r Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in Form einer Rechtsverordnung in Kraft, welche die AHP – ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wäre – abgelöst haben. Randnummer 20 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den essentiellen Tremor einen Einzel-GdB von 30 angesetzt hat. Dieser ist, worauf der Sachverständige Dr. A in seinem Gutachten hingewiesen hat, mittels Hirnschrittmachers erfolgreich behandelt worden, wodurch es klinisch zu einer weitgehenden Symptomreduktion gekommen ist. Dem Umstand, dass diese Besserung – wie der Kläger vorträgt – tagesabhängig ist, wird durch den Einzel-GdB von 30 Rechnung getragen. Randnummer 21 Durch die Bewertung seines seelischen Leidens seitens des Beklagten mit einem Einzel-GdB von 30 wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Nach Teil B Nr. 3.7 (Bl. 27)
MedV sind stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten. Es ist zweifelhaft, ob bei dem Kläger seelischen Störungen dieses Grades vorliegen. Randnummer 22 Der Gutachter Dr. A hat dargelegt, dass der Kläger an einem neurasthenischen Syndrom leidet. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist der Kläger hierdurch in seiner Belastbarkeit eingeschränkt. Unter den Aufregungen des Alltags leidet er stärker als eine Vergleichsperson und reagiert dann einerseits mit Reizbarkeit bis hin zum Unverständnis und einer Begehrensvorstellung, andererseits mit Erschöpfungssymptomen, die sich in einer Fokussierung auf körperliche Beschwerden zeigt. Eine wesentliche Änderung ist gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Antragstellung (August 2004) nicht eingetreten. In seinem Gutachten hat Dr. A das Ausmaß des seelischen Leidens als leichte psychovegetative Störung eingeschätzt, für die er einen Einzel-GdB von 20 angesetzt hat. Hierbei hat er sich im Rahmen der Vorgaben in Teil B Nr. 3.7 (Bl. 27)
MedV gehalten, die für leichtere psychovegetative oder psychische Störungen einen GdB von 0 bis 20 vorsehen. Randnummer 23 Ob die seelischen Behinderungen mit einem Einzel-GdB von 30 oder nur 20 zu bewerten sind, kann offen bleiben, da sich hierdurch keine Änderung der Höhe des Gesamt-GdB ergibt. Randnummer 24 Das Wirbelsäulenleiden des Klägers ist mit einem Einzel-GdB von 20 anzusetzen. Für Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) schreibt Teil B Nr. 18.9 (Bl. 90)
MedV einen GdB in dieser Höhe vor. Einen GdB von 30 ist erst bei Wirbelsäulenschäden mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) möglich. Für das Vorliegen von Schäden an der Wirbelsäule dieses Ausmaßes bestehen keine Anhaltspunkte. Die Halswirbelsäulen-Operation verlief erfolgreich; ein radikuläres Syndrom hat der Sachverständige Dr. A nicht feststellen können und dementsprechend einen Einzel-GdB von 20 für ausreichend erachtet. Randnummer 25 Nach Teil B Nr. 8.7 (Bl. 45)
MedV ist das Schlafapnoesyndrom mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, da die Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung besteht. Die Bewertung der internistischen Leiden des Klägers – Bluthochdruck, Übergewicht, Fettstoffwechselstörung, Herzrhythmusstörungen im Sinne eines metabolischen Syndroms – mit einem Einzel-GdB von 10 ist nicht zu beanstanden. Für die im Laufe des Berufungsverfahrens festgestellte Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen ist ein Einzel-GdB von 10 angemessen, zumal sich bei der Untersuchung des Klägers im Rahmen der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen klinisch keine Hörstörung gezeigt hat. Die weiteren von dem Kläger vorgetragenen Beschwerden sind nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters als Ausdruck seines zentralen Leidens, der seelischen Störung, zu verstehen, die seine Wahrnehmung der Behinderungen maßgeblich beeinflusst. Randnummer 26 Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c
r VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Randnummer 27 Bei dem Kläger ist der Gesamt-GdB nicht höher als 50 festzusetzen. Der Einzel-GdB für den essentiellen Tremor als führendes Leiden von 30 ist unter Berücksichtigung des seelischen Leidens um einen GdB von 10 heraufzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob diese Behinderung mit einem Einzel-GdB von 30 oder – wie es der Gutachter Dr. A vorgeschlagen hat – von nur 20 zu bewerten ist, da sich das neurasthenische Syndrom besonders nachteilig auswirkt. Randnummer 28 Im Hinblick auf das mit einem Einzel-GdB von 20 anzusetzende Wirbelsäulenleiden ist der GdB auf 50 zu erhöhen. Zwar ist es nach Teil A Nr. 3d
MedV bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen, was in der Regel eine Erhöhung des Gesamt-GdB ausschließt. Vorliegend ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, da nach den Feststellungen des Sachverständigen das neurasthenische Syndrom zu einer veränderten Bewertung von Schmerzen und Spannungszuständen führt. Randnummer 29 Eine weitere Heraufsetzung des Gesamt-GdB mit Rücksicht auf das mit einem Einzel-GdB von 20 bewertete Schlafapnoesyndrom ist nicht möglich, da es sich auf die vorgenannten Behinderungen nicht verstärkend auswirkt. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, von dem Grundsatz abzuweichen, dass Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führen. Randnummer 30 Die internistischen Leiden – Bluthochdruck, Übergewicht, Fettstoffwechselstörung, Herzrhythmusstörungen im Sinne eines metabolischen Syndroms – und Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen sind nicht geeignet, die Höhe des Gesamt-GdB zu beeinflussen, da sie nur mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten ist. Denn nach Nr. 19 Abs. 4 der AHP bzw. Teil A Nr. 3d
MedV führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, – von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen – nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 32 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001076218
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.