Gesetzliche Unfallversicherung: Einordnung eines Tischtennisspiels am Rande einer Fortbildungsveranstaltung als betriebliche Tätigkeit Orientierungssatz Die Teilnahme an einem abendlichen Tischtenniss
§ 8Nr.
24 m. w. N.). Randnummer 27 Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nrn. 70 und 84). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG Urteil vom
- April 2009 – B 2 U 29/07 R –, in Juris m. w. N.). Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestandes nach §§ 2 ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
- Aufl. 2008, Randnr. 3b zu § 128 m. w. N.). Randnummer 28 Dass der Kläger am Abend des
- März 2007 bei der von seinem Arbeitgeber organisierten Fortbildungsveranstaltung im betrieblichen Gästehaus eine Achillessehnenruptur links erlitten hat, steht ebenso fest wie sein Versicherungsschutz aufgrund seiner versicherten Tätigkeit als Angestellter der M-J AG nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Jedoch steht die von dem Kläger zum Zeitpunkt des Ereignisses ausgeübte Verrichtung – das Tischtennisspiel – nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dieser versicherten Tätigkeit bei der M-J AG. Randnummer 29 So ist bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG Urteil vom
- September 2009 – B 2 U 27/08 R -, in Juris; Urteil vom
- Oktober 2006 – B 2 U 20/05 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19). Der erforderliche innere bzw. sachliche Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG Urteil vom
- Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -,
§ 8Nr.
16, Urteil vom 09. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R -,
§ 8Nr. 2; BSG in Soz
R 3-2200 § 548 Nr. 84, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen (BSG Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 12/07 R -,
§ 135Nr.
2). Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG Urteil vom
- Juli 1997 – 2 RU 36/96 -, in SozR 3-2200 § 548 Reichsversicherungsordnung <RVO> Nr. 32; Urteil vom
- August 1994 – 2 RU 23/93 –, in SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 21, jeweils mit w. N.). Randnummer 30 Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff.; zuletzt BSG Urteile vom
- September 2009 – B 2 U 27/08 R -, in Juris,
- Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -,
§ 8Nr.
11, und 09. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R –,
§ 8Nr.
2) oder an Betriebssport (BSG Urteil vom
- Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -, a. a. O.; Urteil vom
- Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R –, in Juris) teilnimmt. Randnummer 31 Versicherungsschutz als Betriebssport ist hier nicht gegeben, da es – abgesehen von den weiter erforderlichen Kriterien – bei dem Tischtennisspiel schon an der erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung des Klägers fehlt. Denn eine sportliche Betätigung kann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur stehen, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfscharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und die Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG Urteile vom
- Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R – und
- Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R –, jeweils a. a. O.). Randnummer 32 Die Teilnahme an dem Tischtennisspiel folgt auch nicht aus den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten des Klägers. Randnummer 33 Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Nur im Rahmen des arbeitsvertraglich Geschuldeten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechtes Arbeiten zuweisen. Diese Arbeiten und Dienste sind versicherte Tätigkeiten (vgl. hierzu BSG Urteil vom
- Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, a. a. O.; Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg Urteil vom
- August 1991 – L 2 U 702/91 –, in Breithaupt 1992, 210; Bayerisches LSG Urteil vom
- September 1989 – L 10 U 44/97 –, in Breithaupt 1990, 388). Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter (Bezirksleiter) im Vertrieb der M-JAG beschäftigt. Die aktive Teilnahme an einem Tischtennisspiel gehörte erkennbar nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, denn diese bezogen sich auf den Vertrieb der von der M-J AG hergestellten Produkte bzw. die Betreuung ihrer Kunden. Randnummer 34 Zwar handelte es sich bei dem vom Arbeitgeber in W veranstalteten Seminar „Konfliktkompetenz“ für den Kläger um eine vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasste Geschäfts– oder Dienstreise. Jedoch gibt es auch bei Geschäfts- und Dienstreisen keinen Versicherungsschutz „rund um die Uhr“ (BSG Urteil vom
- Mai 1997 – 2 RU 29/96 –, in Juris). Es ist vielmehr wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen sind. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet. Bei der unfallbringenden Verrichtung - Tischtennisspiel – handelte es sich um eine typische Freizeitbeschäftigung. Ausweislich der vom Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen endete das tägliche Veranstaltungsprogramm mit dem Abendessen. Allein der Umstand, dass ein abendliches – geselliges – Beisammensein der Seminarteilnehmer durch die im Gästehaus des Arbeitgebers bereitgestellten Beschäftigungsmöglichkeiten (Bar, Tischtennis, Kicker, Billard sowie Karten- und Brettspiele) und die Möglichkeit, kostenlos Getränke und Speisen zu sich zu nehmen, unterstützt wurde, lässt den Freizeitcharakter der abendlichen Beschäftigung noch nicht entfallen. Die pauschalen Angaben des Arbeitgebers in der Auskunft vom
- November 2008, wonach die Abende dazu dienen sollten, die Seminarinhalte zu reflektieren, Ungeklärtes zu erfragen und Widersprüchliches zu diskutieren sowie praktische Erfahrungen im Umgang mit dem Thema auszutauschen, findet keine Bestätigung in den objektiven Umständen. So fand eine konkrete Planung und Strukturierung der Abende im Sinne der in der Arbeitgeberauskunft formulierten Zwecksetzung sowie eine Integration ins Veranstaltungsprogramm offensichtlich nicht statt. Für die Seminarteilnehmer bestand nach dem Abendessen auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem geselligen Beisammensein oder gemeinsamen sportlichen und/oder spielerischen Aktivitäten. Zudem ist weder nach der Auskunft des Arbeitgebers noch nach den Angaben des Klägers ersichtlich, dass durch konkrete Maßnahmen seitens der Seminarleitung eine auf das Seminarthema bezogene Gesprächsführung im Rahmen des geselligen Beisammenseins gesichert wurde. Der kollegiale Erfahrungsaustausch im Rahmen von Tätigkeiten, die der Unterhaltung und Geselligkeit dienen, begründet auch am Rande von Tagungen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen in der Regel keinen Versicherungsschutz für diese dem privaten Bereich zuzurechnenden Freizeitaktivitäten (vgl. BSG Urteil vom
- August 1994 - 2 RU 23/93 -, a. a. O., BSG Urteil vom
- August 1992 – 2 RU 43/91 -, in SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; s. auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom
- November 2010 – L 8 U 2983/10 -, in Juris). Im Übrigen hat der Kläger selbst nichts Konkretes zu Inhalt und Umfang der kollegialen Gespräche beim Tischtennisspiel bzw. geselligem Beisammensein an der Bar und den jeweiligen Gesprächspartnern vorgetragen. Allein die räumliche Nähe von Tischtennisplatte und Bar zu Seminarräumen und Speisesaal vermag einen sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht zu begründen. Es ist auch nicht erkennbar, dass hier besondere Gefahr bringende Umstände der Unterkunft – des Gästehauses der M-JAG – den Achillessehnenriss wesentlich bedingt haben. Randnummer 35 Ebenso wenig kann Versicherungsschutz unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung angenommen werden. Das BSG hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BSG Urteile vom
- September 2009 – B 2 U 27/08 R -,
- Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, und
- Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R -, jeweils a. a. O.) die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Die Zusammenkunft muss der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und dem Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen. Die Veranstaltung muss deshalb möglichst allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Insbesondere reicht es nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom
- September 2009 – B 2 U 27/08 R -,
- Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R – und
- Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R -, jeweils a. a. O.). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG Urteil vom
- Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, a. a. O.). Denn der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. hierzu u. a. BSG Urteile vom
- Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R – und
- Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, a. a. O.). Sofern der Arbeitgeber des Klägers in seiner Auskunft vom
- November 2008 zum Ausdruck brachte, die abendlichen Aktivitäten, wie Tischtennis, Kicker etc., hätten der Förderung der Identifikation mit dem Unternehmer sowie des Teamgeistes der Seminarteilnehmer gedient, reicht dies nicht aus, um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und damit Versicherungsschutz zu begründen. Denn jede gemeinsame Freizeitgestaltung fördert den Zusammenhalt unter Kollegen und wirkt sich positiv auf die Teamfähigkeit aus. Um als der Gemeinschaftspflege dienend im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden zu können, ist des Weiteren erforderlich, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten offen steht. Dieses Kriterium ist offensichtlich nicht erfüllt. So erfolgte die Einladung zum Seminar in W nur an einen ausgewählten Kreis von Arbeitnehmern der M-JAG, nämlich nur an bestimmte Außendienstmitarbeiter. Randnummer 36 Bei dieser Sachlage kann ein sachlicher Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit des Klägers als Außendienstmitarbeiter und seinem Tischtennisspiel auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit begründet werden (vgl. zuletzt: BSG Urteil vom
- November 2008 - B 2 U 31/07 R -, in Juris). Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken dient. Zur Überzeugung des Senates handelte es sich bei dem Tischtennisspiel um eine rein private Freizeitgestaltung, d. h. es diente - anders als die Teilnahme an den im Programm ausgewiesenen Seminarveranstaltungen - gerade nicht versicherten Zwecken. Randnummer 37 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073116