Grundsicherung für Arbeitssuchende: Zulässigkeit der nachträglichen Neufestsetzung einer Grundsicherungsleistung nach Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides; Anforderung an den Begründu
§ 40Nr. 15; BSGE 63, 33, 35 = Soz
R 1300 § 44 Nr 33). Zwar hat die Beklagte diese Zusammenhänge verkannt und es abgelehnt, sich mit der Sache überhaupt erneut zu befassen. Sie hat damit aber inzident zugleich den weitergehenden Antrag auf eine Sachentscheidung zugunsten des Klägers abschlägig beschieden.“ Randnummer 47 Auch nach diesem Urteil des
- Senats des BSG vom
- November 2003 (B 2 U 32/02 R) dürfte unstreitig sein, dass im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X (nach Einleitung des Verfahrens) mehrere Stufen zu beachten sind, denn dieser hat hierin ausdrücklich auf die insofern eindeutigen Entscheidungen des
- Senats BSG (unter anderem vom
- Februar 1988, 9/9a RV 18/86) verwiesen. Er ist damit hinsichtlich der zu klärenden Rechtsfrage (Umfang der Prüfungspflicht eines Antrages nach § 44 SGB X) gerade nicht erkennbar von der Rechtsprechung des
- Senats des BSG abgewichen und hat sie auch nicht gemäß § 41 Abs. 2 SGG dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Im Übrigen hat der
- Senat des BSG in seinem bereits genannten späteren Urteil vom
- September 2006 (B 2 U 24/05 R, s. o.) hierzu ausdrücklich klargestellt, dass eine Behörde nur „entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten … in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSGE 51, 139, 141 =
§ 40Nr. 15; BSG Soz
R 3-2600 § 243 Nr. 8 S 27 f; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 23 S 119 f; Steinwedel, a.a.O, § 44 RdNr. 34; Vogelgesang, a.a.O., K § 44 RdNr. 18; Wiesner in von Wulffen, SGB X,
- Aufl. 2005, § 44 RdNr. 13)“ muss. Randnummer 48 In dem vom
- Senat BSG zitierten Urteil des
- Senates BSG vom
- Februar 1988 (9/9a RV 18/
- a.a.O.) hat der
- Senat zu der Regelung des § 44 SGB X ausgeführt (zitiert nach juris): Randnummer 49 „…Nach dieser Vorschrift ist ein eine Sozialleistung ablehnender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall "ergibt", dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig "erweist". Diese Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte, die gemäß § 77 SGG grundsätzlich von allen Beteiligten zu beachten ist, also auch von dem Rechtsträger, der den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes ähnelt der Rechtskraft eines Urteils (Hauck/Haines, SGB X/1, 2, Stand Februar 1987, § 31 RdNr. 7). Allerdings kann von der Bindungswirkung eines Urteils nur unter wesentlich strengeren Anforderungen abgewichen werden als von der eines Verwaltungsaktes. In den Prozessordnungen (§§ 578 ff Zivilprozessordnung, § 179 Abs. 1 SGG, § 153 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 134 Finanzgerichtsordnung) ist vorgesehen, dass eine erneute Sachprüfung trotz rechtskräftiger Entscheidung erst dann möglich ist, wenn zuvor zwei Hindernisse überwunden worden sind: Zunächst müssen Gründe geltend gemacht werden, die ihrer Art nach Wiederaufnahmegründe darstellen. Erst wenn das geprüft und bejaht worden ist, ist weiter zu fragen, ob der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorliegt und das rechtskräftige Urteil auf einen Umstand gestützt ist, der infolge des Wiederaufnahmegrundes nunmehr zweifelhaft geworden ist. Am Ende dieses Verfahrensabschnittes ist zu entscheiden, ob das rechtskräftige Urteil aufzuheben ist. Nur wenn dies zu bejahen ist, kann als dritter Verfahrensabschnitt die erneute Sachprüfung des gesamten früheren und jetzt neu vorgetragenen Streitstoffes erfolgen. Randnummer 50 Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangt zwar nicht ausdrücklich, dass vor einer erneuten Sachprüfung formal zwei Prüfungsabschnitte durchlaufen werden. Sie setzt aber stillschweigend voraus, dass dies gedanklich in ähnlicher Weise geschieht (vgl. hierzu etwa Maurer, Jus 1976, 25 ff; Klink, BG 1977, 604 ff; Unkelbach, AuB 1984, 226 ff). Auch das Rücknahmeverfahren in der allgemeinen Verwaltung wird in Anlehnung an das Wiederaufnahmeverfahren als dreistufiges Verfahren gesehen (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Aufl., § 48 RdNr. 22). Ebenso war nach § 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vorzugehen, mit dem § 44 SGB 10 in den Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes übereinstimmt (BSGE 51, 139 =
§ 40Nr.
15; BSG vom
- November 1981 - 9 RV 15/81 -). Ergibt sich also im Rahmen eines Antrages auf Zugunstenbescheid nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden. Auch wenn die neue Entscheidung ebenso lautet wie die bindend gewordene Entscheidung, ist in einem solchen Fall der Streitstoff in vollem Umfang erneut zu prüfen.“ Randnummer 51 Nach diesen Grundsätzen, der sich auch der erkennende Senat nach eigener Prüfung anschließt, ergibt sich für den vorliegenden Rechtsstreit Folgendes: Randnummer 52 Selbst wenn zu Gunsten des Klägers der Rechtsprechung des
- Senats des BSG gefolgt würde und zudem - entgegen dem zeitweisen Vortrag des Klägers - davon ausgegangen würde, dass tatsächlich ein Überprüfungsantrag vorliegt und nicht nur eine „unverbindliche Anregung“, so war über den Überprüfungsantrag vom
- September 2010 durch den Beklagten formell zu entscheiden. Anders als im Verwaltungsverfahrensgesetz unter Anwendung des § 51 wäre auch ein wiederholter oder gar vollkommen unsubstantiierter Antrag auf Überprüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 44 SGB X zulässig und zu bescheiden. Randnummer 53 Dies ist vorliegend jedoch durch den Beklagten auch geschehen. Zwar ist der Beklagte ausweislich seiner Begründung im angegriffenen Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass ohne konkrete Benennung eines Bescheides oder gar Vorbringen von Gründen, die auf die Unrichtigkeit einer Entscheidung hinweisen könnten, nicht „einmal die Minimalanforderungen an die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens“ erfüllt sind. Er hat mit dem angegriffenen Bescheid jedoch letztlich nur „eine sachliche Prüfung abgelehnt“ und sich „auf die Bindungswirkung“ der Bescheide berufen. Damit hat er aber tatsächlich ein Verfahren durchgeführt und den Antrag auf Rücknahme „sämtlicher Bescheide“ in der Sache (unter Berufung auf die Bindungswirkung) abschlägig beschieden (so auch der
- Senat BSG, B 2 U 32/02 R, a. a. O.). Randnummer 54 Diese Entscheidung der Beklagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich zu Recht auf die Bindungswirkung der Bescheide berufen und eine Rücknahme „sämtlicher Bescheide“ abgelehnt. Randnummer 55 Nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des
- Senats des BSG (Urteil vom
- Februar 1988, 9/9a RV 18/86, a. a. O.), darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen, wenn sich im Rahmen eines Antrages auf Zugunstenbescheid nichts ergibt, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte. Randnummer 56 Der Beklagte hat in seinen angegriffenen Entscheidungen zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger keinerlei Begründung für seinen Überprüfungsantrag vorgenommen hat. Er hat nicht einmal die Bescheide konkret benannt, die zur Überprüfung gestellt werden. Damit hat er jedoch nicht ansatzweise etwas vorgebracht, was für die Unrichtigkeit einer bestandskräftigen Entscheidung sprechen könnte. Selbst nach dem eigenen, jedoch vollkommen unsubstantiierten „ins Blaue“ gemachten Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie unter Berücksichtigung des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst angeführten Urteil des
- Senats des BSG vom
- September 2006 (Az. B 2 U 24/05 R) ergibt sich nichts anderes, denn auch hiernach muss eine Behörde – wie bereits ausgeführt – nur „entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten … in eine erneuten Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden“; der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat - wie ebenfalls bereits ausgeführt - mit seinem Vorbringen somit noch nicht einmal die Mindestvoraussetzungen für eine Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsakte nach § 44 SGB X erfüllt. Nach der pauschalen Beantragung auf Überprüfung „sämtlicher Bescheide“ ist vielmehr nicht einmal erkennbar, welcher Verwaltungsakt im Einzelnen zur Überprüfung gestellt wird und „im Einzelfall“ im Sinne des § 44 SGB X rechtswidrig sein könnte. Randnummer 57 Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Benennung der zur Überprüfung gestellten bestandskräftigen Bescheide nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte in Kenntnis seiner eigenen Bescheide sein müsste bzw. diese aus den Verwaltungsakten ersichtlich sein müssten. Randnummer 58 Der Kläger verkennt hierbei schon, dass eine Bestandskraft des Bescheides zunächst seine Wirksamkeit voraussetzt (vergleiche § 39 SGB X). Die Wirksamkeit des Bescheides kann eine Behörde jedoch regelmäßig anhand der Verwaltungsakte nicht nachvollziehen. Denn nach § 39 Abs. 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt demgegenüber, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Dieser Zeitpunkt ist jedoch der Behörde regelmäßig nicht bekannt, weil üblicherweise Bescheide ohne besondere Nachweise (beispielsweise Postzustellungsurkunde) durch die Post übermittelt werden. Zwar greift bei einer solchen Übermittlung grundsätzlich die Vermutung der Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X. Diese Vermutung gilt jedoch nur unter den Einschränkungen des § 37 Abs. 2 S. 3 SGB X, so dass eine Bekanntgabe, eine Wirksamkeit und letztlich eine Bestandskraft eines Bescheides nicht schon dann zweifelsfrei feststehen, wenn dieser von der Behörde abgesandt worden ist. Randnummer 59 Steht danach trotz mehrfacher Hinweise durch den Beklagten und durch die Gerichte aber nicht einmal zweifelsfrei fest, welche Bescheide zur Überprüfung anstehen, so ist umso weniger deren Rechtswidrigkeit erkennbar. An dieser Einschätzung ändert auch - wie ebenfalls bereits ausgeführt - die pauschale, aber vollkommen unsubstantiiert „ins Blaue“ gemachte Behauptung der Rechtswidrigkeit aller Bescheide durch den Kläger nichts. Randnummer 60 Zwar ist dem Kläger insoweit zuzugeben, dass grundsätzlich sämtliche Bescheide der Beklagten über einen Leistungsanspruch des Klägers rechtswidrig sein können. So ist beispielsweise denkbar, dass der Kläger aufgrund von nicht angegebenen Einkünften oder Vermögen nie bedürftig war und die Beklagte in Unkenntnis dessen gleichwohl jahrelang Leistungen bewilligte. Dies würde dazu führen, dass beispielsweise sämtliche Bewilligungsbescheide rechtswidrig (begünstigend) wären. Gleichwohl wäre eine inhaltliche Überprüfung dieser Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X nur dann angebracht, wenn sich im Einzelfall Hinweise ergeben würden, dass wegen der fehlerhaften Entscheidung Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies wiederum wäre kaum denkbar, weil höhere Leistungen nicht in Betracht kommen, wenn wegen fehlender Bedürftigkeit schon ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach ausgeschlossen wäre. Randnummer 61 Insgesamt bleibt danach festzuhalten, dass sich der Beklagte zu Recht ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung ihrer bestandskräftigen Bescheide berufen hat, weil von dem Kläger nichts vorgebracht worden ist, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidungen sprechen könnte. Randnummer 62 Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X, zu dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers – unzutreffend unter Hinweis Schütze (in von Wulffen, SGB X,
- Auflage, § 44 Rn. 12) – die Auffassung vertritt, die Behörde habe “insofern die jeweiligen Bescheide selbst zu ermitteln“. Abgesehen davon, dass in der genannten Zitatstelle kein Wort davon steht, dass die Behörde die jeweiligen zu überprüfenden Bescheide selbst zu ermitteln habe, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass zwar auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, der Kläger insoweit zum einen aber schon verkennt, dass nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 S. 2 SGB X die Behörde „Art und Umfang der Ermittlungen… bestimmt“. Sie ist - und zwar auch nach der Kommentierung von Schütze (in von Wulffen, SGB X,
- Auflage, 2010, § 44 Rn. 39 m.w.N.) - nicht verpflichtet, Akten von sich aus auf Rücknahmemöglichkeiten durchzuarbeiten; aus der Formulierung „im Einzelfall“ ergibt sich vielmehr, dass sich konkret in der Bearbeitung eines Falles ein Anhaltspunkt für eine Aufhebung ergeben muss (Schütze, a.a.O.). Zum anderen gelten auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X die allgemeinen Beweisgrundsätze. Nach Unanfechtbarkeit des zu überprüfenden Verwaltungsaktes liegt die objektive Beweislast für Tatsachen, aus denen sich eine Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes wegen fehlerhafter Sachverhaltsannahme ergeben kann, bei dem Adressaten dieses Verwaltungsaktes. Können diese Voraussetzungen nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des die Überprüfung begehrenden Adressaten (Schütze, a.a.O., Rn. 12, m.w.N.). Randnummer 63 Wird, wie vorliegend der Fall, nicht einmal die erste von mehreren Stufen eines Überprüfungsverfahrens von dem Kläger erreicht, weil nichts vorgetragen oder ersichtlich ist, was zur Unrichtigkeit der bestandskräftigen Bescheide führen könnte, so ist regelmäßig auch kein Anlass für weitere Ermittlungen zu sehen. Für Gedanken, ob sich ohne jeden Anhaltpunkt die Rechtswidrigkeit der Bescheide erweisen und ein (höherer) Leitungsanspruch ergeben wird, ist insoweit kein Raum. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 65 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001072502