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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 743/10 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung - Geltendmachung von rentenrechtlichen Zeiten in

Gesetzliche Rentenversicherung - Geltendmachung von rentenrechtlichen Zeiten in einem Verfahren gegen die Rentenhöhe - Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung als Lehrling - Anrechnung eine

§ 1259Nr.

22; vgl. auch Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI,

  1. Ergänzungslieferung 2011, § 252 Rdnrn. 9 und 12). Der Bescheinigung der M-E-L-Oberschule, Berufsfachschule für Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sowie Berufsschule, Staatliche Fachschulklasse für Altenpflege B vom
  2. März 1981 kann nicht entnommen werden, dass neben der genannten Teilnahme am Berufsschulunterricht die Klägerin auch eine praktische Ausbildung in einem Betrieb absolvierte und dabei wie ein Arbeitnehmer in diesen Betrieb eingegliedert war. Die Klägerin selbst trägt dies nicht vor. Die Klägerin wurde im Übrigen nicht sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt, denn nach der genannten Bescheinigung vom
  3. März 1981 befand sich die Klägerin in der Zeit vom
  4. Juli bis
  5. Oktober 1947 in keiner Berufsausbildung. Randnummer 86 Die Zeit vom
  6. Juli bis
  7. September 1947 ist auch keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Eine Anrechnungszeit liegt (jedoch) nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Randnummer 87 Eine versicherungspflichtige Beschäftigung wurde zum
  8. Juli 1947 nicht unterbrochen, weil die Klägerin bis dahin eine solche noch nicht ausgeübt hatte. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sie insbesondere wegen Arbeitslosigkeit als Arbeitsuchende gemeldet war. Randnummer 88 Die Zeit vom 01.Juli bis
  9. September 1947 ist vielmehr Zeit des Besuchs einer Schule. Sie kommt als Anrechnungszeit wegen Schulzeit gleichfalls jedoch nicht in Betracht. Randnummer 89 Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten
  10. Lebensjahr eine Schule besucht haben. Randnummer 90 Darunter ist nach einer am allgemeinen Sprachgebrauch zu orientierenden Auslegung der Besuch allgemeinbildender oder weiterführender öffentlicher und privater Schulen zu verstehen, an denen der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt oder nach den staatlich genehmigten Lehrplänen für öffentliche Schulen gestaltet wird (BSG, Urteil vom
  11. April 1984 – 10 RKg 2/83, abgedruckt in SozR 5870 § 2 Nr. 32; Gürtner, a.a.O., § 58 Rdnr. 35). Randnummer 91 Da nach der Bescheinigung des Berliner Instituts für Lehrerfort- und -weiterbildung und Schulentwicklung vom
  12. April 1995 an der Berufsschule in überwiegend allgemeinbildenden Fächern unterrichtet wurde, liegt zwar ein Schulbesuch vor. Für die Einordnung in die Kategorie der allgemeinbildenden Schulen (in Abgrenzung zur Fachschule) ist nicht von Belang, dass neben allgemeinbildenden auch ggf. solche Fächer unterrichtet werden, die den Absolventen dieser Ausbildung den Zugang speziell zu bestimmten Sektoren des Berufslebens wie etwa kaufmännischen Berufen, Tätigkeiten im Bereich des Wirtschaftslebens oder solchen im öffentlichen Dienst mit wirtschaftlich ausgerichteten Funktionen eröffnen oder erleichtern sollen (BSG, Urteil vom
  13. August 1984 – 1 RA 31/83,

§ 1259Nr.

86). Allerdings ist die Zeit dieses Schulbesuches keine Anrechnungszeit, denn sie liegt vor der im August 1948 eingetretenen Vollendung des

  1. Lebensjahres. Randnummer 92 Bei dieser Sachlage ist die Zeit vom
  2. Juli bis
  3. September 1947 auch keine so genannte unvermeidbare Zwischenzeit. Randnummer 93 Eine unvermeidbare Zwischenzeit erfasst bestimmte ausbildungsfreie Zeiten während und nach der Schulausbildung oder einer anderen Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen. Rechtsgrundlage dafür ist in erweiternder Auslegung gleichfalls § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Es müssen mithin mit Ausnahme der Tatsache, dass in dieser unvermeidbaren Zwischenzeit Ausbildung nicht stattfindet, die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom
  4. März 1992 - 4 RA 3/91, abgedruckt in SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 = BSGE 70, 220; BSG, Urteil vom
  5. Februar 1984 - 11 RA 2/83,

§ 1259Nr.

81 = BSGE 56, 148; BSG, Urteil vom

  1. Februar 1966 - 1 RA 310/63, abgedruckt in BSGE 24, 241). Randnummer 94 Ungeachtet dessen, dass in der Zeit vom
  2. Juli bis
  3. September 1947 tatsächlich Ausbildung stattfand, denn die Klägerin besuchte die Berufsschule, also eine unvermeidbare Zwischenzeit bereits begrifflich ausscheidet, scheitert eine Anrechnung gleichfalls daran, dass die Klägerin das
  4. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Randnummer 95 Die Nichtberücksichtigung der Zeit vom
  5. Juli bis
  6. September 1947 verletzt die Klägerin insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Regelung von beitragsfreien rentenrechtlichen Zeiten ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, alle – auch ungewollt auftretenden – Versicherungslücken durch deren Berücksichtigung als beitragsfreie Zeiten zu schließen (BSG, Urteil vom
  7. April 2004 – B 5 R 62/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 58 Nr. 8). Wegen der fehlenden Beiträge ist die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft; sie beruht auf staatlicher Anordnung und ist Ausdruck staatlicher Fürsorge. Im Hinblick darauf unterfällt es dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände zu normieren und diese zeitlich zu begrenzen (BSG, Urteil vom
  8. Dezember 1996, 4 RA 100/95, abgedruckt in SozR 3-2600 § 58 Nr. 11). Randnummer 96 Angesichts dessen wird die Klägerin gegenüber der Gruppe von Normadressaten, denen vor dem
  9. Lebensjahr rentenrechtliche Zeiten als Pflichtbeitragszeiten angerechnet werden, nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt, denn eine solche eigene Beitragsleistung liegt im Falle eines Berufsschulbesuches nicht vor. Im Übrigen gibt es keine Gruppe von Normadressaten, denen im Vergleich zur Klägerin vor Vollendung des
  10. Lebensjahres eine Schul- oder sonstige Ausbildung angerechnet wird. Randnummer 97 Die Zeit vom
  11. März bis
  12. März 1949 hat die Beklagte zutreffend als Pflichtbeitragszeit wegen Ausbildung berücksichtigt. Randnummer 98 Rechtsgrundlage hierfür ist der bereits genannte § 247 Abs. 2 a SGB VI. Randnummer 99 Die Klägerin war am
  13. März 1949 als Lehrling beschäftigt. Randnummer 100 Dem steht nicht entgegen, dass nach der Versicherungskarte 1948 der Versicherungsanstalt Berlin lediglich bis zum
  14. Februar 1949 vom Rechtsanwalt und Notar Alwin D Pflichtbeiträge für die Klägerin entrichtet wurden, denn die Beschäftigung bestand bis zum
  15. März 1949 fort. Dies folgt zum einen aus dem Zeugnis dieses Arbeitgebers vom
  16. März
  17. Darin wird bescheinigt, dass die Klägerin vom
  18. Oktober 1947 bis zum
  19. März 1949 als Lehrling tätig war. Die Aufhebung des Lehrverhältnisses endete im beiderseitigen Einverständnis. Dies ergibt sich zum anderen aus der am
  20. Oktober 1947 ausgestellten Arbeitsbuch-Ersatzkarte, in der ebenfalls vom Rechtsanwalt und Notar Alwin D eine Beschäftigung als Bürolehrling vom
  21. Oktober 1947 bis
  22. März 1949 bescheinigt wird. Randnummer 101 Es bestand am
  23. März 1949 grundsätzlich Versicherungspflicht, auch wenn für diesen Tag kein Entgelt mehr gezahlt worden sein sollte. Randnummer 102 Mit der ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom
  24. März 1945 (RGBl I 1945, 41) – Vereinfachungsverordnung 1945 – wurden Lehrlinge auch ohne irgendwelche Bezüge versicherungspflichtig. Die entsprechenden Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und der Reichsversicherungsordnung (RVO) erhielten folgende Fassung: Randnummer 103 Für den Fall der Berufsunfähigkeit und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen werden u. a. Angestellte (§ 165 b RVO) versichert. Voraussetzung der Versicherung ist für diese Personen, dass
  25. sie krankenversicherungspflichtig oder nur wegen der Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes krankenversicherungsfrei sind,
  26. ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 7.200 Reichsmark nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AVG). Zu den Angestellten gehören insbesondere Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Aufräumung und ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich der Werkstattschreiber. Darunter fallen auch Lehrlinge, die sich in einer geregelten Ausbildung u. a. zu einem solchen Berufe befinden (§ 165 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 RVO). Randnummer 104 Für den Fall der Krankheit werden u. a. Angestellte versichert, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 3.600 Reichsmark nicht übersteigt. Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen mit Ausnahme der Lehrlinge, dass sie gegen Entgelt beschäftigt werden (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 RVO). Randnummer 105 Diese Regelung zur Versicherungspflicht der Lehrlinge wurde für die Stadt Berlin übernommen. Randnummer 106 Nach der Anordnung des Magistrats der Stadt Berlin vom
  27. Juli 1945 (VOBl Berlin 1945, 64) wurde angeordnet, dass alle in Berliner Betrieben beschäftigten Arbeiter und Angestellten sowie Gewerbetreibende, die nicht mehr als 5 fremde Personen beschäftigen, gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter bei der Versicherungsanstalt Berlin versichert sind (Ziffer 1), wobei nähere Durchführungsbestimmungen der Magistrat der Stadt Berlin, Abteilung für Sozialwesen erlässt (Ziffer 3). Die dazu ergangene Durchführungsbestimmung des Magistrats der Stadt Berlin, Abteilung für Sozialwesen vom
  28. Juli 1945 (VOBl Berlin 1945, 65) bestimmte, dass die Versicherungsanstalt Berlin mit Wirkung vom
  29. Juli 1945 ihre Tätigkeit aufnimmt und der einheitliche Versicherungsträger für die gesamte Sozialversicherung Berlins ist (Buchstabe A Ziffer 1). Die Satzung der Versicherungsanstalt Berlin vom
  30. September 1946, die nach § 77 Abs. 1 vorbehaltlich des § 78 mit dem
  31. Juli 1945 in Kraft trat, bestimmte in § 1 Abs. 1, dass als Versicherungsträger für die gesamte Sozialversicherung im Bereich der Stadt Berlin die Versicherungsanstalt Berlin errichtet war. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung waren für den Fall der Krankheit, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes einschließlich der Folge von Unfällen, für den Fall der Schwangerschaft, der Niederkunft sowie zugunsten der Hinterbliebenen Beschäftigte versichert. Voraussetzung der Versicherung war nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung für Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrlinge, dass sie gegen Entgelt (§ 16) beschäftigt wurden und dass es sich nicht um die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen handelte. Die Versicherung begann für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 der Satzung). Die Versicherung endete für Beschäftigte mit dem Tage der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 14 Abs. 3 der Satzung). Randnummer 107 Die einheitliche Versicherungsanstalt Berlin bestand für Gesamtberlin bis zum
  32. Januar 1949 (vgl. auch BSG, Urteil vom
  33. September 1956 – 5 RKn 30/55, abgedruckt in BSGE 3, 286). Randnummer 108 Nach dem Auseinanderfallen von West- und Ostberlin wurde mit Gesetz über die vorläufige Verwaltung der Versicherungsanstalt Berlin (VOBl Berlin I 1949, 58), am Tag seiner Verkündigung im Verordnungsblatt am
  34. Februar 1949 in Kraft getreten (§ 6 des Gesetzes), in § 3 des Gesetzes (jedoch bestimmt), dass die Geschäfte der Versicherungsanstalt Berlin nach den bisher geltenden Bestimmungen der Satzung und den gesetzlichen Vorschriften weitergeführt werden, bevor mit dem Gesetz zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht vom
  35. Dezember 1950 (VOBl Berlin I 1950, 542) zum
  36. Januar 1951 eine Neuregelung erfolgte. Randnummer 109 Mithin bestand am
  37. März 1949 grundsätzlich Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung als Lehrling. Randnummer 110 Da die Zahlung eines Pflichtbeitrages für diesen Tag jedoch nicht erfolgte, gilt diese Zeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI als Pflichtbeitragszeit. Randnummer 111 Diese Pflichtbeitragszeit hat die Beklagte im Bescheid vom
  38. Februar 2002 auch zutreffend berücksichtigt. Dies zeigt der Versicherungsverlauf als Anlage 2 dieses Bescheides, der die Zeit vom
  39. März bis
  40. März 1949 als ein Monat Pflichtbeitrag für Berufsausbildung ausweist. Dies ergibt sich ebenso aus den Berechnungsunterlagen zur Ermittlung der Entgeltpunkte (Anlagen 3 und 4 dieses Bescheides), wonach Pflichtbeiträge für Berufsausbildung vom
  41. bis
  42. März 1949 berücksichtigt sind. Da nach § 122 Abs. 1 SGB VI ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt, ist nicht nur der
  43. März 1949, sondern der gesamte Monat vom
  44. bis
  45. März 1949 Pflichtbeitragszeit. Als unrichtig erweist sich lediglich die im Bescheid vom
  46. Februar 2002 gegebene Begründung für die Neufeststellung, dass nämlich als Beitragszeit die Zeit vom
  47. März 1949 bis
  48. Februar 1949 berücksichtigt worden sei. Dies ist jedoch unbeachtlich, denn eine lediglich fehlerhafte Begründung wirkt sich auf die Rentenhöhe nicht aus, so dass die Klägerin deswegen nicht in ihrem Recht, Rente in zutreffender Höhe zu erhalten, verletzt sein kann. Randnummer 112 Dahinstehen kann, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, dass die Zeit vom 01.März bis
  49. März 1949 als Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung der Rentenberechnung nur zugrunde gelegt wird, soweit dies neben der vom
  50. bis
  51. März 1949 berücksichtigten Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung bei der Bewertung günstiger ist. Ein Vergleich des Bescheides vom
  52. Januar 1995 mit dem vom
  53. Februar 2002 zeigt, dass für März 1949 aus der Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung lediglich 0,0606 Entgeltpunkte, aber aus dem Pflichtbeitrag für Berufsausbildung 0,0750 Entgeltpunkte, weil die aus der Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung ermittelten Entgeltpunkte mit 0,0608 Entgeltpunkten dahinter zurückbleiben, bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden sind. Die Anrechnung einer Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung erweist sich für die Klägerin mithin nicht als nachteilig. Randnummer 113 Die Zeit vom
  54. bis
  55. Mai 1967 ist nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Randnummer 114 Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben. Eine Anrechnungszeit liegt nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (jedoch) nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Dabei werden nach § 252 Abs. 7 Nr. 1 SGB VI Zeiten, in denen Versicherte vor dem
  56. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben, nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauern. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet. Randnummer 115 Die Zeit vom
  57. bis
  58. Mai 1967 ist keine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit, denn sie hat nicht mindestens einen Kalendermonat angedauert. Randnummer 116 Die am
  59. Mai 1965 ausgegebene Versicherungskarte Nr. 5 der Angestelltenversicherung weist vom
  60. Januar bis
  61. Juni 1967 ein Arbeitsentgelt von 4.424,73 DM aus. Nachgewiesene Ausfallzeiten - nach dem jetzigen Sprachgebrauch des SGB VI Anrechnungszeiten - insbesondere wegen Arbeitsunfähigkeit sind auf dieser Versicherungskarte nicht eingetragen. Die von der Klägerin vorgelegte Gehaltsabrechnung der T AG enthält für Mai 1967 kein Arbeitsentgelt. Ein Arbeitsentgelt wird nach der weiteren Gehaltsabrechnung der T AG jedoch für April 1967 ausgewiesen. Nach dem ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Zahlungsbeleg der B Ersatzkasse bezog sie vom
  62. April bis
  63. Mai 1967 Krankengeld. Die Klägerin hat darüber hinaus vorgetragen, bereits am
  64. April 1967 arbeitsunfähig geschrieben und deswegen vom Arbeitgeber bis
  65. April 1967 Lohnfortzahlung erhalten zu haben. Darüber hinaus sei der bis zum
  66. Mai 1967 andauernden Arbeitsunfähigkeit vor dem
  67. April 1967 eine Kur mit anschließender Schonzeit vorausgegangen. Randnummer 117 Bei dieser Sachlage kann die Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens einen Kalendermonat gedauert haben, so dass die genannte Versicherungskarte Nr. 5 die versicherungsrechtlichen Verhältnisse zutreffend wiedergibt. Randnummer 118 Eine Arbeitsunfähigkeit dauert mindestens einen Kalendermonat, wenn der Versicherte vom
  68. bis zum letzten Tag des Kalendermonats arbeitsunfähig war. Es genügt mithin nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Dauer eines Monats bestand. Randnummer 119 Die Zeit vom
  69. April bis
  70. Mai 1967 umfasst zwar den Zeitraum eines Monats. Ein Kalendermonat wird damit jedoch nicht erreicht. So trägt die Klägerin selbst nicht vor, auch nach dem Ende der Krankengeldzahlung am
  71. Mai 1967 weiter bis zum
  72. Mai 1967 arbeitsunfähig gewesen zu sein. Damit war sie nicht während des Kalendermonats Mai 1967 vom
  73. bis
  74. arbeitsunfähig. Es kann nach ihrem Vortrag allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass sie wegen der vor dem
  75. April 1967 absolvierten Kur mit anschließender Schonzeit bereits ab
  76. April bis
  77. Mai 1967 arbeitsunfähig war. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit würde in diesem Fall zwar den gesamten Kalendermonat April erfassen, so dass deswegen auch die Zeit bis
  78. Mai 1967 zu berücksichtigen wäre. Allerdings wurde der Klägerin für April 1967 Arbeitsentgelt gezahlt, von dem Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit wird damit ausgeschlossen. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom
  79. Dezember 1975 – GS 1/75 (abgedruckt in BSGE 41, 41 = SozR 2200 § 1259 Nr. 13) bewirkt die Entrichtung von Pflichtbeiträgen die Entstehung einer Beitragszeit. Eine anrechenbare Ausfallzeit (jetzt Anrechnungszeit) wegen Arbeitsunfähigkeit kann daher für denselben Zeitraum nicht entstehen. Eine solche Ausfallzeit (jetzt Anrechnungszeit) liegt hierbei schon dann nicht vor, wenn schon für Teile eines Monats Beiträge entrichtet worden sind. Dies gilt auch dann, wenn nur ein einziger Tag des Monats mit Beiträgen belegt ist. Randnummer 120 Die Zeit vom
  80. Januar bis
  81. März 1972 kann nicht als fiktive Beitragszeit angerechnet werden. Randnummer 121 Nach den Angaben der Klägerin wurden für diese Zeit keine Pflichtbeiträge gezahlt. So teilte sie in ihrem Schreiben vom
  82. Januar 1987 mit, ab Januar 1972 als Aushilfe tätig gewesen zu sein. Erst nach einigem Hin und Her habe sie ab
  83. April 1972 Pflichtbeiträge zahlen dürfen. Während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom
  84. Januar 1995 trug sie vor, vom
  85. Januar 1972 bis
  86. Mai 1972 bei der heute nicht mehr existenten Firma P tätig gewesen zu sein. Diese Firma habe trotz ihres Verlangens, ab
  87. Januar 1972 Pflichtversicherung zu zahlen, sie lediglich vom
  88. April bis
  89. Mai 1972 pflichtversichert gehabt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie wiederholt darauf hingewiesen, dass trotz Versicherungspflicht zu Unrecht keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien. Dem entsprechen die von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen der Firma P für Januar bis März 1972, die erkennen lassen, dass ein Abzug von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht erfolgte, wobei sich auf den Gehaltsabrechnungen für Januar und März 1972 der Hinweis versicherungsfrei befindet. Nichts anderes geht aus dem von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben des Steuerbevollmächtigen G J vom
  90. Dezember 1971 nebst Abrechnungen für Dezember 1971 und Januar 1972 hervor. Nach erstgenanntem Schreiben wurde die Klägerin vom 09.Dezember 1971 aushilfsweise und stundenweise als Buchhalterin eingestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als familienversichert bei ihrem Mann gelte. Den beiden Abrechnungen ist zu entnehmen, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht abgezogen wurden. Randnummer 122 Da, wie ausgeführt, Beitragszeiten nur Zeiten sind, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, ist die Zeit vom
  91. Januar bis
  92. März 1972 (ebenso wie die Zeit vom
  93. Dezember bis
  94. Dezember 1971 und vom
  95. bis
  96. Januar 1972) keine insbesondere Pflichtbeitragszeit. Randnummer 123 Eine Vorschrift, wonach diese Zeit auch ohne Zahlung von Pflichtbeiträgen als fiktive Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen ist, gibt es nicht. Die § 286 Abs. 4, § 286 Abs. 5 und § 203 Abs. 2 SGB VI sind dem Grunde nach bereits nicht anwendbar. Randnummer 124 Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286 a Abs. 1 SGB VI ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen (§ 286 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB VI). Randnummer 125 Machen Versicherte für Zeiten vor dem
  97. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen (§ 286 Abs. 5 SGB VI). Randnummer 126 Diese Vorschriften setzen die Zahlung von Beiträgen voraus, denn nur im Falle deren Zahlung können sie als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht berücksichtigt werden. Vorliegend wird nicht einmal von der Klägerin behauptet, dass solche Beiträge gezahlt wurden. Randnummer 127 § 203 Abs. 2 SGB VI, der nach § 286 Abs. 6 SGB VI für Zeiten vor dem
  98. Januar 1973 mit der Maßgabe gilt, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf, ist ebenfalls nicht einschlägig. Danach gilt der Beitrag als gezahlt, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Randnummer 128 Die oben genannten Gehaltsabrechnungen der Firma P und des Steuerbevollmächtigten Gerhard J zeigen, dass ein auf die Klägerin entfallender Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt nicht abgezogen wurde. Dies ist entspricht dem Vortrag der Klägerin, wonach keine Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Randnummer 129 Die Zeit vom 01.September 1982 bis
  99. August 1984 ist weder als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit noch als Anrechnungszeit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zu berücksichtigen. Randnummer 130 Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit setzt, wie bereits oben ausgeführt, u. a. voraus, dass Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und dadurch insbesondere eine versicherte Beschäftigung unterbrochen ist. Randnummer 131 Eine Unterbrechung liegt vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bzw. dem Wehr- oder Zivildienst und dem vorzumerkenden Anrechnungszeittatbestand (bzw. Anrechnungszeit) kein voller Kalendermonat liegt (BSG, Urteil vom
  100. Januar 1982 – 4 RJ 89/80,

§ 1259Nr.

60 = BSGE 53, 54). Liegt zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit und dem vorzumerkenden Anrechnungszeittatbestand (bzw. Anrechnungszeit) ein Zeitraum, der einen vollen Kalendermonat überschreitet, kann der erforderliche zeitliche Zusammenhang zur versicherten Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit im Sinne seiner Unterbrechung durch so genannte Überbrückungszeiten gewahrt werden. Ein unmittelbarer Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit ist dann nicht erforderlich, wenn dem Anrechnungszeittatbestand (bzw. der Anrechnungszeit) eine Kette lückenlos aneinander gereihter Überbrückungszeiten vorausgegangen ist. Es genügt in diesem Fall, dass unmittelbar vor der ersten dieser Zeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorlag (BSG, Urteil vom 22. September 1981 – 1 RJ 94/78,

§ 1259Nr. 54; BSG; Urteil vom 14. Oktober 1992 – 5 RJ 46/91, abgedruckt in Soz

R 3-2600 § 252 Nr. 2). Diese Überbrückungszeiten sind selbst keine Anrechnungszeittatbestände (bzw. Anrechnungszeiten), sondern sie wahren nur den Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit. Sinn und Zweck einer Überbrückungszeit ist es, solche Lücken zu schließen, die u. a. dadurch entstanden sind, dass der Versicherte durch von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert war, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und Pflichtbeiträge zu entrichten (BSG, Urteil vom 14. Januar 1982 – 4 RJ 89/80). Da das Merkmal der Unterbrechung die Erwartung einer Fortsetzung der Erwerbsarbeit in Form einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, wird es allerdings mit zunehmender Dauer der Überbrückungszeit schwieriger, die erforderliche Verbindung zwischen der unterbrochenen Beschäftigung oder Tätigkeit mit einer Fortsetzung des Erwerbslebens aufrecht zu erhalten. Wie lange dies angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich gilt bei einem Arbeits- oder Beschäftigungslosen eine Grenze von 6 Monaten (BSG, Urteil vom 08. März 1972 – 11 RA 190/71, abgedruckt in BSGE 34, 93 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO; vgl. auch Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O., SGB VI § 58 Rdnr. 78). Eine solche Grenze gilt grundsätzlich auch für den Überbrückungstatbestand der Pflege (BSG, Urteil vom 01. Februar 2001 - B 13 RJ 37/00 R, abgedruckt in BSGE 87, 269 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 16). Randnummer 132 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 133 Zur Arbeitslosigkeit liegt das Schreiben des Arbeitsamtes Berlin vom 28. April 1982 und ein dazu von der Klägerin niedergelegter Telefonvermerk vom 30. April 1982 vor. In diesem Schreiben bat die Arbeitsverwaltung um Rückruf wegen eines Arbeitsgesuches. Im Telefonvermerk ist dazu festgehalten: Da die Klägerin laut Mitteilung der Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes schon lange aus ihrem Beruf heraus sei, sei sofort keine Vermittlung möglich, denn die Arbeitgeber wollten sofort einsatzbereite Arbeitnehmer haben. Die Klägerin müsse ihre Kenntnisse erst wieder auffrischen, am besten durch Fortbildungskurse. Randnummer 134 Zu diesem Zeitpunkt endete die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung am 19. Mai 1972. Es folgen eine Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft und Mutterschutz (05. Juli bis 11. Oktober 1972) und eine Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung (01. September 1972 bis 31. August 1973). In einem weiteren Schreiben vom 29. April 1992 gab die Klägerin an, seit dem Tode ihres Vaters am 24. März 1976 ihre Mutter ehrenamtlich zu Hause gepflegt zu haben. Bei Beginn ihrer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit sei sie nicht berufstätig gewesen. Anfangs habe sie für diese Pflege wöchentlich 11 Stunden aufgewandt. Die Zeit für die Pflegetätigkeit habe sich jedoch zunehmend erhöht. Ihre Mutter habe von April 1984 bis März 1985 Pflegegeld Stufe I und von April 1985 bis zu ihrem Tod im April 1987 Pflegegeld Stufe II erhalten. Durch die lange Pflegezeit ihrer Mutter habe die Klägerin nicht die erforderlichen Pflichtbeiträge für die Frauenaltersrente ab 60 Jahren erreicht. Randnummer 135 Eine versicherungspflichtige Beschäftigung war damit im April 1982 durch eine Arbeitslosmeldung nicht unterbrechen. Zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung im Mai 1972 bzw. dem Ende der Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung im August 1973 und der Arbeitslosmeldung im April 1982 liegt ein Zeitraum, der einen vollen Kalendermonat überschreitet. Anhaltspunkte für eine Überbrückungszeit, die lückenlos den Zeitraum von September 1973 bis März 1982 erfasst, gibt es nicht. Sowohl mit der Pflege der Mutter als auch mit der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung insbesondere vom 16. August 1972 bis 15. August 1982 wird deutlich die Grenze von 6 Monaten, die die erforderliche Verbindung zwischen der unterbrochenen Beschäftigung mit einer Fortsetzung des Erwerbslebens aufrecht erhält, überschritten. Randnummer 136 Eine weitere Pflichtbeitragszeit wurde zwar vom 02. bis 04. März 1983 zurückgelegt. Allerdings ist nicht nachgewiesen, dass sich die Klägerin nach dem 04. März 1983 während der Zeit bis zum 06. August 1984 erneut bei einem Arbeitsamt als Arbeitsuchende arbeitslos meldete. Das Arbeitsamt IV Berlin teilte in seinem Schreiben vom 06. März 1991 mit, weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht bestätigen zu können, da Karteiunterlagen nicht mehr zur Verfügung stünden. Das Arbeitsamt IV Berlin bescheinigte im Schreiben vom 02. Mai 1986 lediglich eine Zeit der Arbeitslosmeldung als Arbeitsuchender vom 07. August bis 02. September 1984. Letztgenannte Zeit ist jedoch deswegen keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, weil es auch insoweit an der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im o. g. Sinne fehlt. Dabei ist unerheblich, ob, wie von der Klägerin vorgetragen, es im August 1984 versäumt worden war, sie auf die Stellung eines Antrages auf Arbeitslosengeld hinzuweisen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum wäre das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichfalls nicht erfüllt worden. Der Bezug von Arbeitslosengeld war ohne Rücksicht auf die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung lediglich im Zeitraum vom 01. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982 relevant. Nach § 247 Abs. 2 erste Alternative SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung (nämlich) auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 01. Juli 1978 bis zum 31.Dezember 1982 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat. Diese Vorschrift knüpft an § 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG an, wonach bestimmt wurde, dass in der Rentenversicherung der Angestellten Personen versichert werden, die von der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen, wenn sie vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Gesetz oder in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, für die Zeit des Bezuges dieser Leistungen. Randnummer 137 Die Zeit vom 01. September 1982 bis 31. August 1984 ist auch keine Anrechnungszeit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Randnummer 138 Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte u. a. nach dem vollendeten 16. Lebensjahr

  1. a)eine Schule besucht,
  2. b)eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, insgesamt jedoch höchstens bis zu 7 Jahren. Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§§ 40, 40 b AFG) gleichgestellt (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB VI). Randnummer 139 Maßgebende Vorschrift des AFG ist hinsichtlich des streitigen Zeitraums § 40 AFG. Die Regelung des § 40 b AFG galt lediglich vom 01. Januar 1988 bis zum 29. Dezember 1989. § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG sah vor, dass die Bundesanstalt (für Arbeit) Auszubildenden Berufsausbildungsbeihilfen gewährt. Diese konnten, woran § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI anknüpft, für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie für die Teilnahme an Grundausbildungs- und Förderungslehrgängen und anderen nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegenden berufsvorbereitenden Maßnahmen bewilligt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist unter Ausbildung im Sinne von § 40 AFG stets nur die erste zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss führende Maßnahme der beruflichen Bildung, nicht jedoch sind spätere Schritte der beruflichen Bildung dazu zu rechnen, weil die späteren Schritte entweder Fortbildung (§ 41 AFG) oder Umschulung (§ 47 AFG) sind (BSG, Urteil vom 27. Januar 1977 – 7/12/7 RAr 42/74, abgedruckt in SozR 4100 § 40 Nr. 12). Fortbildung (§ 41 AFG) und Umschulung (§ 47 AFG) stehen damit dem Besuch einer Schule nicht gleich, denn diese Formen der beruflichen Bildung werden von § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht erfasst. Randnummer 140 In der Zeit vom 01. September 1982 bis 31. August 1984 absolvierte die Klägerin nicht, insbesondere an der Volkshochschule, die erste zum Abschluss führende Maßnahme der beruflichen Bildung. Vielmehr hatte die Klägerin bereits vorher, wie vom BSG in jenem Urteil ausgeführt, einen Status erlangt, der sie zur verantwortlichen Ausübung des gewählten Berufs befähigte. Die Klägerin hatte nach einer vom 15. Oktober 1947 bis 01. März 1949 nicht abgeschlossenen Ausbildung als Rechtsanwaltslehrling anschließend vom 01. März 1949 bis 23. Juni 1951 die Wirtschaftsschule besucht und die vorgesehene Abschlussprüfung am 15. Juni 1951 bestanden (Zeugnis der Wirtschaftsschule B-vom 23. Juni 1951), wodurch sie in die Lage versetzt wurde, ab Oktober 1951 eine entsprechende kaufmännische versicherungspflichtige Beschäftigung als Kontoristin (vgl. die Versicherungskarte Nr. 1 der Versicherungsanstalt Berlin sowie die Versicherungskarten Nr. 2 bis 5 der Angestelltenversicherung) bzw. als Buchhalterin (vgl. die Versicherungskarte Nr. 6 der Angestelltenversicherung) im Wesentlichen bis zur Geburt ihrer im Juli 1968 geborenen Tochter auszuüben. Dementsprechend scheiterte nach dem von der Klägerin am 30. April 1982 niedergelegtem Telefonvermerk die Vermittlung in eine entsprechende kaufmännische Beschäftigung nicht am Vorhandensein einer beruflichen Ausbildung, sondern ausschließlich daran, dass wegen der langjährigen Nichtausübung ihres Berufes die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr in ausreichendem Umfang präsent waren. Konsequenz dessen war die Notwendigkeit einer Fortbildung durch die empfohlenen Fortbildungskurse. Randnummer 141 Die Teilnahme an verschiedenen Kursen der Volkshochschule ist damit keine Teilnahme an Grundausbildungs- und Förderungslehrgängen und anderen berufsvorbereitenden Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG dar. Die weitere in dieser Vorschrift genannte Ausbildung, eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, liegt insoweit erst Recht nicht vor. Randnummer 142 Die Teilnahme an verschiedenen Kursen der Volkshochschule von September 1982 bis Mai 1983 ist auch nicht als abgeschlossene Fachschulausbildung anzusehen. Randnummer 143 Da es sich beim Fachschulbesuch um den Besuch einer Schule handelt, die im Verhältnis zu allgemeinbildenden und weiterführenden Schulen besondere Merkmale aufzuweisen hat, müssen für den Fachschulbesuch wenigstens alle Kriterien erfüllt sein, die für einen Schulbesuch gelten. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung des Unterrichts und die Unterrichtsteilnahme (räumliches Zusammensein von Lehrern und einer Mehrzahl von Schülern während des Unterrichts, Zusammenfassen der Schüler entsprechend ihrem Ausbildungsgang- und stand, Zeugniserteilung in regelmäßigen Zeitabständen, Versetzungen) und die überwiegende Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft (Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O., SGB VI § 58 Rdnrn. 39 und 35). Dazu gehört auch, dass eine Ausbildung ein hinreichend bestimmtes Ausbildungsziel voraussetzt, wie etwa für den Bereich der Schulausbildung die Erlangung der mittleren Reife oder des Reifezeugnisses, denn von Ausbildung kann nur gesprochen werden, wenn mit hinreichender Bestimmtheit die Frage beantwortet werden kann, wozu ausgebildet wird. So ist Bildung und Ausbildung nicht gleichbedeutend, so dass die Bildung in einem Lehrgang nicht notwendigerweise schon Ausbildung bedeutet (BSG, Urteil vom 26. Juni 1969 – 12 RJ 430/68, abgedruckt in BSGE 30, 3 = SozR Nr. 23 zu § 1259 RVO). Die Rechtsprechung des BSG hat Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung im Wesentlichen nach dem Status der Bildungsstätte und daneben nach der Art und dem Inhalt der Ausbildung abgegrenzt. Ob eine Ausbildung den Erfordernissen einer Fachschulausbildung in diesem Sinn entspricht, richtet sich nach den Gegebenheiten zur Zeit der Ausbildung (BSG, Urteil vom 21. April 1988 – 4/11a RA 19/87,

§ 1259Nr.

101 m. w. N.). Der Begriff der Fachschulausbildung wurde damit grundsätzlich so ausgelegt, wie er in dem vom Bundesministerium für Arbeit 1956 herausgegebenen „Fachschulverzeichnis für berufsbildende Schulen in der Bundesrepublik Deutschland“ und den nachfolgenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz verstanden worden ist. Nach diesem Fachschulverzeichnis waren Fachschulen solche nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildenden Schulen, die der landwirtschaftlichen, bergmännischen, technischen, gewerblichen, handwerklichen, kunsthandwerklichen, kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, frauenberuflichen, sozialpädagogischen, künstlerischen, sportlichen oder einer verwandten Ausbildung dienten, deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbereitung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetzt und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs im Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfasste. Die Kultusministerkonferenz hat mit Beschluss vom

  1. Januar 1968 den Begriff dahingehend definiert, dass Fachschulen einer vertieften beruflichen Aus- und Weiterbildung dienten und in der Regel nach einer ausreichenden praktischen Berufsausbildung besucht wurden. Der Bildungsgang umfasste bei täglichem Unterricht mindestens ein halbes Schuljahr, bei nichttäglichem Unterricht einen entsprechend längeren Zeitraum. Mit Beschluss vom
  2. Dezember 1975 fasste die Kultusministerkonferenz den Begriff wiederum neu. Danach sind Fachschulen Schulen, die grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit voraussetzen; als weitere Voraussetzung wird in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung gefordert. Sie führen zu vertiefter beruflicher Fachausbildung und fördern die Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform dauern in der Regel mindestens ein Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeitform dauern entsprechend länger (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 58 Rdnrn. 40 und 41). Randnummer 144 Dementsprechend wurde Fachschulausbildung bei berufsbildenden Schulden wie insbesondere Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen angenommen; im Einzelnen wurde eine Fachschulausbildung beim Besuch einer höheren Wirtschaftsschule und einer städtischen höheren Handelsschule bejaht. Soweit an der Schule nicht nur jeweils allgemeinbildende oder berufsbezogene Fächer, sondern beide nebeneinander gelehrt wurden, wurde der Charakter der Ausbildung danach bestimmt, ob die vorrangige Aufgabe der Schule die Förderung der Allgemeinbildung oder die der Berufsbildung war. Die Rechtsprechung des BSG hat dabei jedoch deutlich gemacht, dass der Fachschulbegriff nicht auf Fachschulen im engeren Sinne (als eine von mehreren Fachschulformen) zu begrenzen ist, sondern auch andere berufsbildende Schulen wie die Berufsfachschulen einschließt (BSG, Urteil vom
  3. August 1987 – 11a RA 36/86,

§ 1259Nr.

98). Die Teilnahme an Lehrgängen an einer Volkshochschule, auch wenn diese Lehrgänge in nicht allgemeinbildenden, sondern berufsbezogenen Fächern Bildung vermitteln, schließt eine Wertung als Fachschulausbildung regelmäßig aus (vgl. BSG, Urteil vom

  1. August 1987 – 11a RA 36/86 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
  2. Juni 1969 – 12 RJ 430/68). Randnummer 145 Die Rechtsansicht des BSG zu Volkshochschulen im Allgemeinen trifft auf die von der Klägerin an der Volkshochschule S absolvierten Kursen in gleicher Weise zu, so dass eine Fachschulausbildung ausscheidet. Randnummer 146 Es fehlt bereits an einem hinreichend bestimmten Ausbildungsziel, welches als Ergebnis mit der Teilnahme an den einzelnen Kursen erreicht werden sollte. Die Erlangung einer am Ende der Teilnahme an diesen Kursen stehenden abschließenden Qualifikation lässt sich nicht feststellen. Selbst die Klägerin behauptet nicht, dass die Kurse auf eine solche Qualifikation ausgerichtet waren. Die vorliegenden Unterlagen geben darauf ebenfalls keinen Hinweis. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Angebot der Volkshochschule S für das Winter-Frühjahr-Semester 1983 richteten sich die Kurse an Interessenten, die ihre Buchführungskenntnisse erweitern und vertiefen und insbesondere an diejenigen, die an dem Bilanzbuchhalterlehrgang teilnehmen wollten. Allein das Angebot an die letztgenannte Zielgruppe lässt vermuten, dass sich in einem erst anschließenden Bilanzbuchhalterlehrgang eine solche Qualifikation im Sinne eines bestimmten Ausbildungszieles ergeben könnte. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, denn nach den vorgelegten Unterlagen erwarb die Klägerin keine Qualifikation einer Bilanzbuchhalterin in diesem angesprochenen weiteren Lehrgang. Mithin stehen die einzelnen Kurse nebeneinander, ohne dass die Teilnahme an ihnen einem übergeordneten Ausbildungsziel zu dienen bestimmt gewesen wäre. Dies wird auch daran deutlich, dass es an einem, wie von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI geforderten, Abschluss fehlt, der nicht lediglich einzelne Kurse, sondern die Kurse insgesamt umfasst. Erst ein solcher Abschluss, der am Ende der Teilnahme verschiedener Kurse steht, kann als Abschluss einer Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel im Sinne einer Fachschulausbildung angesehen werden. Die Klägerin hat jedoch lediglich die Teilnahmebescheinigung der Volkshochschule S vom
  3. November 1982 über die erfolgreiche Teilnahme am Grundkursus Buchführung mit 30 Doppelstunden und einer Klausurarbeit, die Teilnahmebescheinigung dieser Volkshochschule vom
  4. Dezember 1982 über die erfolgreiche Teilnahme am Grundkursus Buchführung mit 15 Doppelstunden und einer Klausurarbeit sowie das Zeugnis des Bezirksamtes S vom
  5. Februar 1983 über die erfolgreiche Teilnahme am Aufbaukursus Buchführung mit 15 Doppelstunden und eine Abschlussprüfung nebst weiteren Bescheinigungen dieser Volkshochschule über den Besuch von Kursen im Herbst-Winter-Semester 1982/Frühjahrsemester 1983 (ohne Prüfungen) vorgelegt. Ein wie für einen Schul- und damit auch einen Fachhochschulbesuch typisches Abschlusszeugnis über das Bestehen einer Ausbildung unter Bezeichnung der Art dieser Ausbildung gibt es hingegen nicht. Randnummer 147 Die Klägerin kann eine Verzinsung aus nachzuzahlenden monatlichen Rentenbeträgen aus der Neufeststellung durch Bescheid vom
  6. November 1996 beginnend ab März 1995 bis November 1996 nicht beanspruchen. Randnummer 148 Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt nach § 44 Abs. 2 SGB I frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Randnummer 149 Der Anspruch auf die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige wurde zum
  7. September 1994 fällig, so dass diese Geldleistung ab
  8. Oktober 1994 nach § 44 Abs. 1 SGB I zu verzinsen gewesen wäre. Allerdings gilt diese Vorschrift nicht, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung von einem Antrag abhängig ist. In diesem Fall geht § 44 Abs. 2 erste Alternative SGB I als das speziellere Gesetz vor. Danach kommt es zunächst darauf an, zu welchem Zeitpunkt ein vollständiger Leistungsantrag beim zuständigen Leistungsträger eingegangen ist. Der Antrag ist vollständig, wenn alle zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen, so dass der Leistungsträger in der Lage ist, Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen (Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht,
  9. Ergänzungslieferung 2011, SGB I, § 44 Rdnr. 11 unter Hinweis auf BSG, SozR 1200 § 44 Nr. 8; SozR 3-1200 § 44 Nr. 4). Randnummer 150 Der Antrag auf die Altersrente wurde zwar am
  10. August 1994 gestellt. Ein vollständiger Leistungsantrag lag jedoch nicht vor dem
  11. September 1994, mit der Erklärung der Klägerin vom
  12. August 1994 über die Änderung ihrer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt am
  13. August 1994 nebst rückseitiger Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom
  14. August 1994 über die Beendigung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses zum
  15. August 1994 und der Begründung eines zukünftigen Beschäftigungsverhältnisses vom
  16. September 1994 bis
  17. Juni 1995 als geringfügige Beschäftigung vor. Diese Erklärung und diese Bescheinigung waren – neben dem ebenfalls erst am
  18. September 1994 vorgelegten Schwerbehindertenausweis - erforderlich, weil nach § 34 Abs. 2 SGB VI eine Rente wegen Alters vor Vollendung des
  19. Lebensjahres nur geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die von der Klägerin beantragte Rente sollte als Vollrente gezahlt werden. Welche Unterlagen mit dem am
  20. August 1994 eingegangenen Briefumschlag, der an die Beklagte gerichtet ist und als Absender den Arbeitgeber der Klägerin erkennen lässt, übersandt wurden, kann zwar nicht mehr sicher nachvollzogen werden. Dies kann jedoch auf sich beruhen, denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin erhielt sie diese Arbeitgeberbescheinigung erst am
  21. August 1994, was allerdings nicht erklärt, wieso sie bereits am 29.August 1994 ihre Erklärung unterschreiben konnte, so dass sie diese erst am
  22. September 1994 bei der Beklagten abgeben konnte, was durch den entsprechenden Eingangsstempel der Auskunfts- und Beratungsstelle Berlin der Beklagten belegt wird. Randnummer 151 Bei einem vollständigen Leistungsantrag im September 1994 beginnt die Verzinsung somit frühestens am
  23. April 1994 und endet zum Monat November 1996, wie dies die Beklagte im Bescheid vom
  24. November 1996 zutreffend verfügte. Randnummer 152 Angesichts dessen kann die Klägerin nicht bereits Verzinsung auch für März 1995 verlangen. Der darüber hinausgehende Anspruch auf Verzinsung steht ohnehin nicht zu, denn nach dem Bescheid vom
  25. November 1996 wurde dieser Anspruch bereits erfüllt. Randnummer 153 Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitpunkt des vollständigen Leistungsantrages wegen Unterlassung der umgehenden Zusendung dieser Arbeitgeberbescheinigung bzw. wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches vorzuverlegen wäre, sind nicht ersichtlich. Bei Unterzeichnung der Erklärung über die Änderung der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt am
  26. August 1994 (einem Montag) wäre es möglich gewesen, diese Erklärung bis zum
  27. August 1994 der Beklagten vorzulegen. Bei dieser Sachlage muss nicht aufgeklärt werden, wo sich die am
  28. August 1994 unterzeichnete Bescheinigung des Arbeitgebers bis zum
  29. August 1994 befand. Erst Recht ist nicht ersichtlich, wieso der Rentenantrag erst durch Unterlassen der Beklagten verspätet gestellt worden sein soll. Die Stellung eines Rentenantrages durch den Berechtigten ist jederzeit möglich. Dazu bedarf es nicht einer Handlung seitens der Beklagten. Damit ist zugleich ausgeschlossen, dass durch ein Unterlassen der Beklagten ein Rentenantrag unterblieben sein kann. Randnummer 154 Die Klägerin hat hingegen einen Anspruch auf weitere Verzinsung aus nachzuzahlenden monatlichen Rentenbeträgen aus der Neufeststellung durch Bescheid vom
  30. Februar
  31. Randnummer 155 Dies betrifft jedoch lediglich die Rentenbeträge, die aus der Berücksichtigung der Zeit vom
  32. Juni bis
  33. September 1951 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit resultieren. Diese Zeit war bereits aufgrund der Meldekarte nachgewiesen, die die Klägerin im Verfahren auf Kontenklärung, eingeleitet durch ihren im April 1981 gestellten Antrag, vorgelegt hatte. Ihre Berücksichtigung erst mit Bescheid vom
  34. Februar 2002 beruhte ausschließlich auf einer zwischenzeitlich geänderten Rechtsansicht der Beklagten. Randnummer 156 Die auf dieser Zeit beruhende Nachzahlung ist somit in Höhe von 4 v. H. auch für die Zeit beginnend mit dem Monat April 1995 bis zum Monat Juli 1996 zu verzinsen. Eine Verzinsung für März 1995 kommt hingegen aus den bereits oben genannten Gründen nicht in Betracht. Der darüber hinaus erhobene Anspruch auf Verzinsung beginnend von August 1996 bis Januar 2002 wurde mit Bescheid vom
  35. Februar 2002 bereits erfüllt. Randnummer 157 Aus den Rentenbeträgen, die aus der Berücksichtigung der Zeit vom
  36. März bis
  37. März 1949 als Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung resultieren, ist hingegen keine weitere Verzinsung vorzunehmen. Randnummer 158 Diese Zeit machte die Klägerin erstmals unter Vorlage des Zeugnisses des Rechtsanwalts und Notars Alwin D vom
  38. März 1949 und der am
  39. Oktober 1947 ausgestellten Arbeitsbuch-Ersatzkarte mit ihrer am
  40. Januar 1996 eingegangenen ergänzenden Widerspruchsbegründung geltend. Randnummer 159 Davon ausgehend beginnt eine Verzinsung nicht vor August 1996 und endet zu Januar 2002, wie mit Bescheid vom
  41. Februar 2002 zutreffend verfügt. Randnummer 160 Die Berufung ist somit im Wesentlichen erfolglos. Randnummer 161 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das Obsiegen der Klägerin hinsichtlich des erhobenen Zinsanspruches ist geringfügig im Vergleich zu ihrem sonstigen Begehren. Des ausgesprochenen Teilanerkenntnisurteils hätte es nicht bedurft, wenn die Klägerin das seitens der Beklagten erstinstanzlich abgegebene Teilanerkenntnis angenommen hätte. Es erscheint daher im Rahmen des dem Senat obliegenden Ermessens nicht sachgerecht, dass die Beklagte weitere außergerichtliche Kosten der Klägerin trägt. Randnummer 162 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001076202

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