5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 651,80 € seit dem
der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. B. Randnummer 2 Die Berufung der Klägerin gegen das (vollumfänglich) klagabweisende landgerichtliche Urteil (nachfolgend: "LGU"; ggf. nebst Seitenzahl) ist zulässig, hat in der Sache aber nur zu einem kleinen Teil Erfolg. Dem Grunde nach, jedoch nur in relativ geringfügiger Höhe, steht der Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und auch auf Erstattung
Rechtsanwaltskosten zu. Im Einzelnen gilt Folgendes: I. Randnummer 3 Entgegen LGU 3 kann ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 Satz 2 BGB nicht in Gänze verneint werden. In Höhe
500 € steht der Klägerin ein solcher zu. 1. Randnummer 4 Entgegen LGU 3 ist ein strafbewehrter Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, indem die Klägerin die Unterlassungserklärung der Beklagten angenommen hat.
der Beklagten vorgenommen Abweichung hinsichtlich der Vertragsstrafebemessung (s.o. a) um eine Abweichung in einem wesentlichen Punkt (i.S.
BGH GRUR 2002, 824, 825 - Teilunterwerfung) handelt. Wie "wesentlich" sich die Vereinbarung des (neuen) Hamburger Brauchs im Verhältnis zur Unterwerfung mit einem Festbetrag - jedenfalls unter Kaufleuten - auswirken kann, mag beispielsweise BGH GRUR 2009, 181 - Kinderwärmekissen - zu entnehmen sein (vgl. zur wirtschaftlichen Bedeutsamkeit in diesem Punkt auch Hess, WRP 2004, 296).
einem schon geschlossenen Unterlassungsvertrag auszugehen. Dies traf zwar (siehe oben) nicht zu, lässt aber den erklärten Willen der Klägerin erkennen, einen solchen Vertrag jedenfalls wirksam sein (bzw. dann wenigsten wirksam werden) zu lassen.
Kunden der Klägerin, insbesondere des Kunden P…, zu nutzen und/oder zu veröffentlichen (vgl. Anlage K 2), zuwidergehandelt. Denn sowohl am
Belang. 3. Randnummer 14 Die somit dem Grunde nach verwirkte Vertragsstrafe ist jedoch mit den
der Klägerin hier eingeklagten 10.000 € bei weitem übersetzt und entspricht nicht der Billigkeit i.S.
3 BGB (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Magazindienst 2010, 609 f.). a) Randnummer 15 Für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie regelmäßig (und so auch hier) - unter Berücksichtigung
Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung - auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und - gegebenenfalls - auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz (vgl. BGH GRUR 1994, 146 ff. - Vertragsstrafebemessung).
nur einem vollständigen Arbeitstag [Montag], zwei angebrochenen Arbeitstagen [Freitag und Dienstag] und dem Wochenende [Sonnabend und Sonntag]. Entgegen der Berufung kann der Umstand, dass die Beklagte schon seit über zwei Wochen darauf hätte eingestellt sein müssen, ihren Internetauftritt mit zu erwartender Annahme ihres Angebots jederzeit sofort zu ändern, zwar verschuldensbegründend (s.o.), nicht aber verschuldensverschärfend wirken. Die Annahme
letzterem würde übersehen, dass zur Beurteilung des Verschuldensausmaßes eben nur ein Verstoß über wenige Tage hinweg und nicht über zwei Wochen hinweg herangezogen werden darf, da ein Verstoß
einer solchen Dauer eben nicht vorlag.
Rechts wegen die am 19. Februar 2010 erhaltene (damals unberechtigte) Vertragsstrafeneinforderung der Klägerin (Anlage K 5) als wirksame Vertragsannahme werten müssen, andererseits ist das diesbezügliche Versagen aber ebenfalls nicht als gravierend zu beurteilen (zumal die Beklagte mit ihrer entgegenstehenden Bewertung - "keine wirksame Annahme" - immerhin erstinstanzlichen Erfolg hatte). dd) Randnummer 20 Alles in allem handelt es sich also im konkreten Fall bei dem Fehlverhalten der Beklagten eher um eine "Lappalie", weshalb die Klägerin die Bestimmung der Vertragsstrafe in Höhe
10.000 € nicht nach billigem Ermessen getroffen hat und die Bestimmung demzufolge hier durch Urteil zu treffen ist (§ 315 BGB).
2 BGB dar (vgl. OLG Hamburg OLG-Rep 2004, 432, juris-Rdn. 20). II. Randnummer 23 Kosten für die vorgerichtliche Einforderung einer Vertragsstrafe mit Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2010 (Anlage K 5) i.H.
651,80 € zzgl. Zinsen kann die Klägerin
der Beklagten schon allein deshalb nicht erstattet verlangen, weil seinerzeit eine Vertragsstrafe noch überhaupt nicht verwirkt war (s.o.; insoweit im Ergebnis zutreffend LGU 4). III. Randnummer 24 Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung ihr entstandener Kosten für die vorgerichtliche anwaltliche Abmahnung vom 26. Januar 2010 (Anlage K 7), lässt sich demgegenüber - entgegen LGU 4 f. - nicht in Gänze verneinen. Ein solcher steht der Klägerin vielmehr zu, wenn auch nicht in geltend gemachter Höhe
1.580 €, sondern nur i.H.
651,80 € zzgl. Zinsen. 1. Randnummer 25 Mit Recht verneint hat das Landgericht (LGU 4 f.) freilich einen diesbezüglichen Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil es insoweit - mangels Mitbewerberverhältnisses zwischen den Parteien - an einem gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG abmahnbaren lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin fehlte, die Abmahnung also nicht i.S.
1 Satz 2 UWG "berechtigt" war.
der Rechtsvorgängerin der Klägerin erhaltenen Informationen streng geheim zu halten und nicht an Dritte weiter zu geben, wogegen sie (bereits) vor dem 26. Januar 2010 mittels Kundgabe der in Rede stehenden Daten des Kunden P… verstoßen hatte. Vergeblich hält dem die Berufungserwiderung entgegen, dass die Beklagte diese Vereinbarung mit der "F… Dr. Dr. M. L… / H.H. B… / C… . Q… GbR" und nicht mit der Klägerin getroffen hat. Denn nach dem insoweit unangegriffen gebliebenen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils in LGU 2 handelt es sich hierbei um die Rechtsvorgängerin der Klägerin (F… O… G… f… E… und B… mbH), sodass letztere in die diesbezügliche Gläubigerstellung als Rechtsnachfolgerin eingerückt ist. Die Annahme einer Rechtsnachfolge hat die Berufungserwiderung auch nicht mit dem entgegen stehenden Sachvortrag entkräftet. b) Randnummer 28 Angesichts des qualitativ eher geringfügigen Ausmaßes (auch schon) dieses Verstoßes (keine - erkennbare - Veröffentlichung auch personenbezogener Kundendaten; s.o.) ist der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert
70.000 € nach Auffassung des Senats (Einzelrichter) aber ebenfalls deutlich übersetzt (insoweit zutreffend LGU 4), vielmehr mit nur 10.000 € zu bemessen, was dann auf eine Geschäftsgebühr (1,3) zuzüglich Telekommunikationspauschale
insgesamt 651,80 € hinausläuft. c) Randnummer 29 Entgegen LGU 5 muss sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht entgegenhalten lassen, sie hätte auch ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zunächst abmahnen können. Die - zwar nicht zwingend erforderliche, aber regelmäßig und so auch hier jedenfalls sachgerechte - Vorformulierung einer Unterlassungserklärung wäre für einen Nichtjuristen und auch sonst auf diesem Gebiet nicht erfahrenen oder bewanderten Menschen - keineswegs einfach zu bewerkstelligen gewesen. Anwaltliche Hilfestellung tat hier deshalb in der Tat not.
2 BGB dar (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2007, 111, 112; OLG Hamm, Urt. v. 17.01.2008 - 4 U 159/07 - juris-Rdn. 25; OLG München OLG-Rep 2008, 609; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl. § 12 Rdn. 42; unverständlich und begründungslos anders freilich OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2010 - 4 U 185/09, juris unter "Tenor/III."). C. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001072713
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