Antrag auf Aufhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage Orientierungssatz 1. Der Zulassungsantrag hat einen tragenden Rechtssatz oder keine erhebliche Tatsachenfeststellung in der Weise schlüssig anzugreifen, dass ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. (Rn.4) 2. Satzungsrechtliche Aufrundungsregelungen bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend VG Cottbus, 3. August 2009, 7 K 709/08, Urteil Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 3. August 2009 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.435,03 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Mit Urteil vom 3. August 2009 hat das Verwaltungsgericht einen vom Beklagten erlassenen Gewässerunterhaltungsumlagebescheid aufgehoben, und zwar mit der Begründung, die zu Grunde liegende Umlagesatzung der Gemeinde Hohenleipisch sehe hinsichtlich der Umlagebemessung eine unzulässige Aufrundung der Grundstücksfläche auf volle Ar vor. Das Urteil ist dem Beklagten am 5. August 2009 zugegangen. Er hat am 3. September 2009 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 2. Oktober 2009 begründet. II. Randnummer 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 3 Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. Randnummer 4 1. Die Darlegungen des Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsantrag greift keinen tragenden Rechtssatz oder keine erhebliche Tatsachenfeststellung in der Weise schlüssig an, dass ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Randnummer 5 Zwar weist der Zulassungsantrag mit Recht darauf hin, dass nach einem Urteil des Senats vom 22. November 2006 - 9 B 13.05 - juris, Rdnr. 20, bei der Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage ein gewisser Spielraum für eine Aufrundung der Grundstücksfläche auf volle Maßstabseinheiten (unterhalb des Hektarbereichs) besteht. Das hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Zum konkreten Vorliegen der in dem Urteil vom 22. November 2006 genannten Aufrundungsvoraussetzungen verhält sich der Zulassungsantrag indessen nicht einmal ansatzweise, sondern macht insoweit - sinngemäß - allenfalls pauschal weiteren Aufklärungsbedarf geltend. Dies genügt nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, zumal es mit Blick auf § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO Sache des Beklagten ist, dem Gericht mitzuteilen, welche Überlegungen für den Erlass einer satzungsrechtlichen Rundungsregelung maßgeblich gewesen sind und auf welcher Tatsachengrundlage diese Überlegungen beruhen. Randnummer 6 2. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen des Beklagten auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Randnummer 7 Der Zulassungsantrag meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Frage aufwerfe, wie mit Aufrundungen im Ar-Bereich umzugehen sei; dabei komme auch der Frage Bedeutung zu, ab wann von einer unzulässigen Überschreitung des Umlagesatzes auszugehen sei. Randnummer 8 Diese Frage vermittelt der Rechtssache indessen keine grundsätzliche Bedeutung. Zum Teil bedarf sie keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, sondern lässt sich ohne Weiteres auch im Berufungszulassungsverfahren beantworten (a); im Übrigen fehlt es an der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit und damit Klärungsfähigkeit in dem angestrebten Berufungsverfahren (b). Randnummer 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.