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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat L 27 P 43/10 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessunfähigkeit - Betreuung - Einwilligungsvor

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessunfähigkeit - Betreuung - Einwilligungsvorbehalt - Vermögenssorge Orientierungssatz Zur Prozessunfähigkeit des Betreuten nach § 71 Abs 1 SGG, wenn ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB für den Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" angeordnet ist und der Verfahrensgegenstand den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. Mai 2010, S 111 P 51/09, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  2. Mai 2010 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht abgetrennt worden ist. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung des ihr bewilligten Pflegegeldes auf das Konto ihres Sohnes. Randnummer 2 Die Beklagte gewährte der geborenen Klägerin auf der Grundlage des MDK-Gutachtens vom
  3. September 2007 mit Bescheid vom
  4. September 2007 Leistungen der Pflegestufe I ab
  5. Juni
  6. Die Klägerin beantragte am
  7. Oktober 2007, das Pflegegeld auf das Konto ihres Sohnes zu überweisen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  8. Oktober 2007 teilte Rechtsanwältin S der Beklagten mit, dass sie am
  9. Oktober 2007 zur Betreuerin der Klägerin bestellt worden sei. Aus dem in Kopie beigefügten Betreuerausweis ergibt sich, dass ihr Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten umfasst; Willenserklärungen in Vermögensangelegenheiten stehen unter dem Einwilligungsvorbehalt der Betreuerin. Sie wies die Beklagte an, das Pflegegeld auf das Konto der Klägerin zu überweisen. Dem kam die Beklagte auch nach. Randnummer 4 Auf den Protest der Klägerin, die im Übrigen auch die Weitergabe des Gutachtens mit der Angabe der Pflegepersonen an die Betreuerin rügte, teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom
  10. Januar 2009 (bei der Angabe „2008“ handelt es sich um einen Schreibfehler) mit, dass das Pflegegeld ab
  11. Dezember 2008 auf das von der Betreuerin angegebene Konto überwiesen werde. Hiergegen legte die Klägerin unter dem
  12. Februar 2009 Widerspruch ein. Randnummer 5 Mit der am
  13. Februar 2009 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Später hat sie ergänzend die Feststellung beantragt, dass die Weitergabe des Gutachtens und die Benennung der Pflegeperson an die Betreuerin rechtswidrig seien. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom
  14. Juni 2009 als unzulässig verworfen. Randnummer 6 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  15. Mai 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, da die Klägerin nicht prozessfähig sei. Bei der Frage, auf welches Konto das Pflegegeld überwiesen werde, handele es sich um eine Angelegenheit, die in den Wirkungskreis der Vermögensangelegenheiten falle. Die erforderliche Einwilligung habe die Betreuerin nicht erteilt. Randnummer 7 Gegen die sozialgerichtliche Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie vorbringt, es gehe bei dem Rechtsstreit um die Frage, ob das Pflegegeld auf das Konto ihres sie pflegenden Sohnes zu überweisen sei, damit ihre Pflege sichergestellt sei. Der Wunsch, wie ihre Pflege zu realisieren sei, gehöre zu ihrem nicht von der Betreuung betroffenen inneren Entscheidungsbereich. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
  16. Mai 2011 hat der Senat das Verfahren, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht befugt war, das ärztliche Gutachten und den Namen der Pflegepersonen an die Betreuerin weiter zu geben, abgetrennt und unter einem anderen Aktenzeichen weiter geführt. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt ihrem schriftlichen Vorbringen zufolge, Randnummer 10 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  17. Mai 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  18. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  19. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das ihr gewährte Pflegegeld ab
  20. Dezember 2008 auf das Konto ihres Sohnes L zu überweisen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  21. Mai 2010 zurückzuweisen, soweit nicht der Rechtsstreit abgetrennt worden ist. Randnummer 13 Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Randnummer 14 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Randnummer 16 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 17 Die Zulässigkeit der Berufung wird von der Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin nicht berührt. Es entspricht allgemeiner Rechtsanschauung, dass auch ein Beteiligter, dessen Prozessfähigkeit verneint worden ist, wirksam Rechtsmittel einlegen kann mit dem Ziel, eine andere Beurteilung seiner Prozessfähigkeit zu erreichen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom
  22. Dezember 1982, V ZR 89/80, BGHZ 86, 184). Randnummer 18 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom
  23. Mai 2010 die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin im Klageverfahren nicht prozessfähig gewesen ist. Randnummer 19 Ein Beteiligter ist nach § 71 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Hinsichtlich des Gegenstands des Verfahrens, des Streits zwischen den Beteiligten, auf wessen Konto das Pflegegeld überwiesen werden soll, ist die Klägerin hierzu nicht in der Lage. Randnummer 20 Denn das Amtsgericht hatte nach § 1903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angeordnet, dass die von Rechtsanwältin S betreute Klägerin zu einer Willenserklärung, die den ihrer Betreuerin zugewiesenen Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ betrifft, deren Einwilligung bedarf. Die Auszahlung des Pflegegeldes fällt eindeutig in diesen Aufgabenkreis, denn es geht darum, ob das Vermögen der Klägerin unmittelbar vermehrt wird oder nicht. Hiervon zu unterscheiden ist die spätere Verwendung des Pflegegeldes. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Randnummer 21 Da die Betreuerin der Klägerin ihre Einwilligung zu der Überweisung des Pflegegeldes auf das Konto deren Sohnes nicht erteilt hat, fehlt insoweit die Verfügungsmacht der Klägerin. Randnummer 22 Die Einwilligung ist auch nicht nach § 1903 Abs. 3 BGB entbehrlich. Denn weder bringt die Willenserklärung der Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil (Satz 1), da sie mit der Bestimmung des Empfängers ihren unmittelbaren Erfüllungsanspruch verliert, noch betrifft diese Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens (Satz 2). Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073327

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