Grundsicherung für Arbeitssuchende: Voraussetzung eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten der Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung; Berücksichtigung einer Nebenkostenabrechnung bei fehlender
§ 22Nr.
1; nach In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 19 Abs. 1 SGB II vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2011 – B 14 AS 154/10 R - juris) - kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiter verfolgen, ist nicht begründet. Randnummer 14 Eine Übernahme der geltend gemachten KdU durch den Beklagten scheidet schon deshalb aus, weil zum einen hinsichtlich der geltend gemachten Nachzahlung für sonstige Betriebskosten (dh ohne Kosten für Heizung und Warmwasser) bereits eine mietvertragliche Vereinbarung zur Zahlung entsprechender Kosten bzw. hierauf entfallender Vorauszahlungen nicht existiert und entsprechende Vorauszahlungen in dem Abrechnungszeitraum auch nicht erbracht wurden. Darüber hinaus, d.h. auch hinsichtlich der Kosten für Heizung und Warmwasser, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, die Grundlage der Nachforderung des geltend gemachten - tatsächlich noch nicht an die Vermieterin gezahlten - Gesamtbetrages sein könnte. Randnummer 15 Nachforderungen, die nach zuvor erfolgten monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten entstehen, gehören als einmal geschuldete Zahlung zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Denn zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die dem Vermieter geschuldeten Vorauszahlungen für die Betriebs- und die Heizkosten. Soweit sich im Rahmen der Abrechnung dieser Vorauszahlungen Rückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen, sondern aktuell (vgl. die zum
- August 2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, jetzt in § 22 Abs. 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
- März 2011, insofern in Kraft seit
- Januar 2011). Kommt es im umgekehrten Fall nach Abrechnung der tatsächlich entstandenen Betriebs- und Heizkosten zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmal geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und bewirken eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, der nach § 48 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) Rechnung zu tragen ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2011 - B 14 AS 154/10 R - juris; BSG, Urteil vom
- Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R = BSGE 104, 41 =
§ 22Nr. 23, jeweils Rd
Nr 16; BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R =
§ 22Nr. 38 Rd
Nr 13). Randnummer 16 Hinsichtlich der Betriebskosten ohne Wärme- und Warmwasserversorgung bestand und besteht keine vertragliche Vereinbarung, aufgrund derer dem Vermieter die entsprechende Nachforderung (hier ein Betrag von der geltend gemachten Gesamtforderung i.H.v. 1.142,82 €) geschuldet würde. Der Mietvertrag vom
- März 1997 enthält die mieterseitige Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Bruttowarmmiete in Gestalt eines nicht näher aufgeschlüsselten Gesamtmietzinses, ohne dass Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart worden wären. Damit war grundsätzlich eine Inklusivmiete vereinbart. Da die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete außer bei Gebäuden - was vorliegend nicht der Fall war - mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, mit den Vorschriften der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenverordnung - HeizkV) nicht vereinbar ist und da die Bestimmungen der HeizkV gemäß § 2 HeizkV der vertraglichen Vereinbarung vorgehen, ist die im Mietvertrag vereinbarte Bruttowarmmiete als eine Bruttokaltmiete (Teilinklusivmiete), verbunden mit der Pflicht zur gesonderten verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser, zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2006 - VIII ZR 212/05 = NJW-RR 2006, 1305-1307 m.w.N.). Die tatsächliche Abwicklung des Mietverhältnisses entsprach in dem hier in Rede stehenden Abrechnungszeitraum vom
- Juni 2005 bis
- Mai 2006 auch dieser rechtlichen Gestaltung. Denn von der Gesamtmietzinszahlung entfielen auf Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser ein monatlicher Betrag i.H.v. 120,- € (Gesamtbetrag = 1.320,- €), wohingegen Vorauszahlungen für sonstige Nebenkosten nicht erfolgten und auch nicht ein Teil des entrichteten Gesamtmietzinses als entsprechende Vorauszahlung behandelt wurde (vgl. die Aufstellung in der Abrechnung vom
- September 2006). Randnummer 17 Auch die geltend gemachte Klageforderung im Übrigen, d.h. die auf die Versorgung mit Wärme und Warmwasser entfallende Nachforderung (= 1.393,92 €), stellt keine dem Vermieter „einmal geschuldete Zahlung“ (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2011 - B 14 AS 154/10 R -) dar. Zwar wird insoweit davon auszugehen sein, dass entsprechende Vorauszahlungen im streitigen Zeitraum zumindest durch konkludentes Verhalten der Mietvertragsparteien vereinbart waren und auch gezahlt wurden (vgl. insoweit Palandt/Weidenkaff, BGB,
- Auflage, § 556 Rn 5). Die vorgelegte Abrechnung vom
- September 2006 ist jedoch keine wirksame Grundlage für die Nachforderung weiterer Kosten für Heizung und Warmwasser. Die Abrechnung muss den Anforderungen des § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechen, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Soweit - wie hier - keine besonderen Abreden getroffen wurden, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2002 - VIII ZR 108/02 = NJW-RR 2003, 442 m.w.N.). Vorliegend fehlt es bereits an der Adressierung der Abrechnung an die Kläger zu 1) und 2) als Mieter der Wohnung. Die Abrechnung erfolgte gegenüber „W., F.“. Zwar ist der Vermieter nicht gehindert, die nach § 556 Abs. 3 BGB geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten aufweist, nur einem von mehreren Mietern gegenüber vorzunehmen und lediglich diesen auf Ausgleich des sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2010 - VIII ZR 263/09 = NJW 2010, 1965-1967). Die Namensnennung „F, D“ innerhalb der Verteilung der Gesamtkosten auf die Nutzereinheiten ersetzt jedoch nicht eine zumindest an die Klägerin zu 1) oder den Kläger zu 2) adressierte Einzelabrechnung. Die Abrechnung ist überdies inhaltlich falsch, weil der Abrechnungsdienst für die verbrauchsunabhängigen Kosten ausgehend von dem gewählten Verteilerschlüssel (beheizbare Wohnfläche) 120 qm für die Wohnung der Kläger in Ansatz gebracht hat, obwohl diese Wohnung nur eine Wohnfläche von 92 qm umfasste (vgl. die Mietbescheinigung der Vermieterin vom
- September 2000 gegenüber der Wohngeldstelle). Randnummer 18 Eine Übernahme der Nachforderung für Betriebs- und Heizkosten kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Kläger die entsprechenden Aufwendungen an die Vermieterin bereits tatsächlich erbracht hätten. Zwar sind bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die „tatsächlichen“ Aufwendungen des oder der Hilfebedürftigen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und tatsächlich gezahlt werden (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2009 – B 4 AS 8/09 R =
§ 22Nr.
24 m.w.N.). Somit sind auch tatsächlich erfolgte Mietzahlungen aufgrund einer möglicherweise zivilrechtlich unwirksamen Grundlage grundsätzlich zu erstatten (BSG a.a.O. bei einer möglicherweise unwirksamen Staffelmietvereinbarung). Die hier in streitige Nachforderung der Vermieterin haben die Kläger aber bislang nicht erfüllt und somit auch entsprechende Aufwendungen tatsächlich nicht erbracht. Auch das vom BSG in der zitierten Entscheidung betonte Rückforderungsrisiko besteht somit nicht. Randnummer 19 Hinsichtlich des Klägers zu 4), der im September 2006 (dem Fälligkeitsmonat ordnungsgemäßer Abrechnung) nicht im Leistungsbezug des Beklagten stand, fehlt es überdies an einer entsprechenden Antragstellung i.S.v. § 37 SGB II. Der Leistungsantrag der Kläger zu 1) bis 3) vom
- Januar 2006 für die Zeit ab
- April 2006 konnte, ohne dass es eines gesonderten Antrags auf Erstattung der Nachforderung für Betriebs- und Heizkosten bedurft hätte (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2010 - B 4 AS 62/09 R - RdNr 14), nur deren angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung umfassen, da der Kläger zu 4) zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines Lebensalters nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählte (vgl. § 7 Abs. 3 Nrn. 2 und 4 SGB II in der bis
- Juni 2006 geltenden Fassung). Randnummer 20 Besteht somit bereits keine rechtliche Grundlage für das in Rede stehende Nachforderungsverlangen der Vermieterin, kann dahinstehen, ob Nachforderungen, die nach zuvor erfolgten monatlichen Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizungskosten entstehen, als einmal geschuldete und tatsächlich aufgewendete Zahlung auch dann zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. zur Fälligkeit BGH, Urteil vom
- November 2002 - VIII ZR 108/02 -) zählen, wenn das betreffende Mietverhältnis, aus dem die Nachforderung resultiert, bereits beendet ist (bejahend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2010 - L 5 AS 1397/09 - juris). Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 22 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß0 § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001076186