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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 457/10 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Anspruch eines Beamten auf Leistungen aus der ge

Gesetzliche Rentenversicherung: Anspruch eines Beamten auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei früheren Pflichtbeitragszeiten; Zulässigkeit eines sozialrechtlichen Herstellungsanspr

§ 2und § 3 Abs.

1 Nr. 1 ATG abgestellt werde. Dies zeige, dass sich der Gesetzgeber genau damit auseinandergesetzt habe, für wen § 237 SGB VI gelten solle. Der Kläger habe aus der Rentenauskunft ersehen können, dass er die Voraussetzungen der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nicht erfüllen könne. Die Behauptung des Klägers, die Rentenauskunft vom

  1. Februar 2003 sei falsch, entbehre jeder Grundlage. Standardschriftstücke der Beklagten, wozu unzweifelhaft eine Rentenauskunft zähle, seien selbstverständlich redaktionellen Änderungen unterworfen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 20 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom
  2. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Februar 2008 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, denn er erfüllt die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 3 b und Nr. 4 SGB VI nicht. Einer erweiternden Auslegung sind diese Regelungen nicht zugänglich. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet aus. Randnummer 21 Nach § 237 Abs. 1 SGB VI gilt: Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie Randnummer 22
  4. vor dem
  5. Januar 1952 geboren sind,
  6. das
  7. Lebensjahr vollendet haben,
  8. b) die Arbeitszeit aufgrund von

§ 2und § 3 Abs.

1 Nr. 1 ATG für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,

  1. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert und
  2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Randnummer 23 Der im September 1944 geborene Kläger ist zwar vor dem
  3. Januar 1952 geboren, hat das
  4. Lebensjahr im September 2004 vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren, auf die Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet werden (§ 51 Abs. 1 SGB VI), mit 357 Monaten Beitragszeit erfüllt. Randnummer 24 Er hat jedoch zum einen nicht die Arbeitszeit aufgrund von

§ 2und § 3 Abs.

1 Nr. 1 ATG im genannten Umfang vermindert. Als Beamter wird er von dieser Vorschrift nicht erfasst. Randnummer 25 § 2 Abs. 1 ATG knüpft an Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 2 ATG) an, die für Arbeitnehmer gewährt werden, die nach der Definition der Altersteilarbeit durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) sind (Altersteilzeitarbeit). Randnummer 26 Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Versicherungsfrei sind hingegen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III u. a. Beamte, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben. Nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (LBG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 08. Oktober 1999 (GVBl. I 1999, 446) - a. F. - (jetzt § 61 Abs. 3 Satz 1 LBG i. d. F. des ab 09. April 2009 geltenden Gesetzes vom 03. April 2009 - GVBl. I 2009, 26 - n. F.) verliert der Beamte für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge (Besoldung) (nur), wenn er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, also nicht im Falle seiner Dienstunfähigkeit wegen Krankheit (§ 40 Abs. 1 Satz 3 LBG a. F., § 61 Abs. 1 LBG n. F.). Nach § 45 Abs. 3 LBG a. F., § 62 Satz 1 LBG n. F. erhalten Beamte Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (grundsätzlich) nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften. Randnummer 27 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG setzt der Anspruch auf die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 ATG voraus, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

  1. a)das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v. H. aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und
  2. b)für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Randnummer 28 Die genannten Voraussetzungen des ATG liegen nicht vor, denn nach dem 27. Juni 1995 war weder der Kläger nach dem SGB III versicherungspflichtig beschäftigt noch entrichtete ein Arbeitgeber insbesondere zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 29 Zum anderen hat der Kläger im maßgebenden Zehnjahreszeitraum vor der zum 01. Februar 2009 beanspruchten Rente keine acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Randnummer 30 Der letzte Pflichtbeitrag wurde für Juni 1995 gezahlt. Randnummer 31 Ein Tatbestand, der zur Verlängerung des Zehnjahreszeitraums führen könnte, liegt nicht vor. Randnummer 32 Eine erweiternde Auslegung des § 237 Abs. 1 Nrn. 3 b und 4 SGB VI scheidet aus. Randnummer 33 Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt eine Analogie voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben. Eine Gesetzesanalogie besteht hingegen nicht darin, die Rechtsfolge einer Gesetzesnorm, weil im Einzelfall erwünscht, auf einen im Gesetz nicht geregelten Fall zu übertragen (unter Bezugnahme auf Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, abgedruckt in NJW 2003, 2601 m. w. N.; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 4 R 19/07 R). Randnummer 34 Der Kläger behauptet zwar eine solche Regelungslücke. Er benennt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den von ihm genannten Sachverhalt übersehen haben könnte. Solche Anhaltspunkte gibt es tatsächlich nicht. Randnummer 35 Der Sachverhalt des so genannten „Mischlaufbahn-Beamten“ ist seit eh und je bekannt (vgl. den vom Sozialgericht genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82, abgedruckt in BVerfGE 76, 256 = NJW 1988, 1015 mit den dort genannten zahlreichen Fallgestaltungen). Das ATG trat zum 01. August 1996 in Kraft (Art. 10 Satz 1 Gesetz vom 23. Juli 1996 - BGBl. I 1996 1078), so dass auch die im Beitrittsgebiet bestandenen sozialversicherungsrechtlichen bzw. beamtenrechtlichen Verhältnisse, insbesondere von Lehrern, bekannt waren. Angesichts dessen deutet nichts darauf hin, dass bei Schaffung des ATG der Gesetzgeber davon ausgegangen sein könnte, die Erwerbsbiografien seien homogen verlaufen. Randnummer 36 Die Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 208/96) gibt eindeutig zu erkennen, dass mit dem ATG ein Problem der Sozialversicherung gelöst werden sollte. Nach der Zielsetzung (Seite 1) war Anlass für die vorgesehenen Regelungen die erhebliche Ausweitung der Frühverrentungspraxis in den letzten Jahren. Durch diese Art der betrieblichen Personalanpassung wurden gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung mit Kosten belastet, die letztlich nur über höhere Beitragssätze zu finanzieren waren. Durch den Einsatz von Altersteilzeitarbeit ließen sich unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen, ohne dass dies zu Lasten der Sozialversicherung ginge. Als Lösung (Seite 2) wurde die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für die Sozialpartner vorgesehen, um den gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vereinbaren zu können, um damit gleichzeitig die Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitarbeit und Altersrente durch Umgestaltung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zu gewährleisten. Im besonderen Teil der Gesetzesbegründung zum ATG (Seiten 29, 30, 31 und 32) ist dazu zu den §§ 1 bis 3 ATG weiter ausgeführt: Die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer trägt dazu bei, zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose zu eröffnen und den Arbeitsmarkt zu entlasten. Dies führt bei der Bundesanstalt zu Entlastungen, indem sie von Leistungen für Arbeitslose frei wird, die sie sonst nach dem Arbeitsförderungsgesetz hätte erbringen müssen. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ATG macht die Erbringung der Leistungen davon abhängig, dass der Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens drei Jahre eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hat, die die Beitragspflicht begründet hat. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ATG muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, ... Im besonderen Teil der Gesetzesbegründung zum SGB VI (Seiten 41 und 42) wird zu § 38 SGB VI, mit dem die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bis zum 31. Dezember 1999 geregelt wurde (Gesetz vom 23. Juli 1996 - BGBl. I 1996 1078 und Gesetz vom 20. Dezember 1999 - BGBl. I 1999 2494), zum angefügten Satz „Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Buches liegt vor, wenn für den Versicherten nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 v. H. des Vollzeitarbeitsentgelts gezahlt worden sind“ ausgeführt: Die Ergänzung beschreibt den Personenkreis, der nach Altersteilzeitarbeit Anspruch auf die vorzeitige Altersrente hat. Dabei wird an die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG angeknüpft. Mit dieser Begründung wird damit zugleich deutlich, dass mit § 237 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI zum 01. Januar 2000 lediglich eine Klarstellung der schon bisher geltenden Regelung (so insbesondere Bundestags-Drucksache 14/1831 Seite 9) beabsichtigt war, also seit Schaffung der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit zum 01. August 1996 keine inhaltliche Änderung erfolgt ist. Randnummer 37 Die Entstehungsgeschichte zeigt mithin, dass es entgegen der Behauptung des Klägers kein statusübergreifendes Konzept der Altersteilzeitarbeit gab oder gibt. Randnummer 38 Eine Belastung der Sozialversicherung tritt im Falle einer Frühverrentung des Klägers nicht ein, denn er ist Beamter. Es gibt daher keinen sachlichen Grund, die auf § 39 Abs. 7 und 5 LBG a. F. beruhende Arbeitszeitermäßigung der Verminderung der Arbeitszeit aufgrund von

§§ 2, 3 Abs.

1 Nr. 1 ATG gleichzustellen oder die Zehnjahresfrist auf einen Zeitraum bis zum

  1. Juni 1985 auszudehnen. Randnummer 39 Es ist in der Tat so, dass aus den genannten Gründen der Gesetzesbegründung so genannte „Mischlaufbahn-Beamte“, die zuletzt als Beamte tätig waren, typischerweise nicht von § 237 Abs. 1 SGB VI erfasst werden (sollen). Dabei geht es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darum, Beamte, die von einer beamtenrechtlichen Altersteilzeitregelung Gebrauch machen, rentenversicherungsrechtlich schlechter zu stellen. Es ist vielmehr zu fragen, aus welchem sachlichen Grund der Gesetzgeber berechtigt sein könnte, Beamte im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zu begünstigen, indem er dort den systemwidrigen Sachverhalt der beamtenrechtlichen Altersteilzeitregelung berücksichtigt. Der Kläger verkennt, dass es sich bei den beiden Alterssicherungssystemen, der Beamtenversorgung einerseits und der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits, um unterschiedliche Systeme handelt, so dass jede „Vermengung“ von beamtenrechtlichen Sachverhalten mit solchen Sachverhalten der gesetzlichen Rentenversicherung als systemwidrige Durchbrechung einer besonderen Begründung bedarf. Diese fehlt. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass derjenige, der sich mit seinem (freiwilligen) Wechsel in das Beamtenverhältnis mit den daraus resultierenden Vorteilen entschieden hat, zugleich die Nachteile in Kauf nehmen muss, die sich daraus mit dem gleichzeitigen Eintritt von Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung dort für ihn ergeben. Randnummer 40 Altersrente nach Altersteilzeitarbeit kann der Kläger auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches herleiten. Randnummer 41 Mit diesem von der Rechtsprechung entwickelten Anspruch (vgl. BSG SozR 1200 § 14 Nr. 1) wird ein auf sozialversicherungsrechtlichen Ausgleich durch Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Zustand hergestellt. Er setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Versicherungsträger eine gerade gegenüber dem Antragsteller bestehende Pflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat und daraus ein sozialrechtlicher Nachteil dem Antragsteller ursächlich entstanden ist. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch schafft kein neues Recht. Er ermöglicht lediglich die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger vornehmlich seiner Beratungspflicht in vollem Umfang nachgekommen wäre. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung in Fortbildung des geschriebenen Rechts entwickelt worden und dient dazu, lückenfüllend Entscheidungen und Handlungen durch Verwaltungsfehler zu korrigieren, für die das Gesetz keine ausdrücklichen Vorschriften vorhält (vgl. dazu umfassend Gagel in Sozialgerichtsbarkeit - SGb - 2000, 517 sowie die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung des BSG, Urteile vom
  2. März 2003 - B 4 RA 38/02 R, vom
  3. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R, vom
  4. August 2009 - B 13 R 14/09 R sowie vom
  5. November 2009 - B 13 R 5/09 R). Randnummer 42 Es liegt seitens der Beklagten schon kein Beratungsmangel oder eine irreführende Auskunft vor. Randnummer 43 Die Beklagte hat in der Rentenauskunft vom
  6. Februar 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt sein müssen. Wenn demgegenüber mit dem Widerspruch vorgebracht wurde, die Beklagte habe an keiner Stelle einen Hinweis auf § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI gegeben, zeigt dies, dass der Kläger die Auskunft nicht (vollständig) gelesen hat. Randnummer 44 Der Kläger bezieht sich in seinem Widerspruch auf die Aussagen in der Auskunft zu den Rentenabschlägen und meint, die Beklagte habe damit das Vorliegen der Voraussetzungen der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bestätigt. Dabei verkennt der Kläger jedoch, dass unter den Hinweisen zum maßgeblichen Lebensalter für Altersrenten, die die entsprechende Aussage enthalten, einleitend ausdrücklich und in Fettdruck darauf hingewiesen wird, dass dies, vorausgesetzt, dass die sonstigen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt werden, gilt, was der Kläger offensichtlich ebenfalls nicht gelesen hat. In der redaktionell geänderten Fassung nach der vom Kläger vorgelegten Rentenauskunft vom
  7. Mai 2008 einen anderen Versicherten betreffend wird dies in derselben Weise dargestellt, indem ausgeführt wird: Werden die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) erfüllt, ergibt sich für Sie Folgendes: Kein Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab
  8. April
  9. Mit Rentenabschlag frühester Rentenbeginn ab
  10. April
  11. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente zu dem genannten Zeitpunkt würde zu einer Minderung der Rente um 18,0 % führen. Randnummer 45 Aus dem der Renteninformation vom
  12. Februar 2003 beigefügten Versicherungsverlauf und dem Bescheid vom
  13. Februar 2003 nach § 149 Abs. 5 SGB VI hat der Kläger darüber hinaus ersehen können, dass er wegen des letzten Pflichtbeitrages im Juni 1995 die erforderliche Anzahl von Pflichtbeiträgen im maßgebenden Zehnjahreszeitraum bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllen konnte. Randnummer 46 Die Renteninformation und Rentenauskunft vom
  14. Februar 2003 entsprechen dem Gesetz. Zu darüber hinausgehenden Angaben war die Beklagte nicht verpflichtet. Randnummer 47 § 109 SGB VI in der Bekanntmachung vom
  15. Februar 2002 (BGBl I 2002, 754) bestimmte u. a.: Versicherte, die das
  16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. Versicherte, die das
  17. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und über die ihr zugrunde liegende Altersrente; es sei denn, die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters ist offensichtlich ausgeschlossen (§ 109 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VI). Auf Antrag erhalten Versicherte, die das
  18. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Fall ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde (§ 109 Abs. Satz 1 SGB VI). Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. Sie sind nicht rechtsverbindlich (§ 109 Abs. 4 SGBVI). Randnummer 48 Seit dem
  19. Januar 2004 sieht § 109 SGB VI (im Wesentlichen) Folgendes vor (Gesetz vom
  20. Juni 2001 – BGBl I 2001, 1310 -, Gesetz vom
  21. April 2007 – BGBl I 2007, 554 -, Gesetz vom
  22. Dezember 2007 – BGBl I 2007, 3024 – und Gesetz vom
  23. April 2009 BGBl I 2009, 700): Versicherte, die das
  24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des
  25. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt (§ 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI). Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen (§ 109 Abs. 2 SGB VI). Randnummer 49 Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten: Randnummer 50
  26. Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
  27. Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
  28. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
  29. Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
  30. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind (§ 109 Abs. 3 SGB VI). Randnummer 51 Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten: Randnummer 52
  31. eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
  32. eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
  33. Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung, b) bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, c) nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente zu zahlen wäre,
  34. auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und über die ihr zugrunde liegende Altersrente; diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist,
  35. allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (§ 109 Abs. 4 SGB VI). Randnummer 53 Daraus wird ersichtlich, dass konkrete Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen bestimmten Rentenanspruch in der Renteninformation und Rentenauskunft nicht verlangt werden können. Dies mag der Kläger für unbefriedigend halten. Um eine konkrete Beratung nach § 14 SGB I hat der Kläger jedoch nicht ersucht, so dass die Beklagte dazu nicht verpflichtet gewesen ist. Auf die Möglichkeit einer solchen unentgeltlichen Beratung wurde in der Rentenauskunft vom
  36. Februar 2003 hingewiesen. Randnummer 54 Auf die Frage der Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit der Rentenauskunft kommt es entgegen dem Vorbringen des Klägers und ungeachtet der oben genannten Vorschrift des § 109 SGB VI nicht an, denn sie enthält keine Fehler. Der Kläger hat daher auch auf diese Rentenauskunft vertrauen dürfen. Die Tatsache, dass der Kläger aus ihr die falschen Schlussfolgerungen gezogen hat und sich deswegen in seinem Vertrauen enttäuscht sieht, ist nicht auf ein Verhalten der Beklagten, sondern auf eigenes Verhalten zurückzuführen, denn, wie ausgeführt, hat er die Rentenauskunft ersichtlich nicht (vollständig) gelesen. Für eigenes fehlerhaftes Verhalten des Klägers hat die Beklagte jedoch nicht einzustehen. Randnummer 55 Darüber hinaus könnte der Kläger selbst im Falle einer falschen oder irreführenden Beratung seitens der Beklagten keine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit beanspruchen. Randnummer 56 Wie dargelegt kann mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lediglich der Zustand herbeigeführt werden, der nach dem Gesetz möglich ist. Nach der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis und dem Ende seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung am
  37. Juni 1995 konnte er bei Erteilung der Renteninformation und Rentenauskunft vom
  38. Februar 2003 bis zum
  39. Februar 2009 die Voraussetzungen von acht Jahren Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente nicht mehr erfüllen, es sei denn er wäre aus dem Beamtenverhältnis mit der Folge der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI) ausgeschieden. Randnummer 57 Soweit der Kläger letztendlich geltend macht, ohne die Auskunft hätte er seine Disposition, in Altersteilzeit als Beamter einzutreten, nicht getroffen, verweist er auf einen Sachverhalt, der ohnehin nicht von der Beklagten verändert werden kann. Mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann nämlich keine Amtshandlung verlangt werden, die vom Sozialleistungsträger, also der Beklagten, nicht erbracht werden kann. Randnummer 58 Schließlich enthält die Renteninformation und Rentenauskunft vom
  40. Februar 2003 nicht die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X), nämlich dem Kläger Altersrente nach Altersteilzeitarbeit zu bewilligen. Randnummer 59 Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 61 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073111

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