Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) vorgeschrieben (
1 Satz 3 SGG), und zwar für den Bereich des LSG Berlin-Brandenburg nach Maßgabe der auf Grund des § 65a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGG erlassenen Verordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom
2 Satz 1 SGG). Das Gericht hat den Antragsteller hierauf nach Eingang der E-Mail gemäß § 65a Abs. 2 Satz 3 SGG hingewiesen, insbesondere auch die Beachtung der Rechtsmittelfrist. Dennoch ist eine formgerechte Beschwerdeeinlegung bislang nicht erfolgt. Die von dem Antragsteller nicht qualifiziert elektronisch signierte Beschwerde entfaltet somit keine Rechtswirkungen (
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 65a Rz. 16 mwN;
zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 52a FGO: BFH, Beschluss vom 14. September 2005 – VII B 138/05 – veröffentlicht in juris). Einzelheiten zu dem beim LSG zu benutzenden Verfahren im elektronischen Rechtsverkehr lassen sich den Internetseiten des LSG entnehmen. Auch hierüber ist der Antragsteller zeitnah unterrichtet worden. Randnummer 5 Eine Entscheidung in der Sache war dem Gericht daher verwehrt. Indes ist darauf hinzuweisen, dass ein Anordnungsgrund hinsichtlich der begehrten Mietschuldenübernahme auch nach der nunmehr vorgelegten Kündigung der Vermieterin aus den vom SG dargelegten Gründen nicht dargetan ist. Gleiches gilt für die geltend gemachte Übernahme von ausstehenden Versicherungsbeiträgen. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 7 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073177
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.