Schwerbehindertenrecht: Feststellung des Grades der Behinderung; Bildung eines Einzel-GdB bei einer Diabeteserkrankung Orientierungssatz 1. Bei der Feststellung des Einzel-GdB von Diabetes mellitus is
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MedV in der Fassung vom
- Juli 2010 (BGBl. I Seite 928) heranzuziehen. Randnummer 59 Für den erstgenannten Zeitraum (
- Januar 2005 bis zum
- Juli 2010) ist nach der Rechtsprechung des BSG zu berücksichtigen, dass die vorläufige Neufassung des Teil A Nr. 26.15 AHP unter Beachtung der im genannten Urteil vom
- April 2008 dargelegten Grundsätze rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden ist, die vor deren Einführung durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
- September 2008 liegen (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2008 - B 9/9a SB 4/07 R - juris). Nach der vorläufigen Neufassung des Teils A Nr. 26.15 AHP ist der GdB nach Maßgabe der folgenden Tabelle festzustellen: Randnummer 60 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) Randnummer 61 mit Diät allein (ohne blutzuckerregulierende Medikamente) 0, mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung nicht erhöhen 10, mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung erhöhen 20, unter Insulintherapie, auch in Kombination mit anderen blutzuckersenkenden Medikamenten, je nach Stabilität der Stoffwechsellage (stabil oder mäßig schwankend) 30 bis 40, unter Insulintherapie instabile Stoffwechsellage einschließlich gelegentlicher schwerer Hypoglykämien
- Randnummer 62 Häufige, ausgeprägte oder schwere Hypoglykämien sind zusätzlich zu bewerten. Schwere Hypoglykämien sind Unterzuckerungen, die eine ärztliche Hilfe erfordern. Randnummer 63 Die am
- Januar 2009 in Kraft getretene und im Wortlaut mit der vorläufigen Neufassung des Teils A Nr. 26.15 AHP identische Regelung in Teil B Nr. 15.
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MedV in der Fassung vom
- Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) ist indes nicht zur GdB-Bewertung heranzuziehen, da sie den gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zwingend zu berücksichtigenden Therapieaufwand nicht erfasst und aus diesem Grund nichtig ist (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2009 - B 9 SB 3/08 R - juris). Die Feststellung des GdB hat bis zu einer im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben aus § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX stehenden Neufassung der Bestimmungen über den Diabetes mellitus nach den Grundsätzen des Urteils des BSG vom
- April 2008 (B 9/9a SB 10/06 R - juris) zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2009 - B 9 SB 3/08 R - juris). Randnummer 64 Teil B Nr. 15.
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MedV ist in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom
- Juli 2010 (BGBl. I Seite 928) am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt, also am
- Juli 2010, in Kraft getreten. Es ist nach der Rechtsprechung des BSG rechtmäßig, ist mangels Übergangsvorschrift demnach ab diesem Tag anzuwenden (vgl. Urteil vom
- Dezember 2010 - B 9 SB 3/09 R – juris) und hat folgenden Inhalt: Randnummer 65 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) Randnummer 66 Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt
- Randnummer 67 Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt
- Randnummer 68 Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis
- Randnummer 69 Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt
- Randnummer 70 Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen. Randnummer 71 Nach den - hier für die Zeit vom
- Januar 2005 bis
- Juli 2010 maßgeblichen - Grundsätzen des BSG (vgl. Urteil vom
- April 2008 - B 9/9a SB 10/06 R - juris) ist bei der Bewertung des Einzel-GdB von Diabetes mellitus aber auch der Therapieaufwand zu berücksichtigen, soweit er sich auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft nachteilig auswirkt. Der GdB wird relativ niedrig anzusetzen sein, wenn mit geringem Therapieaufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreicht wird. Mit (in beeinträchtigender Weise) wachsendem Therapieaufwand und/oder abnehmendem Therapieerfolg (instabilerer Stoffwechsellage) wird der GdB höher einzuschätzen sein. Dabei sind jeweils - im Vergleich zu anderen Behinderungen - die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Betracht zu ziehen (BSG, Urteil vom
- April 2008 - B 9/9a SB 10/06 R - juris). Für die Zeit ab
- Juli 2010 sieht Teil B Nr. 15.
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MedV ebenfalls eine differenzierte Berücksichtigung des Therapieaufwandes bei Diabetes mellitus vor. Randnummer 72 Der Begriff „Therapieaufwand“ ist im Sinne der Grundsätze der Rechtsprechung des BSG vom
- April 2008 weit auszulegen (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom
- Dezember 2010 - B 9 SB 3/09 R - juris). Die Auslegung orientiert sich an dem Wortsinn des Begriffs Therapie, der die Gesamtheit der Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit mit dem Ziel der Wiederherstellung der Gesundheit, der Linderung der Krankheitsbeschwerden und der Verhinderung von Rückfällen umfasst. Denn es geht im Schwerbehindertenrecht um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, aufgrund derer der von Krankheit betroffene Mensch nicht mehr die Gesamtheit der ihm sozial zugeschriebenen Funktionen unbeeinträchtigt und ungefährdet wahrnehmen kann, auch wenn diese Auswirkungen an sich nur geringfügig sind. Sie können sich bei gewissen stummen Erkrankungen allein aus ärztlichen Handlungsanweisungen, zum Beispiel Diät, Ruhepausen, Schonung, verkürzte Arbeitsbelastung, Meidung bestimmter Außeneinflüsse (zum Beispiel Witterung, Zugluft, Nässe) oder Vorgaben zu bestimmten Körperhaltungen (zum Beispiel Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen usw.), ergeben. Eine eigenständige funktionelle Bedeutung des Therapieaufwands, zum Beispiel ständiger aufwändiger Verbandswechsel, ist insoweit nicht erforderlich. Randnummer 73 Allerdings muss der Therapieaufwand zur Erzielung des Therapieerfolgs (stabilere Stoffwechsellage) medizinisch notwendig sein, um bei der GdB-Bewertung berücksichtigt zu werden. Eine ärztliche Verordnung kann als Nachweis für die medizinische Indikation dienen, ist aber nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines krankheitsbedingten Therapieaufwands. Erforderlich ist allerdings, dass die Therapie tatsächlich durchgeführt wird. Randnummer 74 Zudem ist nur derjenige Therapieaufwand bei der GdB-Bewertung zu berücksichtigen, der sich nachteilig auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX auswirkt. Dies gilt entsprechend für die ab
- Juli 2010 geltende Regelung in Teil B Nr. 15.
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MedV nF. Randnummer 75 Die mögliche Teilhabebeeinträchtigung durch medizinisch notwendigen Therapieaufwand beruht hierbei nicht auf gesundheitlichen Funktionsbeeinträchtigungen, die beim Diabetes mellitus aufgrund der Hypoglykämieneigung und der Instabilität der Stoffwechsellage vorliegen können und ebenfalls Grundlage der GdB-Bewertung sind, sondern auf therapiebedingten Einschränkungen in der Lebensführung oder bei der Gestaltung des Tagesablaufs. Insoweit kann zur Konkretisierung der Grundsätze der Rechtsprechung des BSG auch für die Zeit vor dem 22. Juli 2010 auf die neuen Bewertungsgrundsätze in Teil B Nr. 15.
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MedV nF zurückgegriffen werden, nach denen die insoweit bei der GdB-Bewertung zu berücksichtigenden Teilhabestörungen unter dem Oberbegriff "Einschnitte in die Lebensführung" zusammengefasst sind. Obgleich die Änderung der Anlage zu § 2 VersMedV formal keine Rückwirkung entfaltet und Gerichte und Verwaltung für den Zeitraum bis
- Juli 2010 nicht bindet, ist ihr Inhalt als antizipiertes Sachverständigengutachten bedeutsam. Allgemein ist es zur Vermeidung sachfremder Erwägungen geboten, sich an allgemein gültigen Bewertungskriterien zu orientieren, wie sie in den AHP und der Anlage zu § 2 VersMedV aufgeführt sind. Nach der Begründung zur Verordnungsänderung (BR-Drs. 285/10 Seite 3 zu Nr. 2) zeigen sich Einschnitte in die Lebensführung zum Beispiel bei der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten, der Berufsausübung und der Mobilität. Randnummer 76 Die Intensität der Einschnitte in die Lebensführung und damit der nachteiligen Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist nach der Rechtsprechung des BSG davon abhängig, ob der Therapieaufwand aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit oder Art und Weise festgelegt ist, mit einem Vernachlässigen der Maßnahmen gravierende gesundheitliche Folgen einhergehen können oder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in anderen Lebensbereichen wegen des zeitlichen Umfangs der Therapie erheblich beeinträchtigt wird. Je flexibler die Durchführung der notwendigen Therapie gehandhabt werden kann, desto geringer fällt die Intensität der Teilhabestörung aus. Dies gilt auch für den Fall, dass ein (gelegentliches) Aussetzen der Therapie keine gravierenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen hat oder durch andere Behandlungsmethoden selbstbestimmt kompensiert werden kann. Randnummer 77 Dabei hat das BSG in seinem Urteil vom
- Dezember 2010 erläutert, dass dann, wenn sich der medizinisch notwendige Therapieaufwand seiner Art und Weise nach nicht als krankheitsspezifisch darstellt (zum Beispiel Blutzuckerwertmessungen, Insulininjektionen), sondern allgemein einer gesunden Lebensweise entspricht (zum Beispiel Ernährungsverhalten, körperliche Aktivität), grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine solche Lebensführung zumutbar in den Tagesablauf einbezogen und unter wertender Betrachtung nicht als nachteilige Auswirkung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX angesehen werden kann. Insoweit sind Menschen mit und ohne Behinderung in gleicher Weise dafür verantwortlich, durch eine gesunde Lebensweise den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden oder zu. Hält sich der medizinisch notwendige Therapieaufwand in dem Rahmen dessen, was auch Menschen ohne Behinderung allgemein als gesunde Lebensweise empfohlen wird, kann er mithin im Allgemeinen nicht bei der Bemessung des GdB (hier von Diabetes mellitus) berücksichtigt werden. Das BSG ist des Weiteren davon ausgegangen, dass sportliche Betätigung, soweit sie zur Behandlung einer Krankheit medizinisch notwendig ist, in der Regel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX hat. Nur bei Hinzutreten besonders einschränkender Umstände kann im Einzelfall eine bei der Bemessung des GdB zu berücksichtigende Teilhabebeeinträchtigung angenommen werden, wenn die medizinisch notwendige sportliche Betätigung als Einschnitt in die Lebensführung die Gestaltung des Tagesablaufs in besonderem Maße prägt, weil sie zum Beispiel aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit oder Art und Weise festgelegt ist oder ihrem Umfang nach erheblich über das Maß einer auch Menschen ohne Behinderung empfohlenen gesunden Lebensweise hinausgeht. Randnummer 78 Nach Maßgabe der obigen Ausführungen ergibt sich hier demnach folgendes Bild: Randnummer 79 Dem Befundbericht von Dr. P vom
- März 2009 beigefügte Laborwerte vom
- Dezember 2008 und vom
- Januar 2009 benennen Blutzuckerwerte, die sich im Normbereich bewegen. Nach dem Befundbericht des D vom
- Oktober 2009 betrug indes der Nüchtern-Blutzuckerwert 195 mg/dl und war damit deutlich erhöht. Entsprechendes gilt für den mit Befundbericht des D vom
- September 2010 mitgeteilten Laborwert vom
- September 2010 von 207 mg/dl und die mit Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. P vom
- März 2011 mitgeteilten Laborbefunde vom
- Januar 2011 (178 mg/dl) und vom
- Februar 2011 (316 mg/dl). Die Diabetes-Erkrankung des Klägers wurde dabei mindestens bis zum
- September 2010 (Datum eines Arztbriefs des D, in dem die entsprechende Medikation mitgeteilt wurde) mit Metformin 850 mg medikamentös behandelt. Solange war der Diabetes mellitus bei dem Kläger mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung nicht erhöhen. Denn Metformin führt nicht zur Hypoglykämie (vgl. http://www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=Metformin ). Nach der vorläufigen Neufassung des Teils A Nr. 26.15 AHP ist der GdB demnach im Grundsatz nur mit 10 zu bewerten. Ein Therapieaufwand, namentlich eine Therapie, die - außer der Einnahme von Medikamenten - auch tatsächlich durchgeführt wurde, ist hier auch nicht erkennbar, so dass eine höhere Bewertung des GdB als 10 bis zum
- Juli 2010 hier nicht in Betracht kommt. Randnummer 80 Ab dem
- Juli 2010 ist Voraussetzung für die Bewertung mit einem GdB von 20, dass die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung erleiden. Hier wurde offenbar infolge der bereits genannten Blutzuckerwerte, wie die Fachärztin für Innere Medizin Dr. P im Befundbericht vom
- März 2011 mitgeteilt hat, die Medikation auf Eucreas 50/850 umgestellt. Eine Höherbewertung für den Diabetes Mellitus kommt hier ungeachtet dieser Umstellung, zu der es zwischen dem
- September 2010 und dem
- März 2011 gekommen sein muss, nicht in Betracht. Zwar handelt es sich bei diesem Medikament um ein solches, das eine Hypoglykämie auslösen kann (vgl. http://www.pharmazie.com/graphic/A/27/0-91227.pdf ). Es fehlt aber an der zu fordernden Beeinträchtigung durch Einschnitte in der Lebensführung sowie eine Therapie oder einen Therapieaufwand, so dass ab dem
- Juli 2010 wahrscheinlich – dies kann aber offen bleiben – gar kein Einzel-GdB für die Diabetes-Erkrankung festzustellen sein dürfte. Randnummer 81 Von Vorstehendem ausgehend ergibt sich kein höherer Gesamt-GdB als
- Der mit 40 zu bewertende kardiale Beschwerdekomplex ist infolge der von Seiten der rechten unteren Extremität bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen, die ebenfalls mit (allenfalls) 40 zu bewerten sind, und den Bewegungseinschränkungen beider Ellenbogengelenke, die mit einem GdB von 30 zu bewerten sind, um 30 auf 70 zu erhöhen. Die Funktionsbeeinträchtigungen von Seiten der Wirbelsäule, die mit 20 zu bewerten sind und allenfalls zu leichten Einschränkungen führen, wirken sich nicht GdB-erhöhend aus. Gleiches gilt für den Diabetes mellitus, der wegen der Geringfügigkeit der von ihm ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen ebenfalls außer Betracht bleiben muss, was im Übrigen auch dann der Fall wäre, wollte man ihn mit einem Einzel-GdB von 10 oder gar 20 bewerten. Randnummer 82 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 83 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073074