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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 471/10 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Große Witwenrente; Rücknahme wegen verschwiegene

Gesetzliche Rentenversicherung: Große Witwenrente; Rücknahme wegen verschwiegenem Einkommens; Vertrauensschutz; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rücknahmebescheides Orientierungssatz 1. Das Ver

schweigen eines Erwerbseinkommens bei der Beantragung einer großen Witwenrente stellt eine mindestens grob fahrlässige Falschangabe dar, auch wenn im Antragsformular nach Einkommen seit Rentenbeginn gefragt wird und das Erwerbseinkommen auch schon vor Eintritt des Rentenanspruchs aus der Witwenrente bezogen wurde. (Rn.70)

  1. Ein Bescheid, der sich auf Tatsachen und Umstände bezieht, die dem Adressaten in weiteren Bescheiden bekannt gemacht wurden (hier: Rücknahme eines Rentenbescheides und Bezugnahme auf eine Rentenberechnung zur Bestimmung der Höhe des Rückforderungsbescheides), ist hinreichend bestimmt. (Rn.66)
  2. Hat ein Betroffener im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bezüglich der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes keine Gründe vorgetragen, die für die Ermessensentscheidung über die Rücknahme relevant sind, ist es ausreichend, wenn die Behörde ihre Ermessensausübung im Bescheid dadurch dokumentiert, dass sie ausführt, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von der (auch teilweisen) Rücknahme nicht absehen zu können. (Rn.82)
  3. Einzelfall zur Berechnung der großen Witwenrente bei Zusammentreffen mehrerer Einkommensarten. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  4. Mai 2010, S 29 R 60/09, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  5. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines große Witwenrente gewährenden Bescheides hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom
  6. November 2005 bis
  7. Mai 2007 und Erstattung von 1 819,99 €. Randnummer 2 Die 1938 geborene, im Beitrittsgebiet wohnhafte Klägerin ist die Witwe des 1935 geborenen und 2005 verstorbenen R G, mit dem sie seit 1960 verheiratet war. Randnummer 3 Die Klägerin war vom
  8. Mai 2005 bis
  9. Mai 2007 gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Sie bezog außerdem ab
  10. August 2005 Altersrente für Frauen in Höhe von 673,99 € monatlich bei einem Zahlbetrag von 607,26 € monatlich bis wenigstens
  11. Mai 2007 (Bescheid vom
  12. Juli 2005). Randnummer 4 Im Juli 2005 beantragte die Klägerin Witwenrente. Sie gab auf die beiden Fragen „Beziehen oder bezogen Sie ab Beginn der Rente wegen Todes aus einem oder mehreren abhängigen Beschäftigungsverhältnissen Arbeitsentgelt bzw. eine der nachstehenden Leistungen (u. a. Rente aus eigener Versicherung aus der Rentenversicherung)“ an, kein Arbeitsentgelt, aber Rente aus eigener Versicherung zu beziehen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  13. August 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab
  14. August 2005, die für den jeweiligen Monat zum Monatsanfang ausgezahlt werde. Sie legte dieser Rente 0,5933 persönliche Entgeltpunkte und 35,3582 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Sie ermittelte für die Zeit ab
  15. August 2005 nach einem Rentenartfaktor von 1,0 eine monatliche Rente von 827,68 € bei einem monatlichen Zahlbetrag von 745,74 € und für die Zeit ab
  16. November 2005 nach einem Rentenartfaktor von 0,6 eine monatliche Rente von 496,61 €. Die Beklagte verfügte zudem, dass die monatliche Rente ab
  17. November 2005 um das anzurechnende Einkommen von 0,34 € - Anlage 8 - auf 496,27 € zu mindern ist, und setzte den Zahlbetrag auf 447,13 € fest. In Anlage 8 Seite 1 des Bescheides ( Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens ) wird dargelegt: Die Rente trifft mit Einkommen zusammen. Es ist deshalb zu prüfen, ob auf die Rente Einkommen anzurechnen ist. Hierfür ist das zu berücksichtigende monatliche Einkommen zu ermitteln. Berechnung für die Zeit ab
  18. August 2005: Das monatliche Einkommen ist aus dem Erwerbsersatzeinkommen für August 2005 zu ermitteln. Erwerbsersatzeinkommen ist die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Monatlicher Zahlbetrag 607,26 €. Die Rente ist bereits um den Beitragsanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung vermindert. Auf die Rente ist das Einkommen anzurechnen, das das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwertes (Ost) von 22,97 € (Freibetrag) übersteigt: 22,97 € x 26,4 = 606,41 €. Das Einkommen übersteigt den Freibetrag um 0,85 €. Hiervon sind 40 v. H. anzurechnen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  19. Mai 2006 nahm die Beklagte zum
  20. Juli 2006 unter Aufhebung des bisherigen Bescheides hinsichtlich der Rentenhöhe eine Neuberechnung vor, wobei sie unverändert den monatlichen Zahlbetrag bei einer monatlichen Rente von 496,61 Euro und einem anzurechnenden Einkommen von 0,34 Euro auf 447,13 Euro festsetzte. Randnummer 7 Nachdem der Beklagten am
  21. Mai 2007 maschinell eine Entgeltzahlung in Höhe von 1 600,00 € für das Jahr 2006 übermittelt worden war, holte sie die Auskünfte der B GmbH vom
  22. Juni 2007 und
  23. Juli 2007 ein. Randnummer 8 Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom
  24. August 2007 mit, es sei beabsichtigt, den Bescheid vom
  25. August 2005 für die Zeit vom
  26. November 2005 bis
  27. Mai 2007 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise zurückzunehmen und überzahlte Rentenbeträge in Höhe von insgesamt 1 819,99 € nach § 50 SGB X zurückzufordern. Die Klägerin übe seit dem
  28. Mai 2005 eine Beschäftigung aus, aus der sie ein Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 400,00 € erhalte, das mit Ausnahme des so genannten Sterbevierteljahres auf die Witwenrente anzurechnen sei. Sie wies auf die beiliegenden Berechnungsanlagen (Rentenberechnung) vom
  29. August 2007 hin. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
  30. Dezember 2007 nahm die Beklagte den Bescheid vom
  31. August 2005 in der Fassung der Folgebescheide mit Wirkung für die Zeit vom
  32. November 2005 bis
  33. Mai 2007 nach § 45 Abs. 1 SGB X hinsichtlich der Rentenhöhe zurück. Sie machte außerdem einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von 1 819,99 € nach § 50 SGB X geltend. Hinsichtlich der Neuberechnung der Rente ab
  34. August 2005 und der Berechnung der Überzahlung verwies sie auf die Rentenberechnung vom
  35. August
  36. Sie setzte ab
  37. November 2005 die monatliche Rente auf 496,61 €, gemindert um das anzurechnende Einkommen von 128,34 € auf 368,27 € bei einem monatlichen Zahlbetrag von 331,82 €, ab
  38. Juli 2006 auf 496,61 €, gemindert um das anzurechnende Einkommen von 91,01 € auf 405,60 € bei einem monatlichen Zahlbetrag von 365,44 € und ab
  39. April 2007 bei einem monatlichen Zahlbetrag von 363,01 € und ab
  40. Juni 2007 auf 496,61 €, gemindert um das anrechnende Einkommen um 0,34 € auf 496,27 € bei einem monatlichen Zahlbetrag von 444,16 € fest. Sie legte als Einkommen neben der Versichertenrente ein Arbeitsentgelt zugrunde. Zur Begründung führte sie aus: Der Bescheid vom
  41. August 2005 beruhe auf Angaben, die die Klägerin in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht habe. Rechtserhebliche Gründe, die der Rücknahme dieses Bescheides entgegenstünden, habe sie nicht vorgetragen. Da das Erfordernis der Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns grundsätzlich die Beseitigung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes erfordere und unter den gegebenen Umständen ein schutzwürdiges Vertrauen nicht zugebilligt werden könne, habe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von der teilweisen Rücknahme des Bescheides nicht abgesehen werden können. Randnummer 10 Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, der Bescheid vom
  42. August 2005 sei nicht rechtswidrig, außerdem seien die neue Rentenhöhe und die Ermittlung des Rückforderungsbetrages unklar, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  43. Juni 2008 zurück. Randnummer 11 Dagegen hat die Klägerin am
  44. Juli 2008 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben, das mit Beschluss vom
  45. Oktober 2008 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) verwiesen hat. Randnummer 12 Sie hat vorgetragen, der Bescheid vom
  46. August 2005 dürfe allenfalls teilweise bezüglich der Rentenhöhe zurückgenommen werden. Dazu liege kein Bescheid vor. Außerdem sei der Bescheid vom
  47. Dezember 2007 deswegen insgesamt unwirksam, da sich die Beklagte nicht auf Berechnungsunterlagen beziehen dürfe, die diesem Bescheid nicht beigefügt gewesen seien. Die Berechnungsunterlagen vom
  48. August 2007 lägen allerdings vor und könnten hinsichtlich der Berechnung nachvollzogen werden. Der Bescheid vom
  49. Dezember 2007 sei nicht hinreichend bestimmt. Randnummer 13 Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom
  50. Mai 2010 die Klage abgewiesen: Der Bescheid vom
  51. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  52. Juni 2008 sei hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X. Für die Bestimmtheit reiche es aus, wenn auf Anlagen oder sonstige Unterlagen verwiesen werde, aus denen sich der Erstattungsbetrag und die Rentenberechnung ergebe. Die Rentenbescheide vom
  53. August 2005 und vom
  54. Juni (gemeint Mai) 2006 seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die Beklagte aufgrund der fehlerhaften Angaben der Klägerin über die Höhe des Einkommens geirrt habe und aufgrund dessen die Rente ohne die vorzunehmenden Abschläge in rechtswidriger Weise gewährt habe. Es sei (auch) Erwerbseinkommen in Höhe von 400,00 € monatlich anzurechnen gewesen. Die Klägerin genieße keinen Vertrauensschutz, da die Rentenbescheide auf unrichtigen Angaben beruhten, welche die Klägerin zumindest grob fahrlässig gemacht habe. Sie habe das weitere Einkommen in Höhe von 400,00 € nicht angegeben gehabt. Dass dieses von entscheidender Bedeutung sein würde, habe sich bei verständiger Würdigung beim Ausfüllen des Antragsformulars aufdrängen müssen. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Der Erstattungsbetrag ergebe sich nachvollziehbar aus der Rentenberechnung vom
  55. August
  56. Randnummer 14 Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am
  57. Mai 2010 eingelegte Berufung der Klägerin. Randnummer 15 Sie meint, keine falschen Angaben gemacht zu haben. Arbeitsentgelt habe sie nicht ab Beginn der Rente wegen Todes, sondern bereits ab
  58. Mai 2005 bezogen. Der Bescheid vom
  59. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  60. Juni 2008 sei nicht hinreichend bestimmt. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der genannten Folgebescheide. Die Klägerin habe nicht ausreichend prüfen können, welche konkreten Bescheide tatsächlich aufgehoben worden seien. Es fehle eine konkrete Berechnung des Erstattungsanspruchs. Es könne von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie sich bezüglich der Berechnung das Anhörungsschreiben zur Prüfung vornehme. Die Beklagte habe zudem Ermessen dahingehend auszuüben, ob sie tatsächlich die Rückforderung vollständig erhebe. Im Übrigen seien die Ausführungen des Gerichtsbescheides widersprüchlich, soweit er einerseits von einer Aufhebung und andererseits von einer Teilaufhebung spreche. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  61. Mai 2010 zu ändern und den Bescheid vom
  62. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  63. Juni 2008 aufzuheben. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 23 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom
  64. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  65. Juni 2008 ist rechtmäßig. Mit diesem Bescheid nahm die Beklagte die Bescheide vom
  66. August 2005 und
  67. Mai 2006 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom
  68. November 2005 bis
  69. Mai 2007 im Umfang der Neuberechnung vom
  70. August 2007 zurück. Dazu war sie berechtigt, denn die Bescheide vom
  71. August 2005 und
  72. Mai 2006 sind rechtswidrig, da sie zu Unrecht das für diesen Zeitraum anzurechnende Arbeitsentgelt aus der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung nicht berücksichtigten und deswegen eine zu hohe große Witwenrente festgesetzt wurde. Vertrauensschutz kann die Klägerin nicht beanspruchen, weil diese Bescheide auf Angaben beruhen, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig bezogen auf das von ihr erzielte Arbeitsentgelt unvollständig gemacht hat. Damit durften auch die zu viel geleisteten Rentenbeträge in Höhe von insgesamt 1.819,99 Euro zurückgefordert werden. Randnummer 24 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide vom
  73. August 2005 und vom
  74. Mai 2006 hinsichtlich der Rentenhöhe ist § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3 Nr. 2 SGB X. Randnummer 25 Danach gilt: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Randnummer 26 Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 27 Die Bescheide vom
  75. August 2005 und vom
  76. Mai 2006 sind begünstigende Verwaltungsakte, denn sie begründen - neben dem hier nicht streitigen Recht auf die große Witwenrente - auch das Recht der Klägerin auf Zahlung dieser Rente in bestimmter Höhe. Diese Bescheide sind rechtswidrig, denn sie setzen unter Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Einkommen die monatliche Rente und damit zugleich den Zahlbetrag für die Zeit vom
  77. November 2005 bis
  78. Mai 2007 rechtsfehlerhaft, nämlich zu hoch, fest. Randnummer 28 Dies folgt aus § 97 SGB VI i. V. m. den §§ 18 a bis 18 e Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Randnummer 29 Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI wird Einkommen (§§ 18 a bis 18 e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt. Randnummer 30 Die Klägerin erzielte solches Einkommen. Randnummer 31 Nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der ab
  79. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes vom
  80. März 2001 (BGBl I 2001, 403) sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen
  81. Erwerbseinkommen,
  82. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
  83. Vermögenseinkommen (und
  84. Elterngeld seit
  85. Januar 2007, Gesetz vom
  86. Dezember 2006, BGBl 1 2006, 2748). Randnummer 32 Allerdings sind, wenn der versicherte Ehegatte vor dem
  87. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem
  88. Januar 1962 geboren ist, bei Renten wegen Todes als Einkommen (nur) zu berücksichtigen:
  89. Erwerbseinkommen,
  90. Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen (§ 114 Abs. 1 SGB IV). Randnummer 33 Erwerbseinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (§ 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Dabei bezeichnet Arbeitsentgelt - mangels einer wie für das Arbeitseinkommen in § 18 a Abs. 2 a SGB IV geregelten eigenständigen Definition - alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Randnummer 34 Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV sind u. a. Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Randnummer 35 Die Klägerin erzielte zum einen Arbeitsentgelt, das aus ihrer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung vom
  91. Mai 2005 bis
  92. Mai 2007 bei der B GmbH resultierte. Nach den Auskünften dieses Unternehmens vom
  93. Juni 2007 und
  94. Juli 2007 betrug das monatliche Arbeitsentgelt ab August 2005 400,00 € und im Kalenderjahr 2005 3.400,00 Euro. Randnummer 36 Zum anderen bezog die Klägerin als Erwerbsersatzeinkommen von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (zwischenzeitlich Rentenversicherung Bund) Altersrente für Frauen ab
  95. August
  96. Nach dem Bescheid vom
  97. Juli 2005 betrug die monatliche Rente 673,99 € und der monatliche Zahlbetrag 607,26 € bis zumindest dem
  98. Mai
  99. Randnummer 37 Für die Anrechnung maßgebend ist grundsätzlich das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen (§ 18 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV). Randnummer 38 Bei Erwerbseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von § 18 b Abs. 1 Satz 1 SGB IV das im letzten Kalenderjahr aus dieser Einkommensart erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde (§ 18 b Abs. 2 Satz 1
  100. Alternative SGB IV). Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 23a SGB IV getroffene zeitliche Zuordnung gilt entsprechend (§ 18 b Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Randnummer 39 Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach § 18 b Abs. 2 SGB IV nicht erzielt worden, gilt als monatliches Einkommen im Sinne von § 18 b Abs. 1 Satz 1 SGB IV das laufende Einkommen (§ 18 b Abs. 3 Satz 1
  101. Alternative SGB IV). § 18 b Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach § 18 b Abs. 2 SGB IV maßgebende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen (§ 18 b Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Randnummer 40 Das monatliche Einkommen der Klägerin aus dem Arbeitsentgelt bestimmt sich somit für die Zeit des erstmaligen Zusammentreffens im Kalenderjahr 2005 aus dem laufenden Einkommen, denn im Kalenderjahr 2004 wurde Arbeitsentgelt nicht erzielt. Maßgebend ist mithin ein Arbeitsentgelt von 400,00 € monatlich. Randnummer 41 Für die nachfolgenden Kalenderjahre, hier also für das Kalenderjahr 2006, gilt hingegen als monatliches Einkommen aus Arbeitsentgelt das im letzten Kalenderjahr, also im Kalenderjahr 2005, daraus erzielte Arbeitsentgelt. Maßgebend ist mithin ein Arbeitsentgelt von 3 400,00 €, denn dieses wurde nach der Bescheinigung der B GmbH vom
  102. Juli 2007 vom
  103. Mai bis
  104. Dezember 2005 erzielt. Dieses Arbeitsentgelt ist aber nicht, wie von der Beklagten vorgenommen, durch 12, sondern durch 8 zu teilen, denn es wurde nicht während zwölf, sondern lediglich während acht Kalendermonaten erzielt. Durch diesen Berechnungsfehler wird allerdings die Klägerin nicht benachteiligt, da sich dadurch ein geringeres monatlich anzurechnendes Arbeitsentgelt ergibt. Randnummer 42 Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV gilt als monatliches Einkommen im Sinne von § 18 b Abs. 1 Satz 1 SGB IV das laufende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen (§ 18 b Abs. 4 SGB IV). Randnummer 43 Als monatliches Einkommen der Klägerin aus dem Erwerbsersatzeinkommen in Form der Altersrente für Frauen gilt danach das laufende Einkommen, also die monatliche Rente in Höhe von 673,99 €. Randnummer 44 Das monatliche Einkommen der Klägerin ist allerdings um die vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung zu mindern. Randnummer 45 Das monatliche Einkommen ist bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert zu kürzen (§ 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), jedoch nach § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Bst. c SGB IV i. d. F. des ab
  105. Januar 2002 geltenden Gesetzes vom
  106. März 2001 (BGBl I 2001, 403), geändert zum
  107. Juli 2007 durch Gesetz vom
  108. April 2007 (BGBl I 2007, 554) bei Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 SGB VI erfüllen – also bei Beschäftigen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (deren Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt), die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei sind - um 20 vom Hundert. Randnummer 46 Das Arbeitsentgelt von 400,00 € monatlich ist damit um 80,00 € monatlich auf 320,00 € monatlich und das Arbeitsentgelt von 425,00 € monatlich um 85,00 € monatlich auf 340,00 € monatlich zu mindern. Randnummer 47 Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu kürzen (§ 18 b Abs. 5 Satz 2 SGB IV in der ab
  109. Januar 2004 geltenden Fassung der Gesetze vom
  110. Dezember 2003 - BGBl I 2003, 2848 - und vom
  111. Dezember 2003 - BGBl I 2003, 3013 -, geändert zum
  112. Juli 2007 durch Gesetz vom
  113. April 2007 - BGBl I 2007, 554). Randnummer 48 Bei der Altersrente für Frauen sind der Beitragsanteil zur Krankenversicherung von 49,20 €, der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 6,07 € und der Beitrag zur Pflegeversicherung von 11,46 € abzuziehen, woraus ein Betrag von 607,26 € resultiert. Randnummer 49 Daraus folgt ein maßgebendes Einkommen ab
  114. November 2005 von 927,26 € und ab
  115. Juli 2006, denn nach § 18 d Abs. 1 Satz 1
  116. Halbsatz SGB IV in der ab
  117. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes vom
  118. März 2001 (BGBl. I 2001 403), geändert zum
  119. Juni 2006 durch Gesetz vom
  120. Juni 2006 (BGBl. I 2006 1304) sind Einkommensänderungen erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an, also vom nächstfolgenden
  121. Juli an, zu berücksichtigen, von 947,26 €. Randnummer 50 Der Klägerin steht jedoch ein Freibetrag zu, so dass nicht das gesamte monatliche Einkommen zur Einkommensanrechnung heranzuziehen ist. Randnummer 51 Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist anrechenbar das Einkommen, das monatlich bei Witwenrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes übersteigt. Randnummer 52 Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Soweit Vorschriften des SGB VI (jedoch) bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat. Randnummer 53 Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom
  122. Juli 2005 an 22,97 € (§ 1 Abs. 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2005, BGBl. I 2005 1578). Randnummer 54 Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom
  123. Juli 2006 an (weiter) 22,97 € (Art. 1 Gesetz vom
  124. Juni 2006; BGBl I 2006, 1304). Randnummer 55 Der Freibetrag, bis zu dem keine Einkommensanrechnung stattfindet, also das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes (Ost), beträgt mithin zum
  125. Juli 2005 und zum
  126. Juli 2006 jeweils 606,41 €. Randnummer 56 Bei einem zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen ab
  127. November 2005 von 927,26 € und ab
  128. Juli 2006 von 947,26 € verbleiben nach Abzug des Freibetrages von 606,41 € monatlich ein Betrag von 320,85 € bzw. von 340,85 € monatlich. Randnummer 57 Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI werden von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen 40 v. H. angerechnet. Randnummer 58 Aus 40 v. H. des Einkommens von 320,85 € bzw. von 340,85 € monatlich resultieren 128,34 € bzw. 136,34 € monatlich. Randnummer 59 Bei einem anzurechnenden Einkommen von 128,34 € monatlich auf die große Witwenrente von 496,61 € monatlich verbleibt für den Zeitraum vom
  129. November 2005 bis
  130. Juni 2006 eine monatliche Rente von 368,27 € und nach Abzugs des Beitragsanteils zur Krankenversicherung, des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung und des Beitrags zur Pflegeversicherung ein Zahlbetrag von 331,82 €. Randnummer 60 Bei einem anzurechnenden Einkommen von 136,34 € monatlich auf die große Witwenrente von 496,61 € monatlich verbleibt für den Zeitraum vom
  131. Juli 2006 bis
  132. Mai 2007 eine monatliche Rente von 360,27 € und nicht - wie von der Beklagten zu Unrecht zugunsten der Klägerin ermittelt - von 405,60 €, woraus ein Zahlbetrag nach Abzug der o. g. Beiträge ab
  133. Juli 2006 von 365,44 € und ab
  134. April 2007 von 363,01 € gleichfalls zu Unrecht zugunsten der Klägerin errechnet wurde. Randnummer 61 Die Bescheide vom
  135. August 2005 und vom
  136. Mai 2006 erweisen sich mithin als rechtswidrig, weil sie den monatlichen Zahlbetrag ab
  137. November 2005 auf 447,13 € und ab
  138. April 2007 (bis
  139. Mai 2007) auf 444,16 € wegen des nicht berücksichtigten Arbeitsentgelts monatlich zu hoch festsetzten. Randnummer 62 Es entstand daher eine Überzahlung von insgesamt 1 819,99 € (
  140. November 2005 bis
  141. Juni 2006: 8 x 447,13 € = 3 577,04 € abzüglich 8 x 331,82 € = 2 654,56 € = 922,48 €;
  142. Juli 2006 bis
  143. März 2007: 9 x 447,13 € = 4 024,17 € abzüglich 9 x 365,44 € = 3 288,96 € = 735,21 €;
  144. April 2007 bis
  145. Mai 2007: 2 x 444,16 € = 888,32 € abzüglich 2 x 363,01 € = 726,02 € = 162,30 €). Randnummer 63 Die rechtswidrigen begünstigenden Bescheide vom
  146. August 2005 und
  147. Mai 2006 hat die Beklagte mit Bescheid vom
  148. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  149. Mai 2008 mit einer entsprechenden Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes insbesondere hinsichtlich der Rentenhöhe hinreichend bestimmt zurückgenommen. Randnummer 64 Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe. Aus dem Verfügungssatz muss für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom
  150. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
  151. Februar 1989 - 11/7 RAr 103/87, abgedruckt in SozR 1500 § 55 Nr. 35 S 39) Eine Aufhebung früherer Bescheide muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch einen konkludenten, jedoch hinreichend deutlichen Verwaltungsakt erfolgen. Es genügt, wenn aus den Formulierungen, Hinweisen und Auskünften des Verwaltungsaktes für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger klar erkennbar zum Ausdruck, dass die nach dem bisherigen Verwaltungsakt bewilligte Leistung nicht mehr zusteht (BSG, Urteil vom
  152. Dezember 2000 - B 5 RJ 42/99 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
  153. Februar 1999 - B 5 RJ 32/98 R, zitiert nach juris; jeweils in Abgrenzung zu BSG, Urteil vom
  154. Dezember 1997 - 4 RA 56/96, zitiert nach juris und BSG, Urteil vom
  155. April 1997 - 4 RA 25/96, zitiert nach juris). Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf ihm beigefügte Unterlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom
  156. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 m. w. N.) Mit der Ablehnung der Zahlung der Leistung in der bisherigen Höhe wird daher auch noch deutlich erkennbar, dass die vorangegangene Leistungsbewilligung nicht mehr aufrechterhalten wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Berechtigte mit Änderungen in der Höhe der bisher gewährten Leistung rechnen musste. In diesem Fall bringt ein solcher Verwaltungsakt unzweideutig zum Ausdruck, dass ab dem genannten Zeitpunkt die bisherige Leistung nicht mehr gewährt wird; damit bekundet der Leistungsträger seinen unmissverständlichen Willen, dass früheren Bewilligungen keine Rechtswirkung mehr zukommt (BSG, Urteil vom
  157. Oktober 1998 - B 10 LW 3/97 R, abgedruckt in SozR 3-5868§ 32 Nr. 2). Randnummer 65 Ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger war ersichtlich, dass die Beklagte an ihren Verwaltungsentscheidungen über die zu leistende große Witwenrente hinsichtlich der Rentenhöhe für den Zeitraum vom
  158. November 2005 bis
  159. Mai 2007 nicht mehr festhalten wollte. So verfügte sie zum einen, dass der Bescheid vom
  160. August 2005 in der Fassung der Folgebescheide mit Wirkung für die Zeit vom
  161. November 2005 bis
  162. Mai 2007 hinsichtlich der Rentenhöhe zurückgenommen wird. Zum anderen verwies sie wegen der Neuberechnung der Rente und damit der für den maßgebenden Zeitraum zustehenden Rentenhöhe auf ihre Rentenberechnung vom
  163. August 2007, die der Klägerin im Rahmen der Anhörung übermittelt worden war, und die damit als weitere Verfügung Inhalt des Bescheides vom
  164. Dezember 2007 war. Schließlich regelte sie, dass die in der Rentenberechnung vom
  165. August 2007 ermittelte und ausgewiesene Überzahlung in Höhe von 1 819,99 € zu erstatten ist. Randnummer 66 Danach ist nicht ansatzweise zweifelhaft, dass und in welchem Umfang die Beklagte die Bescheide vom
  166. August 2005 und vom
  167. Mai 2006 zurückgenommen hat. Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes als öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist der allgemeine Grundsatz über die Auslegung von Willenserklärungen, wie er in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) niederlegt ist, wonach bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist, heranzuziehen. Dies bedeutet auch, dass sich eine Behörde auf solche Tatsachen und Umstände außerhalb ihrer Willenserklärung beziehen kann, die dem Erklärungsempfänger bekannt sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt es daher, wenn sich die Beklagte wegen der zutreffenden Rentenhöhe und der Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages auf ihre Rentenberechnung vom
  168. August 2007 und wegen eines oder mehrerer Bescheide(s), die nach dem Bescheid vom
  169. August 2005 erlassen wurden, pauschal auf die Verfügung entsprechender Folgebescheide beschränkt. Weder objektiv noch aus der jeweiligen Sicht des Erklärungsempfängers (subjektiv) besteht nämlich ein Bedürfnis, Umstände und Tatsachen mitzuteilen, die ohnehin bekannt sind. Dem Empfänger eines solchen Verwaltungsaktes und mithin der Klägerin ist daher auch zuzumuten, sich den oder die Folgebescheid(e) und die in Bezug genommene Rentenberechnung vorzunehmen, um diese zu überprüfen. Damit lösen sich alle von der Klägerin aufgeworfenen Fragen der für den Zeitraum vom
  170. November 2005 bis
  171. Mai 2007 getroffenen Regelungen, so dass es dem Bescheid vom
  172. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  173. Juni 2008 nicht an der hinreichenden Bestimmtheit mangelt. Randnummer 67 Mit diesem Bescheid durfte die Beklagte die rechtswidrigen begünstigenden Bescheide vom
  174. August 2005 und
  175. Mai 2006 für die Zeit vom
  176. November 2005 bis
  177. Mai 2007 zurücknehmen, weil sich die Klägerin auf Vertrauen nicht berufen kann. Diese Bescheide beruhen auf Angaben, die sie grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat. Obwohl sie ab Beginn der Rente wegen Todes aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis Arbeitsentgelt erzielte, gab sic dieses trotz entsprechenden Hinweises in der Anlage zum Antrag nicht an. Randnummer 68 Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes vorliegt, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung besteht, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv schlechthin unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Voraussetzung dafür ist, dass sich die maßgebenden Tatsachen aus Umständen ergeben, die für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind. Ob danach grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (BSG, Urteil vom
  178. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R, abgedruckt in SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; BSG, Urteil vom
  179. Juni 1987 – 7 RAr 105/85, abgedruckt in BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSG, Urteil vom
  180. Februar 1986 – 7 RAr 55/84, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG, Urteil vom
  181. Juni 1984 – 10 RKg 21/83, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
  182. August 1978 – 7 RAr 37/77, abgedruckt in BSGE 47, 28 = SozR 4100 § 152 Nr. 6, BSG, Urteil vom
  183. August 1976, 7 RAr 112/74, abgedruckt in BSGE 42, 184 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG, Urteil vom
  184. Juni 1975 – 8/7 RKg 11/73, zitiert nach juris). Randnummer 69 Davon ausgehend ist der Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente, wenn einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen angestellt werden, zu entnehmen, dass Arbeitsentgelt, auch wenn es aus einem Beschäftigungsverhältnis herrührt, das vor Beginn der Rente begründet wurde, ab Beginn der Rente für die Rentenhöhe wesentlich ist und daher anzugeben ist. Randnummer 70 Im Ausfüllhinweis dieser Anlage wird darauf hingewiesen, dass nachstehend das Einkommen der Witwe ab Beginn der Rente und im Kalenderjahr vor dem Beginn der Rente anzugeben ist. Schon daraus wird ersichtlich, dass es nicht auf ein Beschäftigungsverhältnis mit daraus resultierendem Arbeitsentgelt ankommen kann, das erst ab Beginn der Rente begründet wird. Die Frage nach dem Arbeitsentgelt stellt folgerichtig auch nicht darauf ab, seit wann das Beschäftigungsverhältnis besteht. Gefragt wird vielmehr allein danach, ob der Antragsteller ab Beginn der Rente wegen Todes aus einem oder mehreren abhängigen Beschäftigungsverhältnissen Arbeitsentgelt bezieht oder bezog. Diese Frage ist weit gefasst, denn sie erfasst jegliches Arbeitsentgelt, das ab Beginn der Rente wegen Todes erzielt wird. Die von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Lesart verengt diese Frage hingegen darauf, ob ab Beginn der Rente wegen Todes Arbeitsentgelt aus einem davor bereits geschlossenen und bestandenen Beschäftigungsverhältnis herrührt, denn dass ab Beginn der Rente wegen Todes Arbeitsentgelt aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis bezogen wird, ist auch für die Klägerin offensichtlich. Die Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente gibt allerdings keinerlei Anlass für die von der Klägerin vorgenommene eingeengte Lesart und bietet daher keine mehrdeutigen Auslegungsmöglichkeiten (vgl. dazu BSG, Urteil vom
  185. August 1976 – 7 RAr 112/74; aber auch BSG, Urteil vom
  186. Juni 1975 – 8/7 RKg 11/73). Es wird gerade nicht danach gefragt, ob das Beschäftigungsverhältnis, aus dem Arbeitsentgelt bezogen wird, vor oder nach Beginn der Rente geschlossen wurde. Dies ist bei Anlegung einfachster, ganz nahe liegender Überlegungen für einen durchschnittlichen Bescheidempfänger ohne weiteres ersichtlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, dies zu erkennen. Besondere Umstände, die dies ausschlössen, werden von ihr auch nicht vorgetragen. Insbesondere fehlt eine Begründung dafür, weswegen es nach ihrer Ansicht für die Einkommensanrechnung wesentlich sein könnte, ob das Beschäftigungsverhältnis bereits vor oder erst ab Beginn der Rente begründet wurde bzw. wird. Damit durfte die Klägerin aus der gestellten Frage nicht, ohne zugleich grob fahrlässig zu handeln, die Schlussfolgerung ziehen, allein ein Beschäftigungsverhältnis, das ab Beginn der Rente besteht, sei mit dem daraus erzielten Arbeitsentgelt wesentlich. Mithin beruhen die Bescheide vom
  187. August 2005 und
  188. Mai 2006 auf Angaben, die die Klägerin grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig, nämlich bezüglich des erzielten Arbeitsentgelts, gemacht hat. Randnummer 71 Kann sich die Klägerin somit nicht auf Vertrauen berufen, ist zugleich ausgeschlossen, dass ein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt, das in die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme der Bescheide vom
  189. August 2005 und vom
  190. Mai 2006 einzustellen wäre. Randnummer 72 Die Beklagte durfte diese Bescheide auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Randnummer 73 Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den Fällen von § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X zurückgenommen. Randnummer 74 Wie bereits ausgeführt, besteht ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, nämlich nach Nr. 2, so dass es auf die andere Voraussetzung, dem Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO), nicht ankommt. Randnummer 75 Die maßgebenden Fristen, die bei der Rücknahme zu beachten sind, sind gewahrt. Randnummer 76 Nach § 45 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 Nr. 1 und Sätze 4 und 5 SGB X gilt: Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Abs. 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind. In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am
  191. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird. Randnummer 77 Die danach wegen § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X maßgebende Zehnjahresfrist ist gewahrt. Bei Erteilung des Bescheides vom
  192. Dezember 2007 war diese Frist bezogen auf die Bescheide vom
  193. August 2005 und vom
  194. Mai 2006 noch offen. Randnummer 78 Die weitere Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit maßgebend ist (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist ebenfalls gewahrt. Danach muss die Behörde dies (die Rücknahme) innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Randnummer 79 Die Tatsachen, welche die Rücknahme der Bescheide vom
  195. August 2005 und vom
  196. Mai 2006 für die Vergangenheit rechtfertigen, waren der Beklagten frühestens aufgrund der am
  197. Mai 2007 erfolgten maschinellen Übermittlung des für 2006 gezahlten Arbeitsentgelts bekannt. Der Bescheid vom
  198. Dezember 2007 wurde somit rechtzeitig erlassen. Randnummer 80 Die Beklagte hat auch eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen. Randnummer 81 Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung erfordert nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der von der Ermessensentscheidung Betroffene hat dementsprechend einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). In diesem eingeschränkten Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle (§ 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Rechtswidrig können demnach Verwaltungsakte bei Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch sein. Randnummer 82 Solche Sachverhalte liegen nicht vor. Die Beklagte hat als öffentliches Interesse an der Rücknahme hinsichtlich der Rentenhöhe das Erfordernis der Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns, das die Beseitigung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes erfordert, bei ihrer Ermessensentscheidung eingestellt. Im Rahmen der Anhörung und des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin lediglich Gründe geltend gemacht, aus denen sich die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
  199. August 2005 und die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
  200. Dezember 2007 ergeben sollen. Gesichtspunkte, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung in Betracht zu ziehen sind, hat sie hingegen nicht vorgetragen. Ermessen braucht jedoch nur insoweit ausgeübt zu werden, als hierfür geeignete Tatsachen vorhanden sind. Diese sind, soweit sie nicht aktenkundig sind, vom Betroffenen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens geltend zu machen (vgl. Wiesner in von Wulffen, SGB X,
  201. Auflage, § 45 Rdnr. 94 m. w. N.). Angesichts dessen, dass solche vorliegend nicht vorgetragen wurden und auch nicht aktenkundig sind, ist es genügend, wenn die Beklagte dargelegt hat, dass in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (auch) von der teilweisen Rücknahme nicht abgesehen werden konnte. Randnummer 83 War die Beklagte somit berechtigt, den die große Witwenrente bewilligenden Bescheid vom
  202. August 2005 und den Bescheid vom
  203. Mai 2006 hinsichtlich der Rentenhöhe zurückzunehmen, so sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 1 819,99 € zu erstatten. Randnummer 84 Die Berufung muss somit erfolglos bleiben. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 86 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073125

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