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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 R 369/10 Beschluss Gesetzliche Rentenversicherung: Rückwirkende Aufhebung eines Witwenrentenbesche

Gesetzliche Rentenversicherung: Rückwirkende Aufhebung eines Witwenrentenbescheides wegen nachträglicher Änderungen; Bösgläubigkeit bei unterlassener Kenntnisnahme eines Hinweises im Rentenbescheid zu

§ 45Nr.

42). Bezugspunkt für das grobfahrlässige Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde (vgl. Urteil des BSG vom 08. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R -,

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45). Im Allgemeinen besteht für den Betroffenen kein Anlass, einen Verwaltungsakt auf Richtigkeit zu überprüfen, wenn im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht worden sind. Anderenfalls würde das Risiko der rechtmäßigen Umsetzung der korrekten Angaben des Begünstigten von der Behörde auf diesen übergewälzt (vgl. Urteil des BSG vom

  1. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -, a. a. O.). Allerdings sind die Beteiligten im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet, sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren (vgl. Urteile des BSG vom
  2. Dezember 1995 - 11 RAr 75/95 –, in SozR 3-4100 § 105 Nr. 2 und vom
  3. März 1972 - 5 RJ 63/70 -, in SozR Nr. 25 zu § 29 RVO). Daher ist der Adressat eines Verwaltungsakts rechtlich gehalten, einen ihm günstigen Bewilligungsbescheid auch zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Urteil des BSG vom
  4. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -, a. a. O.). Die Unkenntnis ist daher grob fahrlässig, wenn der Adressat, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, auf Grund einfachster und nahe liegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht (vgl. Urteil des BSG vom
  5. August 1987 - 11a RA 30/86 -, in SozR 1300 § 48 Nr. 39). Davon ist bei Fehlern auszugehen, die sich erstens aus dem begünstigenden Verwaltungsakt selbst oder anderen Umständen ergeben und zweitens für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Urteil des BSG vom
  6. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -, a. a. O.). Randnummer 36 Dem Kläger war bereits aus dem Rentenbescheid vom
  7. Juli 1996 grundsätzlich bekannt, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung bei der Witwerrente für waisenrentenberechtigte Kinder ein erhöhter Freibetrag gewährt wird. Unter den „ Mitteilungspflichten “ auf der Seite 4 des Rentenbescheides ist er hierüber ausführlich aufgeklärt worden. Er ist dementsprechend auch seinen Mitteilungspflichten hinsichtlich der Beendigung der Ausbildung seiner Tochter mit Schreiben vom
  8. Juli 2002 nachgekommen. Es musste ihm deswegen bewusst sein, dass das Ende der Ausbildung zu einer Minderung des Freibetrags beim anrechenbaren Einkommen und somit zu einer letztlich erhöhten Einkommensanrechnung und zu einer Minderung seiner Witwerrente führen würde. Im Bewusstsein dessen sprang bei der vollständigen Lektüre der jeweils nur drei Blätter bzw. sechs Seiten umfassenden Bescheide vom
  9. Juni 2003,
  10. Juni 2005 und
  11. Mai 2006 ohne weiteres ins Auge, dass dort jeweils auf Seiten 1 und 2 der Anlage 8 (d. h. dem
  12. Blatt des Bescheides) der zuvor errechnete Freibetrag für ein waisenberechtigtes Kind weiter erhöht wurde: Randnummer 37 „Der Freibetrag erhöht sich für jedes waisenberechtigte Kind um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes: 26,13 EUR x 5,6 = 146,33 EUR. Zu berücksichtigen ist ein Kind = 146,33 EUR.“ Randnummer 38 Soweit der Kläger vorträgt, die Rentenbescheide seien an sich unverständlich, in der Nummerierung der Anlagen verwirrend und für einen über 65- bzw. über 70-jährigen Mann mit altersbedingten Problemen bei der geistigen Beweglichkeit oder Sehfähigkeit nicht zu erfassen, so spricht dies nicht gegen eine grobe Fahrlässigkeit. Denn eine konkrete Betrachtung der streitigen Bescheide zeigt, dass diese nur wenige Seiten umfassen und sich auf wenige wesentliche Elemente beschränken, nämlich die Ausweisung des Rentenzahlbetrags (Nettorente), die Errechnung der Brutto- und Nettorente unter Verwendung des aktuellen Rentenwerts und Abzug der Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge und die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens. Die Darstellung in den Bescheiden ist gleich geblieben über die Jahre, abgesehen von Änderungen beim anrechenbaren Einkommen und den Beiträgen hat es keine gravierenden tatsächlichen Änderungen gegeben. Es handelt sich gerade nicht um lange komplizierte Bescheide mit umfänglichen Berechnungen wie etwa der Erstbescheid vom
  13. Juli
  14. Wie das SG zutreffend aufgezeigt hat, war der Kläger zumindest im Jahre 2000 noch geistig rege genug, um selber eine Überprüfung seiner Rente zu beantragen. Konkrete gesundheitliche Störungen, die ihn vom Lesen der Bescheide oder vom Verständnis derselben hätten abhalten können, hat der Kläger nicht vorgetragen. Alleine die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der aufgehobenen Bescheide das
  15. Lebensjahr überschritten hatte, bedeutet nicht, dass er diese Bescheide nicht lesen musste und nicht einfachste Überlegungen zu deren Verständnis anstellen konnte. Auch der Vortrag des Klägers, die Beklagte hätte die für ihn wichtigen Stellen im Text hervorheben müssen, überzeugt nicht, denn derartige Bescheide enthalten keine unwichtigen Textelemente, so dass eine weitere Unterscheidung nicht möglich ist. Zudem findet sich die relevante Stelle zum Freibetrag in der Anlage 8 gerade nicht in einem Fließtext, der eventuell zum Überlesen verleiten könnte. Im Übrigen hat der Kläger selbst wiederholt auf seine vielfältigen sozialpolitischen und ehrenamtlichen Tätigkeiten hingewiesen, was gerade nicht auf ein ausgeprägtes intellektuelles Defizit schließen lässt. Randnummer 39 Die Beklagte hat bei ihrer Rücknahmeentscheidung auch das erforderliche Ermessen nach § 45 Abs. 1 SGB X ausgeübt. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides vom
  16. Oktober 2007 (Anlage 10) war sich die Beklagte ihres Ermessensspielraums erkennbar bewusst. Sie hat im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens insbesondere ihr eigenes Mitverschulden berücksichtigt und den Vortrag des Klägers aus dem Anhörungsverfahren gewürdigt. Bereits im Anhörungsschreiben vom
  17. Dezember 2006 hat sie auf die Möglichkeit der Prüfung einer unbilligen Härte hingewiesen, der Kläger hat jedoch im Verwaltungsverfahren hierzu keinen konkreten Vortrag unter Vorlage von Nachweisen gemacht. Randnummer 40 Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass zwar die die teilweise Aufhebung des Bescheides vom
  18. Juni 2002 ab dem
  19. Juli 2002 durch den angefochtenen Bescheid vom
  20. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  21. März 2009 letztlich rechtmäßig ist, jedoch maßgebliche Rechtsgrundlage nicht § 45 SGB X, sondern § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X ist, denn der Bescheid ist erst nach seinem Erlass am
  22. Juni 2002 mit dem Entfallen der Waisenrentenberechtigung der Tochter ab dem
  23. Juli 2002 rechtswidrig geworden. Soweit in § 48 SGB X nämlich auf Änderungen nach „Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung“ abgestellt wird, ist jede Änderung nach der Aufgabe des schriftlichen Verwaltungsaktes zur Post gemeint (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, Randnr. 18 zu § 39 SGB X). Randnummer 41 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u. a. aufgehoben werden, soweit Randnummer 42
  24. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit ist damit („soll“) einem eingeschränkten Ermessen unterworfen. Randnummer 43 Nach Absatz 4 der Vorschrift gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend; danach muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres sei Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, zurücknehmen. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Randnummer 44 Die Beklagte durfte den Bescheid vom
  25. Juni 2002 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufheben, denn auch bzgl. dieses Bescheides bestand jedenfalls ab der eigenen Kenntnis des Klägers vom Ende der Ausbildung seiner Tochter am
  26. Juni 2002, zumindest ab dem
  27. Juli 2002 (Zeitpunkt seines Mitteilungsschreibens an die Beklagte) Bösgläubigkeit dahingehend, dass ihm klar sein musste, dass nunmehr eine ungünstigere Einkommensanrechnung stattfinden würde und ihm seine Witwerrente in der bisherigen Höhe nicht mehr zustehen würde, also der Bescheid vom
  28. Juni 2002 in der vorliegenden Form nicht mehr rechtmäßig sein konnte. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Bösgläubigkeit die zur groben Fahrlässigkeit bei § 45 SGB X bereits gemachten Ausführungen. Randnummer 45 Die Beklagte hat auch ein im Rahmen eines hier aufgrund ihres Mitverschuldens anzunehmenden atypischen Falls erforderliches Ermessen hinreichend ausgeübt. Insbesondere ist sie sich einer Pflicht zur Ermessensausübung bewusst gewesen, wie sich sowohl aus der Anhörung als auch aus dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid ergibt, und sie hat ihr eigenes Mitverschulden berücksichtigt. Randnummer 46 Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte die Jahres-Frist für eine rückwirkende Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes eingehalten. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bzw. § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde dann, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zurückgenommen wird, dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Frist beginnt also mit der Kenntnis der Rücknahmegründe, wozu nicht allein die Tatsachen gehören, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsakts ergibt (vgl. z. B. das Urteil des BSG vom
  29. Februar 1996 - 13 RJ 35/94 -,

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27). Vielmehr verlangt dies sowohl eine Kenntnis des rechtserheblichen äußeren Sachverhaltes als auch die Kenntnis der so genannten inneren Tatsachen, sofern diese ebenfalls zu den normierten Tatbestandsvoraussetzungen gehören (vgl. etwa die Urteile des BSG vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 88/99 R -,

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42, und vom

  1. April 2002 - Az.: B 11 AL 69/01 R -, in juris). Randnummer 47 Bei einer Rücknahmeentscheidung, die sich auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit stützt, beginnt die Jahresfrist mithin dann zu laufen, wenn die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass der Kläger die (teilweise) Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt, zu dem die Beklagte aufgrund des ermittelten Sachverhalts Kenntnis von der Bösgläubigkeit des Klägers hatte. Die Frage, wann die Behörde die Tatsachen, die eine abschließende Prüfung der Rücknahmevoraussetzung erlauben, kennt, ist weder ausschließlich anhand objektiver Kriterien noch allein aufgrund der subjektiven Einschätzung der Behörde zu beantworten. Die zeitliche Begrenzung der Rücknahmebefugnis für die Vergangenheit dient der Rechtssicherheit. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht. Hierbei ist hinsichtlich der erforderlichen Gewissheit über Art und Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde, und zwar des für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Sachbearbeiters, abzustellen, es sei denn, deren sichere Kenntnis liegt bei objektiver Betrachtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor (vgl. das Urteil des BSG vom
  2. Juli 2000 – B 7 AL 88/99 R -, a. a. O. m. w. N). Randnummer 48 Zwar lagen hier die Tatsachen, aus denen die Beklagte die grobe Fahrlässigkeit des Klägers abgeleitet hat, bereits im Wesentlichen schon bei Erlass der Bewilligungsbescheide vor. Grobe Fahrlässigkeit ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Begünstigte – der Kläger - die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat. Hierfür muss aber – wie bereits aufgezeigt - eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Ausmaße vorliegen, zu deren Feststellung auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen ist. Die Behörde kann deshalb nicht allein auf den Akteninhalt abstellen, sondern muss vielmehr vor einer Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen geben, abgesehen davon, dass eine solche Anhörungspflicht grundsätzlich aus § 24 SGB X folgt. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X kann daher regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen beginnen (vgl. das Urteil des BSG vom
  3. Juli 2000 – B 7 AL 88/99 R -, a. a. O. m. w. N). Von diesem Grundsatz lässt der vorliegende Fall keine Ausnahme zu. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen anderen Zeitpunkt des Beginns der Jahresfrist rechtfertigen könnten, etwa, wenn die Beklagte bewusst davon abgesehen hätte, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Randnummer 49 Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte, nachdem ihr im Oktober/November 2006 bewusst geworden war, dass bei der Einkommensanrechnung fälschlicherweise ein zu hoher Freibetrag angerechnet worden war, nicht ohne weitere Überprüfung davon ausgehen, dass der Kläger hinsichtlich der erhaltenen Witwerrenten-Zahlbeträge bösgläubig war. Um dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff und den bei dessen Prüfung zu beachtenden Kriterien Rechnung tragen zu können, musste sich die Beklagte zunächst zu aufklärenden Maßnahmen veranlasst sehen. Sie konnte nicht von vornherein ausschließen, dass der Kläger aus seiner Sphäre nicht noch Tatsachen geltend machen konnte bzw. würde, nach denen möglicherweise die Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt war. Die Gelegenheit zu einer solchen Stellungnahme hat die Beklagte dem Kläger mit dem Anhörungsschreiben vom
  4. Dezember 2006 eröffnet. Frühestens mit dem Eingang der Rückäußerung des Klägers vom
  5. März 2007 verfügte die Beklagte somit – i. V. m. dem Akteninhalt - über die notwendigen tatsächlichen Informationsgrundlagen, um die Rücknahmeentscheidung treffen zu können. Randnummer 50 Der Kläger ist schließlich auch ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden, darüber hinaus ist der Bescheid vom
  6. Oktober 2007 hinreichend bestimmt i. S. d. § 33 SGB X. Randnummer 51 Auch die von der Beklagten zugleich mit der Rücknahme geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von 1.706,69 EUR begegnet nach ausführlicher rechnerischer Überprüfung keinen Bedenken. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Wie in dem angefochtenen Bescheid vom
  7. Oktober 2007 im Einzelnen – wenn auch ohne Kenntnis der Einzelberechnungen aus den Verwaltungsakten nur schwer nachvollziehbar - ausgeführt worden ist (vgl. Anlage 1 des Bescheides, insbesondere Seite 5f), erklärt sich der Erstattungsbetrag aus der Gegenüberstellung des ab dem
  8. Juli 2002 bis zum
  9. November 2007 jeweils monatlich zu Recht – d. h. ohne erhöhten Freibetrag – zu beanspruchenden Rentenzahlbetrag mit den tatsächlich erhaltenen Rentenzahlbeträgen, wobei die monatliche Überzahlung jeweils um 50% reduziert wurde, so dass sich letztlich aus einer Gesamtüberzahlung für den Zeitraum vom
  10. Juli 2002 bis zum
  11. November 2007 in Höhe von 3.413,56 EUR nur noch eine Überzahlung in Höhe von 1.706,69 EUR errechnet. Randnummer 52 Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf §
  12. Randnummer 54 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073121

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