vertragsärztlicher Verordnung in Kenntnis setzt und ihr damit die Möglichkeit einräumt, über diesen Anspruch vor der Inanspruchnahme der Transportleistung zu entscheiden. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
einer Vorlage entsprechender ärztlicher Verordnungen derzeit kein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch
dem SGB V zu. Randnummer 3 1.)
1 SGB V übernimmt die Krankenkasse
den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte
SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich
der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich
Satz 1 SGB V ergebenden Betrages nur
vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien
1 Satz 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat. Randnummer 4 2.) Ein Anspruch auf Kostenübernahme für Krankentransportleistungen setzt darüber hinaus eine entsprechende vertragsärztliche Verordnung voraus.
1 Satz 1 SGB V wird die ärztliche Behandlung von Ärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie grundsätzlich
1 Satz 2 SGB V nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.
2 Nr. 7 SGB V umfasst die vertragsärztliche Versorgung auch die Verordnung von Krankentransporten; schon
dem Wortlaut der Vorschrift ist danach eine ärztliche Verordnung auch für die Versorgung mit Krankentransporten erforderlich. Erst durch die vertragsärztliche Verordnung wird das der Versicherten durch §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 60 SGB V gewährte Rahmenrecht auf Versorgung mit Krankentransportleistungen zu einem Anspruch auf die Kostenübernahme für die Benutzung des vom Vertragsarzt bestimmten Fahrzeugs in dem von ihm bestimmten Umfang konkretisiert. Daraus folgt, dass der Versicherten ohne eine (ordnungsgemäße) vertragsärztliche Verordnung bzw. vor einer solchen Verordnung (noch) kein Anspruch auf die begehrte Krankentransportleistung bzw. die Kostenübernahme hierfür zusteht (so allgemein zum Anspruch des Versicherten für alle krankenversicherungsrechtlichen Leistungen: BSG, 1. Senat, Urteil vom 9. Juni 1998, B 1 KR 18/96 R [Kunsthoden] sowie für die Arzneimittelversorgung auch 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 13/08 R, jeweils zitiert
juris). Dies schließt es leistungsrechtlich aus, die Kostenübernahme für Krankentransportleistungen zuzusprechen, bevor eine ärztliche Verordnung vorliegt, aus der sich die zwingende medizinische Notwendigkeit der Benutzung eines bestimmten Fahrzeuges und die erforderliche Frequenz der Transportfahrten ergeben. Dies gilt auch für zukünftige Transportleistungen. Der für die Vertragsärzte gemäß § 34 Bundesmantelvertrag/Ärzte verbindliche Vordruck für die Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4 der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung) sieht entsprechende Feststellungen/Anordnungen des Vertragsarztes auch für zukünftige Krankenfahrten ausdrücklich vor. Randnummer 5 3.) Darüber hinaus kommt eine gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme von Kosten für Krankentransportleistungen zu ambulanten Behandlungen grundsätzlich erst
vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse in Betracht (Urteil des Senats vom 13. April 2011, L 9 KR 189/08 , zitiert
juris). Ein Anspruch auf Fahrkosten zur ambulanten Behandlung setzt deshalb mindestens voraus, dass die Versicherte die Krankenkasse von der medizinischen Notwendigkeit des Transports mit einem bestimmten Fahrzeug und der erforderlichen Transportfrequenz
vertragsärztlicher Verordnung in Kenntnis setzt und ihr damit die Möglichkeit einräumt, über diesen Anspruch vor der Inanspruchnahme der Transportleistung zu entscheiden. Daran fehlt es hier ebenfalls, so dass auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht gegeben sind. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 7 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundssozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073167
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