Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschrankenregelung - Grundsätzliche Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln: Unbeachtlichkeit der mit der Regelung verbundenen Steuermehreinnahmen und der Finanzkrise, Regel-Ausnahmeverhältnis von Nichtigkeitserklärung und Unvereinbarkeitserklärung Orientierungssatz
(1)Zweifelhaft ist zunächst, ob die Antragstellerin der Regelung über die Zinsschranke unterliegt. Randnummer 16 Gemäß § 4h Abs. 2 EStG ist die Regelung über die Zinsschranke nach Abs. 1 u.a. nicht anzuwenden, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig einem Konzern angehört (§ 4h Abs. 2 Satz 1 lit. b) EStG). Das gilt gemäß § 8a Abs. 2 KStG jedoch nicht, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person oder einen Dritten, der auf den zu mehr als 25 % beteiligten Anteilseigner oder einem diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Körperschaft im Sinne des § 4h Abs. 3 EStG beträgt.Eine Rückgriffsmöglichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Anteilseigner oder die ihm nahe stehende Person dem Dritten gegenüber für die Erfüllung der Schuld einsteht (Förster in Gosch, KStG, Kommentar,
- Auflage 2009, § 8a Rn. 47). Randnummer 17 Die Antragstellerin gehört unstreitig nicht zu einem Konzern. Sie leistet den ganz überwiegenden Teil des Zinssaldos an die F, die wiederum durch die Verpfändung der Gesellschaftsanteile auf die zu mehr als 25 % an der Antragstellerin beteiligten Gesellschafterin E Ltd. zurückgreifen kann. Ob die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen an der fremdfinanzierten Gesellschaft einen Fall des § 8a Abs. 2 KStG darstellt, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird dies im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut, der eine Einschränkung auf echte Fälle der sog. Back-to- back-Finanzierung nicht enthält, bejaht (so z.B. Blümich/Heuermann, EStG, KStG, Kommentar, § 8a KStG Rn. 25; Förster aaO. Rn. 48; Kreft/Schmitt-Hormann, Betriebs-Berater [BB] 2008, 2099, 2103); teilweise wird demgegenüber für diese Fälle eine teleologische Reduktion der Vorschrift gefordert (so z.B. Erle/Sauter, KStG, Kommentar,
- Auflage 2010, § 8a Rn. 270; Kreft, BB 2004, 1191, 1194). Rechtsprechung zu dieser Frage existiert, soweit ersichtlich, bislang nicht. Randnummer 18
(2)Der Senat hat zudem erhebliche Zweifel daran, dass die Regelungen des § 4h EStG, § 8a KStG einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten. Im Schrifttum wird nahezu einhellig die Meinung vertreten, dass sie verfassungswidrig seien (so z.B. Kessler/Lindemer, Der Betrieb [DB] 2010, 472, 475; Loschelder in L. Schmidt, EStG, Kommentar, 30. Auflage 2011, § 4h Rn. 3). Sie werden vielfach als ein eklatanter Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip in Gestalt des objektiven Nettoprinzips angesehen (v. Cölln, DStR 2008, 1853, 1858; Förster in Gosch, KStG, Kommentar, 2. Auflage 2009, Exkurs § 4h EStG, Rn. 35 f.; Goebel/Eilinghoff, Deutsche Steuer-Zeitung [DStZ] 2010, 550, 554 ff.; Herzig/Bohn, DB 2007, 1, 2; Hey, Betriebs-Berater [BB] 2007, 1303, 1305; Hick in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, Kommentar, § 4h EStG Anm. 6; Kessler/Dietrich, DB 2010, 240; Köhler/Hahne, DStR 2008, 1505; Musil/Volmering, DB 2008, 12, 14; a.A., soweit ersichtlich, nur Nawrath, DStR, 2009, 2, 3), weil betrieblich veranlasste Aufwendungen, nämlich Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung eines Unternehmens, nicht zum Abzug zugelassen werden (Goebel/Eilinghoff aaO., 555; Herzig/Bohn aaO.) mit der Folge, dass der Steuerpflichtige Steuern auf einen fiktiven, tatsächlich nicht erwirtschafteten Ertrag zu zahlen hat (v. Cölln aaO.). Der Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip soll auch nicht durch die Möglichkeit des EBITDA-Vortrags nach § 4h Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG ausgeschlossen werden (v. Cölln aaO.; Hick aaO.; Förster aaO., Rn. 35; Lenz/Dörfler, DB 2010, 18, 19). Insbesondere soll die Rechtsprechung des BFH zur Mindestbesteuerung, nach der Verluste nicht zwingend sofort zu berücksichtigen seien, auf Zinsaufwendungen nicht übertragbar sein, da die Gefahr, einen Zinsvortrag endgültig nicht mehr nutzen zu können, ungleich größer sei als die Gefahr, einen Verlustvortrag endgültig zu verlieren (Goebel/Eilinghoff aaO., 555 f.; Hey aaO.; Musil/Volmering aaO.). Auch das Ziel der Missbrauchsbekämpfung – nach der Gesetzesbegründung richtet sich die Zinsschranke gegen eine übermäßige Fremdkapitalfinanzierung der Unternehmen und soll verhindern, dass allein zur Steueroptimierung eine hohe Fremdkapitalquote angestrebt werde, um Gewinne ins Ausland zu transferieren (Gesetzesentwurf vom 27. März 2007, BT-Drucks. 16/4841, 29) – rechtfertige nicht den Eingriff in das Leistungsfähigkeitsprinzip (v. Cölln aaO.; Köhler/Hahne aaO.; Förster aaO., Rn. 36; Lenz/Dörfler aaO., 19), da es dem Gesetzgeber insoweit zwar erlaubt sei, generalisierende typisierende Regelungen zu treffen, jedoch nur dann, wenn durch die Typisierung nur eine verhältnismäßig kleine Gruppe betroffen und die Benachteiligung nicht sehr intensiv sei (Goebel/Eilinghoff aaO., 556). Das sei bei den Regelungen über die Zinsschranke nicht der Fall; sie schössen in vielfältiger Weise über das gesteckte Ziel hinaus (Kessler/Dietrich aaO.; Hey aaO., 1305 f.; Musil/Volmering aaO., 15) und erfassten vielfach auch Fälle marktüblicher und nicht missbräuchlicher Fremdfinanzierung (Goebel/Eilinghoff aaO., 556; vgl. auch Hick aaO.; Lenz/Dörfler aaO.). Zudem werden ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 des Grundgesetzes (GG) wegen eines Eingriffs in die Vermögenssubstanz des Steuerpflichtigen (Goebel/Eilinghoff aaO., 555), ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz (v. Cölln aaO.) und ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit (Goebel/Eilinghoff aaO., 557 f.; Förster aaO. Rn. 37; Hick aaO.; ebenso wohl Birk, DStR 2009, 877, 878 f.) für möglich gehalten. Randnummer 19
- cc)Der Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz tritt auch nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurück. Randnummer 20 Im Falle von ernstlichen Zweifeln hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift ist nach langjähriger Rechtsprechung des BFH wegen des Geltungsanspruchs jedes verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als erforderlich angesehen worden. Danach ist eine Interessenabwägung zwischen der einer Aussetzung der Vollziehung entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen geboten (BFH in BStBl II 2009, 826, unter II.4.
- a)der Gründe m.w.N.). Diese vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte Rechtsprechung (Beschluss vom 03. April 1992 – 2 BvR 283/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 1992, 726) ist allerdings in jüngerer Zeit dahingehend modifiziert worden, dass die staatlichen Haushaltsinteressen in der Abwägung weniger stark berücksichtigt werden (vgl. BFH in BStBl II 2009, 826, unter II.4.
- a)der Gründe). Randnummer 21 Der beschließende Senat stellt auf der Grundlage dieser modifizierten höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, dass im Streitfall Anhaltspunkte für eine gemeinwohlbegründete Einschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes weder vorgetragen noch erkennbar sind. Der Einwand der Größenordnung der mit der Zinsschrankenregelung verbundenen Steuermehreinnahmen ist nicht geeignet, das öffentliche Interesse als vorrangig zu beurteilen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass infolge der aktuellen Finanzkrise und der sonstigen Konjunkturlage die Einnahmensituation der öffentlichen Hand ungünstig sein mag (dazu FG München, Beschluss vom 01. Juli 2010 – 1 V 2721/09, n.v.). Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten darf der Anspruch des Steuerbürgers auf effektiven Rechtsschutz – zu dem auch der vorläufige Rechtsschutz gehört (Seer aaO., 220) – nicht ausgehöhlt werden. Der Geltungsanspruch des Gesetzes gewinnt nicht schon deshalb an Gewicht, weil der Gesetzgeber sich wirtschaftlichen Schwierigkeiten gegenübersieht (so zutreffend Schallmoser, DStR 2010, 297, 300). Ein Haushaltsvorbehalt, wie ihn beispielsweise das FG München (aaO.) für richtig hält, würde jeden legislativen Verfassungsverstoß mit genügender finanzieller Breitenwirkung sanktionieren. Diese als "rechtsstaatlich unerträgliches Ergebnis" bezeichnete Folge (so Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 69 FGO Rn. 97; ders., FS Spindler 2011, 219, 223; vgl. auch die Kritik am „Budgetschutz“ bei Hey, FS Spindler 2011, 97, 104 ff.) würde mit zunehmender finanzieller Auswirkung den in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten individuellen vorläufigen Rechtsschutz immer weiter zurückdrängen. Letztlich werden durch die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung Risiken für die öffentliche Haushaltswirtschaft, die mit der Verplanung bzw. Verausgabung möglicherweise verfassungswidriger Steuern verbunden sind, geradezu vermieden (Seer, Steuer und Wirtschaft [StuW] 2001, 3, 17 f., m.w.N.; ders., FS Spindler 2011, 219, 223; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Auflage 2010, § 69 Rn. 113). Randnummer 22
- dd)Die Aussetzung der Vollziehung ist auch nicht deshalb zu versagen, weil zu erwarten wäre, dass das BVerfG, wenn es denn einmal über die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschrankenregelungen zu befinden haben wird, im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung die weitere Anwendbarkeit der Normen trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit für gerechtfertigt erklären und den Gesetzgeber nicht verpflichten wird, die Rechtslage rückwirkend zu beseitigen (so aber FG München aaO.). Es trifft zwar zu, dass das BVerfG gerade bei Entscheidungen betreffend steuerrechtliche Regelungen vielfach von einer Nichtigkeitserklärung absieht und „den Grundrechtsschutz des Steuerbürgers trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit von Steuergesetzen zunehmend auf die Zukunft beschränkt“ (so Schallmoser aaO., 299; vgl. auch Hey aaO., 103). Dieser Umstand darf aber nicht zu der pauschal antizipierten Annahme führen, es sei von einer Aussetzung der Vollziehung schon deshalb abzusehen, weil das BVerfG ohnehin eine befristete Weitergeltung des mit ernsten verfassungsrechtlichen Zweifeln behafteten Gesetzes anordnen werde (gl.A. Schallmoser aaO., 300). Dogmatisch ist bei verfassungswidrigen Gesetzen die Nichtigkeitserklärung die Regel und die Unvereinbarkeitserklärung die Ausnahme (zu den entsprechenden Fallgruppen Hey aaO.). Die Aussetzung der Vollziehung ist daher bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Norm regelmäßig zu gewähren, soweit es nicht im Einzelfall nahezu ausgeschlossen erscheint, dass das BVerfG die maßgebliche Norm für nichtig erklärt. Dafür sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Insbesondere erscheint es vorstellbar, dass das BVerfG seine bislang geübte Praxis im Hinblick auf die sich mehrende Kritik daran (vgl. Schallmoser aaO., 299 m.w.N.; Hey aaO.) überdenken und zur Feststellung der Nichtigkeit verfassungswidriger Regelungen als Regelfall auch im Bereich des Steuerrechts zurückkehren wird. Randnummer 23 2. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof war im Hinblick auf die Beschlüsse des BFH in BStBl II 2009, 826 sowie des FG München vom 01. Juli 2010 (1 V 2721/09) zuzulassen. Randnummer 24 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073786