Herausgabe eines Kegelhelms aus Bronze mit Pferdeaufsatz und Glasaugen Leitsatz 1. Zur Anwendbarkeit des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultGüRückG) neben dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). (Rn.26) 2. Rückgabeschuldner nach § 7 Abs. 2 KultGüRückG kann nur derjenige sein, der die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft erlangt hat. Im Falle der Beschlagnahme des Gegenstandes sind die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Besitzverhältnisse maßgeblich. (Rn.27) Orientierungssatz Art. 5 KultGüRückG wird nicht durch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) verdrängt. § 66 IRG gewährt lediglich die Möglichkeit der Herausgabe von Gegenständen, sofern gewährleistet ist, dass Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG). Das IRG beinhaltet keine Herausgabeansprüche aus Eigentum oder dem Kulturgüterrückgabegesetz vergleichbare Herausgabeansprüche, welche auf die Schaffung einer endgültigen Befriedung oder Güterzuordnung gerichtet sind. (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Herausgabe eines Kegelhelms aus Bronze mit Pferdeaufsatz und Glasaugen, welcher in der privaten Sammlung des verstorbenen A… katalogisiert ist. Randnummer 2 Der Sammler verstarb im Jahr 2001. Erbe ist dessen Sohn A…. Bis zur Vollendung seines 20. Lebensjahres führen die Beklagten zu 3.) als Testamentsvollstrecker die Verwaltung über den Nachlass. Nach dem Erbfall wurden Teile der privaten Sammlung im November 2002 über das Londoner Auktionshaus „Christie´s“ zum Verkauf angeboten. Zwar befand sich der in Streit befangene Helm nicht unter den dort angebotenen Gegenständen, jedoch erlangten in diesem Zusammenhang die Carabinieri für Kulturschutz sowie die Generaldirektion des Ministeriums für Kulturgüter in Rom durch einen Hinweis des Prof. G… von der Universität Lecce vom 25. Oktober 2002 Kenntnis von dieser Auktion und der Belegenheit des Helms. Randnummer 3 Am 9. Mai 2003 erbat die Klägerin von der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin Rechtshilfe nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht in Trani hatte gegen mehrere Beschuldigte ein Strafverfahren eingeleitet. Ihnen wurde vorgeworfen, den Helm bei einer Raubgrabung im Jahr 1993 gefunden zu haben. Es solle sich um einen Helm des Typs C (Ordona) aus dem 7.-8. Jh. v. Chr. gehandelt haben – gut erhalten, mit einem Pferdeaufsatz mit Augen aus einer Glasmasse. Dieser sei unter Mithilfe des italienischen Schlafwagenpersonals mit dem Zug aus Italien nach Deutschland überführt worden. Über einen deutschen Zwischenhändler sei er dann an A… zum Preis von 1.150.000,00 DM veräußert worden. Der Preis sei durch diesen in zwei Raten (zu 500.000,00 DM und 650.000,00 DM) beglichen worden. Den Ermittlungen der italienischen Polizei sowie der Carabinieri für Kulturschutz in Rom zufolge sei der Helm als Kegelhelm der Variante C Ordona eindeutig zugeordnet worden. Diese Helmvariante sei ausschließlich nord-apulischer Herkunft und stamme aus der Zeit des 8. Jahrhunderts v. Chr. An dessen italienischer Herkunft sei demnach nicht zu zweifeln. Randnummer 4 Am 27. August 2003 wurde der Helm in dem Haus des Herrn G… in Berlin „sichergestellt“, jedoch zunächst vor Ort belassen. Am 14. November 2003 wurde die Beschlagnahme des Helms durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten (349 Gs 5098/03) richterlich bestätigt und die Durchsuchung der Räumlichkeiten angeordnet, um des Helms habhaft zu werden. Am 1. Dezember 2003 wurde der Helm aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten in amtliche Verwahrung überführt und wird seit dem 12. Januar 2004 auf Ersuchen des Beklagten zu 2.) in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1.) aufbewahrt. Randnummer 5 Am 19. Dezember 2003 begehrte die italienische Staatsanwaltschaft erstmals die Herausgabe des Helms, weil dieser ein Beweisstück im Strafverfahren darstellen würde. In späteren Schreiben forderte sie die Rückgabe (restituzione; Schreiben vom 24. März 2004) des Helms. Randnummer 6 Am 8. August 2008 hat die italienische Republik Klage erhoben vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (Beklagte zu 1.), das Land Berlin (Beklagter zu 2.) und Herrn A…, den Sohn und Erben des verstorbenen …und verfolgt ihr Begehren der Herausgabe des Helms weiter. Zur Begründung trägt sie vor, der Helm sei bei einer Raubgrabung im Juli/August 1993 in der Provinz Foggia in der Region Apulien (Italien) in der Nähe der Ortschaft Ordona in einer teilweise eingestürzten Grabkammer gefunden und an A… verkauft worden. Somit handele es sich um den in dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Mai 2003 beschriebenen Helm. Dies werde auch durch ein Sachverständigengutachten vom 24. April 2006 bestätigt. Da die der stellvertretende Staatsanwalt des Landgerichts Rom die Aufhebung des Untersuchungsgeheimnisses erst am 3. August 2007 angeordnet und die Kriminalpolizei erst am 13. August 2007 das italienische Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten hiervon in Kenntnis gesetzt habe, sei eine Kenntniserlangung dieses Ministeriums vor diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Das Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten sei jedoch nach italienischem Recht die für die Geltendmachung der Herausgabe des Helms auf der Grundlage des Kulturgüterrückgabegesetzes zuständige Behörde. Dieses sei auch gemäß Art. 3 der Richtlinie 93//EWG als zuständige Stelle benannt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Eine Verjährung des Anspruches sei demnach nicht gegeben. Die Erklärung des Generaldirektors für Kulturgüter vom 11. Februar 2008 (Anlage K 13, Bl. 109 d.A.), dass es sich bei dem Helm um nationales italienisches Kulturgut handele, sei ausreichend, um den Erfordernissen des Kulturgüterrückgabegesetzes sowie der Richtlinie 93//EWG zur Feststellung der Eigenschaft des Objekts als nationales Kulturgut gerecht zu werden. Die Eigenschaft als nationales Kulturgut ergebe sich ferner bereits aus dem italienischem Kulturgütergesetz sowie dem italienischen Zivilgesetzbuch. Der Helm sei in jedem Fall unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet der italienischen Republik verbracht worden, weil für die Ausfuhr nationaler Kulturgüter eine Genehmigung der zuständigen Ausfuhrbehörden hätte eingeholt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Rückgabeschuldner nach § 7 Abs. 2 des Kulturgüterückgabegesetzes sei jeder, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut ausübe. Da dies nicht mit dem Besitz oder dem Eigentum daran gleichzusetzen sei, seien alle Beklagten Rückgabeschuldner des Helms. Der Beklagte zu 3.) müsse der Rückgabe ggfs. lediglich zustimmen, sofern dieser nicht die tatsächliche Sachherrschaft ausübe. Der von ihr geltend gemachte Anspruch nach dem Kulturgüterrückgabegesetz werde nicht durch die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen verdrängt, da beide Gesetze unterschiedliche Ansprüche regelten. Das Kulturgüterrückgabegesetz regele die materielle Rückkehr eines ohne die erforderliche Genehmigung des jeweiligen Staates ausgeführten nationalen Kulturgutes, wohingegen das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen lediglich die zeitweilige Überlassung des Kulturgutes für die Zwecke der Strafverfolgung zulasse. Eine strafrechtliche Verurteilung der für die Raubgrabung in Italien verantwortlichen Personen sei aufgrund der Verjährungsvorschriften unterblieben. Randnummer 7 Nachdem die Klägerin zunächst Klage gegen die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, das Land Berlin und den Erben A… erhoben hatte, stellte sie die Klage mit Schriftsatz vom 9. März 2009 dahingehend um, dass nunmehr statt des bisherigen Beklagten zu 3.) die Testamentsvollstrecker D… und K… als Beklagte zu 3.) und Partei kraft Amtes erfasst wurden. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 1.) die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, den Kegelhelm aus geometrischer Zeit aus Bronze mit Pferdeaufsatz mit Glasaugen (Typ Variante "Ordona") katalogisiert unter der Nr. AG 445 in der Sammlung A… an die Klägerin zurückzugeben, Randnummer 10 2.) den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, die Beschlagnahme des unter 1.) aufgeführten Kegelhelms aufzuheben und diesen zurückzugeben, Randnummer 11 3.) die Beklagten zu 3.) zu verurteilen, der Rückgabe des unter 1.) aufgeführten Kegelhelms zuzustimmen, Randnummer 12 hilfsweise, Randnummer 13 die Beklagten zu 3.) zu verurteilen, den unter 1.) aufgeführten Kegelhelm zurückzugeben. Randnummer 14 Die Beklagte zu 1.) hat keinen eigenen Antrag gestellt. Randnummer 15 Sie trägt vor, dass sie den Helm im Rahmen der Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft Berlin verwahre. Sie habe keine eigene Entscheidungs- oder Verfügungsbefugnis über den Helm und sei vollumfänglich den Weisungen der Staatsanwaltschaft unterworfen. Randnummer 16 Der Beklagte zu 2.) beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er rügt die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, da die Beschlagnahme des Helms im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung erfolgte. Da die Klägerin ebenfalls eine Klage vor dem Zivilgericht eingereicht habe, sei zunächst dort festzustellen, wer Anspruchsberechtigter sei, bevor eine Freigabe des Helms erfolgen könne. Zudem sei er als präventiv-polizeiliches Organ für die Herausgabe des Helms nicht passiv legitimiert. Randnummer 19 Die Beklagten zu 3.) beantragen, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Helm sei rechtmäßig Teil des Nachlasses A… und sei von diesem vor fast 20 Jahren rechtmäßig erworben worden. Es fehle an einem substantiierten Vortrag der Klägerseite dahingehend, dass der verfahrensgegenständliche Helm mit demjenigen identisch sein soll, der im Jahr 1993 in Nord-Apulien gefunden worden sei. Der Helm stamme nicht aus Italien. Dessen Fundort sei letztlich unbekannt und könne sich im gesamten um das 6. und 7. Jhd. v. Chr. von den Griechen besiedelten Mittelmeerraum befunden haben. Zudem fordere die Klägerin die Herausgabe eines Helms mit Pferdeaufsatz mit Glasaugen. Der in Streit befangene Helm verfüge jedoch über keine Glasaugen. Außerdem sei bereits im Jahr 1994 eine Publikation über den Helm anlässlich des 50. Geburtstages des Herrn G…erschienen. Der ehemalige Kurator der Privatsammlung habe angegeben, diese Publikation habe eine längere Vorlaufzeit benötigt. Daher könne der Helm nicht nach dem Jahr 1991 erworben worden sein. Der Klägerin sei spätestens seit der Beschlagnahme des Helms im Jahr 2003 dessen Existenz und Belegenheit bekannt gewesen. Sie habe es jedoch unterlassen, innerhalb eines Jahres den Helm als nationales Kulturgut im Sinne des Art. 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft öffentlich einzustufen und ihren Herausgabeanspruch innerhalb selbiger Frist geltend zu machen. Daher sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt gewesen. Selbst wenn der Herausgabeanspruch der Klägerin bestünde, hätten die Beklagten zu 3.) einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Höhe des Wertes des Helms nach dem Kulturgüterrückgabegesetz. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte, die von den Beklagten zu 2.) und 3.) eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie die von der Staatsanwaltschaft Berlin beigezogene Akte über das Rechtshilfeersuchen der Klägerin verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist zulässig, jedoch im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Randnummer 24 Soweit die Klägerin zunächst Klage gegen den Erben A… erhoben hatte und die Klage mit Schriftsatz vom 9. März 2009 dahingehen umstellte, dass nunmehr die Testamentsvollstrecker D… und K… als Beklagte zu 3.) und Partei kraft Amtes erfasst wurden, stellt dies eine nach § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klageänderung dar. Diese ist sachdienlich, da so ein weiterer Prozess vermieden werden kann. Randnummer 25 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Rückgabe des streitgegenständlichen Kegelhelms nach dem Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Überein-kommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (Kulturgüterrückgabegesetz; KultGüRückG) vom 18. Mai 2007 (BGBl I S. 757), gemäß Art. 5 dieses Gesetzes in Kraft getreten am 29. Februar 2008 (Bek. v. 28. März 2008 BGBl II S. 235). Randnummer 26 Dessen Anwendbarkeit wird nicht durch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) verdrängt. § 66 IRG gewährt lediglich die Möglichkeit der Herausgabe von Gegenständen, sofern gewährleistet ist, dass Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG). Das IRG beinhaltet keine Herausgabeansprüche aus Eigentum oder dem Kulturgüterrückgabegesetz vergleichbare Herausgabeansprüche, welche auf die Schaffung einer endgültigen Befriedung oder Güterzuordnung gerichtet sind. Randnummer 27 Den Beklagten zu 1.) und 2.) fehlt bereits die Passivlegitimation, denn sie sind nicht mögliche Rückgabeschuldner des Kegelhelms. Nach § 7 Abs. 2 KultGüRückG ist Rückgabeschuldner, wer für sich selbst oder für einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut ausübt. Die Beklagten zu 1.) und 2.) üben jedoch nicht die tatsächliche Sachherrschaft über den Kegelhelm aus. Entgegen der klägerischen Auffassung ist hierfür nicht bereits jede tatsächliche Möglichkeit des Zugriffs auf den Helm entscheidend. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 KultGüRückG ist vielmehr nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass die Besitzverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Beschlagnahme zu Grunde zu legen sind. Daraus folgt, dass Rückgabeschuldner nur eine Person sein kann, die die tatsächliche Gewalt durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft erlangt hat (VG München, Urteil vom 31. Juli 2008 - M 17 K 06.3644 -, juris). Dies trifft lediglich auf die Beklagten zu 3.) zu. Randnummer 28 Der Klageantrag, den Beklagten zu 2.) zu verpflichten, die Beschlagnahme des Helms aufzuheben, kann darüber hinaus keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, die Staatsanwaltschaft Berlin bzw. das Amtsgericht Tiergarten anzuweisen, die strafrechtliche Beschlagnahme des Helms aufzuheben. Überdies hat das Land Berlin kein eigenes Recht zum Besitz an dem Helm beansprucht. Dasselbe gilt für die Beklagte zu 1.). Auch sie hat kein eigenes Recht an dem Helm geltend gemacht und wird ohnehin nur im Wege der Amtshilfe für den Beklagten zu 2.) tätig. Randnummer 29 Hinsichtlich der Beklagten zu 3.) ist bereits zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs nach § 6 Abs. 1 KultGüRückG vorliegen. Danach ist ein unrechtmäßig nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbrachter Gegenstand diesem Mitgliedstaat auf sein Ersuchen zurückzugeben, wenn 1. Randnummer 30 dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall von archäologischen Gegenständen, die vor der Verbringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats von dem Gegenstand Kenntnis erlangen konnte, von dem ersuchenden Mitgliedstaat durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert im Sinne des Artikels 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) öffentlich eingestuft wurde oder seine Einstufung als nationales Kulturgut eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht wurde und 2. Randnummer 31 der Gegenstand entweder
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