r Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in Form einer Rechtsverordnung in Kraft, welche die AHP – ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wäre – abgelöst haben. Randnummer 21 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Wirbelsäulenschäden einen Einzel-GdB von 30 angesetzt hat. Nach der übereinstimmenden Einschätzung aller Gutachter besteht bei dem Kläger ein Wirbelsäulenleiden mit schweren funktionellen Auswirkungen an der Halswirbelsäule. Für Wirbelsäulenschäden mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) schreibt Teil B Nr. 18.9 (Bl. 90)
MedV einen GdB von 30 vor. Der Vorschlag des im Klageverfahrens gehörten Neurochirurgen Dr. D im Gutachten vom
MedV kann bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen ein GdB über 30 in Betracht kommen. Der Sachverständige Dr. hat jedoch ein Schmerzsyndrom dieser Qualität nicht feststellen können. Randnummer 22 Der Kläger wird durch die Bewertung der Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Schultergelenks mit einem Einzel-GdB von 20 nicht in seinen Rechten verletzt. Nach Teil B Nr. 18.13 (Bl. 93)
MedV sind Bewegungseinschränkungen des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel) bei einer Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit mit einem GdB dieser Höhe zu bewerten. Es ist allerdings zweifelhaft, ob bei dem Kläger ein GdB dieser Höhe anzusetzen ist. Denn der Sachverständige Dr. W hat bei der Untersuchung des Klägers festgestellt, dass eine sichere Anhebung über 120° bei nahezu freier Rotation möglich gewesen ist. Ein komplexes Bewegungsdefizit hat nicht vorgelegen. Die Schultergelenke sind weder verformt noch entzündlich verändert gewesen. Die angrenzende Muskulatur ist altersgemäß ausgeprägt gewesen. Diesem Befund entsprechend hat der Gutachter für die Schulterbeschwerden einschließlich des Zustandes nach der Verlagerung des Sulcus ulnaris rechts lediglich einen Einzel-GdB von 10 vorgeschlagen. Diese Bewertungsdifferenz kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls eine höhere Bewertung als 20 ausscheidet. Randnummer 23 Der beginnende Kniegelenkverschleiß rechts, der Zustand nach der Achillessehnenruptur und das leichtgradige Fußheberdefizit rechts sind der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. W zufolge, der sich der Senat anschließt, insgesamt mit einem GdB von 10 zu bewerten. Das leichte Fußheberdefizit auf der rechen Seite hat keine funktionelle Bedeutung für das Laufen. Die bei der gutachterlichen Untersuchung durchgeführte Kraftprüfung hat keine Seitendifferenzen ergeben. Ein gestörtes Abrollverhalten hat der Gutachter nicht beobachten können. Selbst die monopedalen Stehversuche sind auf der rechten Seite ungestört gewesen. Die Untersuchung der Kniegelenke hat bis auf eine leichte Druckempfindlichkeit in diesem Bereich keine Bewegungsstörungen oder Bandauslockerungen ergeben. Die angrenzende Muskulatur ist altersgemäß und seitengleich ausgeprägt gewesen. Randnummer 24 Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c
r VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Randnummer 25 Bei dem Kläger ist der Gesamt-GdB nicht höher als 40 festzusetzen. Der Einzel-GdB für die Wirbelsäulenschäden von 30 ist unter Berücksichtigung der Beschwerden des Schultergelenks um einen GdB von 10 heraufzusetzen. Eine weitere Heraufsetzung des Gesamt-GdB ist nicht möglich, denn nach Teil A Nr. 3d
MedV führen (von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen) zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 27 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001076229
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