dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) während der Zeit einer verbüßten Strafhaft. Randnummer 2 Am …. Oktober 2007 gebar die Klägerin ihre Tochter L…, für die sie am
t bei der Großmutter untergebracht war – zu sorgen. Zuvor war ihr bereits die Berechtigung zum Ausgang zur Erledigung notwendiger Besorgungen erteilt worden. Seitens der Vollzugsanstalt wurden ihr keine finanziellen Leistungen für die Versorgung des Kindes gewährt, hierfür standen der Klägerin lediglich der Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld zur Verfügung. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben und soll unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Randnummer 20 In dem Haftantritt der Klägerin kann jedoch keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen gesehen werden, die den Anspruch auf Elterngeld entfallen lässt. Randnummer 21
1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Randnummer 22
1 S. 1 BEEG in der für die Klägerin maßgeblichen Fassung wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
2 BEEG erhöht sich in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 Euro war, der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 Euro unterschreitet.
5 BEEG wird Elterngeld mindestens in Höhe von 300,00 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn in dem
1 BEEG maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. Randnummer 23 Danach kann die Klägerin für die Lebensmonate 1-12 ihrer Tochter L… Elterngeld in Höhe des Mindestelterngeldes beanspruchen. Sie hat bis heute ihren Wohnsitz in Deutschland, betreut und erzieht ihr Kind selbst und übte zum damaligen Zeitpunkt keine Erwerbstätigkeit aus. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung des Beklagten lebte sie darüber hinaus mit ihrem Kind auch während ihrer Inhaftierung in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG. Randnummer 25 Soweit die vom Beklagten herangezogene Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Ziff. 1.1.2.2 festlegt, dass „in einer Justizvollzugsanstalt oder einer Entziehungsanstalt“ ein häusliche Gemeinschaft nicht begründet werden könne, bindet dies das Gericht – mangels Rechtsnormqualität - nicht und ist darüber hinaus jedenfalls unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes sachlich nicht gerechtfertigt. Randnummer 26 Die Kammer kann, wegen der der Klägerin zugewiesenen und auch tatsächlich wahrgenommenen elterlichen Sorge für ihre Tochter während der Haftzeit, keine sachlichen Gründe erkennen, die es rechtfertigen würden, der Klägerin das Elterngeld für ihre Tochter vorzuenthalten. Mag es auch zutreffend sein, dass ein Wohnsitz in einer Justizvollzugsanstalt nicht begründet werden kann, berührt das jedenfalls nicht die Frage, wo die häusliche Gemeinschaft besteht. Denn diese wird lediglich durch die tatsächliche und verantwortende Verbundenheit zwischen Elternteil und Kind bestimmt. Randnummer 27 Wie die vom Beklagten herangezogene Richtlinie in Ziff. 1.1.2.2 im vierten Absatz nämlich selbst zu der Frage der „häuslichen Gemeinschaft“ bei getrennt lebenden Eltern ausführt, ist entscheidend bei welchem Elternteil das Kind seinen „Lebensmittelpunkt“ hat. Hierzu heißt es wörtlich: Randnummer 28 „ Maßgeblich ist, wer für die Betreuung und Erziehung des Kindes überwiegend verantwortlich ist. Ergänzend kann darauf abgestellt werden, wer im Wesentlichen für die Pflege, für die Verköstigung, Kleidung, für die ordnende Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und wo das Kind im Wesentlichen seinen emotionale Zuwendung erhält“. Randnummer 29 Der Lebensmittelpunkt ihrer Tochter L… lag
diesen Kriterien bei der Klägerin. Wie die Justizvollzugsanstalt für Frauen B… auf Anfrage des Gerichts bestätigt hat, oblag die elterliche Verantwortung für die Tochter in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ausschließlich der Klägerin. Hilfen bei der Versorgung des Kindes wurden seitens der Vollzugsbehörde nicht gewährt. Die Klägerin war während der gesamten Haftzeit nicht von ihrer Tochter getrennt. Die maßgebliche emotionale Zuwendung erhielt das Kind ebenfalls von der Klägerin. Randnummer 30 Auch als Ergebnis einer Wortlautauslegung des Begriffes „Haushalt“ hat die Klägerin einen solchen mit ihrer Tochter innerhalb der Justizvollzugsanstalt geführt. Denn unter einem Haushalt ist die gemeinsame Wirtschaftführung mehrerer zusammenlebender Personen zu verstehen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage 2011, Stichwort: Haushalt). Dies war während der Haftzeit der Klägerin anzunehmen, da sie täglich die Ernährung und Pflege ihrer Tochter, z. B. durch das Aufwärmen von Fläschchen, Wickeln, An- und Auskleiden etc., zu besorgen hatte. Daneben oblag ihr auch die Verwaltung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel (Unterhaltsvorschuss und Kindergeld) für die wirtschaftliche Versorgung ihrer Tochter. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001072501
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.