dem Schulgesetz verglichen werden. (Rn.44)
gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
dem sie auf 12 Klassenstufen aufgebaut war, 1956 die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verliehen wurde. Mit Wirkung vom
Maßgabe ihrer individuellen Fähigkeiten und führe sie zu dem individuell erreichbaren Abschluss. Angestrebt werde, dass jeder Schüler
12 Schuljahren den Abschluss der Waldorfschule erreiche und außerdem den ihm gemäßen öffentlichen Schulabschluss. Waldorfschüler hätten im Jahre 2003 den Realschulabschluss meist
der 12. Klasse erworben. Randnummer 8 Anders als eine Gesamtschule, die eine externe Differenzierung
dem Leistungsniveau vornehme, setze die Waldorfschule im Wesentlichen auf Binnendifferenzierung innerhalb der Klassen. Weitgehend werde die seit der 1. Klasse bestehende Zusammensetzung beibehalten, um aus pädagogischen Gründen den sozialen Zusammenhalt des Klassenverbandes zu bewahren. Es gebe „genügend“ Unterricht, der im Klassenverband vermittelt werde. Soweit für einzelne Unterrichtsfächer, insbesondere Fremdsprachen und praktische Fächer, Gruppenbildungen vorgenommen werden, differenziere die Schule nicht
Leistungsunterschieden, sondern um die Schüler auf ihrer, vom Niveau her unterschiedlichen Ebene fördern zu können. Erst ab der Klasse 9 erfolge in den Fremdsprachen eine Leistungsdifferenzierung. Randnummer 9 Die an Waldorfschulen realisierte Form der Gesamtschule setze darauf, dass die Leistungen in kognitiven Fächern durch Leistungen in handwerklichen, künstlerischen und insbesondere musischen Fächern gesteigert werden könnten. Bei letzteren handele es sich nicht um ein Zusatzangebot, sondern um das Rückgrat des waldorfspezifischen Gesamtschulkonzepts. Der Aufwand, den der Kläger in seiner Waldorfschule betreibe, liege höher als der Aufwand an einer vergleichbaren öffentlichen Gesamtschule. Zur Umsetzung seines Bildungsprogramms in den Klassen 7 bis 10 benötige der Kläger mehr Lehrerstunden als eine (öffentliche) Gesamtschule mit gleicher Schülerzahl. Randnummer 10 Die Personalkosten für die Klassen 11 und 12 der Waldorfschule seien zutreffend nur dadurch zu ermitteln, dass hier dieselbe Schüler-Lehrer-Relation zugrunde gelegt werde wie für die gymnasiale Oberstufe einer Gesamtschule. Randnummer 11 In die Klasse 11 der Waldorfschule würden Schüler aufgenommen, die die
der 11. Klasse der Abschluss der mittleren Reife bzw. (heute) der mittlere Schulabschluss erteilt. Auch hinsichtlich der Klassen 11 und 12 seien Waldorfschulen als weiterführende Schulen anzusehen, da für die
Abschluss der 10. Jahrgangsstufe berufsschulpflichtig werdenden Schüler die Berufsschulpflicht ruhe, solange sie eine Waldorfschule besuchen. Randnummer 13 Es widerspräche Art. 7 Abs. 4 GG, wenn man über den Umweg der Finanzierung eine Gleich artigkeit der Bildungsziele und Bildungsinhalte mit öffentlichen Schulen fordere; es komme allein auf die Gleich wertigkeit an. Auf die Vergleichbarkeit des Lehrplans der Waldorfschule mit dem einer öffentlichen Schule komme es nicht an. Die Privatschulfreiheit erlaube es der Waldorfschule, in ihrer pädagogischen Konzeption, ihrer Schulorganisation und in ihrer praktischen Gestaltung von öffentlichen Schulen abzuweichen. Von daher gebe es an Waldorfschulen keinen Lehrplan mit festgeschriebenen Lernzielen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Noch weniger hätten Waldorfschulen einen für die Lehrer verbindlichen Stoffverteilungsplan oder eine verbindliche Lehrmethode. Der Lehrplan der Waldorfschule gebe an, welche Unterrichtsfächer in jedem Schuljahr unterrichtet werden und bezeichne die Unterrichtsinhalte, mit denen sich das angestrebte Niveau erreichen lasse. Dieser Lehrplan dürfe nicht an den staatlichen Curricula gemessen werden, die Lernziele und Lerninhalte verbindlich vorschreiben. Entscheidend sei allein die Vergleichbarkeit des Ausbildungsniveaus insgesamt, also im Durchschnitt der Fächer. Von einer solchen Vergleichbarkeit mit der gymnasialen Oberstufe einer öffentlichen Schule gehe die Waldorfschule aus. Es komme nicht darauf an, ob Form und Inhalt des Unterrichts an einer Waldorfschule dem einer öffentlichen gymnasialen Oberstufe entspreche. Beurteilungsmaßstab sei vielmehr, ob an der Waldorfschule die Inhalte und Ziele, die der Schulgenehmigung zugrunde lägen, auch tatsächlich umgesetzt werden. Randnummer 14 Zusätzlich zur Verwirklichung ihres eigenen pädagogischen Konzepts bereite eine Waldorfschule auch auf die Hochschulreife vor.
einer von der Landesarbeitsgemeinschaft der Waldorfschulen erstellten Übersicht hätten 70 % der Schüler der
vollziehbar sei, dass nicht auch für die Klassen 11 und 12 dieselbe Schüler-Lehrer-Relation angewandt werde. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vom
der 10. Klasse in der Lage seien, den mittleren Schulabschluss abzulegen und die Ausbildung daher gleichwertig sei. Tatsächlich werde an der Waldorfschule der mittlere Schulabschluss erst
der 11. Klasse absolviert. Randnummer 29
dem Schulgesetz sei das Bildungskonzept der gymnasialen Oberstufe durch die Einheit von allgemeinbildendem, wissenschaftsvorbereitendem und studienbezogenem Lernen gekennzeichnet; dies treffe auf die Waldorfschulen nicht zu. Randnummer 30 In der gymnasialen Oberstufe werde der Unterricht in der Qualifikationsphase vollständig in Form von Kursen erteilt, die von den Schülern
bestimmten Vorgaben selbstständig zu wählen und zusammenzustellen seien. Der Klassenverband sei aufgelöst. In der Einführungsphase gebe es ein Mischsystem; hier werde teilweise im Kurssystem unterrichtet. Die von den Schülern der Qualifikationsphase erbrachten Leistungen gingen
einem bestimmten Schlüssel in die Abiturnote (Gesamtqualifikation) ein. Bei der Auswahl der Kurse müssten die Schüler bei einer Vielzahl von Wahlmöglichkeiten der Prüfungsfächer bestimmte Aufgabenfelder abdecken, Pflichtkurse berücksichtigen, vorgeschriebene Kursfolgen einhalten. Diese vielfältigen Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten erforderten eine höchst komplexe Unterrichtsorganisation. Dies bedinge eine besondere Ausstattung mit Lehrpersonal in der gymnasialen Oberstufe, die sich entscheidend von der Ausstattung der Sekundarstufe I abhebe. Wegen der individuellen Kombinationsmöglichkeiten bei der Wahl der Prüfungsfächer und der sich daraus ergebenden jeweiligen Belegverpflichtungen für weitere Fächer seien keine gleichmäßig großen Lerngruppen mehr bestimmbar; vielmehr müssten nicht selten Kurse mit deutlich weniger Teilnehmern als bei einer normalen Klassenstärke durchgeführt werden, um es den Schülern zu ermöglichen, ihre Belegverpflichtungen abzudecken oder Kurse zu belegen und gegebenenfalls zu wiederholen, die sie in die Gesamtqualifikation einbringen müssen. Auch Leistungskurse hätten insbesondere in den weniger beliebten Fächern oft nur geringere Belegungszahlen. Diese besondere Organisationsform des Unterrichts in der gymnasialen Oberstufe erfordere zwangsläufig eine höhere Zumessung von Lehrpersonal pro Schüler, als dies bei einem Unterricht im Klassenverband, wie er in der Waldorfschule stattfinde, der Fall sei. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Verpflichtungsklage ist nur teilweise zulässig. Randnummer 33 Ob der Kläger der Berechnung seiner Klageforderung die Schülerzahl zugrunde gelegt hat, von der der Bescheid vom
aus der in Art. 7 Abs. 4 GG verankerten Privatschulfreiheit herzuleiten ist, dass aber ein Anspruch auf einen bestimmten Umfang der Bezuschussung nur
Maßgabe des einfachen Rechts besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem - auch in späteren Entscheidungen in Bezug genommenen - Urteil vom 11. März 1966 (VII C 194.64, BVerwGE 23, 347) dazu im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 38 „Die Entwicklung hat somit dazu geführt, dass nicht nur die Chancen der Privatschulen, Schüler zu erhalten, sich wesentlich verschlechtert haben, sondern der Staat auch, wenn ein Schüler eine gleichwertige Privatschule besucht, entsprechende Zuschüsse, wie sie durch die angeführten Vergünstigungen erforderlich werden, erspart. Diese beiden rechtlichen Gesichtspunkte, die Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit und die Wahrnehmung öffentlicher Bildungsaufgaben durch eine gleichwertige Privatschule, müssen dazu führen, dass ein Anspruch auf Subventionierung nicht grundsätzlich verneint werden kann. (. . .). Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, dass den Ländern ein weiter Spielraum zusteht, in welcher Form eine Subventionierung erfolgen soll, und dass die Subventionierung auch davon abhängig gemacht werden kann, ob die betreffende Privatschule wirklich eine Bildungsaufgabe des Staates erfüllt und ihm insoweit durch die Ausbildung der Schüler, die sie in ihre Schule aufgenommen hat, Kosten erspart.“ Randnummer 39 Dieser Ausgangspunkt ist
Auffassung der Kammer auch entscheidend für die Auslegung der einfachgesetzlichen Regelungen, die der Entscheidung über die Zuschussbewilligung zugrunde liegen. Randnummer 40 Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz – PrivSchulG –) vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 286) in der Fassung des Haushaltsentlastungsgesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199). Randnummer 41 Zwar ist das Privatschulgesetz
weiteren Änderungen inzwischen durch das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), in das die Regelungen über Schulen in freier Trägerschaft als Teil VII mit den §§ 94 – 104 integriert wurden, außer Kraft gesetzt worden ( § 130 Nr. 3 SchulG ). Das ändert jedoch an dessen Anwendbarkeit in der genannten Fassung auf den vorliegenden Fall nichts. Diese Gesetzesfassung hatte im Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die Bewilligung von Zuschüssen an den Kläger für 2003 Geltung und war daher auch für die Beurteilung des Klagebegehrens heranzuziehen (vgl. BVerwGE 97, 79, 82; BVerwG, NVwZ 2003, 92). Zwar kann der Verpflichtungsklage
GO nur stattgegeben werden, wenn der Kläger eine höhere Bezuschussung auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beanspruchen kann. Ob dieser Anspruch besteht, ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht.
dem Privatschulgesetz erstreckt sich die Zuschussbewilligung jeweils auf das bevorstehende Kalenderjahr. Für diesen Zeitraum erfolgt eine Vorausbewilligung zur Bedarfsdeckung, die deshalb eine prognostische Beurteilung dieses Bedarfs im Bewilligungszeitraum auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum notwendig macht. Ergibt sich auf dieser Grundlage ein Zuschussanspruch, so besteht dieser für das ganze Jahr. Spätere Rechtsänderungen, soweit sie nicht ausdrücklich rückwirkend erfolgen, wirken sich nicht aus, sie gelten nur für spätere Bewilligungszeiträume (zum Ganzen vgl. OVG Berlin, Urteile vom
SchulG waren Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten die für die Veranschlagung im Haushaltsplan zugrunde zu legenden Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrer und schulischer Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen, hinsichtlich des Lehrerbedarfs auf der Grundlage der jeweils errechneten Schüler-Lehrer-Relation (so die mit Gesetz vom 22. Juni 1998 [GVBl. S. 148] geänderte Fassung).
der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz (Verordnung über Zuschüsse für Privatschulen) vom
den vorgenannten Vorschriften höchstens zustehenden Betrag hat der Kläger bereits erhalten. Der Kläger, der die Berechnungsweise selbst nicht beanstandet, kann nicht verlangen, dass der Zuschuss statt dessen auf der Grundlage der vom Beklagten seinerzeit für die gymnasiale Oberstufe einer Gesamtschule entwickelten Schüler-Lehrer-Relation (11,1) zu errechnen und dementsprechend zu erhöhen ist. Randnummer 44 Waldorfschulen, d. h. Schulen, die
der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, entziehen sich einem unmittelbaren Vergleich mit den Schularten, die
dem Schulgesetz oder aufgrund des Schulgesetzes eingerichtet oder vorgesehen sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass
dem pädagogischen Konzept der Waldorfschule, das allgemein für alle Waldorfschulen weltweit gelte und in Deutschland an allen Schulen umgesetzt werde, der Besuch der Waldorfschule 12 Jahre dauere, am Ende dieser 12 Jahre abgeschlossen werde und dass die Schule dies mit ihrem Abschlusszeugnis dokumentiere. Randnummer 45 Einen Anspruch auf eine günstigere Berechnung hat der Kläger nicht; denn der von ihm mit den Klassen 11 und 12 unterhaltene Schulbetrieb ist weder von der dafür erteilten (Ersatzschul)Genehmigung her noch ausgehend von Bildungsziel, Curriculum und Organisation bzw. Struktur des Unterrichts mit dem Schulbetrieb der gymnasialen Oberstufe gleichzusetzen. Randnummer 46 Misst man die Waldorfschule daran, dass sie
einer 12-jährigen Schullaufbahn einen „Waldorfabschluss“ vermittelt, ist offenkundig, dass es an einer
dem Schulgesetz oder aufgrund des Schulgesetzes vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen Entsprechung fehlt. Misst man die Waldorfschule daran, dass sie (auch) den (
dem SchulG am Ende der 9. Jahrgangsstufe zu erteilenden) Hauptschulabschluss und den (
dem SchulG am Ende der
Nr. 2 Abs. 2, Nr. 6 Abs. 2, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 der Gesamtschulordnung (a.a.O.) unterschied sich der Unterricht an der Gesamtschule von dem an einer Waldorfschule auch dadurch, dass er nicht im Klassenverband, sondern in Kerngruppen einerseits und leistungsdifferenzierten Fachleistungskursen andererseits durchzuführen war. Die sich von daher möglicherweise aufdrängende Frage, ob die durch ein solches Kurssystem entstehenden, gegenüber einer Unterrichtung im Klassenverband im Zweifel höheren - Personalkosten der Sekundarstufe I an einer öffentlichen Gesamtschule den zutreffenden Berechnungsmaßstab bilden, ist nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls ergibt sich aber keine Rechtfertigung dafür, für diese „waldorf-spezifische“ Schulstufe einen Personalkostenzuschuss
dem Maßstab einer gymnasialen Oberstufe zu verlangen. Randnummer 48 Durch das bereits erwähnte rechtskräftige Urteil vom 1. Juli 2004 (VG 3 A 12.02) hat die Kammer zu der für die Berechnung des Privatschulzuschusses, der
der seinerzeit geltenden Rechtsgrundlage (§ 8 des Privatschulgesetzes) anhand der Personalkosten der jeweils entsprechenden öffentlichen Schule zu ermitteln war, maßgeblichen Frage, welche Schüler-Lehrer-Relation für die Klassenstufen 11 und 12 einer Waldorfschule zugrundegelegt werden dürfe, entschieden: Randnummer 49 „d) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auch für die Klassenstufen 11 und 12 der Emil Molt Schule die Schüler-Lehrer-Relation angesetzt hat, die er
dem oben erläuterten Verfahren für die Klassenstufen 7 - 10 der Gesamtschule errechnet hat (12,6). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass für die Klassenstufen 11 - 12 die für die Gesamtschule mit integrierter gymnasialer Oberstufe/Sek. II ermittelte Schüler-Lehrer- Relation von 11,4 herangezogen wird. Randnummer 50 aa) Der Vergleichsmaßstab zur Berechnung der vergleichbaren Personalkosten ist gemäß § 8 Abs. 2 PrivSchG die der Privatschule „entsprechende öffentliche Schule". Diese Entsprechung ist jedoch nicht erst bei der Zuschussberechnung zu ermitteln. Vielmehr knüpft die Zuschussberechtigung der Privatschulen an die Genehmigung als Ersatzschule an, § 8 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG, und setzt diese voraus. Eine Ausnahme existiert insoweit lediglich für die zur Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eingerichtete 13. Jahrgangsstufe an Schulen, die
der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, § 8 Abs. 4 PrivSchG. Randnummer 51 Entscheidend ist daher, als Ersatz für welche „entsprechende öffentliche Schule" die den Zuschuss begehrende Privatschule genehmigt wurde.
SchG bedürfen Privatschulen, deren Bildungsziele denen bestehender oder im Schulgesetz für Berlin vorgesehener Arten „entsprechen" (Ersatzschulen), unabhängig vom Lebensalter ihrer Schüler, der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Diese Genehmigungspflicht ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar, der das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet (vgl. Urteil der Kammer vom 24. März 2000 - VG 3 A 1277.93 -). Unter Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG sind diejenigen Schulen in freier Trägerschaft zu verstehen, die
dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (so das Bundesverfassungsgericht in st. Rspr., etwa BVerfGE 27, 195, 201 f. und 105, 20,24). Im Unterschied zu sog. Ergänzungsschulen, die keiner Genehmigungspflicht unterliegen, kann also von einer Ersatzschule nur gesprochen werden, wenn ihr - wie begrifflich schon vorgegeben - eine „Ersatzfunktion" zukommt. Randnummer 52 Dass § 8 PrivSchG die Zuschusshöhe auf diese Weise an der „entsprechenden" öffentlichen Schule orientiert, ist nicht nur mit der sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Förderpflicht des Staates gegenüber den zu genehmigenden Ersatzschulen vereinbar, sondern stellt auch eine in besonderer Weise sachgerechte Lösung dar, weil an einen adäquaten Vergleichsmaßstab angeknüpft und den Interessen der zuschussberechtigten Privatschulen entsprochen wird. Denn indem diese Vorschrift auf die „entsprechende" öffentliche Schule als Berechnungsansatz verweist und damit genau den Begriff aufnimmt, aus dem die Privatschule ihren Status als „Ersatz"-Einrichtung herleitet, wird in folgender Weise Klarheit geschaffen: Die - im Einzelfall sehr schwierige und mitunter auch streitige - Frage, als Ersatz für welche öffentliche Schule eine bestimmte Privatschule, ausgehend von ihrem Bildungsziel bzw. Gesamtzweck, zu genehmigen (§ 4 PrivSchG, jetzt § 98 SchulG ) oder auch anzuerkennen ist (§ 7 PrivSchG, jetzt § 100 SchulG ), ist im Zusammenhang mit der von ihr beantragten Genehmigung zu klären und sodann zu entscheiden, ggf. unter Heranziehung fachlicher Stellungnahmen dazu berufener Institutionen. Damit wird der Streit um die Frage des „Entsprechens" nicht nur dort verankert, wo er sinnvollerweise seinen Platz hat, sondern es wird zugleich festgelegt, welches das „Entsprechens-Modell" für die Berechnung der Zuschüsse sein wird. Dies entspricht auch deshalb dem Interesse der Schule, weil auf diese Weise am besten gewährleistet ist, dass sie von ihrer Privatschulfreiheit, soweit sie die Gestaltung von Unterricht. Schulorganisation und Lehrinhalten betrifft, weitgehend ungehindert Gebrauch machen kann: Der Rahmen dafür ist durch die Genehmigung verbindlich abgesteckt und die Frage, ob es, ausgehend von Bildungsziel bzw. Gesamtzweck eine entsprechende öffentliche Schule gibt, wird nicht (immer) wieder aufgeworfen, wenn der jährliche Zuschuss zu berechnen ist. Randnummer 53 Für die vom Kläger betriebene Emil Molt Schule fehlt es jedoch an einer Genehmigung, aus der sich ergibt, dass die Schule in den Klassenstufen 11 und 12 der gymnasialen Oberstufe einer öffentlichen Schule entspricht. (. . .) Randnummer 54 bb) Selbst wenn man vom Erfordernis einer dementsprechend ausdrücklichen Genehmigung absieht, stünde dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da das Bildungsziel der Emil Molt Schule in den Klassenstufen 11-12 nicht demjenigen der Klassenstufen 11 - 12 einer öffentlichen Schule mit gymnasialer Oberstufe entspricht. Insoweit fehlt es ihr an der - vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden - erforderlichen Gleichwertigkeit. Randnummer 55 Abzustellen ist auf den Maßstab, der bei der Frage der Genehmigung heranzuziehen wäre. Ausgehend von der Zielsetzung des Genehmigungserfordernisses des § 4 Abs 2 PrivSchG, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (so BVerfGE 27, 195, 203 im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). kommt eine Genehmigung nur in Betracht, wenn die Privatschule darauf ausgerichtet ist, Bildung, Erziehung und fachliche Kenntnisse zumindest auf dem Niveau zu vermitteln, das der entsprechenden öffentlichen Schule eigen ist. Maßstab für die Vergleichbarkeit einer Klassenstufe in einer Privatschule mit der einer öffentlichen Schule kann daher nicht allein die Zahl der bis dahin durchlaufenen Schuljahre oder das Alter der Schüler sein, wie dies unter anderem vom Kläger vorgebracht wird. Vielmehr muss entscheidend auch auf Zugangsvoraussetzungen, Bildungsziel, Bildungsinhalte, Unterrichtsgestaltung und Anforderungen an die Schüler abgestellt werden. Diese entsprechen an der Emil Molt Schule in den Klassenstufen 11 und 12 jedoch nicht denen der gymnasialen Oberstufe. Randnummer 56
der 9.,
denen jeder Schüler eine von der Schule zu genehmigende Schullaufbahn aufstellen muss ( § 13 Abs. 1 VO-GO ) und mit der bereits die Prüfungsfächer der Abiturprüfung festgelegt werden (§ 15 Abs. 1 VO-G0). Die Leistungen in der Kursphase fließen in die Gesamtqualifikation zur Erlangung der Hochschulreife ein (1. Block der Abiturprüfung errechnet sich aus den Noten von 22 Grundkursen, 2. Block aus den Noten der 8 Leistungskurse, § 17 VO-GO ); in den einzelnen Fächern sind
bestimmten Vorgaben Klausuren zu schreiben, die zu einem bestimmten prozentualen Anteil in die Endnote des jeweiligen Faches einfließen. Randnummer 57 Besondere Zugangsvoraussetzungen bestehen für die 11. und 12. Klasse der Emil Molt Schule nicht. Ebenso wie in den Klassen 1 - 10 steigen alle Schüler allein
dem Jahrgangsprinzip, d. h. ohne Versetzungsentscheidung, auf. Dies entspricht dem Konzept der Waldorfschule ebenso wie die sich hieraus ergebende heterogene Zusammensetzung der Lerngruppen (- es gilt die dem einzelnen Schüler jeweils mögliche Leistung -) und das Fehlen einer einheitlichen Leistungsnorm oder „anderer außerpädagogischer Direktiven" (Richter, a.a.O., S. 9, 10). Randnummer 58 Die Aufnahme in die zweijährige bzw. dreijährige Form der gymnasialen Oberstufe setzt hingegen bestimmte Anforderungen, in der Regel eine - nur mit bestimmten Mindestleistungen erreichbare - Versetzungsentscheidung voraus (vgl. im Einzelnen § 28 Abs. 4 und 5 SchulG und §§ 6 , 7 VO-GO ). Randnummer 59
den vorliegenden Unterlagen überhaupt möglich ist, ergibt keine hinreichende Entsprechung der Bildungsziele. Randnummer 60 Der Kläger macht zwar geltend, dass ein erheblicher Teil der Schüler der Emil Molt Schule das Abitur als Bildungsziel anstrebe, und trägt dazu vor, dass 70% der Schüler der
dem Stundenplan ebenfalls als Hauptunterricht unterrichtet werden. Der Lehrplan für den sog. Fachunterricht berücksichtigt demgegenüber nur die Fächer Englisch und Französisch sowie den Künstlerisch-praktischen Unterricht (Bildnerisches Gestalten, Werken und Kunst, Musik, Eurythmie, Leibeserziehung, Technologie), nicht jedoch die ebenfalls im Fachunterricht unterrichteten Fächer Deutsch, Sozialkunde, Mathematik, Darstellendes Spiel und Religion. Randnummer 62 Dieser vom Kläger eingereichte Lehrplan enthält ebenso wenig wie die Vorgaben, die sich der Darstellung zur Waldorfpädagogik entnehmen lassen, konkrete Lernziele, die der Überprüfung und damit einem Vergleich mit denen der gymnasialen Oberstufe einer öffentlichen Schule zugänglich wären. Dem liegt offenbar zugrunde, dass Lehrpläne, wie sie für öffentliche Schulen unterrichts- und damit bildungszielbestimmend sind, nicht dem pädagogischen Auftrag und den Zielsetzungen einer Freien Waldorfschule entsprechen. Lehrpläne der Waldorfschulen geben nur „Gesichtspunkte und Leitmotive" zu möglichen Unterrichtsinhalten vor und überlassen es dem jeweiligen Lehrer, eine Auswahl zu treffen (Richter, a.a.O., z.B. S. 64, S. 100). Der Lehrplan versteht sich als „Rahmen, der für die individuelle Differenzierung durch den einzelnen Lehrer für die jeweilige Klasse genügend Spielraum gibt" (Lehrplan der Emil Molt Schule, S. 2). Daraus folgt, dass es letztlich allgemein für Schüler einer Waldorfschule verbindliche Unterrichtsinhalte offenbar nicht gibt, so dass der vom Kläger vorgelegte Lehrplan keinen Aufschluss darüber gibt, ob die Unterrichtsinhalte der Klassen 11 und 12 der Emil Molt Schule denen einer gymnasialen Oberstufe entsprechen oder nicht. Randnummer 63 Was in den beiden Klassenstufen 11 und 12 der Schule des Klägers konkret Gegenstand des Unterrichts ist, inwieweit verbindliche Unterrichtsinhalte bestehen, in welcher Weise die Vermittlung des Lehrstoffs stattfindet und wie die Lernerfolge abgesichert werden (schriftliche Arbeiten sind offenbar allenfalls von sekundärer Bedeutung), ist den vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Randnummer 64
Begabung und Fähigkeit den weiterführenden Kurs oder aber einen Förderkurs belegen, dessen Inhalt die Vertiefung und Wiederholung der bis zu diesem Zeitpunkt dargestellten Mathematik auf der Stufe von Haupt- bzw. Realschule beinhaltet. In anderen Fächern besteht diese Wahlmöglichkeit nicht. Randnummer 65 Dieser besondere Aufbau (Epochenunterricht) spricht
Ansicht der Kammer weder besonders für noch gegen eine Gleichwertigkeit mit dem Unterricht der gymnasialen Oberstufe. Er entspricht dem besonderen pädagogischen Konzept des Klägers und scheint nicht notwendigerweise bzw. offenkundig schlechtere Ergebnisse in der Wissensvermittlung zu erzielen. Auch die fehlende Möglichkeit der Schwerpunktsetzung bzw. der Einrichtung besonderer Kurse spricht nicht von vorneherein gegen die Vergleichbarkeit; Unterricht im Klassenverband war früher auch in der gymnasialen Oberstufe öffentlicher Schulen üblich und findet heute überwiegend noch im Fundamentalbereich der Einführungsphase (Klasse 11) statt. Randnummer 66
der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitenden Schulen - wie der vom Kläger betriebenen Emil Molt Schule - als Schulabschluss (vgl. dazu BI. 129/Bd. 1 d. A., Rundschreiben SchuL V Nr. 39/1988 vom
einer für ihn günstigeren Schüler-Lehrer-Relation zu berechnen wäre, als dies in dem angefochtenen Bescheid geschehen ist. Randnummer 72 Vielmehr zeigen die vom Beklagten hervorgehobenen Besonderheiten der - mit der Abiturprüfung abschließenden - gymnasialen Oberstufe öffentlicher Schulen eindrucksvoll auf, dass die von ihm hierfür ermittelte Schüler-Lehrer-Relation entscheidend durch das Kurssystem bedingt ist, das in der
vollziehbar dargelegt, dass dieses Kurssystem vielfach dazu führt, dass Kurse mit kleineren Lerngruppen als sie einer üblichen Klassengröße entsprechen, durchgeführt werden müssen, um den Schülern die ihnen zustehenden Wahlmöglichkeiten und Fächerkombinationen nicht vorzuenthalten. Dass dies zu einer in dieser Schulstufe insgesamt höheren Betreuungsrelation und damit zu einem erhöhten Lehrkräftebedarf führt als er in den Schulstufen besteht, in denen prinzipiell im Klassenverband unterrichtet wird, ist ohne weiteres
vollziehbar. Damit stellt der Beklagte zu Recht darauf ab, dass die vorliegenden Regelungen zur Bemessung des den Privatschulen zustehenden Zuschusses ganz entscheidend auf den spezifischen Lehrkräftebedarf abstellen. Diese Regelungen stellen ein differenziertes gesetzgeberisches Konzept dar, das es dem Beklagten ermöglicht, ohne Rücksicht auf die in Ausübung der Privatschulfreiheit jeweils verfolgten weltanschaulichen bzw. pädagogischen Zielvorstellungen bei der Verteilung öffentlicher Mittel
einem einheitlichen und objektivierbaren Maßstab zu entscheiden. Orientiert sich der Gesetzgeber bei der ihm obliegenden Ausgestaltung des Konzeptes der Bezuschussung von Privatschulen an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, so ist das nicht zu beanstanden, da die Ersatzschulen nicht beanspruchen können, eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen zu erhalten (BVerfGE 75, 40 [68], BVerfGE 90, 107). Von daher führt das Argument des Klägers nicht weiter, es widerspräche Art. 7 Abs. 4 GG, wenn man über den Umweg der Finanzierung eine Gleichartigkeit der Bildungsziele und Bildungsinhalte mit öffentlichen Schulen fordere. Randnummer 74 Bereits insoweit wird deutlich, dass der Kläger für seine 11. und 12. Klassen nicht die Anwendung eines von anderen tatsächlichen Verhältnissen ausgehenden Berechnungsmaßstabes verlangen kann; denn er räumt ohne weiteres ein, dass die Klassen 11 und 12 einer Waldorfschule eine andere pädagogische Aufgabe verfolgen als die Klassen 11 und 12 der gymnasialen Oberstufe, dass wegen der abweichenden Organisationsform noch im Jahre 2003 erst
der 12. Klasse der Abschluss der mittleren Reife erteilt wurde, dass für den Unterricht an einer Waldorfschule die seit der ersten Klasse bestehende Zusammensetzung beibehalten werde und dass allenfalls für einzelne Unterrichtsfächer (Fremdsprachen und praktische Fächer) Gruppenbildungen vorgenommen würden. Von daher kommt es - wie bereits ausgeführt - nicht entscheidend darauf an, ob durch die Anwendung der für die integrierte Gesamtschule ermittelten Schüler-Lehrer-Relation die Konzeption der Waldorfschule zu Recht oder zu Unrecht mit einer solchen Schule verglichen wird. Entscheidend ist allein, ob sich aus den von der Waldorfschule verfolgten Bildungszielen notwendigerweise eine Unterrichtsstruktur ergibt, die hinsichtlich des Lehrkräftebedarfs mit der einer gymnasialen Oberstufe öffentlicher Schulen vergleichbar ist. Randnummer 75 Gerade auch der Umstand, dass die Schüler der Schule des Klägers regelmäßig erst
der
der
Abschluss der
juris) entschieden, dass ungeachtet der Frage, ob für die an einer Waldorfschule eingerichtete Jahrgangsstufe 13 eine Vergleichbarkeit mit der Jahrgangsstufe 13 an Gymnasien oder Gesamtschulen besteht, jedenfalls eine Gleichstellung des Bildungsganges bis zur Klasse 12 an Waldorfschulen mit dem bis zur Jahrgangsstufe 12 an Gymnasien oder Gesamtschulen ausscheide, weil für Waldorfschulen unterhalb der Jahrgangsstufe 13 den Bestimmungen über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe vergleichbare Regelungen fehlen. Randnummer 83 Aus dem Urteil des VGH Mannheim vom 14. Juli 2010 (9 S 2207/09, zitiert
juris) ergibt sich nichts anderes. Dort heißt es zwar, der Besuch der Klassen 5 bis 13 der Freien Waldorfschulen führe bestimmungsgemäß wie der Besuch eines öffentlichen Gymnasiums zur allgemeinen Hochschulreife; sie seien daher als „höhere Schule“ zu bewerten. Denn das Gericht hatte nur darüber zu entscheiden, ob eine „mittlere und höhere Schule“ vorliegt, für die Art. 14 Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg einen finanziellen Ausgleich für durch Verzicht auf Schulgelderhebung entstehende Einnahmeausfälle des Privatschulträgers vorsieht. Im vorliegenden Fall hingegen geht es um eine genauere Zuordnung zweier Klassenstufen des Bildungsgangs einer Waldorfschule zu einem auch
Schulstufen innerhalb der Schulart „höhere Schule“ unterscheidenden gesetzlichen Zuschusskonzept. Randnummer 84 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 85 Die Kammer hat
GO die Berufung zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001071941
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