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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 1872/11 B ER Beschluss Anforderung an die Zulässigkeit einer per E-Mail eingelegten Beschwerd

Anforderung an die Zulässigkeit einer per E-Mail eingelegten Beschwerde Orientierungssatz Eine mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingelegte Beschwerde ist wegen Verstoßes

§ 173Satz 1 und Satz 2 SGG).

Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) vorgeschrieben (

§ 65aAbs.

1 Satz 3 SGG), und zwar für den Bereich des LSG Berlin-Brandenburg nach Maßgabe der auf Grund des § 65a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGG erlassenen Verordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom

  1. Dezember 2006 und über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom
  2. Dezember 2006, geändert – und zwar dahingehend, dass das LSG Berlin-Brandenburg teilnimmt – durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom
  3. Oktober 2007 (GVBl. II 425) und die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom
  4. Oktober 2007 (GVBl. für Berlin, 539). Randnummer 4 Der Antragsteller hat entgegen den genannten gesetzlichen Formerfordernissen die Beschwerde mit einfacher E-Mail vom
  5. Oktober 2011 ohne qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG und somit weder schriftlich noch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch in elektronischer Form eingelegt. Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht (erst) dann zugegangen, wenn es in der auf Grund des § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG erlassenen Rechtsverordnung bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat (

§ 65aAbs.

2 Satz 1 SGG). Das Gericht hat den Antragsteller hierauf nach Eingang der E-Mail gemäß § 65a Abs. 2 Satz 3 SGG hingewiesen, insbesondere auch die Beachtung der Rechtsmittelfrist. Dennoch ist eine formgerechte Beschwerdeeinlegung bislang nicht erfolgt. Die von dem Antragsteller nicht qualifiziert elektronisch signierte Beschwerde entfaltet somit keine Rechtswirkungen (

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 65a Rz. 16 mwN;

zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 52a FGO: BFH, Beschluss vom 14. September 2005 – VII B 138/05 – veröffentlicht in juris). Einzelheiten zu dem beim LSG zu benutzenden Verfahren im elektronischen Rechtsverkehr lassen sich den Internetseiten des LSG entnehmen. Auch hierüber ist der Antragsteller zeitnah unterrichtet worden. Randnummer 5 Eine Entscheidung in der Sache war dem Gericht daher verwehrt. Indes ist darauf hinzuweisen, dass ein Anordnungsgrund hinsichtlich der begehrten Mietschuldenübernahme auch nach der nunmehr vorgelegten Kündigung der Vermieterin aus den vom SG dargelegten Gründen nicht dargetan ist. Gleiches gilt für die geltend gemachte Übernahme von ausstehenden Versicherungsbeiträgen. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 7 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073177

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