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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 U 287/09 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Hepatitis-B-Infektion - besonders erhöhte Infekti

Gesetzliche Unfallversicherung - Hepatitis-B-Infektion - besonders erhöhte Infektionsgefahr - abstrakte und konkrete Gefahrenlage - Durchseuchung des beruflichen Umfeldes - haftungsbegründende Kausali

§ 9Nr.

14). Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit", die „Verrichtung", die „Einwirkungen" und die „Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. z. B. die Urteile des BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -,

§ 9Nr.

7 und vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -,

§ 8Nr.

17) . Randnummer 27 Der Verordnungsgeber hat die BK 3101 wie folgt bezeichnet: „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war". Da sich bei dieser BK der Ansteckungsvorgang im Nachhinein häufig nicht mehr feststellen lässt, tritt an die Stelle der „Einwirkungen" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII eine erhöhte Infektionsgefahr, die im Vollbeweis vorliegen muss (vgl. hierzu die Urteile des BSG vom

  1. April 2009 – B 2 U 30 /07 -, in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 4 und – B 2 U 33/07 -, in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 5). Ob der Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden „Infektionsgefahr in besonderem Maße" ausgesetzt war, hängt einerseits von der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit, d. h. der kontaktierten Personen sowie der Objekte, mit oder an denen zu arbeiten ist, und andererseits von der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen ab, die sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen bestimmt. Da für die Anerkennung der BK 3101 nicht eine schlichte Infektionsgefahr genügt, sondern eine (z. T. typisierend nach Tätigkeitsbereichen) besonders erhöhte Infektionsgefahr vorausgesetzt wird (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VII), kommt es darauf an, welche einzelnen Arbeitshandlungen im Hinblick auf den Übertragungsweg besonders gefährdend sind (vgl. die Urteile des BSG vom
  2. April 2009 – B 2 U 30/07 R – und – B 2 U 33/07 R – a. a. O.). Die mit der versicherten Tätigkeit verbundene Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen. Der spezifische Übertragungsweg eines bestimmten Krankheitserregers ist unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und ggf. technischer Sachkunde dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu entnehmen. Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht (vgl. Urteil des BSG vom
  3. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -

§ 9Nr.

20). Randnummer 28 Die Durchseuchung des Arbeitsumfeldes auf der einen und die Übertragungsgefahr der versicherten Verrichtungen auf der anderen Seite - die beiden Elemente, die die „Einwirkung“ in Form der „besonders erhöhten Infektionsgefahr“ begründen – stehen wiederum in einer Wechselbeziehung zueinander (vgl. das Urteil des BSG vom

  1. April 2009 – B 2 U 33/07 R -, a. a. O.). An den Grad der Durchseuchung können umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind. Je weniger hingegen die Arbeitsvorgänge mit dem Risiko der Infektion behaftet sind, umso mehr gelangt das Ausmaß der Durchseuchung an Bedeutung. Allerdings muss zumindest die Möglichkeit einer Infektion bestehen. Ist das nicht der Fall, weil z. B. trotz eines hohen Durchseuchungsgrades die Art der konkret ausgeübten Tätigkeit einen Infektionsvorgang ausschließt, ist für die Annahme einer Gefahr von vornherein kein Raum. Kommt indes eine Infektion in Betracht, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung und der Übertragungsgefahr festzustellen, ob sich im Einzelfall eine Infektionsgefahr ergibt, die nicht nur geringfügig erhöht ist, sondern in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt. Dabei legt der Nachweis einer infizierten Kontaktperson bei gleichzeitiger übertragungsgefährdender Tätigkeit das Vorliegen einer besonders erhöhten Infektionsgefahr nahe. Zwingend ist dieser Schluss aber nicht (vgl. das Urteil des BSG vom
  2. April 2009 – B 2 U 33/07 R -, a. a. O.). Entscheidend ist immer die Gesamtwürdigung der das Arbeitsumfeld und die versicherte Tätigkeit betreffenden beiden Risikobereiche unter Berücksichtigung des spezifischen Übertragungsmodus und des Verbreitungsgrades der jeweiligen Infektionskrankheit. Randnummer 29 Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine versicherte Tätigkeit nicht im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium ausgeübt. Entscheidend ist daher, ob er im Sinne der
  3. Alternative der BK 3101 „durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war" und damit eine versicherte Tätigkeit i. S. d. BK 3101 ausgeübt hat. Gemäß den Darlegungen in dem Urteil des BSG vom
  4. April 2009 – B 2 U 33/07 R – (a. a. O.), auf die auch das SG zu Recht hinweist, ist hierbei auf die Tätigkeit des Klägers als BA-Reiniger bei der BSR abzustellen und festzustellen, ob dem versicherten Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innewohnt und sich die generelle Gefahr auf Grund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann. Randnummer 30 Eine abstrakte Gefahrenlage ist nach dem Ergebnis der Beweiserhebung gegeben. Das nasse und trockene Reinigen öffentlicher Bedürfnisanstalten sowie die damit verbundene Aufnahme und Entsorgung des Mülls einschließlich der darin befindlichen Spritzennadeln in normalen Müllbeuteln, wie es der Kläger und die Zeugen Z und A beschrieben haben, in Ortsbereichen, in denen Drogenabhängige sich gehäuft zum Drogenkonsum aufhalten und die von ihnen benutzten Spritzen entsorgen bzw. liegen lassen, geht mit einer Ansteckungsgefahr einher. Allgemein bekannte Treffpunkte der Drogenszene in B waren bzw. sind u. a. der Bahnhof Z und Umgebung sowie die Kstraße in B-T. Darüber hinaus bilden, wie der Berliner Presse immer wieder zu entnehmen ist, z. B. der H Platz mit dem angrenzenden Volkspark H sowie einigen Bahnhöfen auf der U-Bahnlinie U 8, das K Tor, der N Platz und inzwischen auch der W Park nahe der R Straße Schwerpunkte der Drogenszene. Der Kläger und auch die Zeugen waren u. a. im Bereich K in der Umgebung des Bahnhofs Z, am N Platz oder auch im Volkspark H als BA-Reiniger tätig. Die bekannte Stichverletzung hat der Kläger z. B. in der Bedürfnisanstalt am Splatz erlitten, die sich ebenfalls noch in Fußwegnähe zum Bahnhof Z befand. Randnummer 31 Hepatitis B ist eine der häufigsten Infektionskrankheiten weltweit. Der Durchseuchungsgrad ist regional sehr unterschiedlich. Auf der Grundlage der 1998 durchgeführten Bundesgesundheitssurvey (BGS98) ergibt sich ein bundsweiter Durchseuchungsgrad von 7% bei Erwachsenen. 0,6% sind chronische Träger des HBs-Antigen-Träger (vgl. hierzu das Epidemiologische Bulletin des Robert Koch Instituts <RKI> Nr. 29 vom
  5. Juli 2001 „Zur Situation bei wichtigen Infektionskrankheiten in Deutschland: Virushepatitis B, C und D im Jahr 2010“ auf S. 261 f sowie den RKI-Ratgeber für Ärzte „Hepatitis B“ Stand
  6. August 2004, jeweils veröffentlicht unter www.rki.de; Thierfelder, Meisel, Schreier, Dortschy „Die Prävalenz von Antikörpern gegen Hepatitis-A-, Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Viren in der deutschen Bevölkerung“ in Gesundheitswesen 61

(1991)Sonderheft 2 S. 110 ff, 111; leicht abweichend: Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, Stand April 2011, Anm. 12 zu M 3101 und Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  1. A. 2010, Anm. 9.2.2.2 S. 716: 7,4%). Die jährlichen Fallmeldungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind sinkend. Während 2001 noch insgesamt 3.865 Fallmeldungen gab, fiel die zahl 2002 auf insgesamt 2.
  2. Seit 2008 ist die Gesamtzahl gemeldeter Fälle ungefähr gleich bleibend um die 1.800 (vgl. hierzu das Epidemiologische Bulletin des RKI vom
  3. Juli 2001 „Zur Situation bei wichtigen Infektionskrankheiten in Deutschland: Virushepatitis B, C und D im Jahr 2010“ auf S. 263 a. a. O.). Innerhalb der Bundesrepublik variiert die jährliche Inzidenz stark zwischen 0,4 Erkrankungen pro 100.000 Einwohner in Niedersachsen und 2,0 in Berlin (vgl. hierzu das Epidemiologische Bulletin des RKI vom
  4. Juli 2001 „Zur Situation bei wichtigen Infektionskrankheiten in Deutschland: Virushepatitis B, C und D im Jahr 2010“ auf S. 263 a. a. O.). Demgegenüber ist die Durchseuchung innerhalb der Gruppe der Drogenabhängigen mit dem Hepatitis-B-Virus überdurchschnittlich hoch, sie wird mit 50-60% der intravenösen Drogenverbraucher angenommen (vgl. hierzu das Epidemiologische Bulletin des RKI vom
  5. Juli 2001 „Zur Situation bei wichtigen Infektionskrankheiten in Deutschland: Virushepatitis B, C und D im Jahr 2010“ auf S. 267 a. a. O.; abweichend: Mehrtens/Brandenburg, a. a. O., Anm. 12 zu M 3101 und Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Anm. 9.2.2.2 S. 716: 64,4%). Die Übertragung des Virus erfolgt überwiegend durch Blut bzw. Plasma oder Serum. Bereits kleinste Mengen Blut können das Virus übertragen, wenn es über – geringfügige - Verletzungen der Haut oder Schleimhaut in den Körper gelangt (vgl. den RKI-Ratgeber für Ärzte a. a. O.). Das Virus kann allerdings nicht die Barriere der unverletzten Haut durchdringen (vgl. Böhm/Jilg, „Die Stabilität und Dauer der Infektiosität von Hepatitis A-Viren, Hepatitis B-Viren und Hepatitis C-Viren außerhalb des menschlichen Organismus als wichtige Kriterien für die Beurteilung des berufsbedingten Infektionsrisikos“, in Selmair/Manns, Virushepatitis als Berufskrankheit,
  6. Aufl. 2007, S. 152, 154). Das Hepatitis-B-Virus ist in kleineren Mengen auch in Speichel, Tränenflüssigkeit, Sperma, Vaginalsekret, Menstrualblut und Colostrum enthalten, wenngleich in geringeren Mengen, nicht jedoch in Urin oder Stuhl (vgl. den RKI-Ratgeber für Ärzte; Schönberger/Mehrtens/Valtenin a. a. O. Anm. 9.2.2.2 S. 716). Darüber hinaus ist das Hepatitis-B-Virus auch außerhalb des menschlichen Körpers insbesondere in Blut- und Plasmaresten über einen Zeitraum von mehreren Tagen und auch bei eingetrocknetem kontaminiertem Material überlebensfähig (vgl. Böhm/Jilg, „Die Stabilität und Dauer der Infektiosität von Hepatitis A-Viren, Hepatitis B-Viren und Hepatitis C-Viren außerhalb des menschlichen Organismus als wichtige Kriterien für die Beurteilung des berufsbedingten Infektionsrisikos“, in Selmair/Manns, a. a. O., S. 153 f). Eine Ansteckung (Infektion) kann sowohl direkt durch Transfusion von infektiösem Blut oder durch Kanülenverletzung als auch indirekt, z. B. durch kontaminierte Gegenstände, erfolgen (vgl. Mehrtens/Brandenburg, a. a. O. Anm. 12 zu M 3101). Hierbei stellt die Nadelstichverletzung, insbesondere mit einer Hohlnadel, ein Übertragungsweg dar, der ein besonders hohes Übertragungsrisiko beinhaltet, da hier regelmäßig der Transfer relativ großer Mengen menschlichen Blutes möglich ist (vgl. Wasmuth/Trautwein, Vorgehen nach Nadelstichverletzung bei Hepatitis B- und C-Infektion in der Klinik, in Selmair/Manns, a. a. O., S. 174). Bekannt und Schätzungen nach inzwischen sogar der häufigste Übertragungsweg ist der Sexualkontakt (vgl. den RKI-Ratgeber für Ärzte sowie Wasmuth/Trautwein, Vorgehen nach Nadelstichverletzung bei Hepatitis B- und C-Infektion in der Klinik, in Selmair/Manns, a. a. O., S. 172). Randnummer 32 Lassen die Tätigkeitsart und das Arbeitsumfeld auf eine abstrakte Gefährdungslage schließen, bedarf es außerdem der tatsächlichen Feststellungen zur Notwendigkeit einer konkret erhöhten Infektionsgefahr und damit zu der Frage, ob die Verrichtungen des Klägers ihn mit einem durchseuchten Objektbereich in Berührung gebracht haben oder ob sie im Hinblick auf den Übertragungsmodus der Hepatitis-B-Infektion sowie ihrer Art, Häufigkeit und Dauer nach besonders infektionsgefährdend waren. Randnummer 33 Gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung in § 8 des Zusatz-Tarifvertrags BSR Nr. 1 vom
  7. August 1991 und den Angaben des Klägers umfasste die Tätigkeit als BA-Reiniger im relevanten Zeitraum von 1987 bis 1997: Randnummer 34 - Einsprühen der Wand- und Fußbodenflächen sowie der PP-Rinnen mit Lösungsmitteln - Reinigen und Desinfizieren der Sitzbecken - Reinigen der Wand- und Bodenfliesen sowie der PP-Rinnen - Neutralisieren der verwendeten Lösungsmittel - Trockenwischen aller nass gereinigten Flächen - Aussäuern der Geruchsverschlüsse - Entfernen von Schmierereien - Reinigen der unmittelbaren Umgebung der Bedürfnisanstalt - Öffnen und Schließen der Bedürfnisanstalten - Feststellen und Melden von Beschädigungen - Ersetzen verbrauchter Hygieneartikel - Überprüfen der Einstellung von Zeituhren - Kontrollieren der Hebeanlagen - Fertigen von Tagesberichten - Erfüllen besonderer Aufgaben nach Maßgabe von Einsatzplänen und Tourenstelle - Heizen und Einlegen von Brennmaterial - Beseitigen von Heizungsrückständen - Schnee- und Glättebeseitigung in unmittelbarer Umgebung der Bedürfnisanstalt. Randnummer 35 Dazu zählten nach Angaben des Klägers sowie der beiden gehörten Zeugen auch die eigentliche Müll-/Unratentsorgung in normalen Müllbeuteln und die Entfernung von Blutflecken. Der Zeuge A hat die Reinigungsarbeiten detailliert wie folgt dargestellt: Er sei hereingekommen, habe das Reinigungsmittel verteilt, Wasser darüber gekippt, geschrubbt, alles abgespritzt und abgezogen, den Müll auf die Schippe genommen und schließlich in den Sack befördert. Anschließend habe er mit dem Scheuerlappen trocken gewischt. Spritzen sowie auch Fixerbestecke haben sich nach den Bekundungen der Zeugen sowie den Angaben des Klägers u. a. in Bedürfnisanstalten in K nähe, insbesondere in der J Straße sowie am B, im Volkspark H, in B-S am N, in S, in K am W gefunden. Schwerpunkt war allerdings der K mit Umgebung. Die BSR hat in ihren Auskünften vom
  8. Juli 2009 und
  9. März 2010 bestätigt, dass an „sozialkritischen“ Standorten regelmäßig Spritzen gefunden worden seien. Dem hat die BSR offenbar auch insoweit Rechnung getragen, dass zumindest gelegentlich – hier bestand Uneinigkeit unter den Zeugen und dem Kläger – in den Materialräumen auch gesonderte Entsorgungsbehälter für die benutzten Spritzen zur Verfügung standen. Eine Dokumentation der Spritzenfunde ist von der BSR nicht erstellt worden. In den Bedürfnisanstalten fanden sich die Spritzen sowohl auf dem Boden als auch in den Waschbecken, in der Entwässerung, in den Toilettenschüsseln als auch versteckt in Klopapierrollen. Neben den normalen Werkzeugen zur Reinigung wie Wischlappen, Schrubber oder Abzieher standen speziell zur Aufnahme von Unrat jedenfalls Schippe und (Hand-) Besen zur Verfügung, zumindest teilweise bzw. zeitweise auch Zangen. Tatsächlich wurden die Spritzen – soweit möglich – mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aufgenommen und in den Müll entsorgt, dies war jedoch nicht immer möglich und zum anderen war auch die Aufnahme/Entsorgung mit Hilfsmitteln mit Verletzungsgefahr verbunden wie sich aus den Bekundungen des Zeugen A: „Da konnte einem schon mal eine Nadel im Scheuerlappen hängen bleiben“ ergibt. Aber auch die Angabe der Zeugin Z, dass die Spritzen mitunter in den Klorollen in den Knick im Klo gestopft worden seien, macht deutlich, dass ein unvorhergesehener Kontakt mit Spritzen nicht vermeidbar war. Ferner ist offensichtlich, dass beispielsweise auch der Versuch, mit dem Handfeger Spritzen aus dem Waschbecken auf den Boden zu befördern, eine erhebliche Gefahr für Stichverletzungen mit sich brachte, ebenso wie ein zu enger Kontakt mit den normalen Müllbeuteln, in denen sich auch Spritzen befanden. Zu letzterem hat der Zeuge A angegeben: „Wir haben den Sack deshalb auch immer mit ausgestrecktem Arm getragen.“ An Ausrüstung zum Schutz der Haut vor der Einwirkung der Reinigungsmittel sowie zur Gewährleistung der Hygiene (so die Auskunft der BSR vom
  10. Juli 2009) standen für Männer schwarze und für Frauen gelbe Gummihandschuhe zur Verfügung, die jedoch keinen 100%-igen Schutz vor Stich- oder Schnittverletzungen gewährleisteten (so ebenfalls die Auskunft der BSR vom
  11. Juli 2009), was sich auch in der Stichverletzung des Klägers vom
  12. April 1996 sowie in der Tatsache niederschlägt, dass nach Angaben der BSR vom
  13. März 2010 in den 90er Jahren etwa einmal jährlich eine Stichverletzung seitens der BA-Reiniger gemeldet wurde. Die vorgelegten schwarzen Gummihandschuhe Größe 11 haben eine Kennzeichnung nach DIN EN 388 (Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken nach europäischer Handschuhnorm). Gemäß dieser Norm müssen Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken für mindestens eine der Leistungseigenschaften a) Abriebfestigkeit, b) Schnittfestigkeit, c) Reißfestigkeit und c) Stichfestigkeit (Als Durchstichkraft wird diejenige Kraft definiert, die erforderlich ist, um ein auf einer Haltevorrichtung befestigten Prüfexemplar mit Hilfe eines Stahlstifts mit festgelegten Maßen zu durchstechen) die Leistungsstufe 1 erreichen. Die Schutzfunktion gegen mechanische Verletzungen wird mit einem Piktogramm und vier Ziffern (Leistungsindex) angezeigt. Die Ziffern verweisen jeweils auf die Leistungsstufen der Leistungseigenschaften. Eine Anforderung, die nicht geprüft wurde, ist mit einem „X“ zu versehen (vgl. allg. zu den Anforderungen der DIN EN 388 u. a. http://www.alwit.de/pdf/industrie/50-000-4%20%20%20%20%20EN%20388_Anforderungen.pdf oder http://schutzbe-kleidung24.de/dach/images/Technische_Info/Norm_Gesetz/EN388.pdf). Die vorliegenden Handschuhe haben die Kennzeichnung „X121“, d. h. die Abriebfestigkeit wurde nicht geprüft, die Schnittfestigkeit erreicht die Leistungsstufe 1, die Reißfestigkeit die Leistungsstufe 2 und die Stichfestigkeit die Leistungsstufe
  14. Diese Kennzeichnung lässt erkennen, dass es sich bei den vom Kläger bzw. allgemein BA-Reinigern bei der BSR verwendeten Handschuhen nicht um Schutzhandschuhe mit insgesamt hohen Leistungsstufen handelte und insbesondere dass die Stichfestigkeit keinen hohen Leistungsgrad erreichte, zumal die Prüfung der Stichfestigkeit sich nicht auf feinere Nadeln wie bei Spritzen bezog, sondern auf etwas gröbere Stahlstifte. Die Tatsache, dass der BSR keine weiteren Fälle mit einer Hepatitis-B-Infektion bei BA-Reinigern bekannt ist, spricht nicht gegen eine konkret besonders erhöhte Infektionsgefahr, denn zum einen können diese unerkannt bleiben, zum anderen aus anderen Gründen bei Betroffenen Immunisierungen bereits vorgelegen und Infektionen verhindert haben. Es ist auch fraglich, ob Betroffene in jedem Fall später erkannte Infektionen mit ihrer Tätigkeit als BA-Reiniger in Verbindung bringen, zumal wenn sie nicht mehr bei der BSR tätig sein sollten. Randnummer 36 Bei dem Kläger liegt letztlich eine gesicherte chronische Hepatitis-B-Infektion vor. Ausreichend ist hier der Trägerstatus; bereits dies stellt einen regelwidrigen krankhaften körperlichen Zustand dar (vgl. Mehrtens/Brandenburg a. a. O Anm. 10.1 zu M 3101). Die chronische Hepatitis-B-Infektion ist schließlich mit Wahrscheinlichkeit auf die mit der Tätigkeit als BA-Reiniger verbundene besonders erhöhte Infektionsgefahr zurückzuführen. Liegt eine durch die versicherte Tätigkeit bedingte besonders erhöhte Infektionsgefahr und die Infektionskrankheit vor, nimmt der Verordnungsgeber typisierend an, dass die Infektion während und wegen der Gefahrenlage erfolgte und die Erkrankung wesentlich verursacht hat. Für diese Typisierung ist allerdings dann kein Raum, wenn eine Infektion während oder aufgrund der versicherten Verrichtungen und damit der unterstellte Ursachenzusammenhang ausgeschlossen ist. Es darf weder die Inkubationszeit gegen einen zeitlichen Zusammenhang der Krankheit mit der beruflichen Tätigkeit sprechen noch ein anderes, dem privaten Lebensbereich zuzuordnendes Infektionsrisiko die Erkrankung verursacht haben (vgl. das BSG-Urteil vom
  15. April 2009 - B 2 U 30/07 R – a. a. O.). Zwar endete die Tätigkeit des Klägers als BA-Reiniger Mitte des Jahres 1997, während die Hepatitis-B-Infektion erst im Oktober 2002 nachgewiesen wurde. Dieser große zeitliche Abstand spricht jedoch nicht gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Sowohl der von der Beklagten im Unfallverfahren eingeschaltete Gutachter Prof. Dr. H. auch der vom SG in dem Gerichtsverfahren S 68 U 117/04 angehörte Sachverständige Prof. Dr. S sind davon ausgegangen, dass bei dem Kläger bereits vor dem
  16. April 1996 eine Hepatitis-B-Infektion vorlag. Eine Infektion nach der Stichverletzung vom
  17. April 1996 ist angesichts der anschließend durchgeführten Immunisierung, die wenigstens 10 Jahre anhält (vgl. hierzu das Epidemiologische Bulletin des RKI vom
  18. Juli 2001 „Zur Situation bei wichtigen Infektionskrankheiten in Deutschland: Virushepatitis B, C und D im Jahr 2010“ auf S. 263 und 266 a. a. O. und den RKI-Ratgeber für Ärzte a. a. O.), so dass eine Hepatitis-B-Infektion nach dem
  19. April 1996 ausgeschlossen ist. Auch wenn der Arbeitsunfall vom
  20. April 1996 als Infektionszeitpunkt ausscheidet, so hatte der Kläger die relevante Tätigkeit als BA-Reiniger bereits seit August oder November 1987 ausgeübt. Die Inkubationszeit für Hepatitis B beträgt zwischen einem und sechs Monaten, im Mittel 60 bis 90 Tage (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O. Anm. 9.2.2.2 S. 714). Bluttransfusionen hat der Kläger nach eigenen Angaben zuvor nicht erhalten (vgl. die Angaben des Klägers bei der Begutachtung durch Prof. Dr. H am
  21. Mai 2003), größere Operationen sind für den Zeitraum vor 1996 auch nicht aktenkundig. Die Ehefrau als Überträger scheidet laut dem Laborbefund vom
  22. November 2002 ebenfalls aus. Eine Übertragung durch sexuelle Kontakte bzw. Fernreisen ist nicht ersichtlich. Randnummer 37 Letztlich liegen daher hier alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 3101 vor, so dass der Berufung des Klägers stattzugeben war. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001072992

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