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VG Berlin Berufsgericht für Heilberufe 90 K 4.09 T Urteil Berufsgerichtliches Verfahren nach sexueller Belästigung am Arbeitsplatz durch einen Arzt §

Berufsgerichtliches Verfahren nach sexueller Belästigung am Arbeitsplatz durch einen Arzt Orientierungssatz Die sexuelle Belästigung einer Auszubildenden durch den Arzt stellt sowohl einen Verstoß gegen die Berufspflichten der Berufsordnung, als auch gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen dar, wenn der Arzt zugleich Arbeitgeber der Auszubildenden war. (Rn.16) Tenor Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 2.250 € verhängt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beschuldigten wird gestattet, die Geldbuße in Teilbeträgen in Höhe von 150,00 Euro, jeweils bis zum

  1. eines Monats, zu zahlen, beginnend mit dem Monat nach Rechtskraft dieses Urteils. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Beschuldigte drei Teilbeträge in Folge nicht rechtzeitig zahlt. Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahr 1948 im Kongo geborene Beschuldigte, der inzwischen deutscher Staatsangehöriger ist, besitzt seit 1992 die ärztliche Approbation und ist seit 1999 als niedergelassener Arzt ohne Gebietsbezeichnung mit vertragsärztlicher Zulassung in Berlin tätig. Er behandelt nach seinen Angaben im Quartal 500 bis 600 Patienten. Die Zuweisung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im
  2. Quartal 2011 gab der Beschuldigte mit 18.000 € an. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, von denen zwei noch im gemeinsamen Haushalt leben, während das dritte Kind von ihm nicht mehr unterhalten wird . Seine monatlichen Nettoeinkünfte beziffert er auf 1.184 €, die seiner Ehefrau, die im Call-Center einer Fluggesellschaft arbeitet, mit 1.750 €. Monatlichen Gesamteinkünften einschl. Kindergeld in Höhe von 3.239 € stellt er Gesamtausgaben in Höhe von 3.130 € entgegen, davon 860 € für Miete, 300 € Raten an das Finanzamt und 1.750 € für Lebensunterhalt, wobei er noch von einer fünfköpfigen Familie ausging. Die Zahlungsrückstände belaufen sich derzeit auf rund 10.000 €. Zwischen ihm und der KV ist vor dem Sozialgericht ein Rechtsstreit wegen Honorarforderungen in Höhe von mehr als 30.000 € anhängig. Randnummer 2 Berufsrechtlich ist der Beschuldigte nicht belastet. Randnummer 3 Strafrechtlich ist der Beschuldigte durch Urteil des Landgerichts Berlin vom
  3. Mai 2008 rechtskräftig wegen versuchter Nötigung im erschwerten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt worden (567-131/07). Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde (der Beschuldigte wird darin als Angeklagter bezeichnet): Randnummer 4 „Der Angeklagte bildete im Zeitraum ab dem
  4. Februar 2005 bis Mitte August 2005 die am
  5. Januar 1985 geborene serbisch-montegrinische Staatsangehörige M... in seiner Arztpraxis für Allgemeinmedizin … aus. … Zu einem nicht mehr näher rekonstruierbaren Zeitpunkt kurz vor ihrer längeren Erkrankung, wahrscheinlich im Mai 2005, organisierte der Angeklagte die Dienstzeiten seiner anderen Sprechstundenhelferinnen so, dass er am späten Nachmittag mit der Zeugin M... allein in seiner Praxis war. Sie sollte sich zu Ausbildungszwecken mit der Vorbereitung seiner Arzttasche für den Bereitschaftsdienst vertraut machen. Bei der Gelegenheit ließ sich der Angeklagte dazu hinreißen, die Zeugin erst am Kopf zu streicheln, dann an sich zu drücken, sie rücklings auf seine Arztliege zu drücken und zu versuchen, der so spontan überraschten und überwältigten Zeugin einen Zungenkuss zu geben, was ihm aber wegen der Reaktion der Zeugin nicht gelang. Entgegen seinen Vorstellungen und Wünschen versetzte der kräftemäßig weit überlegene Angeklagte die kleine zierliche Zeugin damit in panische Vergewaltigungsängste und Ekel. Sie presste ihre Lippen zusammen, fing an zu weinen und bat den Angeklagten, von seiner sexuellen Zudringlichkeit abzulassen. Als der Angeklagte erkannte, dass seine körperliche Werbungsaktion misslungen war, entschuldigte er sich bei der Zeugin, ließ endgültig von ihr ab, bat sie, über die Sache zu schweigen und bot ihr an, sie sofort nach Hause zu fahren.“ Randnummer 5 Mindestens seit August 2005 führte der Beschuldigte den Titel „Dr. med“. So kündigte er mit einem Schreiben vom
  6. August 2005, das den Briefkopf „Dr. med. T...“ trug, gegenüber der Zeugin M... das Ausbildungsverhältnis. An seiner Praxis hing noch am
  7. Juli 2007 ein Schild, das ihn als „Dr.“ T... auswies. Den akademischen Grad eines Doktors oder eines Doktors der Medizin hatte der Beschuldigte nie erworben. Nachdem er durch Schreiben der Ärztekammer Berlin vom
  8. Juli 2007 aufgefordert worden war, zu der Titelführung Stellung zu beziehen, entfernte er das Schild sogleich. Randnummer 6 Diesen Sachverhalt hat die Ärztekammer Berlin dem Beschuldigten nach Abschluss eines im September 2005 eingeleiteten und im September 2007 erweiterten Untersuchungsverfahrens mit der Anschuldigungsschrift vom
  9. März 2009 als Berufsvergehen zur Last gelegt. Randnummer 7 Mit Beschluss vom
  10. Februar 2011 hat das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet. Randnummer 8 Soweit die Ärztekammer dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift desweiteren zur Last gelegt hat, die Zeugin M... ab April 2005 wiederholt sexuell belästigt zu haben, hat das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren entsprechend § 56 Satz 1 BDG i.V.m. § 24 KammerG Berlin und § 41 DiszG Berlin beschränkt. Randnummer 9 Die Ärztekammer beantragt, Randnummer 10 die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 2.000 €. Randnummer 11 Der Beschuldigte beantragt, Randnummer 12 eine Geldbuße zu verhängen, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Randnummer 13 Er lässt den Vorwurf aus dem Strafurteil gegen sich gelten. Hinsichtlich der unberechtigten Führung des Doktortitels räumt er den objektiven Vorwurf ein. Zur Erklärung macht er geltend, dass er sich nicht einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation rühmen wollte, sondern für seine vornehmlich französisch sprechenden Patienten als Arzt erkennbar sein wollte, die mit dem Wort „Arzt“ nichts verbinden könnten. Randnummer 14 Dem Gericht lagen neben der Gerichtsakte die Verwaltungsvorgänge der Ärztekammer (drei Akten) und die Strafakten der Staatsanwaltschaft Berlin 7... (eine Akte) vor, deren Inhalt – soweit von Bedeutung – Gegenstand der Hauptverhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Das Berufsgericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbehörde in der Hauptverhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Aufsichtsbehörde auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 DiszG und § 24 KammerG). Randnummer 16 Der Beschuldigte hat dadurch gegen seine Berufspflicht aus § 2 Abs. 2 der Berufsordnung (BO) verstoßen, wonach der Arzt dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen hat, indem er eine von ihm auszubildende Frau sexuell bedrängte. Der dabei vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt ist für das Berufsgericht bindend (§ 24 KammerG i.V.m. § 41 Abs. 1 DiszG und § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG). Anlass für eine Lösung von diesen Feststellungen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG bestand nicht. Einen entsprechenden Antrag hat der Beschuldigte auch nicht gestellt. Randnummer 17 Zugleich verstieß er durch dieselbe Handlung gegen die berufsrechtliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 3 BO, wonach eine korrekte ärztliche Berufsausübung auch verlangt, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Nach § 2 Abs. 1 des bis
  11. August 2006 geltenden Beschäftigungsschutzgesetzes war der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten vor sexueller Belästigung zu schützen. Dies beinhaltete, als Arbeitgeber selbst auch keine unerwünschten sexuellen Handlungen an Beschäftigten zu begehen. Bereits eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellte nach Abs. 3 der Vorschrift eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Erst Recht gilt dies für strafbare Handlungen – hier sexuelle Nötigung (vgl. nach heutigem Recht § 3 Abs. 4 und 14 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG – vom
  12. August 2006, BGBl. I 1897). Randnummer 18 § 2 Abs. 2 BO widersprach ebenfalls die wiederholte unberechtigte Führung des akademischen Grads „Dr. med.“ bzw. „Dr.“ seit
  13. Dabei entlastet den Beschuldigten nicht, dass es ihm dabei nach seiner Einlassung lediglich um eine sprachliche Erkennbarkeit als Arzt ging. Dies ist nicht glaubhaft. Denn die Verwendung eines akademischen Titels auf einem Briefkopf hat mit der Erkennung seiner Praxis vor Ort nichts zu tun. Auch bezeichnet das Finanzamt ihn in der dem Berufsgericht vorgelegten Einkommenssteuererklärung für 2009 – Bescheid vom
  14. Februar 2011 – ebenfalls als „Dr. med.“, was dafür spricht, dass der Beschuldigte auch in seiner Steuererklärung diesen Titel noch verwendet hat. Randnummer 19 Die zeitliche Verbindung zwischen beiden Berufspflichtverletzungen, die zudem jeweils dieselbe Berufspflicht verletzten, führt zu deren Bewertung als einheitliches Berufsvergehen. Das Maßnahmeverbot des § 14 DiszG greift hier nicht ein, denn zwischen dem Sachverhalt, der Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens war, und dem des berufsgerichtlichen Verfahrens besteht mit Rücksicht auf den weiteren Vorwurf des missbräuchlichen Titelgebrauchs keine Sachverhaltsidentität. Randnummer 20 Als berufsrechtliche Maßnahme hielt das Berufsgericht eine Geldbuße (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG) für erforderlich. Deren Höhe berücksichtigt die sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnisses des Beschuldigten, wobei das Berufsgericht von den Darlegungen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung ausging. Dem trägt zudem die Gestattung von Ratenzahlungen Rechnung (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KammerG i.V.m. § 18 OwiG). Das Berufsgericht war nicht gehindert, über den Antrag der Ärztekammer hinauszugehen, weil dieser das Berufsgericht nicht bindet (vgl. zum Disziplinarrecht, das hier entsprechend zur Anwendung kommt, Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
  15. März 2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 42). Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz i. V. m. §§ 3 , 41 DiszG , § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001074581

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