Grundsicherung für Arbeitsuchende: Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten; Zulässigkeit der Bewertung angemessener Unterkunftskosten bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts für die Ermittlu
§ 22Nr 1, jeweils Rd
Nr 18 ff) streitig sind, denn allein hierauf bezieht sich die Klagebegründung, und zwar für den Regelungszeitraum des ausdrücklich angefochtenen Bescheides, mithin für die Zeit vom
- Mai 2010 bis zum
- August
- Was die begehrte (jeweilige) Leistungshöhe dem Grunde nach innerhalb dieses Zeitraums anlangt, wird diese sich wohl auf der Basis der Differenz zwischen dem den Klägern insgesamt von dem Beklagen zugestandenen Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 444,00 EUR und der in diesem Zeitraum geschuldeten Miete von monatlich 602,01 EUR (Nettokaltmiete 430,74 EUR, Vorauszahlungen für Betriebskosten 60,43 EUR, Vorauszahlungen für Kaltwasser 33,57 EUR, Vorauszahlungen für Heizkosten 65,00 EUR und Vorauszahlungen für Warmwasser 12,27 EUR, vgl Bl 487 der Verwaltungsakte) für die 64,56 qm große mit Gas beheizte Wohnung bestimmen lassen. Randnummer 7 Die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht ist aber zu verneinen, weil es fernliegend ist, dass die Klage – worauf das SG in erster Linie auch seine abweisende Entscheidung gestützt hat - auch nur zum Teil begründet sein könnte. Randnummer 8 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aF). Erfasst werden alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben. Dazu zählen neben der geschuldeten Nettokaltmiete auch die Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist in einem mehrstufigen Verfahren nach Maßgabe der so genannten Produkttheorie (BSG, Urteil vom
- November 2006 – B 7b AS 10/06 R, juris =
§ 22Nr 2, jeweils Rd
Nr 24ff; zu den angemessenen kalten Betriebskosten als ein Faktor des Produkts ausdrücklich: BSG, Urteil vom
- Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, juris RdNr 28) zu ermitteln, und zwar unter Außerachtlassung der Heizkosten, die separat zu betrachten sind (BSG, Urteil vom
- Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, juris =
§ 22Nr 23, jeweils Rd
Nr 18). Dabei ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen, die in B bei einem Zwei-Personenhaushalt mit (max) 60,00 qm zu veranschlagen ist (vgl hierzu näher BSG, Urteil vom
- Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris RdNr 21ff). Sodann ist ausgehend von dem gesamten Stadtgebiet von B als räumlichem Vergleichsmaßstab (BSG, aaO, RdNr 24) der den Wohnungsstandard widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis zu bestimmen, wobei ein einfacher im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen ist. Die angemessene Referenzmiete muss auf einem „schlüssigen Konzept“ beruhen. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass hierfür der in der in den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 II der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin (AV-Wohnen) vom
- Februar 2009 genannte Referenzwert von monatlich 444,00 EUR, auf den sich der Beklagte im Sinne einer regelhaften Anwendung der AV-Wohnen beruft, nicht maßgeblich sein kann, weil (derzeit jedenfalls) nicht erkennbar ist und vom Beklagten auch nicht vorgetragen worden ist, auf welcher Datengrundlage und welchem Auswertungskonzept dieser Wert beruht, der zudem das Problem in sich trägt, zwei separat zu beurteilende Bedarfe (Bruttokaltmiete und Heizkosten) zu repräsentieren. Das heißt jedoch nicht, dass damit „automatisch“ die tatsächlichen Unterkunftskosten als angemessen zu erachten wären bzw auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (rechte Spalte zzgl eines Sicherheitszuschlages) zurückzugreifen wäre (BSG, Urteil vom
- Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R, juris =
§ 22Nr 29, jeweils Rd
Nr 27). Vielmehr muss das Gericht, sofern – wie hier – vom Grundsicherungsträger ein schlüssiges Konzept nicht vorgelegt wird, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht auf ein ihm bekanntes schlüssiges Konzept zurückgreifen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R, juris =
§ 22Nr 27, jeweils Rd
Nr 23). Nach den nunmehr vorliegenden Entscheidungen des BSG zu den angemessenen Unterkunftskosten im Land Berlin (BSG, Urteile vom
- Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R, jeweils juris) ist festzustellen, dass die vom SG für die Bestimmung derselben herangezogenen Grundlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit die an ein schlüssiges Konzept zu stellenden Anforderungen erfüllen, mit anderen Worten, es ist fern liegend (iS der PKH-Voraussetzungen), dass mit Erfolg eine höhere als die nach diesem Konzept berechnete Bruttokaltmiete erstritten werden kann. In Bezug genommen hat das SG das von Richterinnen und Richtern des SG Berlin erarbeitete Konzept für die Beurteilung angemessener Mietkosten (vollständig und im Einzelnen dargestellt: Schifferdecker, Irgang, Silbermann, Einheitliche Kosten der Unterkunft in B. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 1/2010, S 28 ff). Defizite dieses Bestimmungsmodels zu den an ein schlüssiges Konzept zu stellenden Anforderungen (vgl hierzu BSG, Urteil vom
- Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, juris RdNr 21 – 27) sind nicht erkennbar; dazu ist insbesondere festzuhalten, dass das bezeichnete Konzept, gestützt auf die Datengrundlage des qualifizierten Mietspiegels, den Kreis der zu betrachtenden Wohnungen so wie vom BSG vorgegeben zieht und insbesondere die geforderte realistische Abbildung des Mietmarktes durch die Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete als gewichtetes arithmetisches Mittel nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Bauklassen vornimmt. Die Angemessenheit der vom SG danach ermittelten Nettokaltmiete von 4,76 EUR pro qm für Wohnungen von 40 qm bis 60 qm unterliegt damit bei derzeitiger Sachlage keinen aufzeigbaren Bedenken. Als kalte Betriebskosten iS von § 556 BGB die in den iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aF abstrakt angemessen Quadratmeterpreis der Unterkunft im Rahmen der Produkttheorie einzubeziehen sind, sind sodann auf der Grundlage der Betriebskostenangaben zum Mietspiegel 2009 durchschnittliche gewichtete kalte Betriebskosten (vgl BSG, aaO, RdNr 28) von 1,41 EUR ermittelt worden, so dass sich im vorliegenden Fall eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete von monatlich 370,20 EUR (60 qm x 6,17 EUR <4,76 EUR + 1,41 EUR>) ergibt. Unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Heizkostenvorauszahlungen von monatlich 65,00 EUR, die den Grenzwert (ausgehend von einer abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl von 60,00 qm) des in Ermangelung eines regionalen Heizkostenspiegels maßgeblichen bundesweiten Heizkostenspiegels ( www.heizkostenspiegel ) nicht überschreiten dürften und deshalb als angemessen zu erachten sein dürften (BSG, Urteil vom
- Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, juris =
§ 22Nr 23, jeweils Rd
Nr 20ff), ergeben sich iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aF abstrakt angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung von monatlich 435,20 EUR. Randnummer 9 Es ist auch fernliegend, dass die Klage wegen der Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II aF ganz oder teilweise begründet sein könnte; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss (dort Seite 3 dritter Absatz bis Seite 4 erster Absatz) Bezug genommen (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Randnummer 10 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten werden nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet. Randnummer 11 Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001076216