Grundsicherung für Arbeitsuchende: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft; Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung einer Referenzmiete; Voraussetzung der Zurückverweisung der Sache a
§ 22Nr. 30 mw
N), erforderlich sind. Ob dem Kläger, der die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung erfüllt, höhere KdU zustehen, kann nicht abschließend beurteilt werden; denn der beklagte Grundsicherungsträger, dem es obliegt festzustellen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung angemessen sind, ist bei der Angemessenheitsprüfung nicht von einem schlüssigen Konzept ausgegangen. Randnummer 18 KdU werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Zutreffend hat das SG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG dargelegt, dass die Angemessenheit von KdU unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren ist: In einem ersten Schritt wird die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. In einem dritten Schritt ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können (st Rpsr. des BSG, vgl. z.B. BSGE 97, 231 =
§ 22Nr. 2, Rd
Nr. 24; BSGE 97, 254 =
§ 22Nr. 3 Rd
Nr. 19 ff; Nr. 12 RdNr. 18). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2011 - B 14 AS 85/09 R = SGb 2011, 327 - Kurzwiedergabe - sowie juris, dort RdNr 17). Randnummer 19 In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte zwar die angemessene Wohnungsgröße und den maßgeblichen Vergleichsraum, das Gebiet der Stadt F zutreffend ermittelt. Der den räumlichen Vergleichsmaßstab widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis lässt sich aber anhand der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht abschließend bestimmen. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass die von der Stadt F erhobenen Daten zu den örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt jedenfalls in Bezug auf das Jahr 2010 überwiegend veraltet sind und im Übrigen keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Referenzmiete darstellen, da ihnen kein planmäßiges Vorgehen im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Zeitraum zugrunde liegt. Dabei hat das SG nicht nur den gültigen Mietspiegel der Stadt F aus dem Jahr 2003, sondern auch weitere, von ihm im Einzelnen bezeichnete Unterlagen herangezogen, aus denen sich grundsicherungsrelevante Daten im maßgeblichen Vergleichsraum der Stadt F ergeben können. Es hat überzeugend im Einzelnen dargelegt, warum sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableiten lässt, wie viel auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen (Bl. 11 - 19 des Urteilsumdrucks) an und sieht insoweit von einer weiteren Begründung entsprechend § 153 Abs. 2 SGG ab. Das Berufungsvorbringen enthält keine Aspekte, die nicht bereits in der angefochtenen Entscheidung des SG Berücksichtigung gefunden haben. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass offenbar auch die Stadt F selbst davon ausgeht, dass die Erstellung eines neuen, qualifizierten Mietspiegels und gleichzeitig eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels erforderlich ist (vgl. die Mitteilung des Beklagten vom
- Mai 2011). Randnummer 20 Die Ermittlungen einer angemessenen Referenzmiete sind im Hinblick auf Zeit, Dauer und Umfang erheblich i.S. des § 131 Abs. 5 SGG. Es sind umfassend Daten zu erheben, die die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergeben (z.B. durch Auskünfte der örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften, den Verbänden der Vermieter und der Mieter, den zuständigen Behörden nach den durchschnittlichen Mietpreisen bei Wohngeldfällen, durch Stichproben etc.). Randnummer 21 Die Zurückverweisung an den Beklagten war vorliegend auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beklagte nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diesen tätig werden zu lassen. Dass dies vorliegend der Fall ist, hat das SG überzeugend begründet. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind. Auch insoweit (Bl. 20
- Abs. bis Bl. 25
- Absatz einschließlich des Urteilsumdrucks) wird entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung abgesehen. Ergibt sich - wie im vorliegenden Fall - aus den vom Grundsicherungsträger vorgelegten Unterlagen keine brauchbare Datengrundlage, kann das SG von der durch § 135 Abs. 5 SGG eröffneten Möglichkeit einer Zurückverweisung an die Verwaltung Gebrauch machen (vgl. BSG, Urteile vom
- Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R =
§ 22Nr.
25, und vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R =
§ 22Nr.
30). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Randnummer 22 Auch die formellen Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG sind erfüllt. Das SG hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Behördenakte entschieden (Eingang der Verwaltungsakten
- Mai 2010, Urteil am
- September 2010). Die vor der Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG erforderliche Anhörung der Beteiligten (vgl. Keller a.a.O., § 131 RdNr. 21) hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom
- September 2010 stattgefunden. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001076170