Schwerbehindertenrecht: Feststellung eines Grades der Behinderung bei einem auf einen Wirbelsäulenabschnitt begrenzten Wirbelsäulenleiden; Bildung eines Gesamt-GdB bei einem Wirbelsäulenleiden als Hau
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MedV sind Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) mit einem GdB von 10 zu bewerten. Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) sind mit einem GdB von 20 und Wirbelsäulenschäden mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und über Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome)) mit einem Gdb von 30 zu bewerten. Erst das Vorliegen von Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten rechtfertigt die Bewertung mit einem GdB von 30-40. Unter Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Eist davon auszugehen, dass bei dem Kläger ein Wirbelsäulenschaden der Lendenwirbelsäule vorliegt, der mit einer starken Funktionseinschränkung und starken belastungsabhängigen Schmerzen einhergeht. Nach den Angaben des Sachverständigen sind dabei Nervenwurzelreizzustände mit motorischen Störungen wichtiger Muskel nicht nachweisbar, es treten jedoch deutliche Nervenwurzelreizerscheinungen und Gefühlsstörungen als Restzustand nach der Wirbelsäulenoperation auf. Das Nervenwurzeldehnungszeichen nach Lasègue sei rechts bei 55° positiv gewesen. Sensibilitätsstörungen oder ein motorisches Defizit hätten in der Untersuchung ausgeschlossen werden können. Dem Ausmaß der (insbesondere röntgenologisch) objektivierten Veränderungen an der Wirbelsäule habe das Ergebnis der Bewegungsprüfung entsprochen, die eine sehr stark geminderte Bewegungsfunktion der Lendenwirbelsäule gezeigt habe; die Bewegungen seien nur in der Brustwirbelsäule durchgeführt worden. Die Bewertung der Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule mit einem GdB von 30 ist unter Berücksichtigung der dargestellten Anforderungen der AHP 2005, 2008 bzw. der VersMedV als zutreffend anzusehen, da Funktionsbeeinträchtigungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten von dem Sachverständigen ausdrücklich nicht festgestellt worden, sondern in Kenntnis der anderweitigen Einschätzung des Gutachters Dr. W überzeugend verneint worden sind. Ob eine Erkrankung der Brustwirbelsäule vorliegt, wie Dr. W sie befürwortet, ist dabei nicht maßgeblich. Denn dem Gutachten des Dr. E ist im Hinblick auf die Brustwirbelsäule zu entnehmen, dass Funktionsbeeinträchtigungen der Brustwirbelsäule nach dem Ergebnis der Untersuchungen nicht bestanden haben; vielmehr hat der Sachverständige insofern ausdrücklich festgestellt, dass keine Einschränkungen im Bereich der Brustwirbelsäule vorliegen. Dieser Einschätzung folgt der Senat unter Berücksichtigung der Beobachtung des Sachverständigen, dass die Bewegungen nur mit der Brustwirbelsäule durchgeführt worden und hier keine Bewegungseinschränkungen feststellbar gewesen seien. Diese Einschätzung wird auch bestätigt durch die Ergebnisse der röntgenologischen Untersuchungen, wonach auch im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule schon nur minimale degenerative Veränderungen bestanden. Weiterhin hat Dr. E ausgeführt, dass trotz der röntgenologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule nach dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen sowie den Angaben des Klägers auch in diesem Wirbelsäulenabschnitt eine altersgemäße Funktion ohne nennenswerte Beschwerden vorliege. Randnummer 33 Danach ist die Bewertung des Wirbelsäulenleidens durch den Sachverständigen unter Berücksichtigung des mit dem Lendenwirbelsäulenleiden des Klägers einhergehenden radiculären Schmerzsyndroms nach dorso-ventraler Spondylodese L4/5/S1 sowie dem chronischen Schmerzsyndrom, die als starke Funktionsbeeinträchtigung der Lendenwirbelsäule sowie starke belastungsabhängige Beschwerden zu werten sind, mit einem GdB von 30 gerechtfertigt. Denn das Leiden ist als schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt im Sinne der VersMedV bzw. AHP 2005, 2008 zu werten. Es liegen indes keine Indizien vor, die eine weitere Anhebung des GdB von über 30 nach den genannten Vorgaben der VersMedV bzw. AHP 2005 und 2008 begründen könnten. Insbesondere ist – wie bereits ausgeführt- eine Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule in zwei Abschnitten nicht festzustellen. Randnummer 34 Auch ist entgegen der Behauptung des Klägers die mit dem Wirbelsäulenleiden einhergehende Schmerzerkrankung nicht mit einem eigenen GdB zu berücksichtigen und führt auch nicht zu einem höheren GdB als 30 für die Wirbelsäulenerkrankung. Nach Teil A Nr. 18.8 AHP 2005, 2008 (jeweils Seite 24) und Teil A Nr. 2 j der Anlage zu § 2 der VersMedV schließen die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Weiter regelt für die beim Kläger vorliegenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich Teil A Nr. 26.18 AHP 2005, 2008 (jeweils Seite 116) und Teil B Nr. 18.
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MedV speziell für die mit Wirbelsäulensyndromen einhergehenden Schmerzen, dass diese in den dort genannten GdB bereits mitberücksichtigt sind. Eine eigenständige Berücksichtigung im Sinne einer Erhöhung des GdB kommt nach diesen Vorgaben ausdrücklich nur dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Schmerzsyndrome vorliegen; dann ist auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen ein GdB von über 30 denkbar. Das chronische Schmerzsyndrom des Klägers ist bei der Bewertung der Wirbelsäulenerkrankung bereits derart berücksichtigt worden, dass es zu der Bejahung von schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt geführt hat. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Schmerzsyndroms ist indes nicht gegeben. Insbesondere hat das Sachverständigengutachten von Dr. E nicht ergeben, dass der Kläger nach seiner Wirbelsäulenoperation an einem Postdiskotomiesyndrom, welches in Teil A Nr. 26.18 AHP 2005, 2008 (jeweils Seite 116) und Teil B Nr. 18.
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MedV beispielhaft als außergewöhnliches Schmerzsyndrom angegeben ist, leidet. Diese Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen wird gestützt durch die Ausführungen des behandelnden Neurochirurgen Dr. S vom
- Juli 2008,
- Oktober 2008 und
- Januar 2009, welcher eine weitgehende Schmerzfreiheit bei Schonungsbedingungen attestiert, nachdem laut Bericht vom
- Januar 2008 die Beschwerden unter schmerztherapeutischer Behandlung bereits signifikant gebessert waren. Insofern sind die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. E, dass das Wirbelsäulenleiden mit einem GdB von 30 zu berücksichtigen sei, überzeugend. Randnummer 35 Auch eine psychische Erkrankung des Klägers, die einen eigenen GdB rechtfertigen würde, ist durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht festgestellt worden. Der Kläger selbst hat hierzu angegeben, dass er sich nicht in psychotherapeutischer Behandlung befinde, sondern wegen der nervlichen Belastung durch seinen Schmerztherapeuten medikamentös versorgt werde. In dieser Hinsicht hat zunächst der Beklagte zwei überzeugende versorgungsärztliche Stellungnahmen vom
- Juli 2009 und vom
- Oktober 2009 vorgelegt, mit denen er ausgeführt hat, dass eine dauerhafte psychische Störung mit Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, die gesondert zu bewerten wäre und den Gesamt-GdB erhöhen könnte, nicht vorliege. Auch hat sich die Verdachtsdiagnose einer schweren depressiven Störung des behandelnden Schmerztherapeuten durch das eingeholte Sachverständigengutachten nicht bestätigt. Der Kläger befindet sich zudem nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung und nimmt keine Antidepressiva ein. Bei dem Medikament Gabapentin, das nach Angaben des Klägers durch den Schmerztherapeuten verordnet worden ist, handelt es sich um ein Schmerzmittel. Auch das Antidepressiva Amitriptylin ist ausweislich der Angaben des behandelnden Schmerztherapeuten in dessen Befundbericht vom
- Januar 2008 nur bis Januar 2008 verordnet worden. Randnummer 36 Weiter führt der Sachverständige Dr. E überzeugend aus, dass ein geringer Verschleißzustand beider Kniegelenke und beider Kniescheibengleitlager bei Achsenfehlform vorliege, der mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sei. Hierzu hat der Sachverständige unter Auswertung der für die Begutachtung angefertigten Röntgenaufnahmen mitgeteilt, dass im Stehen sowie bei der Untersuchung eine Achsfehlstellung beider Beine im O-Beinsinne aufgefallen und die Bewegefunktion für die Beugung mit 130° gering eingeschränkt gewesen sei. Die Streckung sei uneingeschränkt gewesen, der Bandapparat intakt. Bewegungsschmerzen seien nicht angegeben worden, jedoch Druckschmerzen im Bereich der medialen Patellafacette beidseits, des medialen Kniegelenks und der medialen Gelenkspalten rechts stärker als links sowie ein Verschiebeschmerz rechts. In Übereinstimmung mit der Anlage zu § 2 VersMed V, Teil B Nr. 18.14 sowie Nr. 26.18 AHP 2005 und 2008 (jeweils Seite 126) bewertet der Sachverständige diese Kniegelenksarthrose mit einem Einzel-GdB von
- Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die Röntgenuntersuchungen den klinischen Befund bestätigt hätten und es sich um einen gering ausgeprägten Verschleißzustand beider Kniegelenke im Sinne einer Gonarthrose und Patellafemoralarthrose handle. Ein höherer GdB für die Kniegelenksbeschwerden als 10 lässt sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers zu der nach seinen Angaben durch den behandelnden Orthopäden diagnostizierten Varusgonarthrose und dem Morbus Ahlbäck nicht feststellen. Den Ausführungen des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass er die Varusgonarthrose bereits berücksichtigt hat; diese war auch den Anfang Juni 2011 anlässlich der Begutachtung angefertigten Röntgenaufnahmen zu entnehmen. Zusätzliche Funktionsbeeinträchtigungen der Kniegelenke ergeben sich aus den weiteren Angaben des Klägers, die sich in der Nennung von Diagnosen erschöpfen, nicht. Auch aus dem vorgelegten Entlassungsbericht vom
- Oktober 2011 ergibt sich nichts anderes. Diesem ist zu entnehmen, dass bei dem Kläger aufgrund seit Anfang des Jahres bestehender Ruhe- und Belastungsschmerzen am
- Oktober 2011 eine offene Synovektomie (operative Abtragung der erkrankten Gelenkinnenhaut), Cheilektomie (operatives Abtragen arthrotischer Randwülste an den Gelenkkörpern), Lavage (Spülung des entzündeten Gelenks) und Chondropick (Perforierung der subchondralen Knochenschicht im Knorpeldefekt zur Knochenmarkstimulation mit dem Ziel der Bildung eines Ersatzknorpels) des rechten Kniegelenks durchgeführt worden ist. Dem Entlassungsbericht sind indes keine weiteren Funktionsminderungen, die vom Sachverständigen nicht bereits berücksichtigt worden wären, zu entnehmen. Vielmehr wird ausgeführt, dass der Kläger am
- Oktober 2011 bei reizloser Wundheilung mit einer Beweglichkeit des Knies von bereits 0/0/90°, ohne Erguss, bei stabilen Bandverhältnissen sowie intakten Meniski und Kreuzbändern entlassen werden konnte. Randnummer 37 Weitere Funktionsstörungen des rechten Kniegelenks ergeben sich aus diesen Angaben nicht; der operative Eingriff war zudem aufgrund eines Zustandes erfolgt, den der Sachverständige bereits mit begutachtet hat, da dieser laut Angaben im Entlassungsbericht schon seit Anfang des Jahres bestanden hatte. Eine durch die Operation eingetretene, länger als sechs Monate anhaltende Verschlechterung anstelle der mit der Operation beabsichtigten Heilung/Verbesserung des von Dr. E im Juni 2011 ausführlich gewürdigten Zustandes liegt danach nicht vor. Randnummer 38 Letztlich teilt der Sachverständige mit, es bestehe ein mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertendes Prostataleiden. Nach Anlage zu § 2 VersMed V, Teil B Nr. 12.2.2 und 12.2.4 sowie Nr. 26.12 AHP 2005 und 2008 (jeweils Seite 90-91) werden Entleerungsstörungen der Blase leichten Grades (z.B. geringgradige Restharnbildung, längeres Nachträufeln) und leichter Harnabgang bei Belastung (z.B. Streßinkontinenz I. Grad) mit einem GdB von 10 bewertet, während erst Entleerungsstörungen stärkeren Grades (z.B. mit der Notwendigkeit der manuellen Entleerung, Anwendung eines Blasenschrittmachers, erheblicher Restharnbildung, schmerzhaftes Harnlassen) und ein Harnabgang tags und nachts (z.B. Streßinkontinenz II. Grad) einen GdB von 20 und mehr rechtfertigen. Der Einschätzung des Prostataleidens lag ursprünglich die Auswertung eines Befundberichts des behandelnden Urologen Dr. R vom
- Januar 2006 zugrunde, in dem dieser eine chronische Prostatitis mit Inkontinenz I. Grad, Tröpfchenverlust und Leidensdruck angegeben hatte. In seinem weiteren im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Befundbericht vom
- Mai 2007 hat Dr. R angegeben, dass das Prostataleiden seit der Operation der Lendenwirbelsäule verbessert und die Miktion zuletzt normal sowie eine Restharnbildung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Danach ist das Prostataleiden mit einem GdB von 20 jedenfalls nicht zu gering bewertet. Randnummer 39 Aus den genannten Funktionsbeeinträchtigungen ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Kriterien kein GdB von mehr als 40 zu bilden. Der Einzel-GdB von 30 für das Wirbelsäulenleiden ist unter Berücksichtigung der weiteren Einzel-GdB nicht auf (mindestens) 50 zu erhöhen. Dies gilt entgegen der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. E zunächst für das Kniegelenksleiden. Eine Erhöhung des GdB durch dieses mit einem Einzel-GdB von 10 zutreffend bewertete Leiden ist nach Teil A Nr. 3 d) ee) der Anlage zu § 2 VersMedV und Teil A Nr. 19 Abs. 1, 3, 4 und AHP 2005, 2008 (jeweils Seite 26) in aller Regel und so auch im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Randnummer 40 Darüber hinaus ist auch die Erhöhung des GdB von 30 auf 50 aufgrund des mit 20 bewerteten Prostataleidens nicht gerechtfertigt. Dieses Prostataleiden stellt jedenfalls nur eine leichte Funktionsstörung dar, da es laut Befundbericht des Dr. R vom
- Mai 2007 seit der Operation der Lendenwirbelsäule verbessert und auch die Miktion zuletzt normal gewesen sein soll. Auch der gerichtliche Sachverständige Dr. E hat in dieser Hinsicht keine besonderen Funktionseinschränkungen festgestellt und mitgeteilt, dass das Prostataleiden ohne Beziehung neben dem orthopädischen GdB stehe. Erhebliche Einschränkungen im Alltag, insbesondere im Zusammenhang mit einer erheblichen Harninkontinenz, ergeben sich aus diesem Leiden nicht. Es ergeben sich auch keine sonstigen Einschränkungen, die eine Erhöhung des GdB für das Hauptleiden durch das Prostataleiden bedingen würden. Die Erhöhung des GdB von 30 auf 40 durch das Prostataleiden ist danach bereits als großzügig zu werten und eine weitere Erhöhung nicht gerechtfertigt. Randnummer 41 Weiterhin liegen die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „aG“ nicht vor. Randnummer 42 Zu den nach § 69 Abs. 4 SGB IX durch die Versorgungsämter neben einer Behinderung ebenfalls festzustellenden gesundheitlichen Merkmale gehört auch die außergewöhnliche Gehbehinderung, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung). Der Kläger ist bei einem GdB von 40 schon nicht schwerbehindert gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX. Randnummer 43 Auch die gesundheitlichen Voraussetzungen der mit dem Hilfsantrag verfolgten Gewährung des Merkzeichens "G" sind bei dem Kläger nicht erfüllt. Randnummer 44 Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Auch für diese von dem Kläger begehrte Feststellung liegt bei einem festgestellten GdB von 40 bereits die Voraussetzung einer Schwerbehinderung des Klägers gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX nicht vor. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 46 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt, § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001076208