Entfernung aus dem Dienst nach mehreren Kollegendiebstählen Orientierungssatz 1. Das festgestellte Dienstvergehen ist nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrundegelegt werden. (Rn.36) 2. Ein endgültiger Vertrauensverlust, der zur Entfernung aus dem Dienst führt, ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung er Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnunggemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar. (Rn.37) 3. Das besondere disziplinarrechtliche Gewicht von Kollegendiebstählen liegt in der empfindliche Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern einer Dienststelle; eine Behörde und ihre Bediensteten müssen sich darauf verlassen können, dass ein Beamter das zwangsläufige Zusammensein im Dienst und die dadurch gegebenen Möglichkeiten nicht dazu benutzt, Kollegen zu bestehlen. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise. (Rn.38) 4. Die Bagatellgrenze, die überschritten sein muss, damit als Regelmaß die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist, ist derzeit mit etwa 50 Euro zu bemessen. (Rn.39) 5. Soweit das Strafgericht dem Beamten erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu Gute gehalten hat, binden die dem zugrunde liegenden Feststellungen die Disziplinarkammer nicht gemäß § 57 abs 1 S 1 BDG. (Rn.47) 6. Der Umstand, dass die Beamtin weiterhin das Vertrauen zumindest vieler ihrer früheren Kollegen genießt und diese sich eine Rückkehr wünschen, ist nicht entscheidend und maßgeblich für die objektive Beurteilung, ob das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unwiederbringlich zerrüttet ist. (Rn.60) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 80. Senat, 6. November 2014, OVG 80 D 5.11, Urteil Tenor Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die am 2... Januar 19... in L.../S... geborene Beklagte besuchte bis Juni 19... die Gesamtschule in G... und erwarb dort die Fachoberschulreife. Im August 19... begann die Beklagte eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten beim Ministerium des Innern des Landes B...; die Ausbildung schloss sie im Juni 19...mit dem Gesamtergebnis „Gut“ ab. Anschließend besuchte sie ein Jahr lang ein Oberstufenzentrum und erwarb dort die Fachhochschulreife. Im August 19... ernannte sie der Kläger zur Stadtinspektor-Anwärterin und beschäftigte sie beim Bezirksamt S..., später T... von Berlin. Nach bestandener Laufbahnprüfung ernannte sie der Kläger im Oktober 20... zur Stadtinspektorin z.A. und nach erfolgreich absolvierter Probezeit im Oktober 20... zur Stadtinspektorin (BesGr. A 9). Seit Januar 20... ist die Beklagte in diesem Amt Beamtin auf Lebenszeit. Ihre dienstlichen Leistungen wurden vor der Lebenszeiternennung mit „Gut“, zuletzt - für den Beurteilungszeitraum bis 28. April 20...- mit „C“ beurteilt. Die Beklagte war von Oktober 2000 bis zum Beginn der ersten Elternzeit im April 20... in der Abteilung S... - Allgemeine S... - des Bezirksamts tätig. Danach war sie von Oktober 2006 mit 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit in der Abteilung S... in der Arbeitsgruppe S... beschäftigt. Ab 17. Juli 20... bis August 20... nahm die Beklagte erneut Elternzeit in Anspruch, ab März 20... wurde sie auf ihren Wunsch wegen dargelegter finanzieller Schwierigkeiten (nach Wegfall des Elterngeldes ab Februar 2008) mit 30 Wochenstunden in der S... der Abteilung G... teilzeitbeschäftigt. Ab September 2008 wurde sie dort auf ihren Wunsch mit der vollen Wochenstundenzahl beschäftigt. Randnummer 2 Die Beklagte ist verheiratet und hat zwei im November 20... (L...) und Januar 20...(M...) geborene Kinder. Ihr Sohn L... ist aufgrund einer drei Monate zu frühen Geburt und damit im Zusammenhang stehender Komplikationen (Hirnblutungen) gehbehindert und bedarf besonderer Förderung und Betreuung. Randnummer 3 Die Beklagte ist disziplinarrechtlich unbelastet. Randnummer 4 Seit März 2009 war es im Rathaus T... im Bereich ... der ..., wo auch die Beklagte beschäftigt war, mehrfach zu Diebstählen bzw. vermuteten Diebstählen zum Nachteil verschiedener dort Beschäftigter gekommen. Am 5. Juni 2009 zeigte die Auszubildende N...S... einen Diebstahl von 40,- Euro bei der Polizei an; das Geld sei am 2. Juni 2009 aus ihrer Handtasche entwendet worden, die sie während der Arbeitszeit unter ihrem Schreibtisch deponiert gehabt habe; bereits im März 2009 sei es zu zwei ähnlichen Diebstählen gekommen. Randnummer 5 Gegenüber der beim Personalservice tätigen Mitarbeiterin S... hatte die Auszubildende S... Anfang Juni 2009 angegeben, ihr sei „Ungläubigkeit und Misstrauen“ entgegen geschlagen, als sie in der Arbeitsgruppe über den Verdacht der Diebstähle gesprochen habe; bei diesen Gesprächen war auch die Beklagte dabei. Randnummer 6 Einige Tage später, am 9. Juni 2009, zeigte die Geschädigte R... die ebenfalls im Bereich der Sozialen Wohnhilfe beschäftigt war, einen weiteren Diebstahl von 50 Euro, ebenfalls begangen am 2. Juni 2009, sowie zwei weitere Diebstähle vom 5. Juni 2009 von 50,- Euro und vom 9. Juni 2009 über 50,- Euro an. Das Geld sei jeweils aus ihrer Geldbörse entwendet worden, die sie in ihrer Handtasche in einem Schubfach ihres Schreibtisches abgelegt habe. Am 11. Juni 2009 zeigte die Geschädigte einen weiteren Diebstahl, ebenfalls über 50,- Euro, an. Am 16. Juni 2009 installierte das Landeskriminalamt zunächst eine Videoaufzeichnungsanlage im Büro der Geschädigten R... Am 17. Juni 2009 wurde die Beklagte als Täterin eines Diebstahls aus der Handtasche der Geschädigten R... gefilmt. Randnummer 7 Bei einer weiteren Tat am 18. Juni 2009, bei der ein 20- und ein 10,- Euro-Schein, die zuvor mit Fangstoffen vom Landeskriminalamt präpariert worden waren, aus der Geldbörse der Geschädigten R... entwendet wurden, wurde die Beklagte durch die bei ihr festgestellten Fangspuren der Geldscheine sowie die Aufzeichnungen der Videoanlage als Täterin ermittelt. Die Beklagte räumte die Tat ein und gab das entwendete Geld heraus. Randnummer 8 In ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 18. Juni 2009 räumte sie alle ihr zu dieser Zeit vorgeworfenen 9 Diebstahlstaten zum Nachteil von Frau R... pauschal ein. Sie habe gewusst, wo Frau R... ihr Geld aufbewahre und habe jeweils zwischen 20 und 25 Euro entwendet, Tage und Zeiten könne sie nicht mehr angeben. Aus der Tasche oder dem Schrank von Frau S... habe sie jedoch nichts entwendet. Auf die Frage, weshalb sie nur Frau R... bestohlen habe, antwortete die Beklagte, dass sie die einzigen gewesen seien, die früh morgens da gewesen seien und Frau R... des Öfteren ihren Platz verlassen habe, um zu rauchen. Sie habe keine persönliche Affinität zu Frau R..., sie seien sogar befreundet. Auf die Frage, warum sie die Diebstähle begangen habe, wusste sie keine Antwort. Sie verstehe es selbst nicht; sie habe keine persönliche Not. Frau R... habe gesagt, sie habe so viel Geld und wisse gar nicht, was sie so in ihrem Portemonnaie habe. Da habe sie einfach zugegriffen. Das Geld habe sie für Lebensmittel ausgegeben. Randnummer 9 Durch rechtskräftiges Urteil vom 31. März 2010 - (2... Ds) 3... PLs 8... (1...) - verurteilte sie das Amtsgericht Tiergarten wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,- Euro. Im Urteil (abgekürzte Fassung) heißt es (die Beklagte wird hierin als Angeklagte bezeichnet): Randnummer 10 „… II. Die Angeklagte leidet seit Jahren unter Bulimie, spätestens seit erneuter Vollzeittätigkeit im September 2008 nach der Geburt ihres zweiten Kindes zudem unter einer Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.2) und einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD 10: F 32.1). Randnummer 11 Bei Begehung der nachfolgend beschriebenen Taten am Arbeitsplatz zum Nachteil ihrer Kollegin R..., mit der sie seit März 2008 zusammen arbeitet, handelte sie jeweils krankheitsbedingt im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit: Randnummer 12 1) am 05. Juni 2009 entwendete sie aus der Tasche ihrer Kollegin 50,-- €, 2) am 09. Juni 2009 entwendete sie aus der Tasche der Kollegin wiederum 50,--€, 3) am 11. Juni 2009 entwendete sie 50,--€, 4) am 15. Juni 2009 entwendete sie von der Kollegin 10,--€, 5) am 16. Juni 2009 entwendete sie 20,-- und 6) am 17. Juni 2009 ebenfalls 20,--€. 7) Am 18. Juni 2009 entwendete sie aus der Tasche ihrer Kollegin einen 10,--€ und einen 20,--€ -Schein, die vom Landeskriminalamt als „Diebesfalle“ mit Fangstoff präpariert worden waren. Da die Angeklagte von der Falle nichts wusste, ging sie davon aus, dass kein Einverständnis mit der Wegnahme vorlag. Randnummer 13 Am 23. Juni 2006 suchte die Angeklagte die Geschädigte zu Hause auf, übergab ihr zur Schadenswiedergutmachung 250,--€ und entschuldigte sie (richtig: sich) bei der Kollegin, was diese akzeptierte. Sie befindet sich seit Juli 2009 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, um die im Hintergrund der Taten stehenden Probleme aufzuarbeiten. Randnummer 14 III. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die geständige Angeklagte, die den Sachverhalt eingeräumt und bedauert hat, des vollendeten Diebstahls in sechs Fällen (Taten zu oben II.1) -6)) und des versuchten Diebstahls (Tat zu oben II.7)) schuldig gemacht….“ Randnummer 15 Grundlage für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit durch das Amtsgericht war das forensisch-psychiatrische Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. K. T... Die Beklagte gab dieser gegenüber zum Tatgeschehen an: Am 3. Juni 2009 habe sie einen Anruf von der Leitung bekommen, dass die Auszubildende N...S... mit 40,- Euro bestohlen worden sei und Anzeige erstattet worden sei. Dieser Diebstahl sei in ihrer Arbeitsstelle diskutiert worden, keiner habe sich vorstellen können, dass ein Kollege derartiges getan haben könne. Auch sie selbst sei erstaunt gewesen und habe eher an eine Falschverdächtigung durch die Auszubildende geglaubt. Im Rahmen der Diskussion habe ihre Kollegin R... geäußert, dass sie immer viel Geld im Portemonnaie mit sich führe, alle wüssten ja, dass sie ihr Haus verkauft hätte. Die Beklagte wisse im Nachhinein nicht, was sie dazu getrieben habe, in den folgenden Tagen an die Tasche der Kollegin zu gehen, um heraus zu finden, ob dies auch stimme mit dem vielen Geld. Vielleicht sei sie auch neidisch auf die Kollegin gewesen, weil diese nicht so belastet gewesen sei und trotzdem viel Geld besessen habe. Es könne sein, dass sie in diesem Diebstahl eine gewisse Wiedergutmachung der Ungerechtigkeit angestrebt habe. An die genauen Tage der Diebstahlshandlungen könne sie sich nicht erinnern. Für das entwendete Geld habe sie nichts Besonderes gekauft, sie habe es wohl für Lebensmittel ausgegeben. Randnummer 16 Die Gutachterin diagnostizierte bei der Beklagten zum Zeitpunkt der Taten eine Anpassungsstörung (ICD 10 F43.2) auf der Grundlage einer selbstunsicheren sowie zwanghaften Persönlichkeit. Randnummer 17 Die Beklagte habe die Vielzahl ihrer privaten und beruflichen Aufgaben, die sie zunehmend ausgelaugt hätten, nur noch in „bewährter perfekter“ Art auf Kosten ihrer psychischen Gesundheit mit Ausbildung einer Anpassungsstörung bewältigt. Das Gefühl von Neid der Kollegin gegenüber, die scheinbar viel leichter durchs Leben gehen und „unverdient“ durch den Verkauf des Hauses zu Geld gekommen sei und die beruflich von der Beklagten täglich unterstützt worden sei, habe die Beklagte bewusst sich selbst gegenüber nicht zugelassen. Sie habe die Situation des Diebstahls unbewusst als subjektiv leidensmindernd erlebt, weil die jeweilige Tat zu einer kurzfristigen Bedürfnisbefriedigung geführt habe ähnlich wie die bulimischen Fressanfälle. Der Diebstahl des Geldes sei als scheinbare Wiedergutmachung der monatelangen Hilfestellung zu verstehen. Die Beklagte habe es nie gelernt, sich bewusst abzugrenzen und Nein zu sagen. Zudem dränge sich auch der Gedanke einer gewissen Selbstbestrafung durch die Diebstahlshandlungen auf, so dass in Anbetracht der zugrundeliegenden Anpassungsstörung zum Zeitpunkt des Delikts aus sachverständiger Sicht eine verminderte Steuerungsfähigkeit bei uneingeschränkter Einsichtsfähigkeit vorgelegen habe. Randnummer 18 Seit dem 8. Juli 2009 befindet sich die Beklagte in tiefenpsychologisch-fundierter Einzelpsychotherapie bei Dr. rer. Nat. E...K... Randnummer 19 Am 13. Juli 2009 leitete der Kläger wegen des sachgleichen Vorwurfs wie im Strafverfahren das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Mit Bescheid vom 31. August 2009 wurde die Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 v.H. ihrer Dienstbezüge angeordnet, später verändert auf eine Kürzung von 40 v.H.; ferner wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das Strafverfahren zunächst ausgesetzt. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens führte der Kläger das Disziplinarverfahren fort und leitete der Beklagten unter dem 20. September 2010 den Ermittlungsbericht zu. Diese äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 2. November 2010 und schilderte im Wesentlichen Einzelheiten zu ihrer aktuellen therapeutischen Situation. Sie wisse, dass sie eine stationäre Behandlung benötige, diese lasse sich wegen ihrer beiden Kinder jedoch noch nicht realisieren. Randnummer 20 Mit der unter dem 4. Januar 2011 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger der Beklagten die im Strafverfahren festgestellten Diebstahlstaten als Dienstvergehen vor. Es handele sich bei den Kollegendiebstählen um ein schweres Dienstvergehen; die Schwelle zur Geringwertigkeit sei deutlich überschritten. Anzuerkennende Entlastungsgründe gebe es nicht. Zwar sei aufgrund des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens möglicherweise von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit auszugehen, gleichwohl rechtfertige dies kein Restvertrauen, denn es bestehe weiterhin Wiederholungsgefahr. Die psychischen Probleme seien noch nicht überwunden. Zu der empfohlenen Therapie in der Tagesklinik sei es noch nicht gekommen. Es sei daher von der Gefahr der Rückfälligkeit auszugehen. Randnummer 21 Der irreparable Vertrauensverlust könne auch nicht dadurch relativiert werden, dass sich Mitarbeiter aus dem Arbeitsbereich der Beklagten, der Sozialen Wohnhilfe, für sie eingesetzt hätten. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte räumt die ihr vorgeworfenen Taten ein. Zu ihren Gunsten sei jedoch die vom Strafgericht angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme in derartigen Fällen regelmäßig eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Randnummer 27 Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte die Taten bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt umfänglich gestanden habe und den Schaden wieder gut gemacht habe. Die Taten seien alle innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen worden und hätten ihren Ausgangspunkt in der psychischen Ausnahmesituation der Beklagten. Diese genieße auch weiterhin das Vertrauen ihrer damaligen Kollegen. Randnummer 28 In der mündlichen Verhandlung ist die Sachverständige Dr. Karola T... zu ihrem im Strafverfahren erstatteten Gutachten ergänzend befragt worden. Randnummer 29 Die Disziplinarkammer hat die Personalakten der Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die Akten des Amtsgerichts Tiergarten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist im Namen des Bezirksamts Tempelhof-Kreuzberg durch den Leiter des Rechtsamts erhoben worden. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 DiszG ist nicht ersichtlich. Danach liegt die Befugnis zur Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen Beamten bei der obersten Dienstbehörde, die ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte bzw. - gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 DiszG - auf Dienstbehörden übertragen kann. Eine solche Übertragung hat die Senatsverwaltung für Inneres als oberste Dienstbehörde mit Anordnung vom 17. August 2004 (ABl. S. 3389) bei Beamtinnen und Beamten der Bezirksverwaltungen vorgenommen und die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage den Bezirksämtern (als Dienstbehörden) übertragen. Dass sich das Bezirksamt, nachdem in der Bezirksamtssitzung vom 14. Dezember 2010 ein entsprechender Kollegialbeschluss über die Erhebung der Disziplinarklage gegen die Beklagte gefasst worden ist, nach außen - bei Einreichung der Disziplinarklage - durch den Leiter des Rechtsamts vertreten ließ, entspricht der innerbehördlichen Organisationsstruktur und Aufgabenverteilung und ist nicht zu beanstanden. Der Fall ist insofern nicht vergleichbar mit der bei Klagen gegen Polizeibeamte oder Feuerwehrbeamte gegenwärtig bestehenden Problematik, ob eine wirksame Übertragung der Disziplinarklagebefugnis durch die oberste Dienstbehörde auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte (nicht: Dienstbehörden) vorgenommen worden ist. Randnummer 31 Die Disziplinarklage ist auch begründet. Die Beklagte hat mit den ihr vorgeworfenen Diebstahlstaten zum Nachteil ihrer Kollegin R... ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen (nachfolgend zu 1.), das ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht ( § 10 DiszG , nachfolgend zu 2.) Randnummer 32 1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten 31. März 2010 zugrunde. Randnummer 33 Durch die Diebstahlstaten hat die Beklagte nicht nur Straftaten, sondern zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Ihr Verhalten war achtungs- und vertrauensschädigend (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Randnummer 34 Die Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Auch insoweit besteht eine Bindungswirkung an die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen. Anhaltspunkte, die - im Gegensatz zu den Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - eine Schuldunfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit nahelegen und damit einen Lösungsbeschluss erforderlich machen könnten, bestehen ebenfalls nicht. Randnummer 35 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten (bzw. Ruhestandsbeamten) und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung ( § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG ). Die Entfernung aus dem Dienst ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat ( § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG ). Randnummer 36 Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG ). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 <696>). Randnummer 37 Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG ). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 -BVerwGE 124, 252, 258 ff. m.w.N.; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 80 D 5.06 – UA S. 11 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Randnummer 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.