regelmäßigen Einkünften ausgleichen, sondern die Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht unbeeinträchtigt lassen soll
damit nicht unter den Begriff der "Sozialhilfe" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie (juris: EGRL 86/2003) fällt. (Rn.16)
1995 als jüdischer Zuwanderer in Deutschland aufgenommen wurde. Seit dem
zu ihm nach Deutschland einreiste. Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde nach zwischenzeitlich im September 2008 erfolgter Scheidung gem. § 31 AufenthG aufgrund eines nunmehr eigenständigen Aufenthaltsrechtes weiter verlängert. Randnummer 2 Die Klägerin
ihr heutiger Ehemann kennen einander seit ca. 25 Jahren
lebten 1987 für etwa ein halbes Jahr in Kiew zusammen. Nicht zuletzt wegen des Altersunterschiedes von fast 27 Jahren trennten sie sich jedoch damals
verbanden sich mit jeweils anderen Partnern. Nachdem sie von 1993 an längerfristig keinerlei Kontakt mehr miteinander gehabt hatten, meldete sich G… im Juli 2007 erstmals wieder telefonisch bei der Klägerin,
in den folgenden Jahren trafen sie einander mehrfach in Kiew, wo sie schließlich am
die ihm zusätzlich als Holocaust-Opfer gewährte Beihilfe der Jewish Claims Conference in Höhe von 291,-- Euro/Monat nicht als Einkommen im Rahmen des SGB XII angerechnet werde. Anders als für Asylberechtigte bestünden für Kontingentflüchtlinge keine Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Familiennachzugs. Daraufhin lehnte die deutsche Botschaft in Kiew mit Bescheid vom
der Hoffnung habe setzen wollen
fest davon ausgegangen sei, hier seinen Lebensabend verbringen zu dürfen. Seine gelegentlichen Reisen in die Ukraine dienten dem Besuch seiner hochbetagten Pflegeeltern, die ihn in der Nachkriegszeit mehrere Jahre lang betreut hätten, nachdem im Dorf seiner Tante, bei der er zunächst untergekommen war, nicht nur deren Kinder, sondern auch alle anderen Juden umgebracht worden seien. Im Übrigen würden dem Sozialhilfeträger durch den Nachzug der Klägerin keine Mehrkosten entstehen, weil ihr Mann die monatliche Beihilfe der Claims Conference
ein Sparguthaben von 7.000,-- Euro für sie verwenden wolle
sie auf jegliche Sozialleistungen verzichte. Im Übrigen beabsichtige sie ohnehin, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen,
könne beispielsweise aufgrund entsprechender Erfahrungen in ihrer Heimat bei einem Pflegedienst arbeiten, der russisch-sprachige Zuwanderer betreue, oder in einem Geschäft für russische Delikatessen. Entsprechende Zusagen der potentiellen Arbeitgeber legte sie vor. Sie sei sogar damit einverstanden, dass ihrer Aufenthaltserlaubnis eine auflösende Bedingung im Fall des Bezugs von Sozialhilfe beigefügt werde. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der deutschen Botschaft in Kiew vom 11. Mai 2010 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zweck des Nachzugs zu ihrem Ehemann zu erteilen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid
führt ergänzend aus, der Ehemann der Klägerin verfüge keineswegs über den Status eines Kontingentflüchtlings, da der Nachweis einer konkreten Verfolgung oder Diskriminierung nicht Voraussetzung für die Aufnahme gewesen sei; es stehe den Eheleuten frei, ihre eheliche Lebensgemeinschaft in ihrem Heimatland zu führen. Randnummer 10 Dem hat sich der Beigeladene angeschlossen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen,
zwar mit Hinweis auf die bis zu mehr als drei Monate dauernden Aufenthaltszeiten des Ehemanns in der Ukraine zwischen 2005
während der die zuständige Sachbearbeiterin trotz einer entsprechenden Auflage in der Ladung zum Termin auch fernmündlich nicht erreichbar gewesen ist, hat sich der Beklagtenvertreter nach Anhörung des Ehemannes der Klägerin
ausführlicher Erörterung aller Sach-
Rechtsfragen bereit verklärt, gegen Klagerücknahme
bei Zustimmung des Beigeladenen das begehrte Visum mit der Maßgabe zu erteilen, dass die später vom Landratsamt München zu erteilende Aufenthaltserlaubnis mit der auflösenden Bedingung versehen werde, dass sie beim Bezug von Sozialleistungen durch die Klägerin erlösche. In der anschließenden Korrespondenz verweigerte sich jedoch der Beigeladene dieser Lösung (da trotz einer nachgereichten Arbeitsplatzzusage für die Klägerin bezüglich einer Vollzeitstelle ohne Probezeit [Pflegedienst] der Lebensunterhalt des Ehepaares nicht gesichert sei), während die Beklagte an ihrem Angebot weiterhin festhielt. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts
des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, die Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2011
die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten
des Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben
Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Das Gericht konnte ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt hatten. Randnummer 15 Die Klage ist zulässig
begründet. Der ablehnende Bescheid der deutschen Botschaft in Kiew vom 11. Mai 2010 ist rechtswidrig
verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 16 Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind die Vorschriften der §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG. Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis – hier in Form eines Visums – zur Herstellung
Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gemäß Art. 6 Abs. 1 GG zu erteilen, wenn der Ausländer – wie hier der Ehemann – eine Niederlassungserlaubnis besitzt
ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht sowie wenn der Ehegatte – wie vorliegend die Klägerin – sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Ferner setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, d.h. ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln bestritten werden kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt (§ 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Insgesamt kommt es auf die Sicherung des Lebensunterhalts der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebenden Kernfamilie an (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20/10 –, juris, Rn. 19 ff.). Der Lebensunterhalt der Klägerin
ihres Ehemannes kann jedoch derzeit unstreitig nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII bestritten werden, da die Klägerin (noch) über kein Einkommen verfügt
ihr Ehemann auf Sozialleistungen angewiesen ist. Allerdings können die gegenwärtigen finanziellen Umstände lediglich als Anhaltspunkt für die zu treffende positive Prognose dienen, dass der Lebensunterhalt des Ausländers
seiner Kernfamilie in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist; dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln (BVerwG, Urteil vom
6. Juli 2011, Bl. 85
102 d.A.; h… ) nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. 167,-- Euro
der Werbungskostenpauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100,-- Euro ein Fehlbetrag in Höhe von 635,24 Euro anfallen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch einen geringeren Werbungsbedarf als 100,-- Euro nachweisen kann (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20/09 –, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH, juris, Rn. 34), so dass der Fehlbetrag möglicherweise nur noch 535,24 Euro betrüge. Darüber hinaus darf die dem Ehemann der Klägerin zusätzlich als Holocaust-Opfer gemäß den Voraussetzungen von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) gewährte Beihilfe der Jewish Claims Conference in Höhe von 291,-- Euro/Monat zwar nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht als anspruchsminderndes Einkommen angerechnet werden; faktisch wird dem Ehemann allerdings in dieser Höhe ein sozialhilferechtlicher „Freibetrag“ eingeräumt, der nicht etwa einen Mangel an ausreichenden festen
regelmäßigen Einkünften ausgleichen, sondern die Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht unbeeinträchtigt lassen soll
damit nicht unter den Begriff der „Sozialhilfe“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie fällt (vgl. zu dem aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen gewährten Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II a.F. [heute § 11b Abs. 3 SGB II]: BVerwG, Urteil vom
344,24 Euro auszugehen wäre, würde Folgendes gelten: Randnummer 19 Die Ausgestaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als Regelerteilungsvoraussetzung impliziert die grundsätzliche Möglichkeit atypischer Fallgestaltungen. Liegt ein atypischer Sachverhalt – also eine Ausnahme von der Regel – vor, steht das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht entgegen (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR, § 5 AufenthG zu Abs. 1, Ziff. 7.1). Der Ausnahmefall liegt nicht im behördlichen Ermessen, sondern bildet einen zwingenden Teil des gesetzlichen Tatbestands, der durch Rechtsauslegung
Subsumtion zu ermitteln ist; der Sachverhalt muss so atypisch gelagert sein, dass eine Versagung des Aufenthaltstitels mit dem gesetzgeberischen Anliegen nicht zu vereinbaren
als ungerecht
insbesondere unverhältnismäßig anzusehen wäre; bei einem Rechtsanspruch kann eher eine Ausnahme angenommen werden als bei einer Ermessenserteilung (vgl. Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht,
folglich von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für die Erteilung des Visums abzusehen. Zum einen handelt es sich nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG um einen Anspruchsfall, so dass, wie dargelegt, grundsätzlich von einem großzügigeren Maßstab für die Anerkennung einer Ausnahme ausgegangen werden muss. Ferner ist es dem 76-jährigen Ehemann der Klägerin nicht mehr zuzumuten, nach seinem inzwischen 16-jährigen Aufenthalt in Deutschland, wo er sich nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2011 sehr verbunden fühle, zumal hier auch seine Tochter lebe, erneut seinen Lebensmittelpunkt zwecks Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurück in die Ukraine zu verlagern, zu der er kaum noch einen Bezug habe. Seine früheren Reisen in die Ukraine dienten offenbar ausschließlich dem Besuch seiner weit über 90-jährigen Pflegeeltern
seiner heutigen Ehefrau. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass dem Ehemann der Klägerin sein Aufenthaltsrecht in Deutschland als Ausgleich für die an den Juden begangenen nationalsozialistischen Verbrechen zugebilligt wurde, wobei die ihm zusätzlich gewährte Beihilfe der Jewish Claims Conference darüber hinaus ein individuelles Schicksal als Holocaust-Opfer bestätigt, da er u.a. die Ermordung der Kinder seiner Tante
fast aller anderen Juden in seinem Wohnort hatte erleben müssen. Von diesem Gesichtspunkt hat sich offenbar im Februar 2005 das seinerzeit für den Wohnsitz des Ehemannes zuständige Kreisverwaltungsreferat München leiten lassen, als es dem Nachzug seiner damaligen Ehefrau trotz Sozialhilfebezugs zustimmte. Auch von daher wäre es mithin grob unbillig, den Ehemann der Klägerin nunmehr anders als damals allein wegen seiner Eheschließung auf die Rückkehr in die Ukraine zu verweisen,
zwar mit dem ausschließlichen Ziel, den deutschen Steuerzahler zu entlasten. Dieses Ziel lässt sich im Übrigen in gleicher Weise durch den Nachzug der Klägerin erreichen, weil aller Voraussicht nach der Sozialhilfebezug ihres Mannes aufgrund ihres festen Entschlusses, für ihr Einkommen selbst zu sorgen,
ihrer Bereitschaft, im Falle des Sozialhilfebezuges sogar das Erlöschen ihrer Aufenthaltserlaubnis in Kauf zu nehmen, jedenfalls vermindert oder gar völlig entfallen wird; in Folge der Erteilung des begehrten Visums ist also gerade nicht mit einer Belastung öffentlicher Haushalte zu rechnen, sondern im Gegenteil sogar mit einer Entlastung. In Anbetracht dessen wäre im Hinblick auf die Wertentscheidungen zugunsten der Familie in Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK
GR-Charta die Verweigerung des Familiennachzugs wegen angeblich fehlender Unterhaltssicherung unverhältnismäßig (vgl. zu diesem Kriterium im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalles: BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20/09 –, juris, Rn. 26 a.E.
31). Randnummer 21 Weshalb der Beigeladene trotz seiner ursprünglichen Bereitschaft, entsprechend der seinerzeitigen Entscheidung des Kreisverwaltungsreferats (Ausländerbehörde) München die Zustimmung zur Erteilung des Visums zu erteilen, schließlich seine Meinung geändert
die Zustimmung verweigert hat, ist nicht nachvollziehbar. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach waren dem Beigeladenen die Kosten aufzuerlegen, weil er - trotz Bereitschaft der Beklagten zur Erteilung des Visums - durch die rechtswidrige Versagung seiner nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV erforderlichen Zustimmung das Entstehen der Verfahrenskosten verschuldet hat. Zwar hat der Beigeladene keinen Antrag gestellt, so dass ihm formal nach § 154 Abs. 3,
GO, 13. Aufl. 2010, § 154, Rn. 9,
GO, 17. Aufl. 2011, § 154, Rn. 8,
GO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 24 BESCHLUSS Randnummer 25 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 26 5.000,00 Euro Randnummer 27 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren
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