abtötende Einnahme von Methadon und Cannabis eingeengt. Insoweit charakteristisch für eine dissozial gestörte Persönlichkeit seien fehlende bzw. nur unzureichend ausgebildete Mechanismen, bereits mäßigen Einwirkungen von Außen wie von Innen eine schützende Schranke entgegen zu setzen und Konflikte denkend unter Einsatz introspektiver Funktionen (selbstkritische Innenschau) zu bewältigen. Dabei sei namentlich eine nur ungenügend ausgebildete Angst- und Spannungstoleranz zu beobachten. Vor solchem Hintergrund spreche der Vollzugsverlauf im Streitfall für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer – wenn auch sozial nur suboptimal – zur Selbstregulation einen spielerischen Binnenkosmos geschaffen habe, insbesondere um (neuerliche) Kränkungserfahrungen zu vermeiden. Unter dem zusätzlichen Schutz sedierender Methadon- (und Cannabis-) -einnahmen sei das früher bestimmende (auch deliktsbezogen) impulsive Handeln des Beschwerdeführers von solcher Kompensation abgelöst worden. Der gesamten Gefangenenpersonalakte sei kein einziger Hinweis zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren überhaupt noch einmal auch nur verbal-aggressiv aufgefallen sei. Anzeichen für einen Gebrauch auch stimulierender Substanzen seien ebenfalls nicht dokumentiert. Nach allem bestehe die seinerzeit zutreffend auf die früheren Straftaten des Beschwerdeführers bezogene Persönlichkeitsstörung sicherlich weiter fort, habe jedoch in den letzten Jahren deutliche Abmilderungen erfahren. Es könne dabei nicht davon ausgegangen werden, dass die affekt-nivellierenden Auswirkungen der täglichen Methadoneinnahme alleine zu der Abschwächung der früher beobachteten hohen Impulsivität und Egozentrik geführt, sondern parallel dazu Überlegungen des Beschwerdeführers stattgefunden hätten, nunmehr Rückzug und Vermeidung den Vorrang gegenüber einer Durchsetzungsbereitschaft zu geben. Eine Absicherung dieses Ergebnisses durch weitergehende psychologische Tests sei (
- a)nicht möglich gewesen, soweit hierfür die – im Streitfall nicht vorliegende Bereitschaft des Beschwerdeführers zur – Mitwirkung nötig gewesen wäre; indes (
- b)insgesamt auch gar nicht erforderlich, da zum einen auf die noch vergleichsweise zeitnahen Testergebnisse der vormals beauftragten Sachverständigen Dr. L. aus dem Jahre 2009 habe zurückgegriffen werden können (prognostisch relevante Änderungen seien seitdem nicht eingetreten) und zum anderen der insgesamt sehr gut dokumentierte Vollzugsverlauf auch ohne mitwirkungsabhängige Test eine zuverlässige Längsschnittanalyse erlaubt habe. Randnummer 33
- d)Insbesondere soweit es die bislang fehlende Empathie für das Tatopfer sowie die auch sonst im bisherigen Vollzugsverlauf nicht erkennbare Bereitschaft zur Tataufarbeitung betrifft, hat der Sachverständige ausgeführt, dass zwar einerseits die im Rahmen der Exploration zutage getretenen – noch vagen - Überlegungen des Beschwerdeführers, sich auf irgendeine Weise bei seinem Opfer entschuldigen zu wollen, noch nicht als echte Empathie im Sinne eines Vermögens zu bewerten wären, sich tiefer in die Gefühlswelt und das Erleben eines anderen Menschen hineinzuversetzen; die scheinbare Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers andererseits schlicht eben jenem – von diesem ja auch subjektiv erlebten - Vollzugsverlauf entspreche, welcher nach und aufgrund der faktischen nachträglichen Verlängerung der nach dem zur Tatzeit geltenden Gesetz zunächst auf die Dauer von zehn Jahren beschränkten Sicherungsverwahrung Anlass zu einem Gefühl der Resignation gegeben habe. Zudem sei nach derart langem Verlauf die innere Hürde zur Aufgabe einer nun einmal eingenommenen Haltung besonders hoch, aus der Sicht eines Betroffenen sei solche Abkehr durchaus auch mit einem Gefühl des Gesichtsverlustes verbunden. Randnummer 34 Nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 stellte sich die bisherige Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers angesichts dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bereits nicht mehr als hinreichend konkreter Umstand (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluß vom 30. Mai 2011 – 2 Ws 423/10 – bei juris Rdn. 26) dar, aufgrund dessen mit der insoweit erforderlichen Zuverlässigkeit auf eine nach wie vor anzunehmende hochgradige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden konnte. Randnummer 35
- e)Schließlich hat sich der Senat sehr kritisch mit der Tatsache auseinander gesetzt, dass der vor der Anlasstat gleichfalls langjährig inhaftierte Beschwerdeführer während des Verlaufes jenes früheren Vollzugs ebenfalls keine gravierenden Straftaten (mehr) begangen hatte, namentlich keine Rohheitsdelikte. Vor solchem Hintergrund musste sich im Streitfall die Frage aufdrängen, ob nicht auch die im jetzigen Vollzug eingetretene Beruhigung allein einer Anpassung an die besonderen Strukturen des Vollzugs geschuldet und in ihrem Fortbestand durch diese bedingt ist. Die insoweit durchaus bestehende Möglichkeit eines erneuten Abgleitens des Beschwerdeführers in die Straffälligkeit ist nicht zu verkennen, stellte sich nach dem hier anzulegenden Maßstab indes nicht mehr als hinreichend zuverlässiger Prognoseumstand dar. Dem stand nicht nur der inzwischen sehr lange Zeitablauf entgegen, sondern auch die Tatsache, dass beide Vollzugsverläufe bei differenzierter Betrachtung erhebliche Abweichungen aufweisen. Namentlich ist ein nach Dominanz strebendes Auftreten des Beschwerdeführers sowohl für den Vollzug vor der Anlasstat, als auch für die ersten Jahre des (zunächst Straf-) Vollzuges im Streitfall dokumentiert, der jetzt zu beobachtende Rückzug in eine Binnenwelt stellt demgegenüber einen Entwicklungsprozess dar, der erst ab dem Jahre 2001 begonnen hat, seitdem aber auch keine nennenswerten Brüche aufweist. Randnummer 36
- f)Der vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. K. dargelegten Entwicklung der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers entsprach auch der nunmehr im Anhörungstermin vom heutigen Tage gewonnene unmittelbare persönliche Eindruck eines deutlich vorgealterten Mannes, der keine Illusionen über die ihm verbleibende Lebensperspektive mit in die Freiheit nehmen wird, sondern sichtlich bestrebt ist, auch in Zukunft jedwedem Konflikt möglichst aus dem Weg zu gehen und sich den hierzu geschaffenen inneren Rückzugsraum zu erhalten. Er selbst hat namentlich ausgeführt, dass er von seinem Leben nicht mehr viel zu erwarten habe. In den ihm verbleibenden Jahren wolle er sich noch um seine Mutter kümmern und ansonsten seine Ruhe haben. Mit einer Behandlung durch die Forensisch-Therapeutische Ambulanz sei er ebenso einverstanden wie mit einer Fortsetzung seiner Substitutionsbehandlung. Gleiches gelte für die Begründung eines Wohnsitzes in einer betreuten Einrichtung, die er ohnehin anstrebe. Solcher Eindruck ist auch durch den im Anhörungstermin anwesenden – voraussichtlich zuständigen - Bewährungshelfer P. bestätigt worden. Randnummer 37
- g)Das auf dieser Grundlage bestimmte Ergebnis, dass es an hinreichend konkreten Umständen für die Annahme einer hochgradigen Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte durch den Beschwerdeführer fehlt, steht letztlich – insbesondere nach den hier anzulegenden Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts – auch gar nicht im Widerspruch zu den frühren gutachterlichen Ausführungen der vormals mit dem Fall befassten Sachverständigen Dr. L.. und Prof. Dr. A.. Letzterer hatte bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 19. Mai 2010 dargelegt, dass es insgesamt schlecht einschätzbar sei, wie weit bei einer Entlassung in die Freiheit nun die alten, aggressiven und partiell destruktiven Potentiale des Beschwerdeführers wieder aktivierbar wären und ob sich der damals 56-Jährige tatsächlich wieder wie ein junger Erwachsener in Aktionen wie Einbruch und Raub stürzen würde; wahrscheinlicher sei, dass er nach der langen Freiheitsentziehung eher Rückzugsräume suchen und wenig expansiv auftreten werde. Im Anhörungstermin vom 2. September 2010 hatte dieser Sachverständige solche Einschätzung zwar etwas modifiziert, namentlich bekundet, dass weiterhin mit Straftaten „im klassisch dissozialen Sinne (Raub, Diebstahl, Gewalttaten)“ zu rechnen sei, zur Begründung jedoch auch nur ganz allgemein ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „nur dass dissoziale Milieu kenne und in dieses zurückkehren werde.“ Vergewaltigungen seien von dem Beschwerdeführer allerdings „nicht unbedingt“ zu erwarten. Zur Begründung einer hochgradig ungünstigen Gefährlichkeitsprognose reichte dies - nach den jetzt geltenden Maßstäben (vgl. auch OLG Celle bei Juris, Beschluss vom 30. Mai 2011 – 2 Ws 423/10 -) - nicht mehr aus. III. Randnummer 38 Mit der Erledigung der Sicherungsverwahrung tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein (§ 67d Abs. 4 StGB). Deren Höchstdauer von fünf Jahren gemäß § 68c Abs. 1 StGB hat der Senat nicht abgekürzt (vgl. Senat, Beschluß vom 20. Juni 2011 – 2 Ws 159/11 -). Der Verurteilte untersteht insoweit gemäß § 68a Abs. 1 StGB der Überwachung durch die zuständige Führungsaufsichtsstelle; er war zudem für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Weisung des für ihn zuständigen Bewährungshelfers zu unterstellen. Der Senat hat den Zeitpunkt der Erledigung auf den 1. Dezember 2011 festgesetzt. Denn die mit der Führungsaufsicht bezweckte soziale Hilfe (vgl. Senat NStZ RR 2005, 42, 43), namentlich die Unterbringung im betreuten Wohnen bedarf umfangreicher Vorbereitungen. Die dem Verurteilten darüber hinaus erteilten, aus der Beschlussformel ersichtlichen Weisungen beruhen auf § 68b Abs. 1 Satz Nr. 1, 3, 7, 8, 9, 10 und 11 sowie Abs. 2 StGB. IV. Randnummer 39 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001070794