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SG Berlin 31. Kammer S 31 R 8460/07 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz - sachliche Voraussetzun

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz - sachliche Voraussetzung - wissenschaftliche Beschäftigung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Auslandsaufenthalt L

§ 1Nr.

2; B 4 RA 41/01 R,

§ 1Nr.

6; B 4 RA 3/02 R,

§ 1Nr.

7 – veröffentlicht auch in juris). Danach ist zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen nach der am

  1. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen (fiktiven) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Dies ist dann der Fall, wenn der Berechtigte nach den tatsächlichen Gegebenheiten (1.) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die (2.) entgeltlich war und die (3.) ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Diese Prüfung ist anhand der Rechtslage am
  2. August 1991 vorzunehmen. Ob ein solcher fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage besteht, hängt jeweils von der Ausgestaltung der zu Bundesrecht gewordenen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme ab. Randnummer 28 Die Klägerin gehörte am
  3. Juni 1990 dem hier einzig in Betracht kommenden Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) weder auf Grund einer entsprechenden Zusage noch aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung an. Sie war darüber hinaus aber auch nicht nach den abstrakt-generellen Regelungen dieses Versorgungssystems in dieses zwingend einzubeziehen, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllt hatte. Denn insoweit erfüllte sie am
  4. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in die AVWiss. Randnummer 29 Im Bereich der AVWiss beurteilt sich die Einbeziehung nach den entsprechenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die – und soweit sie – partielles Bundesrecht geworden waren. Hierbei handelt es sich um die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom
  5. Juli 1951 (GBl. DDR Nr. 85, S. 657 – VO-AVWiss) in der Fassung der Verordnung vom
  6. Mai 1959 (GBl. DDR Nr. 32, S. 521), der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom
  7. September 1951 (GBl. DDR Nr. 117, S. 879 –
  8. DB zur VO-AVWiss) sowie der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVWiss vom
  9. Juni 1959 (GBl. DDR I, S. 612 –
  10. DB zur VO-AVWiss). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hängt eine Einbeziehung nach den genannten versorgungsrechtlichen Vorschriften im Bereich der AVWiss von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl. BSG, Urteil vom
  11. Juli 2003, Az. B 4 RA 40/02 R, Rdnr. 37 – zitiert nach juris): Randnummer 30
  12. von der Zugehörigkeit zur wissenschaftlichen Intelligenz im Sinne des § 2 VO-AVWiss (persönliche Voraussetzung), Randnummer 31
  13. von der Ausübung einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit entsprechend der Qualifikation (sachliche Voraussetzung) sowie Randnummer 32
  14. von der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einer wissenschaftlichen Einrichtung im Sinne der §§ 1 und 6 VO-AVWiss (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 33 Die Klägerin erfüllt nicht die zweite (sachliche) und dritte (betriebliche) Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVWiss, denn insoweit war sie am
  15. Juni 1990 nicht in wissenschaftlicher Tätigkeit an einer entsprechenden Einrichtung beschäftigt. Randnummer 34 Die von der Klägerin zum maßgeblichen Stichtag am
  16. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung einer Referentin in der Botschaft der DDR in der Volksrepublik China stellte weder eine wissenschaftliche Tätigkeit entsprechend ihrer Qualifikation dar noch erfolgte sie an einer wissenschaftlichen Einrichtung im Sinne der Versorgungsordnung. Denn beim Ministerium für Auswärtigen Angelegenheiten handelte es sich um keine der in § 6 VO-AVWiss genannten wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen oder medizinischen Einrichtungen der DDR. Dass die Klägerin dort auch keine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt. Insoweit habe es sich um eine klassische Referententätigkeit gehandelt. Randnummer 35 Die Klägerin hatte jedoch am maßgeblichen Stichtag, dem
  17. Juni 1990, auch keine wissenschaftliche Tätigkeit mehr an der H…-Universität zu B… ausgeübt. Zwar stellte diese als Universität gemäß § 6 VO-AVWiss eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 1 VO-AVWiss dar. Jedoch erfüllt die Klägerin die sachliche Voraussetzung einer Einbeziehung insoweit nicht, als dass sie am
  18. Juni 1990 keine der Versorgungsordnung entsprechende wissenschaftliche Tätigkeit mehr tatsächlich ausgeübt hatte. Denn insoweit hatte das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der H…-Universität zu B… im Zeitraum vom
  19. Oktober 1986 bis zum
  20. August 1990 auf Grund der zwischen beiden getroffenen Vereinbarung vom
  21. Mai 1986 geruht. Randnummer 36 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – der die erkennende Kammer folgt – beurteilt sich die Frage, inwieweit die tatsächliche Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung als sachliche Voraussetzung für die fiktive Einbeziehung in eine Versorgungsordnung auch dann noch vorliegt, wenn das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis ruht, danach, ob das Ruhen für das mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Sozialpflichtversicherungsverhältnis „schädlich“ oder „unschädlich“ war. Dies bestimmt sich wiederum nach den einschlägigen Vorschriften der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom
  22. November 1977 (GBl. DDR I, S. 373 – SVO). Denn den zu Bundesrecht gewordenen, am
  23. August 1991 geltenden Bestimmungen der SVO lässt sich entnehmen, dass im Sprachgebrauch der DDR bei einer Nichtverrichtung der Arbeit zwischen „sozialpflichtversicherungsschädlichen“ und „sozialpflichtversicherungsunschädlichen“ Tatbeständen unterschieden wurde. Denn während der Dauer eines Arbeitsrechtsverhältnisses waren alle „Werktätigen“ bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert (§ 2 Abs. 1 S. 1 SVO). Das Sozialpflichtversicherungsverhältnis begann demnach mit der Aufnahme der Arbeit und endete, wenn sämtliche Rechtsbeziehungen des „Werktätigen“ zur Sozialpflichtversicherung erloschen waren, in der Regel mit dem Tod. Eine länger andauernde Nichtverrichtung der Arbeit führte zu einer Unterbrechung der Pflichtversicherung gemäß § 4 SVO, die eine inhaltliche Umgestaltung des Sozialpflichtversicherungsverhältnisses zur Folge hatte. Abweichend von diesen Grundsätzen waren in § 3 SVO Tatbestände geregelt, bei deren Vorliegen bei vorübergehender (zeitlich begrenzter) Nichtverrichtung der Arbeit ausnahmsweise keine Unterbrechung der Sozialpflichtversicherung eintrat (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom
  24. Dezember 2005, Az. B 4 RA 3/05, Rdnr. 21 f. – zitiert nach juris). Von der Ausübung einer tatsächlichen Beschäftigung im Sinne der sachlichen Voraussetzung einer Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn lediglich eine vorübergehende, zeitlich begrenzte Nichtverrichtung der Arbeit vorgelegen hatte, die nicht zu einer Unterbrechung des Sozialpflichtversicherungsverhältnisses geführt hatte. Sofern keine tatsächliche Arbeit verrichtet wurde, ohne dass ein Fortsetzungstatbestand des § 3 SVO erfüllt war, liegt die sachliche Voraussetzung einer Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht vor (so BSG, Urteil vom
  25. Dezember 2005, a.a.O., Rdnr. 26 f. zur Einbeziehung eines Versicherten in die Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) für den Fall des Bezuges einer Invalidenrente bei ruhendem Arbeitsverhältnis am Stichtag des
  26. Juni 1990). Dass das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis zwar fortbestand, jedoch lediglich ruhend gestellt worden war, ist angesichts der fehlenden Ausübung in diesem Fall nicht von Bedeutung (so auch Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom
  27. Juli 2010, Az. L 20 R 260/08, Rdnr. 24 – zitiert nach juris). Randnummer 37 Gemessen an diesen Grundsätzen war das Ruhen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der H…-Universität im Zeitraum vom
  28. Oktober 1986 bis zum
  29. August 1990 „sozialpflichtversicherungsschädlich“, so dass die sachliche Voraussetzung der Einbeziehung in die AVWiss am
  30. Juni 1990 mangels tatsächlicher Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Falle der Klägerin nicht erfüllt ist. Denn gemäß § 4 S. 1 SVO wurde die Pflichtversicherung unter anderem unterbrochen „bei vereinbarter unbezahlter Freistellung für länger als 3 Wochen ab Beginn der Freistellung“. Nach § 4 S. 2 SVO blieb für die Dauer der Freistellung zwar der Anspruch auf Sachleistungen für den Werktätigen und seine Familienangehörigen erhalten. Ein Anspruch auf Geldleistungen bestand jedoch gemäß S. 3 erst wieder ab dem Tag der vereinbarten Wiederaufnahme der Arbeit, sofern die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorlagen. Der Regelung des § 4 S. 1 SVO entsprechend wurde gemäß § 3 lit. h SVO die Sozialversicherung nicht unterbrochen durch Zeiten der „vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von 3 Wochen“. Die Klägerin war vorliegend jedoch auf Grund der Vereinbarung mit der H…-Universität vom
  31. Mai 1986 länger als drei Wochen unbezahlt von ihrer dortigen Arbeit freigestellt. Die Freistellung war für vier Jahre vorgesehen und dauerte tatsächlich bis zum
  32. August
  33. Das auf Grund des Arbeitsvertrages mit der H…-Universität bestehende Sozialpflichtversicherungsverhältnis der Klägerin wurde wegen der längeren Freistellung umgestaltet und sah lediglich noch einen Sachleistungsbezug vor (ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin durch ihre Arbeitsaufnahme beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten durch dieses Arbeitsverhältnis nahtlos wieder in den Genuss eines umfassenden Sozialpflichtversicherungsschutzes gekommen sein dürfte). Dementsprechend erfolgte zum maßgeblichen Zeitpunkt am
  34. Juni 1990 durch die Klägerin keine Ausübung einer tatsächlichen wissenschaftlichen Tätigkeit mehr an der H…-Universität zu Berlin, auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dieser formell fortbestanden hatte. Randnummer 38 Darüber hinaus ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin während der Zeit des ruhenden Arbeitsverhältnisses mit der H…-Universität ein neues Beschäftigungsverhältnis mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten begründet hatte. Demgemäß erfolgte die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung am
  35. Juni 1990 im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses als Referentin an der Botschaft der DDR in P…. Insoweit ist hier zum Stichtag auch die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung der Klägerin in die AVWiss nicht erfüllt. Denn ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, hängt davon ab, wer im rechtlichen Sinne Arbeitgeber war. Dies ist diejenige natürliche oder juristische Person, mit dem der Arbeitnehmer den dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsvertrag geschlossen hat. Der Betrieb des Arbeitgebers ist im rechtlichen Sinne Beschäftigungsstelle des Arbeitnehmers. Erfolgt das Tätigwerden des Arbeitnehmers trotz bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses im Betrieb eines Dritten aufgrund einer mit diesem geschlossenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung tritt dieser – gegebenenfalls befristet – an die Stelle des bisherigen Arbeitsvertrags mit der Folge, dass nunmehr der Dritte auf Dauer – oder bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung für einen bestimmten Zeitraum – im rechtlichen Sinne Arbeitgeber wird. Entscheidend für die betriebliche Voraussetzung ist somit die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und nicht ein zwar noch anderweitig bestehendes, zum maßgeblichen Zeitpunkt jedoch ruhendes Arbeitsverhältnis (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  36. März 2007, Az. L 17 R 165/05, Rdnr. 24 – zitiert nach juris für den Fall einer Delegierung bei ruhendem Arbeitsverhältnis). Auf Grund der Ruhensvereinbarung mit der H…-Universität und der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten war die H…-Universität währenddessen nicht mehr die maßgebliche Beschäftigungsstelle der Klägerin. Randnummer 39 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom BSG aufgestellten Grundsätzen zu einer Beschäftigung in der DDR mit Auslandsberührung im Falle einer Entsendung ins Ausland. Hiernach ist eine Gleichstellung der Beschäftigung im Ausland mit der im Inland grundsätzlich dann geboten ist, wenn zwar die Arbeit im Ausland erfolgte, sie aber vom DDR-Arbeitgeber im Voraus zeitlich begrenzt war, dessen Weisungsgewalt jedenfalls im Sinne eines Rückholrechtes fortbestand, die Arbeitsleistung im Ausland vom DDR-Arbeitgeber als in seinem Interesse liegend zumindest anerkannt war, eine Rückkehr des Arbeitnehmers nach Beendigung des Auslandseinsatzes auf seinen früheren Arbeitsplatz oder aber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt rechtlich geregelt war und wenn die mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses in der DDR verbundenen Nebenberechtigungen und -pflichten grundsätzlich erhalten blieben. Insoweit sei hierbei als Vergleichsmaßstab auf die Rechtsprechung in Fällen der so genannten Quasi-Entsendung und des so genannten Rumpfarbeitsverhältnisses abzustellen (so BSG, Urteil vom
  37. Juli 2003, Az. B 4 RA 40/02 R, Rdnr. 45 – zitiert nach juris). Hiernach liegt aber auch dann kein Beschäftigungsverhältnis mehr vor, wenn es vor Beginn des Auslandsaufenthaltes beendet wurde, wenn für die Zeit unbezahlter Urlaub oder eine allgemeine unbezahlte Freistellung gegeben wurde, wenn ein Interesse des Arbeitgebers nicht anerkannt wurde, wenn keine zeitliche Begrenzung im Voraus oder wenn kein Rückholrecht geregelt war (so BSG, a.a.O., Rdnr. 46). Nach diesen Grundsätzen ist hier jedoch nicht mehr von dem Vorliegen eines für eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem maßgebliches Beschäftigungsverhältnis mit der H…-Universität auszugehen. Denn insoweit erfolgte im Fall der Klägerin zum einen der Auslandsaufenthalt nicht durch Entsendung durch die H…-Universität als Arbeitgeber und auch nicht in deren Interesse. Selbst ins Ausland entsandt wurde nur der Ehepartner der Klägerin und diese folgte ihm lediglich nach. Zum anderen erfolgte hier für die Zeit des Auslandsaufenthaltes aber auch eine allgemeine unbezahlte Freistellung durch die H…-Universität. Auch wenn bestimmte Nebenrechte und -pflichten auf Grund der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der H…-Universität erhalten blieben, wurden die Hauptpflichten jedoch ruhend gestellt. Dies erfolgte auf Grund eines Auslandsaufenthaltes, der keinen Bezug zu dem Beschäftigungsverhältnis mit der H…-Universität aufwies. Dementsprechend ist eine Gleichstellung der Auslandsbeschäftigung vorliegend nicht geboten. Randnummer 40 Die Klage war von daher abzuweisen. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001075361

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