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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat L 5 AS 1973/10 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei abstrakt förderungsf

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei abstrakt förderungsfähigem Hochschulstudium auch während vorlesungsfreier Zeit - keine besonderer Härtefall - kein Unterkunftskostenzuschuss - Bestimmtheit des Rücknahmebescheides - grobe Fahrlässigkeit durch Nichtbeachtung des Merkblattes SGB 2 Leitsatz

  1. Ein Verwaltungsakt ist nur dann unbestimmt, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (vgl BSG vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R, vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R = BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2 und vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R = SozR 4-4200 § 31 Nr 3). (Rn.18)
  2. Die Außerachtlassung eines Merkblattes begründet grundsätzlich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (vgl BSG vom 20.9.1977 - 8/12 RKg 8/76 = BSGE 44, 264 = SozR 5870 § 13 Nr 2). (Rn.25) Orientierungssatz
  3. Zum Leistungsausschluss gem § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 bei abstrakter Förderungsfähigkeit des Studiums gem § 2 BAföG auch während vorlesungsfreier Zeiten und zum Nichtvorliegen eines besonderen Härtefalls iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB
  4. (Rn.21)
  5. Der Anspruch auf einen Unterkunftskostenzuschuss gem § 22 Abs 7 SGB 2 in der ab 1.1.2007 geltenden Fassung setzt den tatsächlichen Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen voraus. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  6. September 2010, S 168 AS 15499/09, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  7. September 2010 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung der ihr bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Randnummer 2 Die 1961 geborene Klägerin bezog bis zum
  8. September 2006 in K laufende Leistungen nach dem SGB II von dem dort zuständigen Jobcenter. Mit Wirkung ab dem
  9. August 2006 mietete sie eine Wohnung in B an. Die behördliche Anmeldung erfolgte zum
  10. September
  11. In der Zeit vom
  12. Oktober 2006 bis zum
  13. Juli 2008 nahm die Klägerin an der Freien Universität B als immatrikulierte Studentin am Studiengang der Rechtswissenschaften teil. In dieser Zeit bezog sie keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Sie hatte bereits zuvor ein Hochschulstudium absolviert, für das BAföG-Leistungen bewilligt worden waren. Randnummer 3 Am
  14. September 2006 beantragte sie beim Beklagten zunächst formlos Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In dem nachgereichten Antragsvordruck verneinte sie die Frage, ob sie Auszubildende – auch in Schulausbildung – sei. Sie bestätigte mit ihrer Unterschrift vom
  15. Oktober 2006, das „Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)“ erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. In dem Merkblatt heißt es zu Ziffer 4.1 („Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II?“) unter anderem: „Auch Auszubildende, Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und Studenten erhalten in der Regel keine Leistungen“. Randnummer 4 Der Beklagte bewilligte daraufhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nämlich Randnummer 5 - mit Bescheid vom
  16. Oktober 2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom
  17. November 2006 und vom
  18. März 2007 und des Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheides vom
  19. März 2007 für die Zeit vom
  20. Oktober 2006 bis zum
  21. März 2007, - mit Bescheid vom
  22. März 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom
  23. Juni 2007 für die Zeit vom
  24. April 2007 bis zum
  25. September 2007, - mit Bescheid vom
  26. September 2007 für die Zeit vom
  27. Oktober 2007 bis zum
  28. März 2008, - mit „Änderungsbescheid“ vom
  29. März 2008 für die Zeit vom
  30. April 2008 bis zum
  31. September
  32. Randnummer 6 In der Zeit vom
  33. Oktober 2006 bis zum
  34. Mai 2008 ergaben sich dadurch insgesamt Leistungen in Höhe von 12.354,67 EUR. Randnummer 7 Am
  35. April 2008 teilte die Klägerin einem zuständigen Mitarbeiter des Beklagten im Rahmen eines persönlichen Gespräches mit, dass sie sich in einem Studium befinde. Auf Aufforderung der Behörde legte sie am
  36. Mai 2008 eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und am
  37. August 2008 eine Exmatrikulationsbescheinigung vor. Mit Bescheid vom
  38. August 2008 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem
  39. Oktober 2007 auf. Nach einer mit Schreiben vom
  40. August 2008 durchgeführten Anhörung hob der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  41. September 2008 die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom
  42. Oktober 2006 bis zum
  43. Mai 2008 auf und forderte einen Betrag in Höhe von 12.354,67 EUR zurück. Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  44. April 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung gab sie an, die Leistungsbewilligungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Klägerin unterliege als Studentin einem gesetzlichen Leistungsausschluss und könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Randnummer 8 Hiergegen hat die Klägerin am
  45. Mai 2009 Klage beim Sozialgericht Berlin mit folgender Begründung erhoben: Jedenfalls hinsichtlich der vorlesungsfreien Studienzeit bis zum
  46. Oktober 2006 bestehe kein Leistungsausschluss, weil diese Zeit lediglich der Studienvorbereitung diene, wofür bei ihr wegen der Kenntnisse aus dem vorangegangenen Hochschulstudium kein Bedarf bestanden habe. Insgesamt genieße sie Vertrauensschutz. Sie habe bereits das Jobcenter K über die „Absicht ein Studium aufzunehmen“ informiert, ohne über einen möglichen Leistungsausschluss belehrt worden zu sein. Das Merkblatt des Beklagten habe sie niemals erhalten. Anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache beim Beklagten am
  47. April 2008 habe sie von ihrem Studium berichtet. Sie sei aber wiederum nicht über einen Leistungsausschluss belehrt worden. Aus der von Anfang an fehlenden Beratung ergebe sich ein Herstellungsanspruch, weil sie sich bei rechtzeitiger Beratung exmatrikuliert hätte. Randnummer 9 In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom
  48. September 2010 ist die Klägerin persönlich angehört worden. Hierbei hat sie angegeben, sie habe gedacht, es sei für den Beklagten unerheblich, was sie in ihrer Freizeit unternehme. Sie wisse jetzt nicht mehr, was sie sich dabei gedacht habe, als sie angegeben habe, dass sie keine Auszubildende sei. Erst am
  49. Januar 2008 habe sie in einer Maßnahme des Jobcenters erfahren, dass Studenten nicht leistungsberechtigt seien. Sie wisse nicht mehr so genau, warum sie dem Jobcenter trotzdem keine Mitteilung von ihrem Studium gemacht habe. Sie habe nicht gewollt, dass das Jobcenter von Dritten über ihr Studium informiert werde. Den Leistungsantrag habe sie einfach so unterschrieben. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob sie das Merkblatt erhalten habe. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom
  50. September 2010 insoweit stattgegeben, als es den Aufhebungsbescheid vom
  51. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  52. April 2009 insgesamt und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  53. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  54. April 2009 hinsichtlich der Zeiten vom
  55. Oktober 2006 bis zum
  56. Januar 2008 und vom
  57. April 2008 bis zum
  58. Mai 2008 aufgehoben hat. Der Aufhebungsbescheid vom
  59. August 2008 sei wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig, weil der Endzeitpunkt der Aufhebung aus dem Verfügungssatz nicht hervorgehe. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  60. September 2008 sei hinsichtlich der Zeit vom
  61. Oktober 2006 bis zum
  62. Januar 2008 rechtswidrig, weil sich die Klägerin insoweit auf Vertrauensschutz berufen könne. Die Angabe in dem Antragsvordruck, dass sie sich nicht in Ausbildung befinde, sei jedenfalls nicht grob fahrlässig erfolgt. Landläufig werde zwischen Ausbildung und Studium unterschieden. In dem Vordruck werde zudem ausschließlich danach gefragt, ob der Antragsteller ein Auszubildender sei. Eine Beratung der Klägerin habe zudem nie stattgefunden. Schließlich habe die Klägerin glaubhaft angegeben, sie habe sich gedacht, es sei für den Beklagten unerheblich, was sie in ihrer Freizeit mache. Erst ab dem
  63. Januar 2008 habe die Klägerin nach eigenen Angaben von dem fehlenden Leistungsanspruch gewusst. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  64. September 2008 sei aber auch hinsichtlich der Zeit vom
  65. April 2008 bis zum
  66. Mai 2008 rechtswidrig, weil er nicht ausdrücklich den diesen Zeitraum betreffenden Bescheid vom
  67. März 2008 aufhebe. Randnummer 11 Der Beklagte hat gegen die ihm am
  68. September 2010 zugestellte Entscheidung am
  69. Oktober 2010 Berufung eingelegt. Er meint, die angefochtenen Bescheide seien hinreichend bestimmt und die Klägerin genieße wegen des ausgehändigten Merkblattes keinen Vertrauensschutz. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  70. September 2010 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Bescheide vom
  71. August 2008 und vom
  72. September 2008 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  73. April 2009 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 18 Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Der Beklagte hat die durch § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) vorgeschriebene Anhörung durchgeführt. Die Bescheide genügen auch dem Bestimmtheitsgebot aus § 33 Abs. 1 SGB X. Ein Verwaltungsakt ist nur dann unbestimmt, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (Bundessozialgericht, Urteil vom
  74. Dezember 2010, B 14 AS 92/09 R; Urteil vom
  75. Dezember 2009, B 4 AS 20/09 R; Urteil vom
  76. Dezember 2009, B 4 AS 30/09 R). Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Bescheide gerecht. Soweit der Aufhebungsbescheid vom
  77. August 2008 das Ende des Aufhebungszeitraumes noch offen lässt, wird durch den Widerspruchsbescheid vom
  78. April 2009 klargestellt, dass es um die Zeit bis zum
  79. Juli 2008 geht. Dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  80. September 2008 die aufgehobenen Bewilligungsbescheide nicht vollständig erwähnt, ist für die Bestimmtheit unschädlich. Aus dem Verfügungssatz wird aus der Sicht eines verständigen Empfängers unmissverständlich klar, dass die Bewilligungen hinsichtlich des Zeitraumes vom
  81. Oktober 2006 bis zum
  82. Mai 2008 betroffen sein sollen. Zudem werden die aufgehobenen Bescheide im Widerspruchsbescheid benannt. Randnummer 19 Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Aufhebung der Leistungsbewilligungen für die Zeit vom
  83. Oktober 2006 bis zum
  84. Mai 2008 beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II in der ab dem
  85. Januar 2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
  86. Dezember 2003 (BGBl. I 2954, 2966) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) sowie § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X. Soweit danach ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Randnummer 20 Die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom
  87. Oktober 2006 bis zum
  88. Mai 2008 waren rechtwidrig. Die Klägerin hatte in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie unterlag der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser Vorschrift liegt die Erwägung zu Grunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung soll die gemäß § 3 Abs. 3 SGB II nachrangige Grundsicherung davon befreien, eine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (Bundessozialgericht, Urteil vom
  89. August 2010, B 14 AS 24/09 R; Urteil vom
  90. Juli 2009, B 4 AS 67/08 R). Randnummer 21 Die Klägerin befand sich in der Zeit vom
  91. Oktober 2006 bis zum
  92. Juli 2008 in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. Ob eine solche Ausbildung vorliegt, richtet sich nach § 2 BAföG. Diese Vorschrift regelt – von den Besonderheiten des Fernunterrichts (§ 3 BAföG) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 BAföG) abgesehen – den Bereich der abstrakt förderungsfähigen Ausbildungen abschließend. Demgegenüber umschreibt § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf die erste – erfolgreich oder erfolglos beendete – Ausbildung) in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung. Solche individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben jedoch außer Betracht (Bundessozialgericht, Urteil vom
  93. August 2010, B 14 AS 24/09 R). Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das von der Klägerin begonnene Studium der Rechtswissenschaften dem Grunde nach als Besuch einer Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG gefördert werden. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass jedenfalls ihre Studienzeit bis zum
  94. Oktober 2006 nicht unter den Leistungsausschluss falle, weil diese vorlesungsfreie Zeit nicht zur Vorbereitung des Studiums habe genutzt werden müssen, steht dem bereits entgegen, dass eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung gemäß § 15 Abs. 2 BAföG auch die unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit umfasst. Randnummer 22 Die Klägerin erfüllt auch nicht die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II, wonach die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keine Anwendung auf solche Auszubildende findet, (1.) die auf Grund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder (2.) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III bemisst. Randnummer 23 Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch aus § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Danach können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in besonderen Härtefällen als Darlehen geleistet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein besonderer Härtefall dann anzunehmen, wenn wegen einer Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG-Leistungen oder Ausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit drohe. Diese Voraussetzung trägt zweierlei Gesichtspunkten Rechnung: Zum einen entspricht sie dem gesetzgeberischen Willen, neben den gesetzlich vorgesehenen Ausbildungshilfen über das SGB II kein weiteres Hilfesystem zu installieren. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts aus dem SGB II muss die Ausnahme bleiben. Zum anderen gewährleistet sie den Grundsatz des Forderns. Es muss daher eine durch objektive Umstände belegbare Aussicht bestehen – nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind – die Ausbildung werde mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zum Ende gebracht. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem besonderen Härtefall ausgegangen werden, wenn der Lebensunterhalt während der Ausbildung durch Förderung auf Grund von BAföG-Leistungen oder Leistungen der Berufsausbildungsförderung nach dem SGB III oder anderen finanziellen Mittel – sei es Elternunterhalt, Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit oder möglicherweise bisher zu Unrecht gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Vertrauensschutz) – gesichert war, die nun kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen. Gleiches gilt für den Fall der Unterbrechung der bereits weit fortgeschrittenen und bisher kontinuierlich betriebenen Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Erkrankung. Denkbar ist auch, dass die nicht mehr nach den Vorschriften des BAföG oder des SGB III geförderte Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (Urteile vom
  95. September 2007, B 14/11b AS 28/06 R und B 14/11b AS 36/06 R). Nach dieser Maßgabe war hier eine besondere Härte nicht gegeben. Das Studium der Rechtswissenschaften befand sich erst im Anfangsstadium. Der Klägerin drohte auch nicht das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit. Es spricht nichts dagegen, dass sie auch ohne weitere Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Deutschland eine Arbeit finden kann. Randnummer 24 Schließlich hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II in der ab dem
  96. Januar 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
  97. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706, 1709). Die Vorschrift setzt den Bezug von BAföG-Leistungen voraus, was bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben war. Randnummer 25 Die Leistungsbewilligungen beruhten im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf Angaben, welche die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat. Der Klägerin ist auch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X entgegenzuhalten, dass sie die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligungen infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Ob sie bereits dadurch grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, dass sie die Frage, ob sie Auszubildende sei, verneint hat, kann angesichts der umgangssprachliche Unterscheidung zwischen Auszubildenden und Studenten – die auch von dem „Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)“ vorgenommen wird – dahinstehen. Jedenfalls hat sie grob fahrlässig die Mitteilung unterlassen, dass sie Studentin war, obwohl sich dies ihr hätte aufdrängen müssen. Soweit die Klägerin behauptet, sie habe bereits dem Jobcenter K ihre Studienabsicht mitgeteilt, fehlen dafür jegliche Hinweise. Zudem war sie ohnehin gemäß § 60 Abs. 1 SGB I gegenüber dem Beklagten zu vollständigen Angaben verpflichtet. Die Klägerin hat das „Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)“ bei Antragstellung erhalten. Soweit sie das bestreitet, ist diese Behauptung durch ihre in dem Antragsvordruck enthaltene Erklärung und ihre Unterschrift widerlegt. Im Übrigen hat die Klägerin von ihrer Behauptung ohnehin Abstand genommen, indem sie in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht angegeben hat, sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie das Merkblatt erhalten habe. Durch das Merkblatt ist sie auch darüber informiert worden, dass Studenten grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Damit ist der Klägerin die Kenntnis zuzurechnen, dass ein Studium zum Leistungsausschluss führt und zu den mitteilungspflichtigen Tatsachen gehört, die für die Leistungen erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Die Außerachtlassung eines Merkblattes begründet grundsätzlich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (Bundessozialgericht, Urteil vom
  98. September 1977, 8/12 RKg 8/76). Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin war in Anbetracht ihres Bildungsstandes und insbesondere des in Aussicht genommenen Studiums der Rechtswissenschaften in der Lage, die Informationen des Merkblattes zu verstehen. Das Vorbringen der Klägerin, ihr stehe wegen fehlender Belehrungen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu, geht in Anbetracht der zutreffenden Belehrung durch das Merkblatt ins Leere. Randnummer 26 Die Aufhebung scheitert nicht an der Zweijahresfrist aus § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden darf. Im vorliegenden Fall ist ohnehin die Ausnahme des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X einschlägig, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Randnummer 27 Der teilweisen Aufhebung steht auch nicht die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen. Danach muss die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, dieses innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Diese Frist hat der Beklagte eingehalten. Randnummer 28 Die Rückforderung der Leistungen beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB X. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, wobei die Behörde die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen hat. Die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach abweichend von § 50 SGB X sechsundfünfzig Prozent der berücksichtigten Kosten für die Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für die Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten sind, ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht anwendbar, da es sich hier um einen Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X handelt. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073069

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