Heranziehung eines Arbeitgebers zu Abschiebungskosten eines unerlaubt beschäftigten Ausländers Leitsatz
(2)Die richtige Sachbehandlung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG setzt voraus, dass die Ausländerbehörde bzw. das die Abschiebungshaft verhängende Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht offensichtlich rechtswidrig gehandelt haben. Randnummer 42 Die obergerichtliche Rechtsprechung sowie die Literatur verhalten sich in unterschiedlicher Weise zu der Frage, welcher Prüfungsmaßstab im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG zu wählen ist. Das OVG Hamburg (Urteil vom
- Dezember 2008, a.a.O., Rn. 35) meint unter nicht näher begründeter Beschränkung auf die Kostenhaftung jedenfalls des abgeschobenen Ausländers, wenn dieser (selbst) für die Abschiebungskosten in Anspruch genommen werde, könne er jeden rechtlichen Mangel der Abschiebung geltend machen, der geeignet sei, eigene Rechte zu verletzen. In einer früheren Entscheidung (Urteil vom
- Oktober 1998 - Bf V 45.96 -, juris Rn. 40) lässt das OVG Hamburg die aus seiner Sicht von Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortete Frage offen, ob im Verfahren auf Erstattung der Abschiebungskosten eine umfassende oder nur eine auf offensichtliche Rechtsfehler beschränkte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung erfolge. Das OVG Koblenz (Urteil vom
- Februar 1988 - 13 A 205.87 -, NVwZ 1989, 496) äußert, über den Wortlaut des AuslG hinaus setze die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers voraus, dass die Abschiebung selbst in rechtmäßiger Weise erfolgt sei. Dies beruhe zum einen darauf, dass der Begriff der Abschiebungskosten auch eine Abschiebung im Rechtssinne erfordere. Zum anderen dürften Dritte zu den Kosten staatlichen Handelns nur herangezogen werden, wenn der Staat sich seinerseits gesetzestreu verhalten habe. Der VGH Kassel (Urteil vom
- Oktober 1994 - 10 UE 2754.93 -, NVwZ-RR 1995, 111 = juris Rn. 21) nimmt an, ein Dritter - dort: der hinsichtlich der Abschiebungskosten in Anspruch genommene Arbeitgeber - dürfe mit den Kosten staatlichen Handelns (gemeint: nur) dann nicht belangt werden, wenn der Staat selbst in evidenter Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen habe. Das OVG Münster (Urteil vom
- April 1997 - 17 A 3412.94 -, InfAuslR 1997, 455 = juris Rn. 25) gibt zu bedenken, die Abschreckungsfunktion der Haftungsvorschrift ginge weithin ins Leere, wenn das Risiko für den Arbeitgeber, die Kosten der Abschiebung eines von ihm illegal beschäftigten Arbeitnehmers zu tragen, schon bei Fehlern der Behörde entfiele, die von ihr im Rahmen der häufig unter zeitlichem Druck stehenden Abschiebung nur schwer zu erkennen gewesen seien und mit Gewissheit erst in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden könnten. Es entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, wenn ein Arbeitgeber, der unter Inkaufnahme des Haftungsrisikos seinen Arbeitskräftebedarf durch die illegale Beschäftigung von Ausländern decke, nachträglich durch die Feststellung eines rechtlichen Mangels entlastet werde, der bei der Abschiebung für die Ausländerbehörde noch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei (vgl. im Übrigen zu § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG OVG Koblenz, Urteil vom
- Juli 2006 - 7 A 11671.05 -, AuAS 2007, 17 = juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschluss vom
- September 2009, a.a.O., Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom
- März 2006 - 13 S 347.06 -, InfAuslR 2006, 385 = juris Rn. 7; s. auch Hailbronner, a.a.O., § 66 AufenthG Rn. 1d, der ohne Differenzierung davon ausgeht, dass eine Kostentragungspflicht nicht für eine Abschiebung entstehe, die in rechtswidriger Weise durchgeführt worden sei). Randnummer 43 Nach Auffassung des Senats ist bei Heranziehung des Arbeitgebers zu der Begleichung von Abschiebungskosten kein anderer Maßstab zu wählen als in sonstigen Fällen, in denen eine Vorgehensweise auf richtige Sachbehandlung überprüft wird. Hiernach ist eine Sache nur dann unrichtig behandelt, wenn eindeutig gegen Rechtsnormen verstoßen wird und ein Verstoß offen zutage tritt, oder bei offensichtlichen Versehen. Bei der Sachbehandlung müssen also offensichtliche, schwerwiegende Fehler oder Irrtümer unterlaufen sein, etwa indem eine nicht sachdienliche, überflüssige oder sonst wertlose Amtshandlung vorgenommen wurde. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eng und die Zweckmäßigkeit innerhalb des Verwaltungsermessens kann in ihrem Rahmen nicht in Frage gestellt werden (vgl. Dreising, VwKostG, 1971, § 14 Anm. 2a; VGH Mannheim, Beschluss vom
- August 2000 - 5 S 575.99 -, NVwZ-RR 2001, 534 = juris Rn. 6 zu § 14 Abs. 2 LGebG BW i.d.F. vor Inkrafttreten des LGebG vom
- Dezember 2004 [GBl. S. 895]; Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Losebl., Stand Dezember 2001, § 14 LGebG BW Rn. 7; VGH München, Beschluss vom
- August 2011 - 10 M 11.1966 -, juris Rn. 7, zu § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Soweit der VGH Mannheim wie erwähnt feststellt, bei Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst bedürfe es im Lichte des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht des ergänzenden Rückgriffs auf die Forderung, die Maßnahme dürfe nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen sein (VGH Mannheim, Urteil vom
- Oktober 2005, a.a.O., Rn. 48), gilt diese Erkenntnis auch für andere Kostenpflichtige wie den Arbeitgeber. Randnummer 44 Dass der Kläger als Dritter mangels Antrags- bzw. Klagebefugnis keinen Rechtsschutz gegen die die Abschiebung des Herrn W. betreffenden Maßnahmen hätte beanspruchen können, ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG kein Anlass, in seinem Falle bei jedem Rechtsfehler der Ausländerbehörde von einer unrichtigen Sachbehandlung auszugehen. Muss sich der Adressat eines Hoheitsakts bei späterer Heranziehung zu den Kosten der behördlichen Maßnahme nicht vorhalten lassen, er habe von früheren Rechtsschutzmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2010, a.a.O., Rn. 55), kann dem Dritten umgekehrt nicht zugutegehalten werden, es habe für ihn eine derartige Rechtsschutzmöglichkeit mangels Betroffenheit in eigenen Rechten nicht gegeben. In beiden Fällen entfaltet der Hoheitsakt für den späteren Kostenbescheid keine Vorwirkung, sondern unterliegt - allein aus Billigkeitsgründen (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 1999 - I ZB 1/98 -, NJW-RR 2000, 859 = juris Rn. 21) - einer Inzidentprüfung auf offensichtliche Fehler, die gewährleisten soll, dass amtspflichtwidrige Tätigkeiten nicht kostenpflichtig sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze,
- Aufl., 2011, § 21 GKG Rn. 8), und die bei Vorhandensein offensichtlicher Fehler (lediglich) zu einem Kostenerlass (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2010, a.a.O., Rn. 52) führt. Randnummer 45
(3)Die Beantragung und Verhängung von Abschiebungshaft gegen Herrn W. waren nicht offensichtlich rechtswidrig und mildere Maßnahmen mussten sich nicht aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, a.a.O., Rn. 27). Vielmehr bestand gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG der begründete Verdacht, Herr W. werde sich der Abschiebung entziehen, nachdem er seit dem Jahre 2000 untergetaucht war. Aus diesem Grund stand auch die Asylantragstellung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG a.F. i.V.m. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG der Fortdauer der Abschiebungshaft nicht entgegen. Infolge der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet endete die Abschiebungshaft ferner nicht mit der Zustellung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG. Es stand auch nicht gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG fest, dass die Abschiebung aus Gründen, die Herr W. nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Im Gegenteil hat er die Dauer der Abschiebungshaft durch die Verweigerung seiner Mitwirkung bei der Passbeschaffung sowie bei dem Abschiebungsversuch am 13. Oktober 2003 selbst herbeigeführt, weswegen auch die Haftdauer von über sechs Monaten gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht zu beanstanden ist. Randnummer 46 Der Beklagte hat während der Dauer der Abschiebungshaft die Beschaffung eines Heimreisedokuments für Herrn W. nicht offensichtlich fehlerhaft betrieben und die Abschiebungshaft nicht erkennbar rechtswidrig in die Länge gezogen. Randnummer 47 Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Beklagte habe laut Verfügung vom 26. März 2003 bereits zu jenem Zeitpunkt das Erfordernis von Passbeschaffungsmaßnahmen erkannt, Herrn W. die entsprechenden Anträge jedoch erst am 28. April 2003 vorgelegt. Für die Verzögerung gebe es keinen rechtfertigenden Grund. Der auf der Verfügung vom 26. März 2003 angebrachte Vermerk „nicht gefunden“ lasse darauf schließen, dass der Beklagte Herrn W. zum Zwecke der Passbeantragung zunächst im Abschiebegewahrsam und nicht in der Untersuchungshaft vermutet und dementsprechend „nicht gefunden“ habe. Da dem Beklagten jedoch der Aufenthaltsort des Herrn W. habe bekannt sein müssen, gehe die Verzögerung bei der Passbeschaffung zu Lasten des Beklagten. Randnummer 48 Abgesehen davon, dass sich diese Ausführungen nicht belegen lassen, der Grund für die Anbringung des Vermerks „nicht gefunden“ unbekannt, dieser zudem gestrichen worden ist und, darunter - wohl mit gleicher Handschrift - „verweigert“ notiert wurde, ist eine Säumnis des Beklagten bei der Passbeschaffung nicht offensichtlich. Dies gilt auch deswegen, weil am 26. März 2003 Passbeschaffungsbemühungen noch nicht geboten waren. Der Beklagte konnte zu jenem Zeitpunkt noch nicht davon ausgehen, Herr W. werde demnächst aus der Untersuchungshaft entlassen und könne abgeschoben werden. Vielmehr war Herr W. überhaupt erst am Vortag, dem 25. März 2003, in Untersuchungshaft genommen worden. Weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus der - für den Beklagten damals ohnehin nicht zugänglichen - Strafakte 35 Js 1314/03 erschließt sich, dass Anhaltspunkte für eine baldige Entlassung bestanden. Dass Herr W. am 14. April 2003 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zeigt vielmehr die Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs. Der Beklagte konnte ferner nicht davon ausgehen, er werde von der jordanischen Botschaft einen längere Zeit gültigen und dementsprechend „auf Vorrat“ beschaffbaren Nationalpass für Herrn W. erhalten. Vielmehr war damit zu rechnen, dass - wie schließlich auch geschehen - ein Laissez-Passer mit geringer Gültigkeitsdauer ausgestellt werde, dessen Beschaffung nicht sinnvoll zu erscheinen brauchte, solange offen war, ob und wann Herr W. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt würde. Randnummer 49 Frei von offensichtlichen Rechtsfehlern ist auch die Verfahrensweise des Beklagten, Herrn W. nicht nur im April 2003, sondern erneut im Mai 2003 zur Ausfüllung von Passantragsunterlagen anzuhalten, ohne bis dahin die jordanische Botschaft um einen Vorsprachetermin für Herrn W. gebeten zu haben. Die Verfahrensweise stellt keinen offenen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar, sondern ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen noch vertretbar, da die Botschaftsvorführung ihrerseits eine Herrn W. belastende Maßnahme gewesen wäre und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er auf weitere behördliche Aufforderung, die mit einer aktenkundigen Belehrung einherging, die Passantragsunterlagen ausfüllen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Herr W. sich noch am 14. April 2003 bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht Schöneberg mit der Abschiebung einverstanden erklärt hatte. Zwar gab er einen Tag später vor demselben Gericht an, er fühle sich in Deutschland heimischer als in Jordanien, wo die Lage wegen des Kriegs im Irak sehr labil sei. Angesichts der vorhergehenden Erklärung musste sich dem Beklagten aber nicht aufdrängen, Herr W. werde keinesfalls freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen. Nicht zuletzt hat die Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, Herr W. habe schließlich bei seiner Vorführung in den Räumen der jordanischen Botschaft (freiwillig) einen Antrag auf Erteilung eines Heimreisedokuments unterschrieben. Randnummer 50
- e)Auch die Abschiebung des Herrn W. war nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 VwKostG offensichtlich rechtswidrig. Randnummer 51 Aus den oben zu
- d)genannten Gründen ist die Abschiebung des Herrn W. in gleicher Weise wie die Abschiebungshaft und die während ihrer Dauer getroffenen Maßnahmen auf richtige Sachbehandlung zu überprüfen. Randnummer 52 Ein eindeutiger Fehler des Beklagten ist in Bezug auf die Veranlassung der Abschiebung nicht ersichtlich, da Herr W., wie oben ausgeführt, vollziehbar ausreisepflichtig war. In dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juli 2003 wurde ihm gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG die Abschiebung angedroht. Der Abschiebungsvorgang als solcher begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Randnummer 53
- f)Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung der Haftung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist nicht, dass der Kläger keinen atypischen Fall darstellt, der seine Heranziehung zur Begleichung der Abschiebungskosten unverhältnismäßig erscheinen lässt. Randnummer 54 Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = juris Rn. 58 ff.) hat zu § 84 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 68 Abs. 1 AufenthG) ausgeführt, die Rechtsordnung sehe durchweg vor, dass von der Regel, der öffentlichen Hand zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen, bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten abgewichen werden könne. Die strikte Anwendung der Gesetze habe bisweilen Folgen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt seien und mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Rücksichtnahme auf die individuelle Leistungsfähigkeit, nicht vereinbar wären. Das Bundesverwaltungsgericht erwähnt in diesem Zusammenhang die im Abgabenrecht vorgesehenen Billigkeitsentscheidungen und fügt unter Bezugnahme auf Vorschriften des BBG, BBesG, BeamtVG, VwVfG, SGB X und BSHG hinzu, die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit sei nicht (erst) den vollstreckungsrechtlichen Instrumenten der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses vorbehalten, sondern bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung. Randnummer 55 Diese Ausführungen sind zwar zur Haftung desjenigen ergangen, der sich verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch darüber hinausgehend auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückgegriffen und die Auffassung vertreten, Rückforderungs- und Erstattungsansprüche seien (geradezu) typischerweise von Ermessensentscheidungen abhängig, bei denen schon im Rahmen der Geltendmachung der Forderung auf Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen sei, wobei die Frage, wann ein atypischer Fall vorliege, anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sei und die dahingehende behördliche Prüfung voller gerichtlicher Nachprüfung unterliege (vgl. im Übrigen VGH München, Urteil vom 15. Dezember 2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252 = juris Rn. 26; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 2005, a.a.O. juris Rn. 57; Urteil vom 27. Juli 2006, a.a.O., Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 32 ff.). Randnummer 56 Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O., Rn. 32) ausgesprochen, der Gesetzgeber gehe durch die Zuordnung der Kosten der Abschiebungshaft (dort: gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, nunmehr § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu den dem Grunde nach zu erstattenden Kosten ersichtlich davon aus, dass sie bei angeordneter Abschiebungshaft auch der Höhe nach berechnet und typischerweise erhoben werden könnten. Soweit die Pflicht zur Erstattung der Haftkosten wegen ihrer Höhe etwa zu einer faktischen Einreisesperre führe, sei deren Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise zu prüfen, stehe aber der Erhebung der Kosten nach § 83 Abs. 4 AuslG (nunmehr § 67 Abs. 3 AufenthG) als Folge der Abschiebungsentscheidung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin keinen Anlass gesehen, aus der Höhe der Forderung auf die behördliche Pflicht zu schließen, (schon) im Verfahren auf Erhebung der Kostenschuld Verhältnismäßigkeitserwägungen anzustellen. Randnummer 57 Funke-Kaiser (a.a.O., Stand März 2010, § 67 Rn. 37) wendet gegen die Übertragbarkeit der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 24. November 1998 (a.a.O.) auf Fallgruppen des § 67 AufenthG ein, der Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verlange kategorisch die Erhebung der Kosten, während § 68 Abs. 1 AufenthG nur davon spreche, die Kosten seien zu tragen, ohne jedoch eine Erhebungspflicht anzuordnen. Das haushaltsrechtliche Instrumentarium sei geeignet, unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Das OVG Hamburg (Urteil vom 3. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 71 ff.) äußert ähnliche Bedenken und betont im Übrigen, das Bundesverwaltungsgericht habe den Rechtsstreit in dem Urteil vom 14. Juni 2005 (1 C 14.05, a.a.O., Rn. 19, 27, 33) wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zurückverwiesen und dabei trotz einer beträchtlichen Forderungshöhe nur Ermittlungen zur Höhe der erstattungsfähigen Haftkosten verlangt, nicht jedoch zum Vorliegen eines atypischen Falls. Randnummer 58 Der Senat entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O., Rn. 32) die verallgemeinerungsfähige Erkenntnis, die individuelle Unverhältnismäßigkeit der Kostenhöhe stehe der Kostenerhebung und -festsetzung nicht entgegen. Zwar geht es bei der Kostenhaftung des Arbeitgebers nicht wie in dem Fall des Bundesverwaltungsgerichts um eine durch die unverhältnismäßige Kostenhöhe bewirkte faktische Wiedereinreisesperre, der durch eine spätere, jene Unverhältnismäßigkeit berücksichtigende Entscheidung über die Wiedereinreise abgeholfen werden kann. Die Unverhältnismäßigkeit der Kostenforderung kann hier aber auch zugunsten des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden, nämlich im Rahmen haushaltsrechtlicher Instrumente wie Stundung, Erlass oder Niederschlagung, wobei der Kläger ferner durch die Pfändungsfreigrenzen vor einer unzumutbaren Belastung geschützt wird. Es besteht keine Notwendigkeit, ihn aus Verhältnismäßigkeitsgründen schon im gegenwärtigen Verfahren von der Haftung freizustellen und der Ausländerbehörde - zum Schaden der öffentlichen Haushalte - die Möglichkeit zu nehmen, die Forderung im Falle einer späteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in voller Höhe einzuziehen. Randnummer 59 Im Falle des 1964 geborenen Klägers kommt hinzu, dass er sich bei Erlass der angefochtenen Bescheide und auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt im arbeitsfähigen Alter befand bzw. befindet, ohne nennenswerte Anstrengungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts aus eigener Kraft zu entfalten. Dies hat er im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich eingeräumt und angeführt, er stehe mithilfe staatlicher Transferleistungen wirtschaftlich besser als seinerzeit, als er sich (noch) bemüht habe, seine Familie mit eigener Arbeit „durchzubringen“; angesichts seiner familiären Unterhaltspflichten werde er (auch) in den nächsten Jahren keine Zahlung auf die Kostenforderung des Beklagten leisten können, der Beklagte möge sich vergleichsbereit zeigen. Ihn vor diesem Hintergrund schon jetzt von der Haftung freizustellen, würden ihn in seiner Haltung zum Nachteil der Allgemeinheit bestärken und auch anderen Arbeitgebern falsche Anreize setzen, die Ausländer unerlaubt beschäftigen. Randnummer 60 3. Der Beklagte hat beanstandungsfrei die in § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorgesehene Rechtsfolge gewählt und die Kosten der Abschiebung durch Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 AufenthG) festgesetzt. Ihr Umfang ist dem Grunde nach spezialgesetzlich in § 67 AufenthG geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, a.a.O., Rn. 29 zu § 83 AuslG) und beläuft sich in der Höhe auf (17.013,09 ./. 62,00 =) 16.951,09 Euro. Randnummer 61
- a)Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zunächst die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für Herrn W. innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets. Randnummer 62 Hierzu gehören die Kosten für den Flug des Herrn W. von Frankfurt am Main nach Amman im Umfang von 581,19 Euro. Soweit der angefochtene Bescheid darüber hinausgehend eine Summe der Beförderungs- und Reisekosten von 797,19 Euro nannte und das Verwaltungsgericht die Differenz von 216,00 Euro als nicht nachvollziehbar erachtet hat, sind im Berufungsverfahren vom Beklagten in dieser Höhe substanziiert Kfz-Kosten für den Transport des Herrn W. von Berlin nach Frankfurt am Main (für den Hin- und Rückweg 1.200 km x 0,18 Euro) geltend gemacht worden. Randnummer 63
- b)Des Weiteren sind die bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung entstandenen Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft sowie für Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Herrn W. erstattungsfähig (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Randnummer 64 Die Kosten der Abschiebungshaft des Herrn W. durfte der Beklagte in vollem Umfang von 12.693,60 Euro (205 Tage x 61,92 Euro) ansetzen. Der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abzug von 3.529,44 Euro (57 Tage x 61,92 Euro) wegen Verzögerungen bei der Verwaltungstätigkeit des Beklagten ist nicht gerechtfertigt, da aus den oben genannten Gründen keine unrichtige Sachbehandlung vorlag. Den Tagessatz von 61,92 Euro (55,35 Euro für Unterkunft sowie 6,57 Euro für Verpflegung) hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise gemäß der Festsetzung von Unterbringungskosten für Abschiebehäftlinge im Polizeigewahrsam durch Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 8. Dezember 2001 bemessen. Randnummer 65 Der Kläger hat des Weiteren die Kosten des von der jordanischen Botschaft ausgestellten Laissez-Passer (44,00 Euro) zu erstatten. Randnummer 66
- c)Schließlich sind sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten erstattungsfähig (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Randnummer 67 Insoweit hatte das Verwaltungsgericht Kosten in Höhe von 186,00 Euro (bei richtiger Addition: 168,00 Euro) nicht berücksichtigt, deren Entstehung der Beklagte im Berufungsverfahren nunmehr dargelegt hat. Er hat substanziiert unter Angabe der Namen und Dienstbezeichnungen der beteiligten Beamten dargetan, dass Herr W. bei der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug von Berlin nach Frankfurt am Main durch drei Polizeibeamte begleitet wurde. Der Einsatz von drei Beamten ist angesichts der zurückzulegenden Entfernung von 600 km, der daraus folgenden Reisedauer und des Erfordernisses der Eigensicherung nicht zu beanstanden. Die Kosten von jeweils 18,00 Euro für Tagegeld und 38,00 Euro für Übernachtung sind nicht ersichtlich unangemessen. Randnummer 68 Des Weiteren sind Reisekosten (23,04 Euro) und die nach den Bestimmungen des Bundesministeriums des Innern über wirtschaftliche Leistungen des Bundesgrenzschutzes zugunsten Dritter berechneten Personalkosten (898,72 Euro) der beiden Polizeivollzugsbeamten entstanden, die Herrn W. auf dem Flug von Frankfurt am Main nach Amman begleitet haben, ferner die Kosten für den Flug dieser Beamten von Frankfurt am Main nach Amman und zurück. Randnummer 69 Die Begleitung des Klägers auf dem Flug nach Amman durch zwei Polizeivollzugsbeamte war erforderlich (vgl. zu diesem Merkmal auch OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 55). Nachdem Herr W. am 13. Oktober 2003 bereits in das Flugzeug nach Istanbul eingestiegen war, dann jedoch seine Beförderung verweigerte, durfte der Beklagte bei dem weiteren Abschiebungsversuch am 5. November 2003 mit Widerstand rechnen. Die Begleitung durch zwei Beamte war aus Gründen der Eigensicherung gerechtfertigt. Randnummer 70 Die Höhe der Kosten für den Flug der begleitenden Beamten von 2.326,54 Euro hat der Beklagte durch Vorlage einer Reisebürorechnung belegt. Dass die Beamten zwar auf dem Hinflug mit dem Kläger in der Economy-Klasse gereist sind, für den Rückflug jedoch die Business-Klasse benutzt haben, führt nicht dazu, dass der Kläger für letzteren lediglich die Kosten der Economy-Klasse tragen muss. Denn die Wahl der Business-Klasse für den Rückflug war aus Fürsorgegründen angesichts der von den Polizeibeamten mit nur kurzer Unterbrechung in Amman zu absolvierenden erheblichen Gesamtflugdauer von etwa achteinhalb Stunden nicht offensichtlich überzogen. Randnummer 71
- d)Der Beklagte hat nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem er im Rahmen seines Auswahlermessens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 31) Herrn W., bei dem 2.520,00 Euro gefunden wurden, nicht zur Begleichung eines entsprechenden Teils der Abschiebungskosten herangezogen hat. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass Herr W. gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 AufenthG für die Kosten seiner Abschiebung nur haftet, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner - dem Kläger - nicht beigetrieben werden können. Selbst wenn hierfür eine ersichtlich fehlende Zahlungsunfähigkeit ausreichte (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Stand März 2010, § 66 Rn. 28), stand diese bei Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. zur seinerzeitigen Rechtslage § 82 Abs. 4 Satz 3 AuslG) nicht fest. Zum anderen ist der bei Herrn W. gefundene Geldbetrag nicht im Verwaltungs-, sondern in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren 35 Js 1314/03 zur Sicherung der Verfahrenskosten (des Strafverfahrens) sichergestellt und bereits aufgrund einer Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2003 am 4. Juli 2003 wieder freigegeben worden, ohne dass die Ausländerbehörde beteiligt worden wäre. In diesem Lichte ist nicht erkennbar, dass der Beklagte auch Herrn W. zu den Abschiebungskosten hätte heranziehen können. Randnummer 72
- e)Die Kostenforderung des Beklagten ist nicht verjährt. Die Verjährungsfristen des § 20 Abs. 1 VwKostG waren bei Erlass des Bescheides vom 7. Februar 2006 noch nicht verstrichen und wurden gemäß § 20 Abs. 3 VwKostG durch den Bescheiderlass unterbrochen. Die Klageerhebung am 11. August 2006 hat gemäß § 20 Abs. 6 VwKostG die Hemmung der Verjährung bewirkt. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO, wobei der Senat das in der teilweisen Rücknahme der angefochtenen Bescheide zum Ausdruck kommende Unterliegen des Beklagten im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO erforderlichen Billigkeitsentscheidung wegen Geringfügigkeit außer Betracht gelassen hat. Randnummer 74 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 75 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Frage, ob im Rahmen der Prüfung des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG schon bei der Festsetzung der Kosten ein atypischer Fall berücksichtigt werden muss, ebenso wenig höchstrichterlich geklärt ist wie die Frage, anhand welchen Maßstabs die Verwaltungsgerichte in Zusammenhang mit § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die „richtige Sachbehandlung“ durch die Ausländerbehörde zu überprüfen haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001076097