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LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer 10 TaBV 567/11 Beschluss Behinderung einzelner Betriebsratsmitglieder - Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ohne

Behinderung einzelner Betriebsratsmitglieder - Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ohne Betriebsratsbeschluss Leitsatz Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einzelne Betriebsratsmitglieder in der Wahrnehmung ihrer Rechte zu behindern, auch wenn der Wahrnehmung kein Betriebsratsbeschluss zugrunde liegt. (Rn.42) (Rn.43) Orientierungssatz Bitten Beschäftige einzelne Betriebsratsmitglieder um Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, gehört das Kümmern um diese Angelegenheit unabhängig von etwaigen Betriebsratsbeschlüssen zu den sich aus dem Wesen des Betriebsratsmandates ergebenden originären Aufgaben des Betriebsratsmitglieds. (Rn.41) Jedes Betriebsratsmitglied ist - unabhängig von einem entsprechenden Betriebsratsbeschluss - berechtigt, sich zur Wahrnehmung dieser Aufgaben von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit freizustellen. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,

  1. Februar 2011, 54 BV 10118/10, Beschluss Tenor I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom
  2. Februar 2011 - 54 BV 10118/10 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu
  3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom
  4. Februar 2011 - 54 BV 10118/10 - teilweise abgeändert. Es wird für den Fall, dass der Beteiligte zu
  5. in das Amt des Betriebsrates nachrückt und er sich zum Zwecke der Ausübung von Betriebsratstätigkeit vom Arbeitsplatz abmeldet, festgestellt, dass er nicht verpflichtet ist, der Arbeitgeberin mehr Angaben zu machen als - die Angabe, dass er sich zum Zwecke der Betriebsratsarbeit entfernt - die Angabe, wo und wie er in dieser Zeit erreichbar ist - die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratsarbeit III. Im Übrigen wird die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten überwiegend um Unterlassungsansprüche des Betriebsratsmitglieds F. U. sowie des
  6. Ersatzmitglieds der Betriebsratsliste „Alternative“ L. B. im Zusammenhang mit der Abmeldung zur Wahrnehmung von Betriebsratsarbeit sowie dem Verhalten von Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von tatsächlichen oder vermeintlichen Betriebsratsaufgaben. Randnummer 2 Bei der letzten Betriebsratswahl im April 2010 entfielen fünf Sitze des 21köpfigen Betriebsrats auf die Liste „Alternative“. Durch diese gegenüber der früheren Zusammensetzung des Betriebsrates veränderte Konstellation gab es kurz nach Konstituierung des Betriebsrates im Mai 2010 einige Differenzen zwischen dem Ersatzmitglied B. und dem Betriebsratsmitglied U. einerseits und Führungskräften der Arbeitgeberin andererseits. Randnummer 3 Am
  7. Mai 2010 wandte sich das Ersatzmitglied B. als zeitweise nachgerücktes Betriebsratsmitglied für die verhinderte Frau U. gegen 10:30 Uhr an seinen Vorgesetzten Herrn Sch. und teilte mit, dass er sich zur Erledigung von Betriebsratsarbeit von seinem Arbeitsplatz entfernen müsse. Die Vorgesetzen des Klägers, die Herren Sch. und H. verweigerten dieses unter Hinweis auf eine momentane Unmöglichkeit. Nach einer Diskussion mit mehreren Personen trat Herr Sch. an Herrn B. heran und teilte ihm sinngemäß mit, dass er ihn als Vorgesetzten kennen lernen würde, wenn er nicht nach der Mittagspause wieder an seinem Platz sei. Randnummer 4 Am
  8. Mai 2010 teilte Herr B. als zeitweise nachgerücktes Betriebsratsmitglied für das verhinderte Betriebsratsmitglied M. F. seinem Vorgesetzten gegen Mittag mit, dass er sich wegen der Teilnahme an einer Besprechung als Betriebsratsmitglied abmelde. Dieser antwortete sinngemäß, dass das nicht möglich sei und zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen werde. Randnummer 5 Am
  9. Mai 2010 teilte Herr B. als nach wie vor zeitweise nachgerücktes Betriebsratsmitglied für den verhinderten M. F. seinem Vorgesetzten Sch. gegen 6:45 Uhr mit, dass er ab 12:30 Uhr gemeinsam mit dem Betriebsratsmitglied U. eine Arbeitsplatzbegehung im Bau 70 infolge Mitarbeiterbeschwerden durchführen werde. Herr Sch. teilte Herrn B. mit, dass er kein Recht habe, sich vom Arbeitsplatz zu entfernen. Randnummer 6 Nach Beginn der Begehung am
  10. Mai 2010 forderten die Vorgesetzten Sch. und Z. Herrn B. und Frau U. auf, die Begehung abzubrechen. Herr Z. äußerte, dass er sie rausschmeiße, falls sie seinen Bereich betreten würden. Herr Sch. kündigte für den Fall des Nichtabbruchs einen Lohnabzug für die aufgewendete Zeit an. Randnummer 7 Nachdem der Mitarbeiter des Personalmanagements der Arbeitgeberin, Herr L., Herrn B. in einem Gespräch am
  11. Mai 2010 mitgeteilt hatte, dass die Mitglieder der Liste „Alternative“ den Betriebsfrieden erheblich stören würden und Herr B. nach ihrer Auffassung erst nach einem Betriebsratsbeschluss tätig werden dürfe, fand am
  12. Mai 2010 ein weiteres Gespräch zwischen ihnen statt. Ob in diesem Gespräch eine Abmahnung oder eine Ermahnung erfolgte oder ob eine Ermahnung nur in Aussicht gestellt worden war, ist nicht endgültig aufgeklärt. Mit E-Mail vom
  13. Juni 2010 teilte Herr L. jedenfalls mit, dass eine am
  14. Mai 2010 ausgesprochene Abmahnung gegenüber Herrn B. gegenstandslos sei und deshalb nicht schriftlich fixiert werde. Randnummer 8 Das Arbeitsgericht hatte mit Beschluss vom
  15. Februar 2011 zwei von mehreren Anträgen stattgegeben. Der Arbeitgeberin wurde aufgegeben es zu unterlassen, Herrn B. mit arbeitsrechtlichen Sanktionen zu drohen, wenn er sich zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entferne und sich ordnungsgemäß beim Vorgesetzten abmelde. Weiter wurde der Arbeitgeberin aufgegeben es zu unterlassen, Herrn B. und Frau U. dadurch bei Arbeitsplatzbesichtigungen im Zusammenhang mit konkreten Mitarbeiterbeschwerden zu behindern, dass Führungskräfte zum Abbruch der Besichtigungen auffordern, Herrn B. und Frau U. den Zutritt zu Arbeitsplätzen untersagen oder ihnen mit Lohnabzug drohen. Das Verhalten der Vertreter der Arbeitgeberin stelle einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG dar. Eine Benachteiligung sei jede Schlechterstellung im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Arbeitnehmern, die nicht aus sachlichen Gründen, sondern aus der Amtstätigkeit erfolgt. Solche Benachteiligungen lägen hier vor. Ausreichende Anhaltspunkte, dass es sich am 7.,
  16. und
  17. Mai 2010 nicht um ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit gehandelt habe, lägen nicht vor. Gespräche mit Arbeitnehmern des Betriebes seien originäre Aufgaben eines jeden Betriebsratsmitgliedes. Diese stünden nicht zur Disposition des Betriebsrates als Gremium. Der Ausspruch einer mündlichen Abmahnung und die Ankündigung von arbeitsrechtlichen Sanktionen seien allein wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Da die Arbeitgeberin bislang nicht erklärt habe, von solchen Maßnahmen Abstand zu nehmen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass so etwas zukünftig nicht mehr erfolge, bestehe auch die notwendige Wiederholungsgefahr. Randnummer 9 Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am
  18. Februar 2011 zugestellten Beschluss legte diese am
  19. März 2011 Beschwerde ein und begründete diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am
  20. Mai
  21. Randnummer 10 Die Arbeitgeberin führt aus, dass die zu unterlassenden Sachverhalte gar nicht zwischen den Beteiligten streitig seien. Es handele sich um Rechte oder Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Am
  22. Mai 2010 sei keine Abmahnung ausgesprochen worden. Es habe sich lediglich um eine Ermahnung gehandelt. Diese sei auch nur erwogen worden. Die E-Mail vom
  23. Juni 2010 sei eine Kurzfassung, die den Sachverhalt nicht ganz vollständig darstelle. Randnummer 11 Das Verhalten von Herrn Sch. am
  24. Mai 2010 sei ein einmaliges Fehlverhalten gewesen. Mittlerweile habe die Arbeitgeberin mit ihren Führungskräften die unstreitige Rechtslage geklärt. Weitere derartige Vorfälle habe es nicht gegeben. Die Inbezugnahme der arbeitsrechtlichen Sanktionen im Tenor zu
  25. passe nicht, da sie zum Tenor zu
  26. und damit zu einem anderen Sachverhalt gehören würden. Randnummer 12 Soweit die Arbeitgeberin mit dem Tenor zu
  27. dazu angehalten sei, Arbeitsplatzbegehungen einzelner Betriebsratsmitglieder zu dulden, gehe es um die Frage, ob das einzelne Betriebsratsmitglied ungeachtet der Beschlusslage im Betriebsrat tun und lassen könne, was es wolle. Es habe sich nach Ansicht der Arbeitgeberin nicht um Betriebsratsarbeit gehandelt, da es keinen diese Handlungen deckenden Beschluss des Gremiums gegeben habe. Mitarbeiterbeschwerden seien gegenüber dem Gremium Betriebsrat abzugeben. Dieses Gremium habe sie dann zu behandeln. Einzelne Listenmitglieder hätten keine Befugnis, dem weiter nachzugehen. Randnummer 13 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 14 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom
  28. Februar 2011 - 54 BV 10118/10 - Randnummer 15
  29. die Anträge insgesamt zurückzuweisen; Randnummer 16
  30. die Anschlussbeschwerde der Antragsteller zurückzuweisen. Randnummer 17 Herr B. und Frau U. beantragen, Randnummer 18
  31. die Beschwerde zurückzuweisen; Randnummer 19
  32. den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom
  33. Februar 2011 - 54 BV 10118/10 - teilweise abzuändern und Randnummer 20 2.1 der Arbeitgeberin aufzugeben es zu unterlassen, für den Fall, dass das Ersatzmitglied des Betriebsrates Herr B. in das Amt des Betriebsrates nachrückt, von diesem bei der Abmeldung vom Arbeitsplatz zum Zwecke der Ausübung von Betriebsratstätigkeit mehr Angaben zu verlangen, als Randnummer 21 - die Angabe, dass er sich zum Zwecke der Betriebsratsarbeit entfernt Randnummer 22 - die Angabe, wo und wie er in dieser Zeit erreichbar ist Randnummer 23 - die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratsarbeit Randnummer 24 2.2 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) festzustellen, dass das Ersatzmitglied des Betriebsrates Herr B. für den Fall, dass er in das Amt des Betriebsrates nachrückt und sich zum Zwecke der Ausübung von Betriebsratstätigkeit vom Arbeitsplatz abmeldet, nicht verpflichtet ist, der Arbeitgeberin mehr Angaben zu machen sind, als Randnummer 25 - die Angabe, dass er sich zum Zwecke der Betriebsratsarbeit entfernt Randnummer 26 - die Angabe, wo und wie er in dieser Zeit erreichbar ist Randnummer 27 - die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratsarbeit Randnummer 28 Der Betriebsrat stellt keinen Antrag. Randnummer 29 Herr B. und Frau U. erwidern, dass es ein Lippenbekenntnis sei, dass die Arbeitgeberin keine Sanktionierungen mehr anstrebe. Auf die mehrfach angeregte Erklärung, auf derartiges zukünftig zu verzichten, sei die Arbeitgeberin nicht eingegangen. Deshalb sei Misstrauen weiter geboten. Die Arbeitgeberin räume ihre Fehler nicht ein, was eine Wiederholungsgefahr indiziere. Über das Ob und Wie notwendiger Betriebsratsarbeit entscheide nicht der Arbeitgeber. Randnummer 30 Mit der dem Tenor zu 2 zugrunde liegenden Begehung hätten Herr B. und Frau U. originäre Aufgaben einzelner Betriebsratsmitglieder wahrgenommen. Dazu gehörten auch Arbeitsplatzbegehungen, zumal Herr B. im Bereich Bau 70 selbst tätig sei. Die Beschwerdeführer würden aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht namhaft gemacht, es habe sich aber um Fragen des Gesundheitsschutzes gehandelt. Die Betriebsratsmitglieder hätten das Recht, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen. Dieses sei ein konstituierendes Merkmal für das demokratische Gemeinwesen. Art. 38 GG sei auch für den Betriebsrat zu beachten. Auch würden sich die Betriebsratsmitglieder der IG Metall-Liste ohne die Mitglieder der Liste „Alternative“ treffen. Randnummer 31 Die Anschlussbeschwerde zu den Modalitäten der Abmeldung zur Betriebsratsarbeit sei begründet, weil die Arbeitgeberin weitergehende Verabredungen und Festlegungen für erforderlich halte. Die abweisende Begründung des Arbeitsgerichts, sei insoweit falsch. Randnummer 32 Die Arbeitgeberin hält die Anschlussbeschwerde für unbegründet. Denn auch hier habe es sich um ein einmaliges Fehlverhalten ohne Wiederholungsgefahr gehandelt. Randnummer 33 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin vom
  34. Mai 2011, die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom
  35. Juli 2011 und
  36. September 2011 sowie auf die Beschwerdebeantwortung von Herrn B. und Frau U. vom
  37. Juli 2011 und das Sitzungsprotokoll vom
  38. Oktober 2011 Bezug genommen. II. Randnummer 34 Die gemäß §§ 8 Abs. 4 und 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist ebenso wie die Anschlussbeschwerde form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. Randnummer 35 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache jedoch ebenso wenig Erfolg wie der zulässige Hauptantrag der Anschlussbeschwerde von Herrn B. und Frau U.. Auf die Anschlussbeschwerde war allerdings entsprechend dem dortigen Hilfsantrag zu entscheiden. Randnummer 36 Dieser Hilfsantrag ist zulässig, denn das auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Arbeitgeberin bestreitet nämlich die vom Betriebsratsmitglied geltend gemachten konkreten Grenzen des Abmeldeverhaltens zum Zwecke der Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit. Dieses ist Ausfluss der selbstverständlichen betriebsverfassungsrechtlichen Betätigungsrechte. Einzelne aus der Betriebsratsmitgliedschaft fließende Betätigungsrechte aber auch deren Gesamtheit stellen sich als rechtlich geregelte Beziehungen der einzelnen Betriebsratsmitglieder als Rechtssubjekte zu anderen im Sinne von Rechtsverhältnissen gemäß § 256 Abs. 1 ZPO dar; die Regelung ihres Bestehens, Umfangs und ihrer Grenzen ist gerade Gegenstand des Betriebsverfassungsgesetzes.
  39. Randnummer 37 Zwischen den Beteiligten ist es weitgehend unstreitig, dass es ungehörig ist, einem nachgerückten Ersatzmitglied des Betriebsrats mit arbeitsrechtlichen Sanktionen zu drohen, wenn es sich zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entfernt und sich ordnungsgemäß beim Vorgesetzten abmeldet. Ebenso ist es weitgehend unstreitig, dass es ungehörig ist, Betriebsratsmitglieder bei Arbeitsplatzbesichtigungen im Zusammenhang mit konkreten Mitarbeiterbeschwerden dadurch zu behindern, dass Führungskräfte zum Abbruch der Besichtigungen auffordern, Herrn B. und Frau U. den Zutritt zu Arbeitsplätzen untersagen oder ihnen mit Lohnabzug drohen. Randnummer 38 Weitgehend unstreitig ist auch, dass entsprechende Handlungen seitens der Vorgesetzten des Herrn B. gegenüber diesem und bei der Begehung gegenüber Frau U. erfolgt sind. Streitig ist lediglich, ob Herr L. gegenüber Herrn B. eine Abmahnung ausgesprochen hat und ob eine Wiederholungsgefahr des Fehlverhaltens der Vorgesetzten gegeben ist.
  40. Randnummer 39 Es kann dahinstehen, ob, wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, das Verhalten der Vertreter der Arbeitgeberin einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG darstellt. Jedenfalls handelt es sich um eine Behinderung im Sinne des § 78 Satz 1 BetrVG Randnummer 40 Der Begriff der Behinderung in § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist nicht erforderlich (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  41. Juli 2011 - 13 TaBV 4/11 m.w.N.). Dem Betriebsrat oder dem einzelnen Betriebsratsmitglied steht bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar in § 78 Satz 1 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt. Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern (BAG, Beschluss vom
  42. November 1997 - 7 ABR 14/97). 2.1 Randnummer 41 Jedem Betriebsratsmitglied stehen sich aus dem Wesen seines Mandates ergebende originäre Aufgaben zu, die unabhängig von einem darauf bezogenen Betriebsratsbeschluss bestehen. Hierzu zählen insbesondere Informationsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates etwa aus § 80 Abs. 1 BetrVG. Auch wenn Beschäftigte einzelne Betriebsratsmitglieder um Unterstützung, insbesondere bei der Wahrnehmung ihrer Rechte aus § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 oder § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, bitten, gehört das Kümmern um diese Angelegenheit unabhängig von etwaigen Betriebsratsbeschlüssen zu den sich aus dem Wesen des Betriebsratsmandates ergebenden originären Aufgaben des Betriebsratsmitglieds. Diese stehen nicht zur Disposition des Betriebsrates als Gremium. Randnummer 42 Jedes Betriebsratsmitglied ist - unabhängig von einem entsprechenden Betriebsratsbeschluss - berechtigt, sich zur Wahrnehmung der zuvor beschriebenen Aufgaben von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit freizustellen. Dieses Recht steht auch den Ersatzmitgliedern des Betriebsrates zu, wenn und soweit sie für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied des Betriebsrates in den Betriebsrat nachrücken. 2.2 Randnummer 43 Der Ausspruch einer mündlichen Abmahnung und die Ankündigung von arbeitsrechtlichen Sanktionen, die wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit erfolgen, stellen ebenfalls eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. Dieses sehen die Beteiligten ebenfalls so. Streitig ist zwischen ihnen lediglich, ob der Mitarbeiter des Personalmanagements am
  43. Mai 2010 eine mündliche Abmahnung gegenüber Herrn B. ausgesprochen hat. Randnummer 44 Auch wenn die Arbeitgeberin vorgetragen hat, dass gegenüber Herrn B. in dem Personalgespräch am
  44. Mai 2010 keine Abmahnung ausgesprochen, sondern nur eine Ermahnung in Aussicht gestellt worden sei, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Behinderungsverbot im Sinne des § 78 Satz 1 BetrVG. Denn auch die Inaussichtstellung einer Ermahnung wegen ausgeübter Betriebsratstätigkeit ist eine Benachteiligung. Insofern kann dahinstehen, ob die im Wortlaut eindeutige Mail des Herrn L. „Die … ausgesprochene Abmahnung ggü. Herrn B. ist gegenstandslos“ die Tatsachen wiedergibt oder einen anderen Sachverhalt nur unglücklich ausgedrückt hat. 2.3 Randnummer 45 Auch das Beschwerdegericht muss wie das Arbeitsgericht von einer Wiederholungsgefahr ausgehen. Denn auf ausdrückliche Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung hat die Arbeitgeberin ausgeführt, dass sie eine entsprechende Erklärung, zukünftig entsprechendes zu unterlassen, nicht abgeben werde. Damit hat die Arbeitgeberin für die Beschwerdekammer hinreichend deutlich gemacht, dass sie zwar die Rechtslage als Rechtslage anerkennt, nicht aber ihr Handeln zwingend daran ausrichten will. Deshalb können weitere Verstöße gegen das Behinderungsverbot des § 78 Satz 1 BetrVG nicht ausgeschlossen werden. Randnummer 46 Soweit die Arbeitgeberin in den vergangenen Monaten keine weiteren entsprechenden Verstöße gegen das Behinderungs- bzw. Benachteiligungsverbot begangen hat, kann trotz gegenteiliger schriftsätzlicher Beteuerungen der Arbeitgeberin deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Stillhalten allein im Hinblick auf dieses Beschwerdeverfahren prozesstaktisch begründet ist.
  45. Randnummer 47 Nach wie vor ist zwischen den Beteiligten nicht abschließend geklärt, was Herr B. seinem Vorgesetzten mitteilen muss, wenn er in den Betriebsrat nachgerückt ist und Betriebsratsarbeit ausüben will. Wie die vorstehenden Ausführungen unter
  46. belegen, hat es dabei zumindest Unklarheiten zwischen den Beteiligten gegeben und ist im Zusammenhang mit der Abmeldung eine Benachteiligung des Herrn B. und somit eine Behinderung im Sinne des § 78 BetrVG erfolgt. Herr B. hat einen Anspruch darauf, dass jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit auch im Zusammenhang mit der Abmeldung am Arbeitsplatz unterbleibt. Zwar hat die Arbeitgeberin zutreffend ausgeführt, dass es insoweit nur einen mittlerweile geklärten Fall im Mai 2010 gegeben habe und dieser betraf nicht die zu erteilenden Informationen bei der Abmeldung zum Zwecke der Betriebsratsarbeit, sondern die Wahrnehmung der Betriebsratsarbeit durch das vorübergehend nachgerückte Betriebsratsmitglied B. an sich. Randnummer 48 Dennoch ging die Kammer nach dem Verlauf der Beschwerdeverhandlung davon aus, dass es zwischen den Beteiligten weiter nicht geklärt ist, was bei der Abmeldeprozedur von Herrn B. jeweils mitzuteilen ist. Die Klärung dieser Frage stellt kein abstraktes Rechtsgutachten dar, sondern dient allein dem Zweck, dass zukünftig die Betriebsratsarbeit möglichst belastungsfrei im Sinne des § 78 BetrVG durchgeführt werden kann. 3.1 Randnummer 49 Allerdings hat Herr B. nicht dargelegt, dass die Arbeitgeberin bzw. die in deren Auftrag handelnden Vorgesetzten seit der letzten Betriebsratswahl von ihm mehr als die Angabe, dass er sich zum Zwecke der Betriebsratsarbeit entfernt, die Angabe, wo und wie er in dieser Zeit erreichbar ist und schließlich die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratsarbeit verlangt hätten. Wenn es schon keinen entsprechenden Verstoß in der Vergangenheit gegeben hat, kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass in der Zukunft weiter dagegen verstoßen werde, also eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Demgemäß war der auf Unterlassung gerichtete Hauptantrag der Anschlussbeschwerde mangels Wiederholungsgefahr zurückzuweisen. 3.2 Randnummer 50 Dem Hilfsantrag, der auf die Feststellung der maximalen Fragen bei der Abmeldung zum Zwecke der Betriebsratsarbeit gerichtet ist, war demgegenüber stattzugeben. Denn damit werden die Beziehungen des Herrn B. zur Arbeitgeberin bei der Abmeldeprozedur hinsichtlich des Umfangs und ihrer Grenzen geregelt. Die Abmeldeprozedur bedarf der Regelung, weil damit klar und eindeutig geregelt wird, wie die Abmeldung konfliktfrei erfolgen muss. Die entsprechende Feststellung dient der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen, zeitweise nachrückenden, Betriebsratsmitglied. Randnummer 51 Dass zu der Abmeldeprozedur mehr als die drei tenorierten Aspekte der Angabe, dass Herr B. sich zum Zwecke der Betriebsratsarbeit entferne, die Angabe, wo und wie er in dieser Zeit erreichbar sei und die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratsarbeit anzugeben seien, hat die Arbeitgeberin nicht vorgetragen und war auch sonst nicht ersichtlich. III. Randnummer 52 Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. IV. Randnummer 53 Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs.2 ArbGG nicht in Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001074372

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