2 Nr. 5 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt es sich um solche Leistungen. Randnummer 12 Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte kann sie auf den als Rechtsgrundlage ausschließlich in Betracht kommenden § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen. Soweit danach in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Randnummer 13 Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zu einer Teilaufhebung hinsichtlich der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 29. Februar 2008 führt, ist dadurch eingetreten, dass dem Konto des Klägers am 17. Januar 2008 der Betrag in Höhe von 34,41 EUR gutgeschrieben wurde.
1 Satz 4 SGB II in der seit dem
O zur Folge, dass Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse unwirksam sind. Die Rückzahlung gehörte jedoch nicht zur Insolvenzmasse. Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
O gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten dabei entsprechend. Daneben gelten auch die sozialrechtlichen Pfändungsregelungen des § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I). Die Heiz- und Betriebskostenrückzahlung unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung. Die genannten Vorschriften finden in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung zwar keine unmittelbare Anwendung, da sie lediglich Sozialleistungen und Arbeitseinkommen erfassen. Der Pfändungsschutz ergibt sich jedoch aus einer entsprechenden Anwendung des § 54 Abs. 4 SGB I, da die Rückzahlung
1 Satz 4 SGB II a. F. wirtschaftlich an die Stelle der Leistungen für Unterkunft und Heizung tritt (Landgericht Berlin, Beschluss vom 29. September 2008, 86 T 497/08). Den Vorschriften des Pfändungsschutzes ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zu legen, wonach aus der Garantie der Menschenwürde
1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 1 GG nicht nur die Verpflichtung des Staates folgt, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, sondern auch das Gebot, dem Bürger das Einkommen bis zu diesem Betrag nicht zu entziehen (Beschluss vom 29. Mai 1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86,BVerfGE 82, 60, 85). Dieser für die Durchsetzung fiskalischer Interessen des Staates ausgesprochene Grundsatz gilt auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, wobei zugleich auch die Belange des Gläubigers mit zu berücksichtigen sind. Denn auch für das Gläubiger-Schuldner-Verhältnis muss gelten, dass der Staat grundsätzlich nicht Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stellen kann, um einem Einzelnen den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist. Der Pfändungsschutz soll dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit infolge der Pfändung entgegenwirken. Die Sozialhilfeträger sollen dauerhaft entlastet werden, der Steuerzahler soll nicht indirekt für private Verbindlichkeiten aufkommen müssen (BR-Drucksache 663/07, S. 16). Nach dieser Maßgabe ist die Heiz- und Betriebskostenrückzahlung pfändungsfrei, da sie
1 Satz 4 SGB II a. F. zur Deckung der zum Existenzminimum gehörenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung benötigt wird. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der seit dem
2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen an einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, in die Insolvenzmasse fallen, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073066
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