Schwerbehindertenrecht: Bildung eines Gesamt-GdB; Verwertung eines im Verwaltungsverfahren angefertigten ärztlichen Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren Orientierungssatz 1. Das Sozialgericht k
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MedV, Seite 45, und nach Teil A Nr. 26.8 AHP 2005 und 2008, Seite 70, allenfalls ein Einzel-GdB von 10 zuerkannt werden. Denn eine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung ist nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu keiner Zeit durchgeführt worden oder notwendig gewesen. Randnummer 42 Die nach Aktenlage bestehende arterielle Hypertonie ist nach Teil B Nr. 9.
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MedV, Seite 51, und nach Teil A Nr. 26.8 AHP 2005 und 2008, Seite 75 f., als solche leichter Form allenfalls mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Anhaltspunkte dafür, dass eine mittelschwere Form der Hypertonie mit Organbeteiligung auch nur leichten Grades besteht, ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin B vom 9. April 2010. Randnummer 43 Die von dem Kläger mitgeteilten psychischen Beschwerden rechtfertigen nach Teil B Nr. 3.
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MedV, Seite 27, und Teil A Nr. 26.3 AHP 2005 und 2008, Seite 48 keine Bewertung mit einem Einzel-GdB. Denn nach dem Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G vom
- März 2010 liegen bei dem Kläger in psychischer Hinsicht keine Funktionsbeeinträchtigungen vor. Randnummer 44 Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist der Gesamt-GdB des Klägers durchgängig mit 40 zu bewerten. Den Wechselwirkungen zwischen dem mit einem Einzel-GdB von 30 beurteilten Wirbelsäulenleiden und den übrigen orthopädischen Beschwerden, insbesondere denen von Seiten der Schultergelenke, ist durch eine Erhöhung um 10 Punkte angemessen Rechnung getragen. Eine weitere Erhöhung des GdB kommt im Hinblick auf die nur leichtgradigen Auswirkungen des mit einem Einzel-GdB von 10 beurteilten Bronchialasthmas und der mit einem Einzel-GdB von 10 zu beurteilenden Schlafapnoe nicht in Betracht. Der Senat merkt aber auch an, dass selbst dann, wenn man das Bronchialasthma mit einem GdB von (schwach) 20 bewerten wollte, eine Erhöhung des Gesamt-GdB auf 50 nicht gerechtfertigt wäre. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Die mit Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2007 getroffene Kostenentscheidung war hierbei insoweit unangetastet zu lassen, als der Beklagte hiermit eine den Kläger teilweise begünstigende Regelung getroffen hat. Der begünstigende Teil der Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides ist bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens nicht Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens gewesen und somit in Bestandskraft erwachsen (§ 77 SGG). Randnummer 46 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001072996