ihrem Pharmaziestudium die Approbation als Apothekerin und war aufgrund Bescheides der Beklagten vom
Auskunft von N war für die Einstellung der Klägerin ihr abgeschlossenes Pharmaziestudium und ihre Approbation als Apothekerin entscheidend. Laut Schreiben der Apothekerversorgung Berlin vom
dem der gegen die Barmer Ersatzkasse gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin aufgrund ihrer seit dem
1 AMG – so wie die Klägerin - hauptberuflich Angehörige der Heilberufe aufsuche und diese über Arzneimittel fachlich zu informieren habe und deshalb die erforderliche Sachkenntnis haben müsse. Randnummer 5 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09. Dezember 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht
1 S. 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nicht vorlägen. Es bestehe keine Pflichtmitgliedschaft in der öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung der Apothekerversorgung, wofür auf § 9 der Satzung der Apothekerversorgung (AVB) zu verweisen sei. Aus dem Schreiben der Apothekerversorgung Berlin vom
1 S. 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind, wenn die aus § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 und S. 2 bis 5 SGB VI folgenden weiteren Voraussetzungen vorliegen. Randnummer 18 Es kann dahin stehen, ob die aus § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 und S. 2 bis 5 SGB VI folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Denn das für die Klägerin maßgebliche Berliner Landesrecht sieht für sie in ihrer Tätigkeit als Pharmaberaterin bereits keine Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgung vor. Randnummer 19 Die Mitgliedschaft muss entweder unmittelbar durch ein Gesetz im formellen Sinn angeordnet sein oder auf einer Verpflichtung beruhen, die sich auf einer in einem solchen Gesetz enthaltenen Ermächtigung gründet (Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 70. Erg.-Lfg. 2011, § 6 SGB VI Rn. 7 unter Bezugnahme auf Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 07. Dezember 1962 – 1 RA 4/61 -, zitiert
juris Rn. 10, zur Vorgängervorschrift des bis zum
KG wird im Land Berlin als Berufsvertretung der Apotheker die Apothekerkammer errichtet.
KG gehören der Kammer alle Apotheker an, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder ihren Wohnsitz haben, ohne in einem anderen Bundesland kammerangehörig zu sein.
KG können die Kammern unselbständige Versorgungseinrichtungen zur Sicherung ihrer Kammermitglieder im Alter, bei Berufsunfähigkeit und für deren Hinterbliebenen schaffen, wobei sie gemäß § 4b Abs. 3 BlnKG per Satzung ihre Mitglieder verpflichten können, Mitglieder in den Versorgungseinrichtungen zu werden. Hiervon ausgehend bestimmen die Vorschriften der Satzung der Apothekerversorgung (AVB), wer Mitglied ist. Dies sind
AVB grundsätzlich die Kammermitglieder.
AVB sind diejenigen Kammermitglieder ausgenommen, die keine pharmazeutische Tätigkeit (jede Berufstätigkeit, zu deren Ausübung die pharmazeutische Ausbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist) im Kammerbereich ausüben, es sei denn, sie beziehen Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder besitzen eine Befreiung
1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Randnummer 22 Hieran gemessen vermittelt der Beruf der Klägerin als Pharmaberaterin keine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgung. Denn die Klägerin übt seit 01. April 1999 als Pharmaberaterin keine pharmazeutische Tätigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 AVB mehr aus.
der in § 75 Abs. 1 AMG (in der ab
abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
3 AMG kann die zuständige Behörde eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in Absatz 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist. Hieraus folgt, dass die Ausbildung als Apothekerin weder ganz noch teilweise Voraussetzung für die Tätigkeit als Pharmaberaterin ist; sie ist, wie sich aus § 75 Abs. 2 AMG ergibt und das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, durch jeweils andere – nicht pharmazeutische - Ausbildungen (zumindest Human-, Veterinärmedizin, Chemie, Biologie bzw. technische Assistenten der Chemie, Biologie, Human-, Veterinärmedizin) ersetzbar (so auch Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Urteile 01. März 2011 – L 11 R 4872/09 -, zitiert
juris Rn. 76 und 78, unter Bezugnahme auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2009 – L 4 R 738/06 -, zitiert
juris Rn. 29). Randnummer 23 Ferner ist die für die frühere Tätigkeit als Apothekerin erteilte Befreiung auch nicht auf die ab 01. April 1999 aufgenommene Beschäftigung zu erstrecken. Eine entsprechende Feststellung bzw. Verpflichtung der Beklagten, soweit vom klägerischen Begehren mitumfasst, steht der Klägerin nicht zu. Randnummer 24 Die hierfür maßgebliche Vorschrift des § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI ist dahin zu verstehen, dass die Befreiung
1 Nr. 1 SGB VII nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen ist (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – B 5/4 RA 80/97 R, zitiert
juris Rn. 19 f.). Hiervon anhebend ist eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit zu fordern, für welche die Voraussetzungen für eine Befreiung
1 SGB VI vorliegen. Hierfür genügt es nicht, dass die berufsständische Versorgungseinrichtung (weiterhin) eine Pflichtmitgliedschaft des Betroffenen annimmt. Die von der Versorgungseinrichtung vorgenommene Bewertung bindet weder den Rentenversicherungsträger noch die Gerichte (Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Urteil vom 01. März 2011 – L 11 R 4872/09 -, zitiert
juris Rn. 74). Randnummer 25 Dies zugrunde gelegt erfasst die vormalige Befreiung für die frühere Tätigkeit als Apothekerin die jetzige Tätigkeit als Pharmaberaterin von vornherein nicht. Dass mit der Tätigkeit einer Pharmaberaterin keine Tätigkeit als Apothekerin vorliegt, ist offenkundig und bedarf keines weiteren Beweises (so auch LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Beschäftigung ist aus den vorgenannten Gründen wegen der Austauschbarkeit der für die Ausübung der Tätigkeit als Pharmaberaterin erforderlichen Ausbildung auch nicht berufsgruppenspezifisch (so auch LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Bei alldem kann dahinstehen, ob die Apothekerversorgung Berlin selbst die frühere Pflichtmitgliedschaft als fortbestehend erachtet oder nicht. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Sache selbst. Randnummer 27 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe
2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073445
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.