Berufsgerichtliches Verfahren wegen Betrugshandlungen eines Arztes Orientierungssatz
(2005)verstoßen, dass er den Patienten K..., A... und G... Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte, ohne dabei die berufsrechtlich erforderliche Sorgfalt anzuwenden (Gegenstand der Anschuldigungsschrift vom
- Oktober 2010). Auch insoweit handelte er schuldhaft und zwar zumindest fahrlässig. Randnummer 55 Diese Überzeugung gewann die Kammer auf Grund folgender Indizien: Randnummer 56 Im Fall K... hat der Beschuldigte ausweislich seiner Dokumentation vor der am
- Februar 2009 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit umfassend einen Körperstatus erhoben, der jedoch oB (ohne Befund) ausfiel. Obwohl eine Blutdruckmessung mit RR 110/75 unauffällig war, stellte er „gesichert Kreislaufdysregulation“ fest. Worauf die Feststellung „sicher grippale Infektion“ und „sicher Fieber“ sich stützt, lässt sich aus der Dokumentation ebenfalls nicht feststellen. Am
- Februar 2009 stellte er erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, in der als Diagnose wieder Kreislaufdysregulation von ihm angegeben wurde und nun neu Migräne. Es handelte sich dabei um ein unmittelbares Folgeattest an die AU vom
- Februar 2009, das er jedoch zwei Tage rückwirkend ausstellte. Befunde für labilen Blutdruck dokumentierte er nicht. Er vermerkte „gesichert Migräne“ und „Kopfschmerz von Lacken, Verdünner u.Ä.?“. Ohne diese Vermutung offenbar überprüfen zu wollen, bescheinigte er dem Patienten für weitere sechs Tage Arbeitsunfähigkeit. Würde Kopfschmerz akut durch Chemikalien verursacht worden sein, müsste dieser nach wenigen Tagen wieder verschwinden, eine Krankschreibung über sechs Tage erklärt sich daraus mithin nicht. Erst am
- März 2009 sprach der Patient erneut vor und er bescheinigte ihm wieder wegen „Migräne und Kreislaufdysregulation“ Arbeitsunfähigkeit – für nun aber nur weitere zwei Tage, bis Freitag den
- März
- Befunde zum Kreislauf sind nicht dokumentiert. Am Montag den
- März 2009 schrieb der Beschuldigte den Patienten wegen Mandelentzündung (Tonsillitis), Fieber und Kreislaufdysregulation für fünf Tage arbeitsunfähig und überwies ihn an einen Orthopäden. Als Befunde dokumentiert er nur „Rachen gerötet“. Wegen der „gesichert“ angenommenen Mandelentzündung unternahm der Beschuldigte nichts, um die Ursache dafür festzustellen. Er verordnete keine Therapie, nicht einmal eine Rachenspülung, und bestellte den Patienten nicht wieder ein. Der inzwischen seit vier Wochen angeblich festgestellten Kreislaufdysregulation ging der Beschuldigte nicht nach. Obwohl sich bei ihm der Verdacht einer beginnenden Blut- oder Herzerkrankung hätte aufdrängen müssen, unternahm er nichts, um diese auszuschließen. Dieses Unterlassen spricht dafür, dass er seinen diagnostischen Feststellungen tatsächlich selbst keinen Glauben geschenkt hat. Randnummer 57 Dies gilt auch in folgendem Fall: Am
- März 2009 schrieb der Beschuldigte den Patienten wegen gesicherter virusbedingter Darminfektion für die ganze Woche arbeitsunfähig, dabei zwei Tage rückwirkend. Er müsste also davon ausgegangen sein, dass die Darminfektion schwerwiegender als normal verlief, denn üblicherweise klingt sie nach zwei bis drei Tagen von selbst ab. Dann hätte es sich jedoch für den Beschuldigten aufgedrängt, Maßnahmen zur Ursachenforschung vorzunehmen, wie eine Blutuntersuchung. Dies ist aber nicht geschehen. Denn Laborwerte liegen nicht vor. Als der Patient am Montag den
- März 2009 wieder vorsprach, erhielt er erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der Dokumentation findet sich dazu nichts. Insgesamt bescheinigte der Beschuldigte dem Patienten für die Zeit zwischen dem
- Februar und dem
- März 2009 – ausgenommen den Zeitraum
- bis
- März 2009 und die Wochenenden 14./
- März, 21./
- März und 28./
- März 2009 durchgehend Arbeitsunfähigkeit mit wechselnden Diagnosen, die durch dokumentierte Befunde nicht gestützt werden und - wo es geboten gewesen wäre - weder zu weiteren diagnostischen Maßnahmen geführt haben noch Therapien nach sich zogen. Daraus ergibt sich das Gesamtbild mangelnder Sorgfalt bei der Ausstellung der sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Fall des Patienten K... Randnummer 58 Dieser Gesamteindruck wird bestärkt durch die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit im Fall A... für den Zeitraum vom
- bis
- Februar 2009 wegen grippaler Infektion und Fieber, ohne dass trotz dieser ungewöhnlich langen Zeit jegliche krankhaften Befunde, Untersuchungen und Therapien, die dies bestätigen könnten, in der Hauptverhandlung festgestellt werden konnten; dokumentiert worden ist von dem Beschuldigten außer „Hals oB“ nichts. Das Gericht hat deshalb auch in diesem Fall keinen Zweifel, dass der Beschuldigte die AU-Bescheinigungen am
- und am
- Februar 2009 ohne Beachtung der notwendigen Sorgfalt ausstellte. Randnummer 59 Dies gilt auch für die von dem Beschuldigten ausgestellten Gesundheitszeugnisse vom
- und
- Januar 2009, 5., 6.,
- und
- Februar 2009 sowie 17.,
- und
- März sowie
- April 2009 im Fall G... In all diesen Fällen lautet die dokumentierte Diagnose: Grippale Infektion. Befunde sind in vier Fällen keine dokumentiert, in vier anderen Fällen ist nur „Hals gerötet“ notiert. Die Arbeitsunfähigkeit wird in diesen Fällen für einen Tag
(2x)festgestellt, während in den Fällen K... und A... wegen derselben Diagnose jeweils mindestens vier Tage, üblicherweise eine Woche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, ohne dass Unterschiede ersichtlich sind. Obwohl danach der Patient G... innerhalb von drei Monaten insgesamt sieben Mal wegen grippaler Infektion arbeitsunfähig gewesen sein soll, hat der Beschuldigte keine Blutentnahme vorgenommen, um eine Immunschwäche oder chronische Infektionskrankheiten auszuschließen. Auch insoweit ist das Gericht überzeugt, dass der Beschuldigte selbst nicht von dieser Diagnose ausging. Vielmehr wollte er offenbar dem ihm seit zwei Jahren bekannten Patienten freie Tage verschaffen, damit dieser sein Alkoholproblem unter Kontrolle behält – dies, so hat er sich im Untersuchungsverfahren schriftlich eingelassen, sei ihm wichtiger als ein paar Tage Unterrichtsausfall. Hieraus könnte sich erklären, warum die „Arbeitsunfähigkeit“ in fünf der sieben Fälle jeweils am Mittwoch und Donnerstag „auftrat“, in zwei Fällen zusätzlich am Dienstag. Diese Regelmäßigkeit ist medizinisch nicht nachvollziehbar. Randnummer 60 Seine Einlassung, es handele sich in den Fällen K..., A... und G... lediglich um eine unvollständige Dokumentation, was durch hohe Arbeitsbelastung bedingt sei, vermag das Gericht nicht zu Zweifeln an seiner Überzeugung zu veranlassen. Die hohe Arbeitsbelastung, die durch 2000 Patienten im Quartal für den Beschuldigten entsteht – das ist mehr als das Doppelte einer durchschnittlichen allgemeinärztlichen Praxis –, wobei der Beschuldigte nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben in der Hauptverhandlung fast alles alleine erledigt, spricht eher zusätzlich dafür, dass er in Einzelfällen aus Zeitmangel und Gefälligkeit nicht so genau hinschaut, wenn ein Patient eine AU haben möchte. Denn bis zu drei Tagen eine AU-Bescheinigung schon mal ohne Befund auszustellen hat der Beschuldigte in der Hauptverhandlung sogar allgemein eingeräumt. Namentlich im Fall G... liegt dies wie ausgeführt auf der Hand. Es fällt ferner auf, dass die drei Patienten aus demselben Beschäftigungsprojekt stammten und zwei kurz nacheinander wegen einer AU erstmals in der Praxis vorsprachen: Während G... schon längere Zeit Patient des Beschuldigten war, kam A... am
- Januar 2009 und K... am
- Februar 2009 erstmals wegen einer AU in seine Praxis. Randnummer 61 Soweit der Beschuldigte durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat, er würde während der Bewährungszeit aus dem Urteil vom
- November 2007 doch nicht in gleicher Weise erneut straffällig geworden sein, überzeugt dieses Vorbringen schon deshalb nicht, weil der Beschuldigte in der Hauptverhandlung nicht einmal angeben konnte, ob die Strafe inzwischen erlassen worden ist, obwohl die Bewährungszeit im November 2009 abgelaufen sein müsste. Dies macht deutlich, wie wenig dem Beschuldigten die ihm gewährte Bewährung im Bewusstsein war und ist. Ob er sich über eine mögliche Strafbarkeit seines Handelns überhaupt Gedanken machte, kann dahinstehen. Randnummer 62 Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der drei Patienten als Zeugen bedurfte es nicht. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Beschuldigte nicht gestellt. Der entsprechenden Beweisanregung in der Hauptverhandlung musste das Berufsgericht nicht folgen. Randnummer 63 Soweit dem Beschuldigten im Fall A... vier weitere Fälle (27.1., 24.2., 4.-12.
- und 20.4.2009) und im Fall G... drei weitere Fälle (10.1., 2.2., 10.-13.2.2009) zur Last gelegt wurden, hat das Berufsgericht diese Handlungen gemäß § 56 Satz 1 BDG i.V.m. § 24 KammerG Berlin und § 41 DiszG Berlin ausgeschieden, weil diese Vorwürfe für die Art und Höhe der berufsgerichtlichen Maßnahme nicht ins Gewicht fallen. Randnummer 64 Bei Auswahl und Bemessung der berufsrechtlichen Maßnahme sind grundsätzlich das Gewicht der festgestellten Berufspflichtverletzung, die Persönlichkeit des Beschuldigten, das Ausmaß der Schuld, berufsrechtliche Vorbelastungen, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstands zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstands zu gewährleisten. Bei der Schwere der Berufspflichtverletzung spielt auch eine Rolle, ob der Kern der ärztlichen Tätigkeit betroffen ist; zu den die Schuld und die Persönlichkeit beeinflussenden Faktoren gehören der Grad der Fahrlässigkeit und die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sowie die Zahl der Pflichtverletzungen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2011 – OVG 90 H 1.09 – m.w.N.). Randnummer 65 Gemessen an diesem Maßstab kommt angesichts der Vorbelastungen des Beschuldigten und der Vielzahl der Fälle als Maßnahme nur eine Geldbuße in Betracht (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG). Das einheitlich zu bewertende Berufsvergehen wiegt schwer. Das Vertrauen, das Arbeitgeber und Krankenversicherungsträger bei Vorlage ärztlicher Gesundheitszeugnisse gegenüber Ärzten dahingehend aufbringen, dass eine ordnungsgemäße Untersuchung stattgefunden und der Arzt nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung ausgesprochen hat, ist von dem Beschuldigten in Bezug auf seine Person, aber auch darüber hinaus, nachhaltig beeinträchtigt worden. Die in dem Strafurteil vom
- November 2007 ausdrücklich ausgesprochene Erwartung, er werde sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen, hat sich nicht erfüllt. Noch während die Bewährungszeit lief hat der Beschuldigte erneut, wenn auch in nicht gleich schwer wiegender Weise, 19-mal AU-Bescheinigungen in berufsrechtlich vorwerfbarer Weise ausgestellt. Schon zuvor hatte er sich weder die strafrechtliche Verurteilung vom
- April 2002 zu einer Geldstrafe von insgesamt 9.000 € noch die Geldbuße aus dem Rügebescheid vom
- März 2005 (5.000 €) zur Warnung dienen lassen, künftig den Anforderungen an ärztliche Sorgfalt zu entsprechen: Der strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2007 liegt ein Tatzeitraum vom
- März bis
- Dezember 2005 zu Grunde. Vor diesem Hintergrund kommt der Tatsache, dass zwischen den beiden berufsrechtlich relevanten Komplexen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, in denen der Beschuldigte nicht auffällig wurde, keine erheblich entlastende Bedeutung zu. Dem Beschuldigten ist allenfalls zu Gute zu halten, dass er sich hinsichtlich des Gegenstands der Nachtragsanschuldigungsschrift nicht durch finanzielle Überlegungen leiten ließ, sondern aus – wenn auch falsch verstandener – Menschenfreundlichkeit handelte. Hinsichtlich der Vorfälle im Jahr 2005 spielten allerdings wirtschaftliche Motive eine Rolle (Aussicht auf Sportler als Privatpatienten und verstärkter Einsatz des Thermo-Kamera-Verfahrens). Randnummer 66 Die Höhe der Geldbuße von 20.000 € erschien dem Gericht angemessen und erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Beschuldigten die Schwere seines erneuten Berufsvergehens deutlich zu machen. Die sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten waren zu berücksichtigen. Ausgehend von 2.000 Patienten im Quartal errechnet sich allein ein Regelleistungsvolumen der kassenärztlichen Vereinigung (KV) in Höhe 72.000 bis 80.000 €. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe von der KV im
- Quartal 2011 etwa 50.000 € erhalten, ist danach nicht glaubhaft. Da der Beschuldigte nur eine 62jährige Mitarbeiterin und seine Ehefrau auf 400 €-Basis beschäftigt, sind seine Personalkosten gering. Das Berufsgericht war nicht gehindert, über den Antrag der Ärztekammer hinauszugehen, weil dieser das Berufsgericht nicht bindet (vgl. zum Disziplinarrecht, das hier entsprechend zur Anwendung kommt, Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
- März 2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 42). Randnummer 67 Sollte diese erneute berufsrechtliche Maßnahme nicht nachhaltig wirken, wird der Beschuldigte bei erneuten Verstößen mit einschneidenderen berufsrechtlichen Folgen zu rechnen haben. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz i. V. m. §§ 3 , 41 DiszG , § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001074583