Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - Baufacharbeiter - Verweisungstätigkeiten - Registrator - Mitarbeiter einer Poststelle - Vorkenntnisse - Einarbeitungszeit Leitsatz Ein B
§ 1246Nr.
29, Urteil vom 15. November 1983 - 1 RJ 112/82,
§ 1246Nr.
109, Urteil vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84,
§ 1246Nr.
132, und Urteil vom 09. September 1986 - 5b RJ 82/85,
§ 1246Nr.
140). Sozial zumutbar ist nach der genannten Rechtsprechung grundsätzlich die Verweisung auf eine Tätigkeit, die eine Stufe unter der Stufe, welcher der bislang ausgeübte Beruf zugehörig ist, einzuordnen ist (BSG, Urteil vom
- Juli 2007 - B 13 RJ 19/04 R, zitiert nach juris). Randnummer 41 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger angesichts seines beruflichen Werdegangs nach der Überzeugung des Senats (§ 128 SGG) und auch der Beteiligten als Facharbeiter einzuordnen. Für seine bisherige Tätigkeit war er durch zwei erfolgreich abgeschlossene einschlägige Ausbildungen qualifiziert. Eine Einstufung des Klägers in die höchste Gruppe des Mehrstufenschemas als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion kommt nicht in Betracht; als Vorarbeiter hat er zuletzt im Jahr 1997 gearbeitet. Nach der Gesamtschau aller maßgeblichen Gesichtspunkte ist der Kläger im Rahmen des Mehrstufenschemas somit der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Randnummer 42 Die Beklagte hat keine Tätigkeit benannt, die dem verbliebenen Leistungsvermögen des Klägers entspricht und ihm sozial zumutbar ist. Die von ihr als Verweisungsberufe genannten Tätigkeiten als Registrator oder Poststellenmitarbeiter sind für den Kläger sozial nicht zumutbar. Im Rahmen des so genannten Mehrstufenschemas darf der Versicherte nach der ständigen Rechtsprechung des BSG jeweils nur auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden. Ein Facharbeiter kann somit nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die entweder zu den sonstigen Ausbildungsberufen gehören oder die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen. Zu dieser Ebene gehören die von der Beklagten benannten Tätigkeiten nicht. Randnummer 43 Ob die Verweisung auf „Poststellenmitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung“ den von der Rechtsprechung an die Benennung einer Verweisungstätigkeit gestellten Anforderungen genügt, ist schon zweifelhaft, denn dass damit ein typischer Arbeitsplatz mit der üblichen Berufsbezeichnung beschrieben und eine typisierende Arbeitsplatzbeschreibung über den tatsächlichen Umfang der Anforderungen und den Arbeitsablauf sowie typische Belastungssituationen zugrunde gelegt werden könnte (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BSG vom
- März 2007 - B 13 R 63/06, zitiert nach juris), wird man nicht annehmen können. Letztlich kann dies jedoch ebenso wie die Frage, welche Leistungsanforderungen mit solchen Tätigkeiten verbunden sind und ob der Kläger ihnen mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen entsprechen könnte, dahinstehen, denn soweit die Beklagte den Kläger auf Bürotätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung verwiesen hat, entsprechen diese jedenfalls dann, wenn der Kläger sie innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten vollwertig verrichten könnte, nicht der Facharbeitern zumutbaren dritten Stufe. Soweit derartige Tätigkeiten die Anlernebene des Mehrstufenschemas erreichen, sich also deutlich von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unterscheiden, kann der Kläger auf sie nicht verwiesen werden, weil ihm jegliche Vorkenntnisse und Fertigkeiten fehlen, diese aber erforderlich sind, um die Tätigkeit nach einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten konkurrenzfähig ausüben zu können. Als Bautischler, Dachdecker und Einschaler hat er für die Ausübung von Bürotätigkeiten verwertbare Erfahrungen nicht sammeln können. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht darauf hingewiesen, dass daran weder seine Vertretungstätigkeiten für den Polier noch der Umstand, dass er zu Hause einen Computer hat, auf welchem er Bewerbungen schreibt und mittels dessen er im Internet surft, etwas ändern. In einem dem vorliegenden insoweit vergleichbaren Fall der Verweisung eines Schlossers auf Bürotätigkeiten hat der
- Senat dieses Gerichts in seinem Urteil vom
- März 2007 (L 6 RJ 67/01, zitiert nach juris) die folgenden Ausführungen gemacht: Randnummer 44 „Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Diese Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen gelten, da bisher noch keine spezielle neue Entgeltordnung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund des neuen Tarifvertrags öffentlicher Dienst geschaffen wurde, fort (Dassau und Langenbrinck: TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht,
- Aufl. 2005, S 102; Breier u.a., Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, Kommentar,
- Aktualisierung, Stand
- Oktober 2006, Vorwort 2005). Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IXb BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine „schwierigere Tätigkeit“ im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den „einfacheren Arbeiten“ der Vergütungsgruppe IXb BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ „schwierigere“ wird hier als Steigerung gegenüber den „einfacheren“ Arbeiten der Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt (Breier ua, Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, aaO S 123; Bredemann/Neffke, Eingruppierung in BAT und BAT-O, 2001, RdNr 60). Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von „gründlichen Fachkenntnissen“ nicht erforderlich. Im Gegensatz zu den Vergütungsgruppen IXb und X BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (vgl. BSG Urteile vom
- November 1991 - 5 RJ 91/89 -,
- September 1991 - 5 RJ 34/90 - und
- Mai 1980 - 5 RJ 138/79 -, jeweils veröffentlicht in juris). Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (vgl hierzu das von der Vertreterin der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung des Senats zitierte Gutachten der BA Regionaldirektion Bayern vom
- Oktober 2005). Die Arbeit in Poststellen ist den Vergütungsgruppen BAT X und BAT IXb zugeordnet, wobei die Vergütungsgruppe BAT IXb im Rahmen eines Bewährungsaufstieges nach zweijähriger Beschäftigung erreicht werden kann. Soweit die Arbeit auf Poststellen der Vergütungsgruppe BAT VIII zugeordnet sein kann (ausdrücklich erwähnt ist sie im Gegensatz zu den Vergütungsgruppen BAT X und BAT IXb nicht, lediglich exemplarisch genannt wird die „Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art“), handelt es sich um hervorgehobene Tätigkeiten, die ebenfalls einer längeren Einarbeitungszeit bedürfen. Zudem ist die Tätigkeit in der Poststelle im öffentlichen Dienst mit dem Heben und Tragen von Lasten - Paketen - verbunden und erfordern daher eine mittelschwere Belastbarkeit des Mitarbeiters (vgl hierzu das von der Vertreterin der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung des Senats zitierte Gutachten der BA Regionaldirektion Bayern vom
- Oktober 2005).“ Randnummer 45 Diese Ausführungen macht der Senat sich zu eigen. Dass auf der dritten Stufe des Mehrstufenschemas einzuordnende Bürohilfstätigkeiten Vorkenntnisse erfordern, über die im handwerklichen Bereich Ausgebildete und langjährig Tätige nicht verfügen, hat er bereits mehrfach entschieden (vgl. etwa die Urteile des Senats vom
- September 2009 - L 4 R 54/06 - und vom
- September 2009 - L 4 R 1046/06, beide zitiert nach juris). Auch der
- Senat dieses Gerichts hat dies in seinem die Frage der Berufsunfähigkeit einer Köchin betreffenden Urteil vom
- Dezember 2008 (L 21 RJ 177/04, zitiert nach juris) angenommen und dazu unter anderem ausgeführt: Randnummer 46 „Insoweit ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt, dass eine von der Bundesagentur für Arbeit in den 1990er Jahren angebotene Fortbildung zur Büroassistentin ein Jahr dauerte (zum Beispiel vom
- März 1992 bis
- März 1993) und nach einem Ausbildungsplan erfolgte, der die Bereiche allgemeine Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Büroorganisation, Wirtschaftsrecht, Schriftverkehr, Schreibtechnik, Zahlungsverkehr, Bürokommunikation, Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens, Stenografie, kaufmännisches Rechnen, elektronische Datenverarbeitung und Kommunikations- und Bewerbungstraining jeweils mit unterschiedlichen Unterrichtsstunden beinhaltete (vgl. Urteil vom
- Januar 2007, - L 21 R 375/05 - veröffentlicht in Juris). Dafür, dass die Klägerin entsprechende Kenntnisse wie durch diese Fortbildung erworben hat, bestehen aber keine Anhaltspunkte.“ Randnummer 47 Soweit die Beklagte Entscheidungen anderer Senate und Gerichte angeführt hat, die ihrer Auffassung nach ihre Rechtsansicht stützen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. So verfügte der Kläger in der im Schriftsatz vom
- August 2011 angesprochenen Entscheidung des
- Senats dieses Gerichts vom
- August 2011 ( L 3 R 569/10 , zitiert nach juris) über einschlägige Vorkenntnisse. In dem Urteil heißt es insoweit: „Der Kläger kann sich in diese Tätigkeit auch innerhalb von drei Monaten einarbeiten (vgl. zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom
- September 1977 - 5 RJ 96/76 -, in juris). Er nahm ausweislich der Angaben des JobCenters C gegenüber der Beklagten vom
- November 2007 im Zeitraum vom
- Mai 2001 bis zum
- Juli 2003 an einer Umschulung zum IT-Systemelektroniker teil. Vom
- September 2007 bis zum
- Februar 2008 war er im Rahmen einer ABM-Maßnahme als Bürohilfskraft beschäftigt. Nach seinen eigenen Angaben in dem beim SG eingereichten Lebenslauf machte er anschließend im Zeitraum von Oktober 2008 bis Dezember 2008 noch eine EDV-Ausbildung in MS Office bei der b Akademie in C. Bei der Sachverständigen Frau Dr. F gab er am
- Oktober 2007 als Hobby u. a. das Lesen von Elektronikliteratur an. Darüber hinaus gab er in seinem Rentenantrag vom
- August 2007 an, beim JobCenter mit dem Vermittlungswunsch Bürohilfskraft, Tätigkeit im sozialen Bereich geführt zu werden. Es ist daher davon auszugehen, dass er über einige relevante PC-Kenntnisse sowie Erfahrungen im Bürobereich verfügt, auch wenn er im Rahmen seiner ABM-Tätigkeit vorwiegend nur Auskünfte erteilt oder eingeholt haben sollte. Denn mit Letzterem geht dennoch eine Auseinandersetzung mit den regelmäßigen Abläufen in einem Büro (etwa Telefonverkehr, Schriftverkehr, Vorgänge anlegen, Akten ordnen) einher. Hinsichtlich seiner Umstellungsfähigkeit auf neue Tätigkeiten bestehen ebenfalls keinerlei ersichtliche Einschränkungen.“ Der Kläger in der von der Beklagten in Bezug genommenen und in Ablichtung zu den Akten gereichten Entscheidung des
- Senats dieses Gerichts vom
- April 2009 (L 3 R 342/07) hatte zwar den Beruf des Ofenbauers erlernt, war aber später als Unternehmer tätig. In dem ebenfalls in Kopie eingereichten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
- Dezember 2010 (L 20 R 551/08) fehlt eine Auseinandersetzung mit der Problematik völlig. Dort heißt es lediglich: „Der Kläger kann sich in diese Tätigkeit auch innerhalb von drei Monaten einarbeiten … Der Kläger besitzt schon PC-Kenntnisse, hinsichtlich seiner Umstellungsfähigkeit auf neue Tätigkeiten bestehen ebenfalls keinerlei Einschränkungen.“ Die Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, wonach für die Tätigkeiten als Registrator oder Poststellenmitarbeiter außer PC-Kenntnissen keine Vorkenntnisse erforderlich und letztere auch bei Vorhandenseins eines Computers zu Hause anzunehmen sein sollen (so etwa das von der Beklagten erwähnte Urteil vom
- Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03, zitiert nach juris), teilt der Senat aus den bereits dargelegten Gründen nicht. Wäre dem so, so wäre die tarifliche Einordnung fehlerhaft. Randnummer 48 Andere, nicht von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeiten sind nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht von Amts wegen zu ermitteln, weil sich weder aus dem Beteiligtenvorbringen noch aus der Aktenlage oder aus Gerichts- oder Allgemeinkunde konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vergleichsberufen aufdrängen (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2001 - B 13 RJ 23/00 R, zitiert nach juris). Randnummer 49 Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist durch Dr. T und ihm folgend durch das Sozialgericht Potsdam zu Unrecht bis zum
- Juni 2011 befristet worden. Zwar werden nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet nur geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Dies ist aber hier der Fall. Randnummer 50 Der Senat ist davon überzeugt, dass zwar, wie von Dr. T im Gegensatz zu der im Verwaltungsverfahren gutachterlich tätig gewordenen Chirurgin Dr. L angenommen, eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers grundsätzlich möglich ist und im Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens wohl auch wahrscheinlich war. Zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht jede Besserungswahrscheinlichkeit von Relevanz ist, sondern nur die Wahrscheinlichkeit einer Besserung dergestalt, dass dem Kläger die Ausübung seines bisherigen Berufs als Einschaler wieder möglich ist. Davon konnte und kann jedoch nicht ausgegangen werden. Dass, wie Dr. T schreibt, durch intensive Behandlungen eine bessere muskuläre Konditionierung der Wirbelsäule und der Extremitäten erreicht werden kann, reicht insoweit nicht. Schließlich hat sich selbst die von Dr. T für wahrscheinlich gehaltene Besserung trotz zweier weiterer zwischenzeitlich durchgeführter stationärer Rehabilitationsmaßnahmen nicht eingestellt. Der Kläger erscheint vielmehr inzwischen zusätzlich zu den somatischen Störungen aufgrund der frustranen Behandlungsverläufe zunehmend im Sinne einer Depression psychisch alteriert. Dies lässt sich den Entlassungsberichten der Rehaklinik H vom
- November 2010 und des Rehaklinikums H F vom
- September 2011 klar entnehmen. Randnummer 51 Ausgehend von einem Eintritt des Leistungsfalls mehr als drei Monate vor der Rentenantragstellung ergibt sich ein Rentenanspruch des Klägers ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, das heißt ab dem
- Dezember 2007 (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Randnummer 52 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Randnummer 53 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073306