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KG Berlin 25. Zivilsenat 25 W 36/11 Beschluss GmbH: Erforderlichkeit einer Liquidation nach Löschung der Gesellschaft § 59 Abs 1 FamFG, § 66 Abs 5 Gmb

GmbH: Erforderlichkeit einer Liquidation nach Löschung der Gesellschaft Leitsatz

  1. Ein Beteiligter, dessen Antrag auf Bestellung seines Verfahrensbevollmächtigten zum Nachtragsliquidator vom Registergericht zurückgewiesen worden ist, ist beschwerdebefugt i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG. (Rn.6)
  2. Zu den Voraussetzungen einer Liquidation nach Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG. (Rn.8) Orientierungssatz Fehlt es an (neuem) vorhandenem Vermögen, für dessen Verteilung weitere Schritte erforderlich und möglich wären, und muss die Gesellschaft nicht noch an irgendwelchen Abwicklungsmaßnahmen teilnehmen, ist die Durchführung einer Liquidation nach Löschung der Gesellschaft nicht erforderlich. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg,
  3. April 2011, 83 HRB 44623 B, Beschluss Tenor
  4. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu
  5. vom
  6. Mai 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
  7. April 2011 wird zurückgewiesen.
  8. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Der Beteiligte zu
  9. beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom
  10. April 2011 beim Amtsgericht Charlottenburg, letzteren zum Nachtragsliquidator der Beteiligten zu
  11. zu bestellen. Diese wurde am
  12. April 1997 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. Randnummer 2 Mit Beschluss vom
  13. April 2011 hat das Amtsgerichts Charlottenburg den Antrag des Beteiligten zu
  14. zurückgewiesen, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass nach Beendigung der Tätigkeit des Nachtragsliquidators am
  15. April 2009 noch verteilbares Vermögen der Beteiligten zu
  16. bestehe. Randnummer 3 Gegen diesen dem Beteiligten zu
  17. am
  18. April 2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit am
  19. Mai 2011 beim Registergericht eingegangenen Telefax seines Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu
  20. habe der Firma BMI GmbH aufgrund eines Darlehensvertrages vom
  21. Oktober 1993 104.330 DM ausgezahlt. Eine Rückzahlung sei bislang nicht erfolgt. Die BMI GmbH sei jedoch zur Rückzahlung in der Lage. Dem Beteiligten zu
  22. stehe seinerseits ein Anspruch in Höhe von 32.000 $ gegen die Beteiligte zu
  23. zu, so dass ein Nachtragsliquidator für diese zu bestellen sei. Randnummer 4 Das Amtsgericht Charlottenburg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. B. Randnummer 5 Die Beschwerde des Beteiligten zu
  24. hat keinen Erfolg. I) Randnummer 6 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 382 Abs. 4 FamFG statthaft und gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingereicht. Der Beteiligte zu
  25. ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, nachdem sein Antrag auf Bestellung seines Verfahrensbevollmächtigten zum Nachtragsliquidator vom Registergericht abgelehnt worden war (KG, Senat, Beschluss vom
  26. August 2011, 25 W 14/11; vgl. auch MünchKommHGB/K.Schmidt,
  27. Aufl. 2011, § 146 Rn. 39; Staub/Habersack, HGB,
  28. Aufl. 2009, § 146 Rn. 38). II) Randnummer 7 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Randnummer 8 Die Durchführung der Liquidation der Beteiligten zu
  29. müsste erforderlich sein. Randnummer 9
  30. Das ist zum einen gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG dann der Fall, wenn sich nach der Löschung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt (vgl. Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG,
  31. Aufl. § 66 Rn. 37). Randnummer 10 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder vom Beteiligten zu
  32. dargelegt worden noch aus anderen Gründen für den Senat erkennbar. Randnummer 11 Wie das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend festgestellt hat, hat der Beteiligte zu
  33. den nunmehr mit der Beschwerde vom
  34. Mai 2011 behaupteten Sachverhalt bereits mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom
  35. April 2009 dargelegt. Das hier vorgetragene Vermögen war also bereits im Jahr 2009 vorhanden. Der damalige Nachtragsliquidator hat jedoch mit Schreiben vom
  36. September 2009 unter Bezug auf sein Schreiben vom
  37. April 2009 substantiiert vorgetragen, dass alle erforderlichen Maßnahmen veranlasst worden waren. Damit fehlt es der Beteiligten zu
  38. aber an (neuem) vorhandenem Vermögen, für dessen Verteilung weitere Schritte erforderlich und möglich wären. Randnummer 12
  39. Eine Liquidation ist darüber hinaus analog § 273 Abs. 4 AktG erforderlich, wenn die Gesellschaft noch an irgendwelchen Abwicklungsmaßnahmen teilnehmen muss (Baumbach/ Hueck/Haas, a.a.O.). Auch hier gilt, dass der damalige Nachtragsliquidator auf die Geltendmachung des mit der Beschwerde wiederholten Vortrages aus Schriftsatz vom
  40. April 2009 mit dem o.g. Schreiben substantiiert vorgetragen hat, dass alle erforderlichen Maßnahmen veranlasst worden waren. Randnummer 13 Eine Nachtragsliquidation ist nach alledem nicht geboten . C. Randnummer 14 Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 131 Abs. 1, 30 Abs. 2 KostO. Randnummer 15 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. § 70 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FamFG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073296

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