Gewährung von Filmförderung für die Neuerrichtung eines (Multiplex-) Kinos Orientierungssatz 1. Ein Kino stellt eine "Neuerrichtung" dar, auch wenn das Kino „anstelle“ eines früheren geschlossenen Kinos errichtet wird, jedenfalls dann, wenn es, wie hier, an einem anderen Ort (neu) errichtet wird. (Rn.22) 2. Das Filmförderungsgesetz knüpft für die Gewährung von Förderhilfen für die Neuerrichtung von Filmtheatern an den Zeitpunkt der Antragstellung (oder jedenfalls der letzten behördlichen Entscheidung) an. Denn § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG 2009 erfordert mit dem Tatbestandsmerkmal der Strukturverbesserung einen Vergleich der bei Antragstellung bzw. Behördenentscheidung gegebenen Sachlage mit der voraussichtlich nach der Neuerrichtung des geplanten Filmtheaters eintretenden Sachlage. (Rn.23) 3. Das Tatbestandsmerkmal der Strukturverbesserung im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG 2009 ist erfüllt, wenn am Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine „lokale Unterversorgung“ der Bevölkerung mit Kinodienstleistungen besteht, der mit dem Kinoneubau entgegnet wird; darüber hinaus kann eine Strukturverbesserung (allenfalls) auch dann angenommen werden, wenn eine so erhebliche Steigerung der Besucherzahlen zu erwarten ist, dass die durchschnittliche Platzauslastung (einschließlich neuer Kinoplätze) nicht wesentlich unter den Durchschnittswert in vergleichbaren Orten sinkt. (Rn.35) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Filmförderungsanstalt vom 15. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2011 verpflichtet, der Klägerin als Beitrag zur Finanzierung des Luxor Filmpalast Bensheim eine Förderungshilfe in Höhe von 350.000 €, davon als Zuschuss 105.000 € und als zinsloses Darlehen in Höhe von 245.000 € mit einer Laufzeit von zehn Jahren bei Tilgungsfreiheit in der ersten beiden Jahren zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vollstreckbar. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Filmförderung für die Neuerrichtung eines (Multiplex-) Kinos. Randnummer 2 Die Klägerin, die mehrere Kinos im Bundesgebiet betreibt, beantragte Ende 2009 bei der Filmförderungsanstalt (FFA) eine Förderungshilfe zur Finanzierung eines Kinoneubaus (Multiplex-Kino) mit 6 Sälen und (geplant) 1.200 Sitzplätzen in Bensheim an der Bergstraße („Luxor Filmpalast Bensheim“, der derzeit kurz vor der Vollendung steht) in Höhe von 350.000 €, davon 105.000 € als Zuschuss und 245.000 € als zinsloses Darlehen. Die förderungsfähigen Gesamtkosten sollten rund 5 Millionen € betragen. Die Klägerin erwartete ein Besucheraufkommen (nach einer 1½jährigen Einführungsphase) von rund 310 bis 390.000 Besuchern. Die FFA lehnte den Antrag – nach mehrheitlicher Ablehnung in der Unterkommission Filmabspiel – mit Bescheid vom 15. September 2010 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch – nach einstimmiger Ablehnung der Vergabekommission – mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die erforderliche Strukturverbesserung sei nicht gegeben. Zwar gebe es in Bensheim kein Kino, aber dies spiele für die Frage der Verdrängung keine Rolle. In strukturschwachen Gebieten sei eine Entfernung von 20 km zu einer Unterhaltungseinrichtung keine bedeutende Entfernung, zumal hier auch eine Autobahn vorhanden sei. Daher seien die im unmittelbaren Umfeld von Bensheim liegenden Orte wie Heppenheim, Hemsbach, Pfungstadt, Weinheim und Biblis mit zu berücksichtigen. Eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinos bestehe hier nicht. Vielmehr würden die hier bereits bestehenden Kinos mit der Neuerrichtung voraussichtlich verdrängt werden. Die Anzahl von Besuchern in den umliegenden Kinos (durchschnittlich 92 Besucher pro Kinositzplatz), insbesondere im nur 6,6 km entfernten Heppenheim (34 Besucher pro Kinoplatz) sei bereits geringer als im Bundesdurchschnitt (179 Besucher pro Kinositzplatz), so dass die unterdurchschnittliche Sitzplatzauslastung durch den Kinoneubau weiter sinken werde. Weiterhin sei nicht konkret dargelegt, dass mit dem Neubau des Kinos neues Publikum generiert würde. Die Schüler, die in Bensheim als potentielle Kinobesucher ohne eigenes Auto in Betracht kämen, reichten nicht aus, um von einer bedeutsamen Steigerung neuer Besucher auszugehen. Randnummer 3 Mit der hiergegen am 17. März 2011 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Ziel der Förderung des Filmabspiels sei die Erhaltung oder Wiederherstellung einer möglichst flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen. Diesem Ziel diene das von ihr geplante Kino, weil das in Bensheim bestehende Kino mit 240 Sitzplätzen im Jahr 2008 geschlossen worden sei. Es handele sich daher nicht um eine Neuerrichtung, sondern die Wiederrichtung eines bereits geschlossenen Kinos. Gerade eine solche Wiedereröffnung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Einschränkungen förderungswürdig; auf eine Strukturverbesserung komme es dabei nicht. Jedenfalls sei eine Strukturverbesserung schon deswegen anzunehmen, weil der Gesetzgeber bei der Kinoförderung gerade an Orte ohne Kinos gedacht habe. Randnummer 4 Die im Umkreis von Bensheim bestehende Kinoinfrastruktur dürfe für die Prüfung einer Strukturverbesserung in Bensheim – einer Gemeinde, die als Mittelzentrum neben der regionalen Bedeutung als Schul- und Gewerbestandort auch im kulturellen Bereich eine gewichtige Funktion habe – nicht herangezogen werden. Eine Strukturverbesserung sei allein für den betroffenen Ort zu prüfen, wenn dieser entweder eine bestimmte Größenordnung überschreite, ab welcher das Vorhandensein eines Kinobetriebes üblich sei, oder wenn aufgrund der Struktur des Ortes ein Kinobetrieb sinnvoll sei. Dies sei bei einem Ort mit etwa 40.000 Einwohnern der Fall. Zu einem solchen Ort gehöre ein Kinobetrieb sozusagen als Kultureinrichtung, zumal Bensheim die größte Stadt des Kreises Bergstraße sei. Randnummer 5 Außerdem liege – mit Ausnahme der Kinobetriebe in Weinheim und Viernheim – schon keine Wettbewerbssituation mit den Kinos in der Umgebung von Bensheim vor. Die Kinobetriebe in Heppenheim, Hemsbach, Biblis sowie Pfungstadt – Letzterer sei inzwischen (Ende Juli 2011) geschlossen worden – verfügten nicht über Digital- und 3-D-Projektion und seien keine Premierenkinos, sondern z.T. kommunale Programmkinos. Aktuelle Filme könnten dort erst nach Ablauf von 6 bis 12 Wochen nach Bundesfilmstart gezeigt werden. Das kinointeressierte Publikum, Jugendliche und Kinder hätten aber erfahrungsgemäß weniger Interesse an Art House oder Spezialfilmen, sondern wollten einen aktuellen Film innerhalb der ersten Tage nach Erscheinen sehen und nicht 3 bis 4 Wochen oder länger warten, bis der Film in irgendeinem kleinen Kino erscheine. Es sei auch nicht der Sinn der Filmförderung, heruntergekommene Kinos dadurch zu schützen, dass im weiten Umkreis kein Wettbewerb zugelassen bzw. der Wettbewerb durch Ausschluss von Fördermitteln behindert werde. Das Kino in Weinheim entspreche zwar annähernd dem technischen Stand ihres geplanten Kinos, allerdings habe es wie auch die übrigen Kinos bereits zu einem Zeitpunkt bestanden, als auch das ehemalige Kino in Bensheim noch betrieben worden sei. Im Übrigen sei das Kino in Weinheim erst im Jahr 2010, und damit nach ihrer Antragstellung wieder eröffnet worden und schon deswegen nicht mit in eine Konkurrenzbetrachtung mit einzubeziehen. Das Kino in Worms stehe wegen des Sitzplatzverhältnisses (594 Sitzplätze bei nahezu 82.000 Einwohnern, was einem Verhältnis von 1:138 entspreche) in keinem Konkurrenzverhältnis. Außerdem habe sich das Kino in Viernheim selbst ebenfalls um den Neubau des Kinos in Bensheim beworben, so dass eine Wettbewerbssituation nicht vorliegen könne. Randnummer 6 Darüber hinaus sei der von der FFA gezogene Radius von 20 km willkürlich und im Hinblick auf die Größe von Bensheim (40.000 Einwohner bei einer Fläche von rund 58 km 2 ) unbeachtlich. Jede der aufgeführten Gemeinden verfüge über einen eigenen Kinobetrieb, dessen Wirtschaftlichkeit sich letztlich überwiegend aus den ortsansässigen Bewohnern der jeweiligen Gemeinden ergebe. Warum die Bewohner von Bensheim darauf angewiesen sein sollten, andere Gemeinden im Umkreis wegen eines Kinobesuches aufzusuchen, obwohl sich noch vor drei Jahren ein eigener Kinobetrieb in Bensheim befunden habe, sei aus der Entscheidung der Beklagten nicht nachzuvollziehen. Zudem sei das Kino in Weinsheim – ebenso wie das Kino in Viernheim und in Worms – mehr als 20 km von Bensheim entfernt, so dass es bereits nach der von der FFA selbst gezogenen Grenze nicht mehr zu beachten wäre. Außerdem wären die Bewohner von Bensheim gezwungen, mit dem Pkw die anderen Kinos anzufahren, weil es jedenfalls für die Rückfahrt keine zumutbare Möglichkeit des öffentlichen Nahverkehrs gebe. Minderjährige und nichtmotorisierte Kinointeressenten wären damit von einem Kinobesuch ausgeschlossen. Im Übrigen seien die Kinos in Biblis und Worms auch gar nicht über die Autobahn erreichbar. Schließlich belege die im Jahr 2010 erfolgte Modernisierung des Kinocenters Weinheim (das nur 13 km zum Multiplexkino in Viernheim entfernt sei), dass die Besucherkapazität in dieser Region ausreiche, um beide Kinos wirtschaftlich zu tragen. Daran würde auch der Kinoneubau in Bensheim, was mehr als 20 km entfernt sei, nichts ändern. Der Kinobetreiber in Weinsheim habe auch ausdrücklich bestätigt, dass der Kinoneubau der Klägerin ihn keineswegs betreffe. Randnummer 7 Schließlich sei die Entscheidungsfindung der FFA zweifelhaft, weil bei der Entscheidung ein Mitbewerber der Klägerin, der Betreiber des Kinos in Viernheim, beteiligt gewesen sei. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Filmförderungsanstalt vom 15. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2011 zu verpflichten, ihr als Beitrag zur Finanzierung des Luxor Filmpalast Bensheim eine Förderungshilfe in Höhe von 350.000 €, davon als Zuschuss 105.000 € und als zinsloses Darlehen in Höhe von 245.000 € mit einer Laufzeit von zehn Jahre bei Tilgungsfreiheit in der ersten beiden Jahren zu gewähren, Randnummer 10 sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte trägt hierzu ergänzend vor: Maßgeblich sei stets, ob mit der geplanten Neuerrichtung andere bestehende Kinos im Umfeld der Neuerrichtung möglicherweise verdrängt werden könnten. Dabei sei zunächst zu prüfen, ob die örtliche Sitzplatzauslastung bereits vor der Neuerrichtung in dem Gebiet unterdurchschnittlich gewesen sei, so dass ein Hinzukommen von weiteren Sitzplätzen dazu führen würde, dass diese Sitzplatzauslastung weiter sinken würde und die bestehenden Kinos unwirtschaftlicher würden. Hier sei die bisherige Sitzplatzauslastung in dem relevanten Umfeld bereits unterdurchschnittlich gewesen. Hinzu komme, dass der geplante Kinoneubau über 6 Leinwände und 1.200 Sitzplätze verfügen würde, was in etwa der Anzahl an Leinwänden und Sitzplätzen der fünf bereits im Umfeld von Bensheim bestehenden Kinos zusammen entspreche, der Neubau also ein enormes Verdrängungspotential in Bezug auf diese bestehenden Betreiber habe. Es gehe auch nicht um eine gleiche Wettbewerbssituation wie im Jahre 2008, weil das im Jahr 2008 geschlossene Kino in Bensheim nur über 2 Säle mit insgesamt 210 Sitzplätzen verfügt habe. Randnummer 14 Eine Ausnahme sei allein dann zu machen, wenn das neu zu errichtende Kino eine Angebotslücke fülle, indem es etwa den potenziellen Besuchern ein so anders gelagertes Programm anbiete, das neu Besucherschichten generieren könne und damit keine Besucher von umliegenden Kinos abziehe. Dies sei hier nicht der Fall. So zeige das Kino in Heppenheim nicht nur Spezialfilme, sondern auch Filme für ein breites Publikum, wie z.B. Til Schweiger Films KOKOWÄÄH. Gleiches gelte für die Kinos in Hemsbach (etwa Filme wie POLL oder DAS SCHMUCKSTÜCK), Pfungstadt (etwa ALMANYA) und Biblis (etwa VORSTADTKROKODILE 3 oder THE KING'S SPEECH). Abgesehen davon sei die klassische Unterscheidung zwischen Arthaus und Mainstream immer weniger sinnvoll, weil mittlerweile auch Multiplexkinos immer mehr Arthausfilme in ihr Programm aufnähmen. Die von der Klägerin angeführten Verbindungen des öffentlichen Nahverkehrs seien irreführend, weil auch Wartezeiten vor Abfahrt der jeweiligen Verkehrsmittel eingerechnet seien, und nicht berücksichtigten, dass es keine Besonderheit, sondern üblich sei, wenn nach 23 Uhr die öffentlichen Verkehrsmittel eingeschränkt seien. Randnummer 15 Dass das Kino in Weinheim erst nach Antragstellung der Klägerin wiedereröffnet worden sei, sei unerheblich, da die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bzw. über den Widerspruch maßgeblich sei. Randnummer 16 Auch wenn das Kino in Worms nach den Angaben von Google Maps gerade noch innerhalb der 20 km-Grenze liege, so sei dieses Kino ebenso wie das Kino in Viernheim oder Darmstadt der ablehnenden Entscheidung nicht ausdrücklich zugrunde gelegt worden, da sich die Gefahr einer Verdrängung bereits bei den anderen, näher gelegenen Kinos gezeigt habe. Randnummer 17 Der 20-km-Radius sei, wie im Widerspruchsbescheid bereits ausgeführt, nicht schematisch anzulegen, sondern unter den Besonderheiten des Einzelfalles, welche durch den Sachverstand der Mitglieder der Unterkommission Filmabspiel eingebracht würden. Entscheidend sei die begründete Gefahr, dass durch die geplante Neuerrichtung eines Filmtheaters Besucher von bereits bestehenden Filmtheatern abgezogen werden könnten. Dies sei hier der Fall. Randnummer 18 Dass die Eröffnung eines Kinos in Bensheim grundsätzlich zu begrüßen sei, werde nicht in Frage gestellt. Dennoch müsse der Bestandsschutz bestehender und möglicherweise wirtschaftlich schwächerer Kinobetreiber in der näheren Umgebung Vorrang haben vor einer mit staatlichen Mitteln finanzierten Neuerrichtung eines Kinos. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Filmförderungsanstalt (FFA) vom 15. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie einen Anspruch auf die begehrte Film(abspiel)förderung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Anspruchsgrundlage hierfür ist § 56 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative des Filmförderungsgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) - FFG 2009 -, zuletzt geändert mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048). Hiernach gewährt die Filmförderungsanstalt eine Förderungshilfe zur Neuerrichtung von Filmtheatern, wenn sie der Strukturverbesserung dient und – was hier nicht streitig ist – keine Maßnahme nach Satz 2 darstellt. Die genannte tatbestandliche Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die von der Klägerin geplante Errichtung eines (Multiplex-) Kinos mit 6 Sälen und 1.200 Sitzplätzen in Bensheim eine Neuerrichtung ist (hierzu 1.), die im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. behördlichen Entscheidung (hierzu 2.) der Strukturverbesserung dient (hierzu 3.). Randnummer 22 1. Das von der Klägerin geplante Kino stellte eine „Neuerrichtung“ im Sinne der Vorschrift dar. Nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ist jeder Neubau eines Kinos eine Neuerrichtung, auch wenn das Kino „anstelle“ eines früheren geschlossenen Kinos errichtet werden, jedenfalls dann, wenn es, wie hier, an einem anderen Ort (neu) errichtet wird. Randnummer 23 2. Für die Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal der „Strukturverbesserung“ erfüllt ist, ist nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung oder – ohne dass es vorliegend hierauf ankommt – der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008 - 10 B 4.07 - Juris zur gleichlautenden Vorläuferregelung im FFG 2004; das Bundesverwaltungsgericht hat in der Revisionsentscheidung zu diesem Urteil keine ausdrücklichen Ausführungen hierzu gemacht, jedoch die vom OVG Berlin-Brandenburg herangezogenen Zahlen zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Behördenentscheidung ohne Weiteres „übernommen“, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 6 C 31.08 - Juris). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage folgt aus dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 - Juris Rdnr. 18). Das Filmförderungsgesetz knüpft für die Gewährung von Förderhilfen für die Neuerrichtung von Filmtheatern an den Zeitpunkt der Antragstellung (oder jedenfalls der letzten behördlichen Entscheidung) an. Denn § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG 2009 erfordert mit dem Tatbestandsmerkmal der Strukturverbesserung einen Vergleich der bei Antragstellung bzw. Behördenentscheidung gegebenen Sachlage mit der voraussichtlich nach der Neuerrichtung des geplanten Filmtheaters eintretenden Sachlage. Und eine Regelung, nach der eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage den entstandenen Anspruch wieder entfallen lässt, ist dem Filmförderungsgesetz nicht zu entnehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008, a.a.O.). Randnummer 24 2. Das Filmförderungsgesetz bestimmt nicht näher, was unter einer „Strukturverbesserung“ zu verstehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 2009 (a.a.O., Rdnr. 24 ff.) zur gleichlautenden Vorläuferregelung des § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG 1999) wie folgt ausgeführt: Randnummer 25 „
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