3 BDG heilbar. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
dem Realschulabschluss als Beamter auf Widerruf in den Schutzpolizeidienst des Landes Berlin ein.
Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei wurde er mit Wirkung vom … in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, mit Wirkung vom … als Polizeiobermeister zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und zuletzt am … zum Polizeihauptmeister befördert.
dem der Beklagte eine Ausbildung zum Sanitätshelfer absolviert hatte, wurde er ab … beim Ärztlichen Dienst des Polizeipräsidenten u.a. im Abschiebegewahrsam K... verwendet. Vom … bis zu dem unter dem … verfügten Verbot der Amtsausübung erfolgte sein Einsatz bei der Direktion ... Randnummer 2 Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat zwei noch minderjährige Kinder. Er erhält Dienstbezüge
der Besoldungsgruppe A
rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zog der höhere Dienstvorgesetzte unter dem 30. August 2006 das Verfahren an sich und ordnete die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten an.
Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens und Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats hat der Kläger am
dem der Polizeipräsident Herrn G... auf der Grundlage der Übertragungsanordnung vom
Maßgabe des Disziplinargesetzes (DiszG) vom
G werden die
bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten des Disziplinargesetzes befinden,
diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 8 nichts Abweichendes bestimmt ist. Das ist hier nicht der Fall.
G werden zwar die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren
bisherigem Recht fortgeführt; diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, weil ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Beklagten vor Inkrafttreten des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 noch nicht eingeleitet worden war. Randnummer 15 Die zulässige Berufung ist begründet. Die Disziplinarklage ist unzulässig, weil sie nicht von der zuständigen Stelle erhoben worden ist. Randnummer 16 Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 DiszG wird die Disziplinarklage bei (aktiven) Beamtinnen und Beamten durch die oberste Dienstbehörde erhoben. Diese kann gemäß Satz 2 der Vorschrift ihre Befugnis
Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf
geordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Ergänzend bestimmt § 2 Abs. 4 Satz 2 DiszG , dass, soweit Befugnisse auf
geordnete Dienstvorgesetzte übertragen werden können, dies entsprechend für die Übertragung auf Dienstbehörden gilt. Auf dieser Grundlage hat die Senatsverwaltung für Inneres in Nr. 2 der Anordnung zur Übertragung von Befugnissen der Senatsverwaltung für Inneres
dem Disziplinargesetz und zur Durchführung des Disziplinargesetzes im Zuständigkeitsbereich der Beamtinnen und Beamten der Berliner Polizei und Feuerwehr (Übertragungsanordnung) vom 16. August 2004 (ABl. S. 3387) bestimmt, dass die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage
G für die Beamtinnen und Beamten der Polizei, die nicht dem höheren Dienst angehören, auf die jeweilige Leiterin/den jeweiligen Leiter der für Disziplinarrecht zuständigen Abteilung übertragen wird. Die an die Stelle dieser Anordnung getretenen späteren Übertragungsanordnungen vom
geordneter Dienstvorgesetzter bezeichnet wird. Randnummer 17 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klageschrift nicht. Randnummer 18 1.
ihrem äußeren Bild und der ihr zugrunde liegenden Aktenverfügung ist die Klage als Prozesshandlung des Polizeipräsidenten in Berlin zu verstehen. Die Klage ist auf einem Kopfbogen des Polizeipräsidenten in Berlin gefertigt, vom Leiter ZSE I „Im Auftrag“ unterzeichnet und vor Abgang dem Polizeipräsidenten zur Zustimmung vorgelegt worden. Ausweislich der Klageschrift soll das Land Berlin durch den Polizeipräsidenten in Berlin, Zentrale Serviceeinheit, vertreten werden, nicht aber durch den Leiter der für Disziplinarrecht zuständigen Abteilung. Randnummer 19 Der Umstand, dass die bei Gericht eingereichte Klageschrift die Unterschrift dieses Abteilungsleiters trägt, rechtfertigt bei dieser Sachlage nicht die Annahme, es handele sich um eine von Herrn G... im eigenen Namen abgegebene Prozesserklärung. Eine Behörde wird grundsätzlich
außen durch ihren Leiter - hier den Polizeipräsidenten als Amtsinhaber - vertreten. Es entspricht zwar allgemeiner Verwaltungspraxis, dass der Leiter einer Behörde die in deren Zuständigkeit fallenden hoheitlichen Aufgaben nicht persönlich wahrnehmen muss, sondern damit auch seinen Vertreter und weitere Mitarbeiter seiner Behörde betrauen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung - Allgemeiner Teil (GGO I) vom
geordneten Funktionsträger seiner Behörde, dem Leiter der für Disziplinarrecht zuständigen Abteilung, übertragen worden, der - wie Nr. 8 der Übertragungsanordnung vom
G ) durch Einreichen einer vom Leiter ZSE I im eigenen Namen unterzeichneten Klageschrift heilbar, da die Klage auch in diesem Fall unzulässig wäre (dazu
LBG ist Dienstbehörde die Behörde, die für beamtenrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständig ist. Dienstvorgesetzter ist
1 Satz 1 LBG, wer, ohne oberste Dienstbehörde oder Dienstbehörde zu sein, für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist. Im Bereich der Hauptverwaltung bestimmt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG die zuständige Senatsverwaltung, wer Dienstvorgesetzter ist, soweit sie ihre Befugnis nicht auf
geordnete Behörden überträgt. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, nimmt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LBG die Dienstbehörde seine Befugnisse wahr. Randnummer 25 Dafür, dass der Leiter ZSE I im Zeitpunkt der Klageerhebung von der Senatsverwaltung für Inneres (oder
etwaiger Übertragung durch den Polizeipräsidenten) beamtenrechtlich zum Dienstvorgesetzten bestimmt war, ist nichts ersichtlich. Wie der Kläger mitgeteilt hat, war bislang eine im Beamtenrecht wurzelnde Übertragungsanordnung dieses Inhalts nicht ergangen. Randnummer 26 Die nunmehr vom Polizeipräsidenten getroffene Regelung führt - unabhängig von der Frage, auf welchen Zeitpunkt es für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ankommt (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - OVG 80 D 4.09 -, UA S. 11) - im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Durch die am 27. August 2011 in Kraft getretene Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Bestimmung von Dienstvorgesetzten
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LBG auf den Polizeipräsidenten in Berlin und die Berliner Feuerwehr (Übertragungsanordnung) vom
1 Satz 2 Nr. 1 LBG übertragen. Die Anordnungsbefugnis wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 37 vom 26.08.2011 veröffentlicht und ist am Tag
der Veröffentlichung in Kraft getreten. Randnummer 29 Auf der Grundlage der o.g. Übertragungsanordnung bestimme ich Sie nunmehr auch formal gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG für die beim Polizeipräsidenten in Berlin beschäftigten Beamtinnen und Beamten zum Dienstvorgesetzten. Diese Bestimmung umfasst auch dienstrechtliche Entscheidungen, die Sie in der Vergangenheit als Dienstvorgesetzter i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG getroffen haben.“ Randnummer 30 Die hierin getroffene Regelung für in der Vergangenheit getroffene Entscheidungen erfasst die vorliegende Disziplinarklage nicht, weil sie voraussetzt, dass der Leiter ZSE I jedenfalls faktisch als Dienstvorgesetzter gehandelt hat, während die Klage hier gerade im Namen des Polizeipräsidenten erhoben worden ist. Der einleitende Hinweis, der Leiter ZSE I übe die Funktion eines Dienstvorgesetzten aus, knüpft an den auch vom Kläger hervorgehobenen Umstand an, dass zahlreiche Personalentscheidungen unter der Verantwortung des Leiters ZSE I entschieden und schlussgezeichnet werden (vgl. die vom Kläger vorgelegte und in das Verfahren eingeführte Übersicht). Dies rechtfertigt indessen nicht den von ihm und dem Polizeipräsidenten gezogenen Schluss, mit dem Dienstposten des Abteilungsleiters sei die Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten verbunden. Zwar trifft es zu, dass die Dienstbehörde, die
G die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnimmt, als solche nicht handlungsfähig ist, vielmehr der menschlichen Komponente, der Amtswalter, bedarf. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Mitarbeiter der Behörde, dem Entscheidungskompetenzen übertragen sind, damit quasi automatisch zum Dienstvorgesetzten würde und im eigenen Namen handelte. Vielmehr wird die Behörde auch dann
außen durch ihren Leiter vertreten, wenn deren Mitarbeiter im Einzelfall „im Auftrag“ des Behördenleiters dessen Aufgaben wahrnehmen. Allein dadurch, dass die Mitarbeiter durch Ab- oder Schlusszeichnung eines Verfügungsentwurfs Verantwortung für dessen Inhalt übernehmen, erlangen sie nicht die Stellung eines Dienstvorgesetzten. Warum speziell der Leiter ZSE I abweichend hiervon jedenfalls faktisch die Funktion eines Dienstvorgesetzten ausüben sollte, hat der Kläger nicht
vollziehbar erläutert und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass jener Abteilungsleiter in der Behördenhierarchie eine herausgehobene Stellung innehätte, die die Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten begründen könnte. Randnummer 31 Der Hinweis des Klägers, Beamte in einer Behörde könnten mehrere Dienstvorgesetzte haben (so BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 -, juris Rn. 18), führt hier nicht weiter, weil diese Aussage auf andere Fallkonstellationen zielt. Wie sich auch aus der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Literatur ergibt, steht sie im Zusammenhang mit dem hierarchischen Behördenaufbau und betrifft in erster Linie Beamte, die bei einer mittleren oder unteren Behörde beschäftigt sind. So ist bei letzteren zu unterscheiden zwischen dem Leiter der Beschäftigungsbehörde als unmittelbarem Dienstvorgesetzten, dem Leiter der übergeordneten Behörde als höherem Dienstvorgesetzten und dem Leiter der obersten Dienstbehörde als höchstem Dienstvorgesetzten (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 3 BBG a.F. Rn. 14; Summer, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 3 Rn. 5; zu einem speziellen Fall im Hochschulbereich auch BVerwG, wie zuletzt zitiert). Hiervon zu trennen ist die Frage der Delegierbarkeit der Aufgaben des Dienstvorgesetzten innerhalb der Behörde (vgl. Lemhöfer, a.a.O. Rn. 14 a; Summer, a.a.O. Rn. 6). Wenn diese Aufgaben einem Beschäftigten der Behörde übertragen werden, handelt dieser - wie ausgeführt - im Auftrag des Behördenleiters, ohne selbst Dienstvorgesetzter zu sein. Randnummer 32 bb) Ebenso wenig ergibt sich aus Disziplinarrecht, dass der Leiter ZSE I Dienstvorgesetzter wäre. Allerdings kann die für Beamte der Polizeibehörde zuständige oberste Dienstbehörde
G durch allgemeine Anordnung bestimmen, welche Vorgesetzten als Dienstvorgesetzte und als höhere Dienstvorgesetzte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die hierzu in Nr. 6 der Übertragungsanordnungen vom
Sinn und Zweck der Norm, die Disziplinarbefugnisse wegen der Eigenheiten des Polizeivollzugsdienstes näher an die Vorgesetzten möglichst „vor Ort“ zu bringen (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 82 BDG Weiß, in: Fürst, GKÖD Band II, M § 82 Rn. 2), ist die Ermächtigung des § 47 DiszG darauf beschränkt, Vorgesetzte für die ihnen unterstellten Beamten zu Dienstvorgesetzten zu bestimmen. Gemäß § 5 Abs. 2 LBG ist Vorgesetzter, wer einem Beamten für seine Tätigkeit dienstliche Anordnungen erteilen kann. Diese Befugnis kann auf der Grundlage des § 47 DiszG auf disziplinarrechtliche Entscheidungen erweitert werden. Dementsprechend gelten
Nr. 6 Abs. 1 der Übertragungsanordnungen die Leiter der jeweiligen Organisationseinheit für die dort beschäftigten Beamten als Dienstvorgesetzte. Ebenso sind in § 1 der Verordnung zu § 82 Bundesdisziplinargesetz vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2004) die dort aufgeführten Vorgesetzten zu Dienstvorgesetzten „der ihnen
geordneten“ Polizeivollzugsbeamten bestimmt worden. Der Leiter ZSE I ist indessen nur für die Mitarbeiter seiner Abteilung Vorgesetzter, nicht aber für die übrigen Beamten der Berliner Polizei, die nicht dem höheren Dienst angehören. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, dass nunmehr
Nr. 6 Abs. 1 Buchst. h der Übertragungsanordnung vom 17. August 2011 auch der Leiter der für Disziplinarrecht zuständigen Abteilung für die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage als Dienstvorgesetzter gelten soll. Randnummer 35 cc) Schließlich ist die vom Leiter ZSE I geführte Abteilung der Zentralen Serviceeinheit nicht als solche Dienstbehörde. Der Umstand, dass eine Vielzahl von Vorgängen und Sachverhalten unter seiner Verantwortung entschieden und schlussgezeichnet werden, hat nicht zur Folge, dass die Abteilung hierdurch zur Dienstbehörde würde. Vielmehr werden diese
der behördeninternen Geschäftsverteilung übertragenen Entscheidungen mangels spezieller Regelung wie auch sonst „im Auftrag“ des Behördenleiters getroffen. Randnummer 36 Unabhängig hiervon bestehen auch in der Sache durchgreifende Bedenken gegen die in Nr. 2 der Übertragungsanordnungen getroffene Regelung, weil sie die hierarchische Zuordnung der Disziplinarbefugnisse durchbricht. Das Disziplinargesetz geht davon aus, dass diese Befugnisse allein vom Dienstvorgesetzten, dem höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde wahrgenommen werden, und trifft insoweit differenzierte Regelungen (vgl. etwa zu den Disziplinarmaßnahmen § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2 Satz 1 DiszG ; zur Aufsichtsfunktion § 17 Abs. 1 Satz 2 DiszG ). Diese Struktur des Disziplinarverfahrens schließt es aus, einem Funktionsträger, der nicht selbst zu dem Kreis der Dienstvorgesetzten zählt, als „
geordnetem Dienstvorgesetzten“ (so Nr. 3 der Übertragungsanordnungen) eigene disziplinare Befugnisse mit der Folge zuzuweisen, dass die
dem Gesetz zuständigen Dienstvorgesetzten ganz oder teilweise ausgeschlossen sind. Dementsprechend sind in den übrigen Übertragungsanordnungen im Land Berlin (zusammengestellt bei Weiß, a.a.O., unter D 076) durchweg
geordnete Behörden oder Behördenleiter ermächtigt worden, nicht aber einzelne Amtsträger innerhalb dieser Behörden. Randnummer 37 Eine solche Zuständigkeitsübertragung ist darüber hinaus auch mit dem in Art. 20 Abs. 2 GG verankerten demokratischen Prinzip unvereinbar, das fordert, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt. Für die unmittelbare Staatsverwaltung erfordert die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 u.a. -, juris Rn. 131 f. m.w.N.). Inhaltlich wird das exekutivische Handeln durch die Gesetzesbindung, die parlamentarische Verantwortung der Regierung bzw. durch Weisungsunterworfenheit legitimiert (vgl. Sachs, GG, 5. Auflage 2009, Art. 20 Rn. 41). Wird ein
geordneter Amtswalter - wie hier - ohne gesetzliche Grundlage anstelle des Behördenleiters mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt, scheidet er aus der behördlichen Hierarchie aus, ohne selbst demokratisch legitimiert zu sein. Randnummer 38 Fehlt es an einer (wirksamen) Übertragung der Befugnis zur Klageerhebung, verbleibt es bei der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde, hier der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Da die Klage nicht von dieser Behörde erhoben worden ist, ist sie unzulässig. Randnummer 39 b) Eine Heilung des Zuständigkeitsmangels gemäß § 55 Abs. 3 BDG (i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 41 DiszG ) kommt nicht in Betracht.
3 Satz 1 BDG kann das Gericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, dessen Berücksichtigung es für angezeigt hält, eine Frist setzen. Wesentliche Mängel in diesem Sinne sind, wie sich aus § 55 Abs. 1 BDG ergibt, solche des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift. Ein wesentlicher Mangel der Klageschrift liegt vor, wenn diese nicht den gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung der Disziplinarklage, etwa den Vorgaben des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG für den Inhalt der Klageschrift entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - juris Rn. 26 f.; Weiß, a.a.O., M § 55 Rn. 26). Zugeschnitten ist die Vorschrift danach auf formale Mängel der Klageschrift, die behebbar sind (zur Behebbarkeit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 55 Rn. 8; Weiß, a.a.O., M § 55 Rn. 38). Ein solcher nur formaler Mangel liegt im Fall der Disziplinarklageerhebung durch die unzuständige Behörde indes nicht vor. Denn die Zuständigkeit zur Klageerhebung wirkt sich nicht nur auf der formellen Ebene aus, etwa bei der Frage, wer die Klageschrift zu fertigen und einzureichen hat. Vielmehr räumt das Gesetz der zuständigen Stelle ein materielles Entschließungsermessen im Hinblick auf die Frage ein, ob Disziplinarklage erhoben werden soll (vgl. dazu Weiß, a.a.O., M § 34 Rn. 24, M § 32 Rn. 51). Der Dienstherr hat auf der Grundlage einer prognostischen Gesamtwürdigung
den Bemessungsregeln und -maßstäben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG zu entscheiden, ob das Disziplinarverfahren
G einzustellen, eine Disziplinarverfügung
G zu erlassen oder Disziplinarklage
G zu erheben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
dessen ausdrücklicher Zustimmung eingereicht worden; sie beinhaltet mithin eine Ermessensentscheidung des Polizeipräsidenten.
Nr. 2 der Übertragungsanordnungen wäre über die Klageerhebung und den Inhalt der Klageschrift dagegen allein vom Leiter ZSE I zu entscheiden. Randnummer 41 Ebenso wenig kann der Zuständigkeitsmangel auf andere Weise geheilt werden. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport kann das Disziplinarklageverfahren nicht als oberste Dienstbehörde
träglich an sich ziehen (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz DiszG). Denn der Selbsteintritt der obersten Dienstbehörde setzt voraus, dass die Disziplinarbefugnisse zuvor wirksam übertragen wurden und die zuständige Behörde die Disziplinarklage erhoben hat (vgl. Weiß, a.a.O., M § 34 Rn. 49). Abgesehen davon hat die Senatsverwaltung auch nicht erklärt, das Verfahren an sich ziehen zu wollen, sondern geht von der Zulässigkeit der von ihr vorgenommenen Übertragung aus. Schließlich hat sie auch nicht die Disziplinarklageerhebung durch den Polizeipräsidenten genehmigt. Im Übrigen würde die Möglichkeit einer
träglichen Genehmigung zu einer Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften in § 34 Abs. 2 DiszG sowie des Verbots der Einzeldelegation (vgl. dazu Weiß, a.a.O., M § 34 Rn. 46) führen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG , § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 43 Die Revision war gemäß § 41 DiszG , § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen zu den Voraussetzungen für eine Übertragung der Befugnis zur Klageerhebung ( § 34 Abs. 2 Satz 2 DiszG ) und zur Heilung von Mängeln der Klageschrift (§ 55 Abs. 3 BDG) grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001073986
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.