Gesetzliche Unfallversicherung: Verletztenrente, Aufhebung der Verletztenrente nach Wegfall der Minderung der Erwerbsfähigkeit Orientierungssatz Der vollständige Wegfall einer infolge einer Berufserkr
§ 9Nr.
14). Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit", die „Verrichtung", die „Einwirkungen" und die „Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. etwa BSG, Urteile vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -,
§ 9Nr.
7 und vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -,
§ 8Nr.
17). Gemäß diesen Vorgaben lassen sich bei der BK 3101 folgende Tatbestandsmerkmale ableiten: Es muss eine der dort genannten Tätigkeit verrichtet worden (sachlicher Zusammenhang) und eine Infektionskrankheit aufgetreten sein. Die vorgenannten Merkmale der versicherten Tätigkeit, Verrichtung und Krankheit müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Randnummer 29 Hieran gemessen lag zwar ursprünglich eine BK 3101 mit Krankheitsfolgen vor, welche eine rentenberechtigende MdE mit sich brachten. Demgegenüber trat jedoch ab
- Februar 2005 eine wesentliche Änderung ein. Eine rentenberechtigende MdE liegt seitdem nämlich nicht mehr vor. Es fehlt an der erforderlichen haftungsausfüllenden Kausalität. Die bei der Klägerin fortbestehenden Beschwerden lassen sich nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die die Hepatitis-C-Infektion zurückführen. Vielmehr sind deren Folgen ab
- Februar 2005 abgeklungen. Dies zugrunde gelegt musste – Ermessen eröffnet § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit der Formulierung „ist… aufzuheben“ nicht - die Beklagte zukunftsgerichtet ab eben diesem Zeitpunkt die Verletztenrente entziehen. Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe zunächst ab, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen ist. Soweit das SG zutreffend insbesondere den Ergebnissen der vorprozessualen Begutachtung durch Prof. Dr. H und der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen des erstinstanzlichen Verfahrens Dr. R folgt, wird dessen Einschätzung im Wesentlichen auch durch das Gutachten von Dr. G vom
- Dezember 2010 bestätigt, wonach die fortbestehende Problematik der Muskel- und Gelenkbeschwerden auf degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates zurückzuführen sind, welche auch schon vor der Therapie der Hepatitis C dokumentiert wurden. Auch Dr. G verweist insofern plausibel auf die nach den eingeholten Vorerkrankungsverzeichnissen bestandenen einschlägigen Vorerkrankungen und darauf, dass die unter der Therapie mit Interferon und Ribavirin aufgetretenen Beschwerden bereits zum Zeitpunkt der Aberkennung der Rente am
- Februar 2005 abgeklungen waren, so dass eine berufskrankheitenbedingte MdE nicht mehr besteht. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073108