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KG Berlin 25. Zivilsenat 25 W 35/11 Beschluss Registerverfahren: Amtslöschung des Geschäftsführers einer GmbH im Handelsregister: Beschwerdebefugnis d

Registerverfahren: Amtslöschung des Geschäftsführers einer GmbH im Handelsregister: Beschwerdebefugnis des Geschäftsführers; Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung Leitsatz

  1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist im Verfahren auf seine Amtslöschung im Handelsregister gemäß § 395 FamFG beschwerdebefugt. (Rn.6)
  2. Die Gewerbeuntersagung eines Unternehmensteilgegenstandes gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG führt zur Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung. (Rn.8)
  3. Die Ausschlussfrist gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG a.E. ist nicht auf den Tatbestand des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG übertragbar. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg,
  4. April 2011, 83 HRB 124583 B, Beschluss Tenor
  5. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu
  6. vom
  7. Mai 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
  8. April 2011 wird zurückgewiesen.
  9. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Der Beteiligte zu
  10. wurde am
  11. Mai 2010 als Geschäftsführer der Beteiligten zu
  12. in das Handelsregister eingetragen. Als Gegenstand der Beteiligten zu
  13. ist im Handelsregister die Verwaltung eigenen Vermögens und Handel und Vermietung von Nutzfahrzeugen sowie Spedition und Transport eingetragen. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
  14. Januar 2011 teilte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg dem Registergericht mit, dass dem Beteiligten zu
  15. mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom
  16. Oktober 2003 die Ausübung des Gewerbes “Transport und Spedition im Sinne des HGB Handel und Vermietung von Kraftfahrzeugen” sowie jede weitere Gewerbetätigkeit und jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person untersagt worden sei. Mit Schreiben vom
  17. Januar 2011 wies das Amtsgericht Charlottenburg den Beteiligten zu
  18. darauf hin, dass wegen der Gewerbeuntersagung seine Löschung als Geschäftsführer der Beteiligten zu
  19. beabsichtigt sei. Dagegen wandte sich der Beteiligte zu
  20. mit seinem Widerspruch vom
  21. Februar
  22. Da eine Begründung - entgegen der Ankündigung im Widerspruchsschriftsatz - nicht erfolgte, wies das Registergericht mit Beschluss vom
  23. April 2011 den Widerspruch zurück. Randnummer 3 Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am
  24. April 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu
  25. am
  26. Mai 2011 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Eine Löschung sei nicht gerechtfertigt, da die Rechtskraft der Untersagungsverfügung am
  27. Juni 2005 eingetreten sei, so dass der fünfjährige Sperrzeitraum abgelaufen sei. Der Antrag des Beteiligten zu
  28. auf Löschung oder Wiedergenehmigung sei noch nicht beschieden worden. Da er zwischenzeitlich nicht auffällig geworden sei, würde seine Löschung ihn in seinen Persönlichkeitsrechten und den Rechten seiner Gewerbeausübung rechtsgrundlos einschränken. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
  29. Mai 2011 hat das Amtsgericht Charlottenburg der Beschwerde nicht abgeholfen. B. Randnummer 5 Die Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. I) Randnummer 6 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 58 Abs.1 FamFG statthaft, gemäß § 64 FamFG form- und gemäß § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beteiligte zu
  30. ist nach § 59 Abs.1 FamFG auch beschwerdebefugt, da durch die Amtslöschung nachhaltig in seine Rechtsposition als Geschäftsführer eingegriffen wird. II) Randnummer 7 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Randnummer 8 Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung, die wegen Mangels einer wesentliche Voraussetzung unzulässig ist, von Amts wegen löschen. Ein solcher Mangel ist anzunehmen, wenn die Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 395 Rn. 6). Unrichtig ist insbesondere die Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers, der die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG nicht erfüllt (Bork/Jacoby/Schwab, a.a.O.). Randnummer 9 Hier folgt die Unrichtigkeit der Eintragung des Beteiligten zu
  31. als Geschäftsführer aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG. Ihm wurde mit - seit dem
  32. Oktober 2003 sofort vollziehbarer und seit Juni 2005 bestandskräftiger - Entscheidung des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg die “Ausübung des Gewerbes Transport und Spedition im Sinne des HGB, Handel und Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie jede weitere Gewerbetätigkeit und jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person” untersagt. Diese Untersagung stimmt mit dem 2010 eingeführten Unternehmensteilgegenstand “Handel und Vermietung von Nutzfahrzeugen sowie Spedition und Transport” der Beteiligten zu
  33. überein. Dieser Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG macht die Bestellung des Beteiligten zu
  34. zum Geschäftsführer der Beteiligten zu
  35. nichtig (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG,
  36. Aufl. 2010, § 6 Rn. 17). Das ist nämlich selbst dann der Fall, wenn das behördliche Verbot einen nebensächlichen Gegenstand des Unternehmens betrifft (Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., Rn. 12). Randnummer 10 Gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG hat der Geschäftsführer in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG entgegenstehen und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sei. Diese Versicherung hat der Beteiligte zu
  37. mit seiner Anmeldung zur UR-Nr. 65/2010 des Notars Dr. M… S… am
  38. März 2010 abgegeben. Diese Anmeldung war erweislich falsch, da im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Bestellung des Beteiligten zu
  39. zum Geschäftsführer nicht vorlagen. Damit war die Bestellung nichtig (vgl. Baumbach/Hueck/ Fastrich, a.a.O., § 6 Rn. 17). Randnummer 11 Diese Nichtigkeit ist – entgegen der Ansicht des Beteiligten zu
  40. – nicht mit Ablauf von fünf Jahren entfallen. Die fünfjährige Ausschlussfrist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a.E. GmbHG ist nicht auf den hier maßgebenden Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG übertragbar (Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 6 Rn. 12). Die Dauer des Ausschlusses von jeglicher Geschäftsführertätigkeit richtet sich im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG viel mehr nach der Dauer des Verbots (Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 6 Rn. 12), so dass im konkreten Fall eine ausdrückliche Erteilung einer neuen Gewerbeerlaubnis das zeitlich nicht eingeschränkte Gewerbeverbot aufheben würde. Eine solche hat der Beteiligte zu
  41. jedoch nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen ist eine unangemessene Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten des Beteiligten zu
  42. durch seine Gläubiger und Geschäftspartner der Beteiligten zu
  43. schützende Löschung aus dem Handelsregister nicht erkennbar. Randnummer 12 Da die Eintragung des Beteiligten zu
  44. als Geschäftsführer in das Handelsregister wegen seiner Ungeeignetheit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG unzulässig war und ist, erfolgt die Amtslöschung gemäß § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu Recht. C. Randnummer 13 Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073291

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