Obsah (5)
§ 124§ 80§ 81§ 88§ 30Soziales Entschädigungsrecht: Wehrdienstbeschädigung; Ermittlung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Verletzung des Sprunggelenks Orientierungssatz 1. Tritt infolge einer als Wehrdienstbesc
§ 124Abs.
2, § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 25 Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 26 Gegenstand der Berufung ist nur noch das Klagebegehren, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
- April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2002 zu verurteilen, ihm eine Beschädigtenversorgung nach einem Grad der MdE/einem GdS von mindestens 30 zu gewähren. Wie der Kläger mit seinem Schriftsatz vom
- September 2011 klargestellt hat, hat er sein Klagebegehren im Berufungsverfahren auf die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach einem Grad der MdE/einem GdS von mindestens 30 beschränkt und damit die Klage zurückgenommen, soweit er mit dieser die Feststellung einer außergewöhnlichen seelischen Begleiterscheinung als weitere Schädigungsfolge begehrt hat. Damit ist der Bescheid vom
- Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2002 bestandskräftig geworden. Randnummer 27 Die Klage ist nach § 54 Abs. 1, Abs. 4, § 56 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage, soweit noch streitgegenständlich, zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom
- April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für den Zeitraum ab
- Mai 2000 (Tag nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses) keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beschädigtenversorgung. Randnummer 28
§ 80Abs.
1 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.
§ 81Abs.
1 SVG ist eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
§ 81Abs.
6 Satz 1 SVG genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
§ 88Abs.
1 Satz 2 SVG haben die zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden über einen Antrag nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SVG zu entscheiden. Randnummer 29
§ 30Abs.
1 BVG in der bis zum
- Dezember 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1982 (BGBl. I Seite 21) war die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren (Satz 1). Für die Beurteilung war maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt waren (Satz 2). Nach der Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG ist der Grad der Schädigungsfolgen nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen, seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (Satz 1). Der Grad der MdE bzw. der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen. Randnummer 30 Bei der Beurteilung des Grades der MdE bzw. des GdS sind vorliegend für die Zeit bis zum
- Dezember 2008 grundsätzlich die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ in ihrer am
- Mai 2000 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 – AHP 1996 – und nachfolgend die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung (zuletzt Ausgabe 2008 – AHP 2008) zu beachten, die
§ 30Abs.
17 BVG für die Zeit ab dem
- Januar 2009 durch die in der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG - Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - vom
- Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsärztlichen Grundsätze“ abgelöst worden sind, die inzwischen ihrerseits durch die Verordnungen vom
- März 2010 (BGBl. I Seite 249),
- Juli 2010 (BGBl. I Seite 928) und
- Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124) Änderungen erfahren haben. Die AHP sind zwar kein Gesetz und sind auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden. Es handelt sich jedoch bei ihnen um eine auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhende Ausarbeitung im Sinne von antizipierten Sachverständigengutachten, die die möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP engen das Ermessen der Verwaltung ein, führen zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist grundsätzlich von diesen auszugehen (vgl. z. B. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
- September 2003 - B 9 SB 3/02 R -, bestätigt in BSG, Urteil vom
- Dezember 2010 - B 9 SB 4/10 R – jeweils zitiert nach juris), weshalb sich auch der Senat für die Zeit bis zum
- Dezember 2008 grundsätzlich auf die genannten AHP stützt. Für die Zeit ab dem
- Januar 2009 ist demgegenüber für die Verwaltung und die Gerichte die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich, mit der die in den AHP niedergelegten Maßstäbe mit lediglich redaktionellen Anpassungen in eine normative Form gegossen worden sind, ohne dass die bisherigen Maßstäbe inhaltliche Änderungen erfahren hätten. Trotz der im Jahre 2010 vorgenommenen Änderungen gelten sie im vorliegenden Fall fort, weil die Änderungen Bereiche betreffen, auf die es hier nicht ankommt. Randnummer 31 Wie sich aus § 30 Abs. 1 BVG alter und neuer Fassung ergibt, sind bei der Beurteilung des Grades der MdE bzw. des GdS die von dem Versorgungsträger als Schädigungsfolgen bestandskräftig anerkannten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen; an diese rechtlich selbständigen Feststellungen (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 1999 – B 9 VS 2/98 R – zitiert nach juris) ist der Beklagte ebenso gebunden wie der Senat (vgl. dazu u. a. BSG, Urteil vom
- August 1990 – 9a/9 RV 32/88 – und Urteil vom
- Dezember 1999 – B V 26/98 R – jeweils zitiert nach juris). Randnummer 32 Dies zu Grunde gelegt, ist die von dem Beklagten als Schädigungsfolge festgestellte Gesundheitsstörung „Zustand nach operativer Versorgung einer veralteten osteochondralen Fraktur des Talus rechts mit Spongiosaauffüllung und geringgradiger Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk und Sensibilitätsstörungen im Bereich der Operationsnarbe“ für den Zeitraum ab
- Mai 2000 unter Beachtung der maßgeblichen AHP bzw. der Anlage zu § 2 VersMedV mit keinem höheren Grad der MdE bzw. GdS als 10 zu beurteilen. Dies ergibt sich aus der Gesamtheit der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere unter Würdigung der Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. E vom
- Mai 2008 nebst Ergänzung vom
- Juni 2009 und
- November 2009 sowie des Arztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. S vom
- Mai 2010, die jeweils auf einer eingehenden körperlichen Untersuchung des Klägers und Auswertung sämtlicher vorliegender ärztlicher Unterlagen beruhen. Randnummer 33
Teil A Nr. 26.18 AHP 1996 (Seite 134), 2004, 2005 und 2008 (jeweils Seite 111) und Teil B Nr. 18.1 der Anlage zu § 2 VersMedV (Seite 85 f.) wird der Grad der MdE/GdS für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt. Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen können schwerwiegender sein als eine Versteifung. Bei Haltungs- und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.
Teil A Nr. 26.18 AHP 1996 (Seite 152 f.), 2004, 2005, 2008 (jeweils Seite 127) und Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV (Seite 101) ist eine Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk Randnummer 34 - geringen Grades mit einem Grad der MdE/GdS von 0, - mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30) mit einem Grad der MdE/GdS von 10 und - stärkeren Grades mit einem Grad der MdE/GdS von 20 Randnummer 35 sowie eine Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk mit einem Grad der MdE/GdS von 0-10 zu beurteilen. Hiernach ist das vom Beklagten anerkannte Versorgungsleiden des Klägers mit keinem höheren Grad der MdE/GdS von 10 zu beurteilen. Randnummer 36 Wie die Sachverständigen dargelegt haben, liegt bei dem Kläger im rechten oberen Sprunggelenk nur eine – für sich genommen mit einem Grad der MdE/GdS von 0 zu beurteilende – Bewegungseinschränkung geringen Grades vor. So ermittelte der Sachverständige Dr. E bei den Beweglichkeitsprüfungen am
- Mai 2008 und
- November 2009 und der Sachverständige Dr. S bei der Beweglichkeitsprüfung am
- April 2010 für das rechte obere Sprunggelenk folgende Werte beim Heben (Dorsalextension) und Senken (Plantarflexion): Randnummer 37 -
- Mai 2008: 10-0-30 Vergleich links: 20-0-50 -
- November 2009: 10-0-40 Vergleich links: 20-0-40 -
- April 2010: 5-0-40 Vergleich links: 10-0-
- Randnummer 38 Gemessen am Normalmaß (Heben: 20-30, Senken: 40-50) ist die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenks des Klägers demnach beim Heben geringgradig und beim Senken bis November 2009 höchstens geringgradig und danach nicht mehr krankheitswertig eingeschränkt. Randnummer 39 Für das untere rechte Sprunggelenk gilt nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen Entsprechendes. So hat der Sachverständige Dr. E beim Senken des Fußaußenrandes (Supination = Heben des Fußinnenrandes) und Heben des Fußaußenrandes (Pronation = Senken des Fußinnenrandes) folgende Werte ermittelt: Randnummer 40 -
- Mai 2008: 30-0-10 Vergleich links: 35-0-20 -
- November 2009: 40-0-12 Vergleich links: 40-0-
- Randnummer 41 Demnach besteht hinsichtlich des rechten unteren Sprunggelenks ebenfalls nur eine geringgradige Bewegungseinschränkung, wie Dr. E überzeugend ausgeführt hat. In der Folgezeit ist insoweit zudem eine weitere Besserung eingetreten; denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S aufgrund der Untersuchung des Klägers am
- April 2010 ist das rechte untere Sprunggelenk nunmehr frei beweglich. Randnummer 42 Von Vorstehendem ausgehend ist ein höherer Grad der MdE bzw. ein höherer GdS als 10 für die vom Beklagten festgestellte Schädigungsfolge auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger geltend gemachten Minderbelastbarkeit und Schmerzsymptomatik des rechten Fußes bei einer zwischenzeitlich nachgewiesenen geringen posttraumatischen Arthrose im rechten oberen Sprunggelenk nicht gerechtfertigt. Dies hat insbesondere der Sachverständige Dr. E in seinen Gutachten vom
- Mai 2008 nebst Ergänzung vom
- Juni 2009 und vom
- November 2009 ausführlich dargelegt und der Sachverständige Dr. S in seinem Gutachten vom
- Mai 2010 bestätigt. Danach fanden sich bei dem Kläger keine Hinweise auf eine ausgeprägtere Minderbelastbarkeit und Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Fußes. Auffällige Veränderungen am rechten Sprunggelenk bestanden nicht. Der Bandapparat war stabil. Der Gang des Klägers war stets flüssig, raumgreifend und erfolgte mit seitengleicher Abrollung der Füße. Bei der Prüfung des Umfangs der Muskulatur der Beine ergaben sich bei der Untersuchung durch Dr. E am
- Mai 2008 keine Differenzen; bei der Untersuchung am
- November 2009 ergab sich zwar ein um 1 cm geringerer Umfang des rechten Unterschenkels, allerdings bei deutlicher Zunahme der Muskelmasse beider Beine. In seinem Gutachten vom
- Mai 2010 sah Dr. S bei normaler Verschwielung der Füße im Seitenvergleich insgesamt keine Hinweise mehr auf eine Minderbenutzung des rechten Fußes. Übereinstimmend haben die Sachverständigen zudem festgestellt, dass die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenks weder beim Heben und Senken noch beim Ein- und Auswärtsdrehen des Fußes endgradig schmerzhaft war. Druckschmerzen zeigten sich lediglich im Bereich der vorderen äußeren Gelenkkapsel bzw. der Talusschulter. Missempfindungen zeigten sich zudem im Bereich der Operationsnarbe. Eine gering positive Schwellung vermochte Dr. S zwar im Bereich des hinteren Sprunggelenks festzustellen; eine erhebliche Schwellneigung hat Dr. S jedoch messtechnisch ausgeschlossen. Gegen eine erhebliche Minderbelastbarkeit und Schmerzsymptomatik spricht zudem, dass seit Juli 2001 eine fortlaufende fachärztliche Behandlung des klägerischen Fußleidens offenbar nicht mehr notwendig war. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht hat der Kläger als behandelnde Ärzte lediglich den Arzt für Chirurgie Dipl.-Med. K und die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B angegeben. Wie dem Befundbericht des Arztes K vom
- Januar 2006 zu entnehmen ist, suchte der Kläger diesen jedoch zuletzt am
- Juli 2001 auf. Die Ärztin Dr. B suchte der Kläger ihrem Befundbericht vom
- Januar 2006 zufolge zuletzt am
- April 2003 auf; hinsichtlich des Fußleidens verweist die Ärztin auf den behandelnden Arzt Dipl.-Med. K. Soweit der ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Orthopädie Dr. A vom
- März 2009 zu entnehmen ist, dass dieser den Kläger am
- März 2009 behandelte, ergibt sich nichts anderes. Denn auch nachfolgend hat der Kläger weder gegenüber Dr. E noch gegenüber Dr. S angegeben, in ärztlicher Behandlung zu sein; ebenso wenig hat der Kläger gegenüber den Sachverständigen angegeben, Schmerzmittel einzunehmen. Im Übrigen sah auch der Arzt Dr. A wegen der Fußerkrankung des Klägers keinen besonderen Handlungsbedarf; als Therapie empfahl er „Eigenübungen“ und die Einnahme von Schmerzmitteln nach Bedarf. Die von ihm angegebene schmerzhafte Dorsalextension und Supination des rechten Sprunggelenks bei entsprechend stärkeren Bewegungseinschränkungen wurde schließlich nachfolgend durch die Sachverständigen Dr. E und Dr. S nicht bestätigt. Demnach ist in Übereinstimmung mit den Sachverständigen davon auszugehen, dass eine Behandlungsbedürftigkeit des anerkannten Versorgungsleidens nicht mehr besteht. Randnummer 43 Ein höherer Grad MdE/GdS als 10 ergibt sich auch nicht für den Zeitraum vom
- Mai 2000 bis zum
- Mai 2001; den Ausführungen der Sachverständigen Dr. und kann insoweit nicht gefolgt werden. Denn auch für diesen Zeitraum kann keine schädigungsbedingte nicht nur vor-übergehende, das heißt über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende, Gesundheitsstörung im Sinne von Teil A Nr. 18 Abs. 5 AHP 1996 (Seite 31), 2004, 2005, 2008 (jeweils Seite 23) und Teil B Nr. 2 f. der Anlage zu § 2 VersMedV (Seite 8) festgestellt werden, deren funktionelle Auswirkungen mit einem höheren Grad der MdE/GdS als 10 zu bewerten sind. So ist auch der von dem Beklagten beauftragte Arzt für Chirurgie Dr. H in seinem Gutachten nach Untersuchung des Klägers am
- Februar 2001 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Kläger bei einer Dorsalextension/Plantarflexion von 10-0-50 und einer im Vergleich zum linken unteren Sprunggelenk um ¼ verminderten Beweglichkeit des rechten unteren Sprunggelenks lediglich eine geringgradige Bewegungseinschränkung des oberen und unteren rechten Sprunggelenks bestehe und ein höherer Grad der MdE als 10 auch unter Berücksichtigung der bestehenden Schmerzsymptomatik nicht gerechtfertigt sei. Dem entsprechen seine Ausführungen, dass der Kläger bei der Untersuchung am
- Februar 2001 ein normales Gangbild mit raumgreifenden Schritten gezeigt habe, der Einbeinstand sowie der Zehen- und Hackenstand ihm beidseits möglich und die Hocke rechtsseitig lediglich endgradig eingeschränkt gewesen seien. Randnummer 44 Wie schließlich das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Höherbewertung des Fußleidens für den Zeitraum vom
- Mai 2000 bis zum
- Mai 2001 auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger in den Zeiten vom
- April 2000 bis
- Mai 2000 und vom
- Mai 2000 bis
- Mai 2000 sowie vom
- April 2001 bis
- April 2001 stationär behandelt werden musste und vom
- Mai 2000 bis zum
- August 2000 sowie vom
- April 2001 bis zum
- Mai 2001 arbeitsunfähig war. Denn eine so genannte Heilungsbewährung sehen die AHP 1996 wie auch die nachfolgenden AHP und die Anlage zu § 2 VersMedV nur für hier nicht vorliegende Ausnahmefälle vor. Demnach beurteilt sich der Grad der MdE/GdS des Klägers auch für den Zeitraum vom
- Mai 2000 bis zum
- Mai 2001 ausschließlich nach den nicht nur vorübergehend bestehenden funktionellen Beeinträchtigungen des (erstmals) am
- April 2000 operierten Sprunggelenks, die, wie dargelegt, einen höheren Grad der MdE/GdS nicht rechtfertigen. Randnummer 45 Nach dem Vorstehenden greifen die Einwendungen des Klägers, das Sozialgericht habe die tatsächlichen Funktionseinschränkungen seines Fußes nicht ausreichend gewürdigt, nicht durch. Dass er nach seinen Angaben die Hocke rechtsseitig nur noch auf Zehenspitzen einnehmen kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere begründet dieses Vorbringen keine erheblichen Zweifel an der Verwertbarkeit der vorliegenden Gutachten; einer weiteren Sachaufklärung bedarf es deshalb nicht. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgte dem Ausgang des Verfahrens. Randnummer 47 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073041