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KG Berlin 5. Zivilsenat 5 W 258/11 Beschluss Ordnungsmittelverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen ein tituliertes wettbewerbsrechtliches Unterlassungsg

Ordnungsmittelverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen ein tituliertes wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot: Beginn der Verfolgungsverjährung Leitsatz Im Fall der Zuwiderhandlung gegen ein tituliert

§ 32Abs. 2 OWi

G entsprechende Regelung, nach der die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist, enthält Art. 9 EGStGB nicht. aa) Randnummer 21 Wenn der BGH in der Entscheidung BGH GRUR 2005, 269, ausführt: Randnummer 22 „Gleichwohl kann, jedenfalls im Anwendungsbereich des § 890 ZPO, die Verfolgungsverjährung nicht (mehr) eintreten, wenn das Prozeßgericht als Vollstreckungsgericht auf den Antrag des Gläubigers ein Ordnungsmittel bereits festgesetzt hat. Diese Annahme erfordert weder eine § 78b Abs.

§ 32Abs. 2 OWi

G entsprechende zusätzliche Regelung noch muß dafür diesen Vorschriften ein allgemeiner, auf Art. 9 EGStGB zu übertragender Rechtsgedanke entnommen werden (dafür BFH, Beschl. v. 26. Mai 1995 - X B 335/94, BFH/NV 1995, 1004, 1005 hinsichtlich eines gegen einen Zeugen nach § 380 ZPO festgesetzten Ordnungsgeldes). Sie ergibt sich vielmehr schon aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 EGStGB, soweit dort bestimmt ist, daß die Verjährung die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt. Wird ein Ordnungsmittel festgesetzt, endet der Lauf der Verfolgungsverjährung, ohne daß der rechtskräftige Abschluß des Festsetzungsverfahrens eine Rolle spielt. Von der ersten Festsetzung eines Ordnungsmittels an kommt nur noch die Vollstreckungsverjährung (Art. 9 Abs. 2 EGStGB) in Betracht.“ Randnummer 23 ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts. Hier ist vor Ablauf der Verjährungsfrist gerade kein Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin festgesetzt worden. bb) Randnummer 24 Damit bleibt es nach der eingangs wiedergegebenen Rechtslage, die ein Ruhen der Verjährung nur für den Fall vorsieht, dass nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, bei dem Ablauf der Verjährungsfrist spätestens im April 2011.

(1)Randnummer 25 Dem unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BFH (Beschluss vom 26. Mai 1995, X B 335/94) vertretenen Standpunkt der Gläubigerin, aus § 78b Abs.

§ 32Abs. 2 OWi

G ergebe sich ein allgemeiner Grundsatz, der bezogen auf das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren besage, dass die Verfolgungsverjährung nicht vor dem Zeitpunkt ablaufe, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, sofern auf den Ordnungsmittelantrag überhaupt eine Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist, ist nicht zu folgen. Randnummer 26 Ein derartiger allgemeiner Grundsatz existiert nicht. Randnummer 27 Dies beweist § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB. Der Erlass eines Strafbefehls oder einer anderen dem Urteil entsprechenden Entscheidung führt danach gerade nicht zu einem Ruhen der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, sondern nur zu einer Unterbrechung der Verjährung. Anderes ergibt sich auch nicht aus der oben auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung des BGH.

(2)Randnummer 28 Das Interesse der Gläubigerin an der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes, insbesondere an der Korrektur einer ihrer Auffassung nach fehlerhaften Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen, fällt nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr ins Gewicht. Randnummer 29 Die Verjährungsbestimmungen in Art. 9 EGStGB beruhen auf der Überlegung des Gesetzgebers, aus rechtsstaatlichen Gründen erscheine es geboten, auch bei Rechtsnachteilen außerhalb des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts eine Verjährung vorzusehen, die die Festsetzung des Rechtsnachteils und dessen Vollstreckung ausschließt (vgl. BGH GRUR 2005, 269 m.w.N.).
(3)Randnummer 30 Die Ausführungen des BGH in der Entscheidung GRUR 2005, 269, eine Auslegung des Art. 9 EGStGB, die zur Folge habe, dass der Schuldner den rechtskräftigen Verfahrensabschluss bis zum Eintritt der Verjährung verzögern könne, sei weder nach dem Wortlaut des Art. 9 EGStGB noch nach Sinn und Zweck der dort getroffenen Verjährungsregelung angezeigt, betreffen ausschließlich die Auseinandersetzung mit dem dort entschiedenen Fall, in dem das Vollstreckungsgericht auf den Antrag des Gläubigers ein Ordnungsmittel bereits festgesetzt hatte. Randnummer 31 Der Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 EGStGB, soweit dort bestimmt ist, dass die Verjährung die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt, lässt sich jedoch nicht dahingehend auslegen, dass Verfolgungsverjährung nicht (mehr) eintreten kann, wenn das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht den Ordnungsmittelantrag des Gläubigers zurückgewiesen hat. Randnummer 32 Die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verfahrensverzögerung des Schuldners mit dem Ziel, den Verjährungseintritt herbeizuführen, ist angesichts des Wortlauts des Art. 9 Abs. 1 EGStGB und der oben wiedergegebenen Intentionen des Gesetzgebers hinzunehmen. Randnummer 33 In welcher Weise Art. 9 Abs. 1 EGStGB der Aussagegehalt zukommen soll, dass ein derartiger Missbrauch nicht hinzunehmen sei, ist nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin misst auch der BGH der Vorschrift in der Entscheidung GRUR 2005, 269, einen solchen allgemein gültigen Aussagegehalt nicht zu.
  1. Randnummer 34 Weder der Entscheidung des Landgerichts noch der Entscheidung des erkennenden
  2. Zivilsenats steht der Beschluss des
  3. Zivilsenats des Kammergerichts vom
  4. Mai 2011, 24 W 30/11, entgegen. Randnummer 35 Die im Gesetz nicht geregelte, auch für die Rückbindung maßgebliche Bindung der Vorinstanz an eine zurückverweisende Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde ist grundsätzlich analog § 563 Abs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO auf die der Aufhebung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung beschränkt (BGH, Beschluss vom
  5. April 2011, IX ZB 18/10). Randnummer 36 Die Zurückverweisung hat der
  6. Zivilsenat in seinem Beschluss vom
  7. Mai 2011 ausschließlich damit begründet, dass das Landgericht das neue Vorbringen der Gläubigerin in der Beschwerdebegründung nicht berücksichtigt habe. Randnummer 37 Auch wenn der Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht erst auf Einrede des Schuldners, sondern von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO,
  8. Aufl., § 890, Rn 24), findet sich in dem Beschluss vom
  9. Mai 2011 kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Verjährung im Hinblick auf Art. 9 EGStGB geprüft und verneint worden ist. Randnummer 38 Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Passage: Randnummer 39 „Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, da das Landgericht den tatsächlich vom
  10. April 200 9 stammenden Ordnungsmittelantrag unter Verstoß gegen § 571 Abs. 2 ZPO zu Unrecht zurückgewiesen hat.“ Randnummer 40 In der zum Teil unterstrichenen Jahreszahl ist lediglich eine Korrektur des im aufgehobenen Beschluss des Landgerichts vom
  11. Juli 2010 fälschlich mit
  12. April 2010 angegebenen Datums des Ordnungsmittelantrages zu sehen.
  13. Randnummer 41 Eine in den Augen der Gläubigerin möglicherweise unzureichende Verfahrensförderung durch das Landgericht rechtfertigt eine Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zu Lasten der Schuldnerin nicht. III. Randnummer 42 Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Beschwerde auf § 3 ZPO, die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf § 574 Abs. 1 Nr. 2, § 542 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001074207

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